§ 424 ZPO – Keine Hemmung der Rechtsmittelfrist durch Ergänzungsverhandlung
Zivilprozessordnung (ZPO) · Zweiter Abschnitt – Urtheile und Beschlüsse › Erster Titel – Urtheile · nichtamtliche Überschrift
Die Verhandlung über die Ergänzung des Urteiles hat auf den Lauf der Rechtsmittelfristen keinen Einfluß.
Verweise auf diese Vorschrift
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