§ 470 ZPO – Vorverfahren
Zivilprozessordnung (ZPO) · Erster Abschnitt – Berufung
Nach dem Einlangen der Berufungsakten beim Berufungsgericht hat der mit den Verrichtungen eines Vorsitzenden des Berufungssenates betraute Richter die Berufungsakten zu prüfen.