Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

§ 547 ZPO

Zivilprozessordnung (ZPO) · Dritter Abschnitt – Recurs

(1)Sofern nicht nach den vorstehenden Bestimmungen infolge Einbringung der Wiederaufnahmsklage eine Unterbrechung eines anhängigen Rechtsmittelverfahrens angeordnet wird, hat die Erhebung einer Wiederaufnahmsklage in Bezug auf den Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der angefochtenen Entscheidung keine hemmende Wirkung.
(2)Auf die Vollstreckbarkeit einer angefochtenen rechtskräftigen Entscheidung ist die Einbringung einer Nichtigkeitsklage oder einer Wiederaufnahmsklage ohne Einfluss.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 547 ZPO

2
2004-08-31

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.