§ 897 UGB – Ausschluss des Ristorno nach Gefahrbeginn
Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Zehnter Abschnitt – Versicherung gegen die Gefahren der Seeschiffahrt · nichtamtliche Überschrift
Ein Ristorno findet nicht statt, wenn die Gefahr für den Versicherer bereits zu laufen begonnen hat.