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§ 424 ZPO – Keine Hemmung der Rechtsmittelfrist durch Ergänzungsverhandlung

Zivilprozessordnung (ZPO) · Zweiter Abschnitt – Urtheile und Beschlüsse › Erster Titel – Urtheile · nichtamtliche Überschrift

Die Verhandlung über die Ergänzung des Urteiles hat auf den Lauf der Rechtsmittelfristen keinen Einfluß.

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Verweise auf diese Vorschrift

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.