§ 909 UGB – Vollziehungsklausel
Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Zehnter Abschnitt – Versicherung gegen die Gefahren der Seeschiffahrt
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Zehnter Abschnitt – Versicherung gegen die Gefahren der Seeschiffahrt
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.