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§ 574 ZPO – Anwendbarkeit auf Aufhebung des Bestandvertrags durch Urteil

Zivilprozessordnung (ZPO) · Dritter Abschnitt – Verfahren bei Streitigkeiten aus dem Bestandvertrage · nichtamtliche Überschrift

Die Bestimmungen des §. 573 sind auch dann anzuwenden, wenn ein Bestandvertrag ohne vorausgegangene gerichtliche oder außergerichtliche Aufkündigung infolge einer Klage durch Urtheil für aufgehoben oder erloschen erklärt wird.

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Verweise in dieser Vorschrift

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.