Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

§ 470 ZPO – Vorverfahren

Zivilprozessordnung (ZPO) · Erster Abschnitt – Berufung

Nach dem Einlangen der Berufungsakten beim Berufungsgericht hat der mit den Verrichtungen eines Vorsitzenden des Berufungssenates betraute Richter die Berufungsakten zu prüfen.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.