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Europaius

§ 627 ZPO – Veröffentlichung der Entscheidung

Zivilprozessordnung (ZPO) · Dritter Abschnitt – Verfahren bei Streitigkeiten aus dem Bestandvertrage

(1)Das Gericht hat die Entscheidung über die Durchführung eines Verbandsklageverfahrens nach ihrer Rechtskraft in der Ediktsdatei zu veröffentlichen.
(2)Zusätzlich zu der Entscheidung ist 1. die Information, dass eine Verbandsklage auf Abhilfe eingebracht wurde, der sich ein Verbraucher durch Beitritt anschließen kann, 2. eine Darstellung der Voraussetzungen, der Frist und der Wirkungen einer Anmeldung eines Anspruchs, 3. die von der klagenden Partei anzugebende Adresse für die Anmeldung von Ansprüchen, 4. das Beitrittsformular oder ein Link zum Beitrittsformular, 5. eine Belehrung über die Voraussetzungen, den Ablauf und die Wirkungen eines Verfahrens sowie 6. auf Antrag der beklagten Partei ihr Vorbringen zu veröffentlichen.
(3)Die Veröffentlichungen sind von Amts wegen zu löschen, wenn seit ihrer Aufnahme in die Ediktsdatei vier Monate vergangen sind.

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Verweise auf diese Vorschrift

1

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.