§ 195 ZPO – Befugnisse des Einzelrichters
Zivilprozessordnung (ZPO) · Dritter Abschnitt – Mündliche Verhandlung › Zweiter Titel – Vorträge der Parteien und Processleitung · nichtamtliche Überschrift
Die in den §§. 180 bis 194 dem Vorsitzenden des Senates und dem Senate beigelegten Befugnisse kommen im Verfahren vor dem Einzelrichter diesem zu.
Rechtsprechung zu § 195 ZPO
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1992-03-24
Verweise in dieser Vorschrift
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