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§ 175 ZPO – Ausnahmen von der Öffentlichkeit

Zivilprozessordnung (ZPO) · Dritter Abschnitt – Mündliche Verhandlung · nichtamtliche Überschrift

(1)Das Erfordernis der Öffentlichkeit der Verhandlung gilt nicht für die nach den Vorschriften dieses Gesetzes der Beschlussfassung über einen Antrag vorausgehende Einvernehmung oder Anhörung einer oder beider Parteien.
(2)Die außerhalb einer Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte stattfindende Einvernehmung von Parteien, Zeugen, Sachverständigen und anderen Personen erfolgt gleichfalls mit Ausschließung der Öffentlichkeit.

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Rechtsprechung zu § 175 ZPO

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.