I410 2124712-1
RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.06.2016 GeschäftszahlI410 2124712-1 SpruchI410 2124712-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva LECHNER, LLM., als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX), geb. XXXX, StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2016, Zl. 13-8307522400/160176494, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva LECHNER, LLM., als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 , StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2016, Zl. 13-8307522400/160176494, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Ich habe in meiner Heimat weder religiöse noch politische Probleme." Zu den Rückkehrbefürchtungen befragt führte er aus, dass er "Armut und Arbeitslosigkeit" befürchte.2. Bei der polizeilichen Erstbefragung gab der BF an, römisch 40 zu heißen, am römisch 40 in Rabbat geboren und marokkanischer Staatsangehöriger zu sein. Er habe die Grundschule besucht und zuletzt als Tischler im Herkunftsstaat gearbeitet. Sein Vater sei verstorben, seine 53-jährige Mutter und seine etwa 20-jährige Schwester lebten in Marokko. Zuletzt habe er in römisch 40 gewohnt. Vor einer Woche habe er von Casablanca aus auf einer Fähre, versteckt in einem LKW, Marokko verlassen und sei so nach Genua gereist. In Genua habe er sich mit Freunden aus der Heimat getroffen.
Von ihnen sei er einige Tage verpflegt worden und habe auch die Tickets nach Wien bekommen. Zum Fluchtgrund befragt brachte er vor: "Ich bin auf der Suche nach Arbeit, um meine Schwester und meine Mutter in der Heimat zu unterstützen. Ich habe in meiner Heimat weder religiöse noch politische Probleme." Zu den Rückkehrbefürchtungen befragt führte er aus, dass er "Armut und Arbeitslosigkeit" befürchte.
Am 03.02.2016 stellte der BF im Stande der Untersuchungshaft befindlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Er brachte dabei vor, Moslem und arabischer Ethnie und ledig zu sein. Er habe fünf Jahre die Grundschule sowie eine Berufsausbildung als Bauarbeiter absolviert. Zuletzt habe er als Bauarbeiter gearbeitet. Sein Vater sei verstorben. Seine Mutter sei ca. 52 Jahre alt und lebe in Marokko. Zuletzt habe er in römisch 40 , gewohnt. Zum Fluchtgrund befragt brachte er vor: "Ich flüchtete aus Marokko da ich Angst vor meinem Onkel habe. Ich hatte große Probleme mit ihm. Er drohte mir mich umzubringen. Mein Onkel wollte mich in die Regionen schicken, wo bewaffnete Truppen sind, was ich aber nicht wollte." Des Weiteren führte er aus, dass er im Falle seiner Rückkehr befürchte, von seinem Onkel umgebracht zu werden.
In Italien sei er noch nie gewesen. Befragt zum Reiseweg führte er aus, dass er von Casablanca aus auf einem Lkw versteckt mit einer Fähre nach Marseille gereist sei. In Marseille habe er sich drei Wochen aufgehalten und danach sei er in die Schweiz gereist, wo er ein Jahr in Genf geblieben sei. Danach sei er für acht Monate in Wien aufhältig gewesen und habe dort seinen ersten Asylantrag gestellt, um danach wieder nach Innsbruck zu reisen. Er sei dann noch einmal nach Frankreich und wieder zurück nach Innsbruck gereist. Seither halte er sich in Österreich auf. Er habe keine Dokumente und habe auch in keinem anderen Land einen Asylantrag gestellt, weil es ihm hier in Österreich am besten gefalle.
Konkret zum Fluchtgrund befragt brachte der BF vor, dass er in seiner Heimat niemals Probleme mit den Behörden oder Gerichten gehabt habe. Er sei auch nicht von staatlicher Seite wegen seiner politischen Gesinnung, wegen der Mitgliedschaft zu einer politischen Gruppierung oder Partei, wegen seiner Rasse, wegen seiner Religion sowie wegen seiner Nationalität oder ethnischen Zugehörigkeit bzw. Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt worden. Vielmehr habe er immer vorgehabt, nach Europa zu kommen. Sein Onkel mütterlicherseits sei streng gläubig gewesen und das habe ihn gestört. Sein Onkel habe immer gewollt, dass er bete. Er habe das nicht wollen. Das sei alles gewesen. Mehr habe er nicht.
Auf Vorhalt, das im Beschwerdeverfahren das Neuerungsverbot gelte und er letztmalig die Möglichkeit habe, Asylrelevantes vorzubringen replizierte der BF: "Nein, ich habe alles erzählt. Ich habe keine weiteren Gründe mehr vorzubringen." Des Weiteren führte er aus, dass er sonst keine Probleme in seiner Heimat gehabt habe. Seinen Onkel L.S. habe es aber immer gestört, wenn er Alkohol getrunken habe. Sein Onkel habe wollen, dass er täglich bete und habe ihm Probleme wegen des Alkoholkonsums gemacht. Er habe ihn geschlagen, wenn er betrunken gewesen sei. Meistens sei er weggelaufen. Nach Marokko wolle er nicht zurück. In einen anderen Stadtteil sei er nicht gezogen, weil er einmal ein Problem mit einem Polizisten gehabt habe.
