§ 528a ZPO – Anwendbarkeit des § 510 auf Rekursentscheidungen
Zivilprozessordnung (ZPO) · Dritter Abschnitt – Recurs · nichtamtliche Überschrift
Auf die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs über Rekurse ist auch der § 510 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
Verweise in dieser Vorschrift
1