§ 306 ZPO – Vorlage eines Urkundenauszugs
Zivilprozessordnung (ZPO) · Erster Abschnitt – Verfahren bis zum Urtheile › Dritter Titel – Beweis durch Urkunden · nichtamtliche Überschrift
Wenn einer der im §. 305 angeführten Gründe nur einzelne Theile des Inhaltes einer Urkunde betrifft, so ist ein Auszug der Urkunde vorzulegen. § 299 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Urschrift ein beglaubigter Auszug der Urkunde vorzulegen ist.
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