§ 327 ZPO – Würdigung der Zeugenaussage
Zivilprozessordnung (ZPO) · Erster Abschnitt – Verfahren bis zum Urtheile › Vierter Titel – Beweis durch Zeugen
Alle Umstände, welche auf die Unbefangenheit des Zeugen und die Glaubwürdigkeit seiner Aussage von Einfluss sind, hat das Gericht nach freier Überzeugung sorgfältig zu würdigen.