Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

§ 137 ZPO – Bekanntgabe der erstreckten Tagsatzung

Zivilprozessordnung (ZPO) · Zweiter Abschnitt – Verfahren › Dritter Titel – Fristen und Tagsatzungen · nichtamtliche Überschrift

(1)Wird eine Tagsatzung erstreckt, so ist vom Gerichte Tag und Stunde der neuerlichen Tagsatzung den Parteien, wenn thunlich, sofort mündlich bekanntzugeben. Andernfalls hat die Verständigung mittels Rubrik zu geschehen.
(2)Diese Bestimmung hat insbesondere auch Anwendung zu finden, wenn die Erstreckung einer Tagsatzung zum Zwecke einer Beweisaufnahme erfolgt.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.