Er wisse aber nicht, ob dieses Problem noch da sei. Als er noch ein Kind gewesen sei, habe er einen Polizisten mit einem Stein beworfen. Damals sei er zehn Jahre alt gewesen und dem Polizisten sei dabei nichts passiert. Nach Vorhalt der Länderberichte zu Marokko erklärte der BF, dass er die allgemeine Situation in seiner Heimat kenne und er auf die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme verzichte. Der BF wurde sodann vom Organwalter zur beabsichtigen Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot befragt, wo der BF zunächst ausführte, dass er - sofern er kein Asyl bekomme - nicht mehr weitermachen wolle bzw. er kein Asyl mehr wolle. Schließlich führte er zu seinem Privat- und Familienleben auf entsprechende Fragestellungen des Organwalters aus, dass er im August 2015 von Frankreich nach Österreich zurückgekommen und seither in Österreich aufhältig sei.
Derzeit befinde er sich in der Justizanstalt, spiele Karten und schaue viel Fern. Er sei nie einer Beschäftigung nachgegangen und würde, so er in Österreich bleiben könne, sich irgendeine Arbeit suchen. In Österreich habe er bei seiner Freundin T.B. gewohnt. Sie sei Russin und lebe in Traiskirchen. Die Freundschaft sei weiterhin aufrecht, besucht habe sie ihn jedoch in der Justizanstalt noch nie. Im Dezember 2015 habe er seine Freundin zuletzt gesehen. Er bekomme von ihr kein Geld. Er verfüge über kein Einkommen und habe keine Unterhaltspflichten. Einen Deutschkurs habe er nicht besucht, er gehöre keinem Verein oder sonstigen Organisation an und habe in Österreich auch keine Schulen, Kurse oder Ausbildungen absolviert.
Nahe Verwandte oder Familienangehörige habe er nicht, alle seine Verwandten lebten in Marokko. Zum Vorhalt, dass Marokko als sicherer Herkunftsstaat gelte, brachte der BF vor, dass er dazu nichts vorzubringen habe.
Gemäß § 55 Abs. 1a FPG legte die belangte Behörde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht fest (Spruchpunkt IV.), und gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG stellte sie fest, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 10.11.2015 verloren hat (Spruchpunkt V.). Die belangte Behörde erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.) und erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.).12. Die belangte Behörde wies mit dem bekämpften Bescheid den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.).
Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wies sie auch den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG erteilt die belangte Behörde dem BF nicht. Sie erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung nach Marokko gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG legte die belangte Behörde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht fest (Spruchpunkt römisch vier.), und gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG stellte sie fest, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 10.11.2015 verloren hat (Spruchpunkt römisch fünf.).
Die belangte Behörde erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.) und erließ gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben.).
12.1. In den Feststellungen des Bescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Identität des BF nicht feststehe. Er stamme aus Marokko, sei ledig, habe keine Kinder und es habe nicht festgestellt werden können, wie lange sich der BF schon in Österreich aufhalte. Die Einreise sei illegal erfolgt. Der BF habe am 06.06.2013 seinen ersten Asylantrag in Österreich gestellt und dieses Verfahren sei am 21.06.2013 gemäß § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt worden. Am 03.02.2016 habe er den zweiten Asylantrag gestellt. Am 05.11.2015 sei der BF wegen Raub und Diebstahl rechtskräftig verurteilt worden. Am 05.01.2016 sei gegen den BF Untersuchungshaft verhängt worden und es stehe fest, dass die Staatsanwaltschaft am 05.02.2016 eine Anklage wegen versuchter Vergewaltigung, dauernder Sachentziehung und schweren Diebstahls beim zuständigen Landesgericht eingereicht habe.
Feststehe, dass der BF an keiner lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigung leide oder seine Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF in seiner Heimat vorbestraft sei, er von einer Behörde gesucht werde, oder dass er in seiner Heimat persönlich angegriffen, bedroht oder verletzt worden sei. Feststehe, dass er nicht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund seiner politischen Gesinnung von staatlicher Seite verfolgt worden sei. Auch sei eine Verfolgung aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit oder aufgrund persönlicher Bedrohung durch Privatpersonen nicht feststellbar.
Er stehe fest, dass der BF in seinem Heimatstaat keinerlei Probleme mit marokkanischen Behörden gehabt habe und er weder verfolgt noch verhaftet worden sei. Asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates seien ebenso nicht feststellbar, wie asylrelevante Gründe, die gegen eine Rückkehr in den Herkunftsstaat sprächen. Nicht feststellbar sei, dass der BF Probleme mit seinem Onkel gehabt habe. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände sei nicht feststellbar, dass im Fall des BF eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Marokko eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention darstellen würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringe.
Ein gänzlicher Entzug der Lebensgrundlage im Herkunftsland sowie eine existenzbedrohende Notlage im Falle der Rückkehr seien nicht feststellbar. Der BF habe eine rudimentäre Schulausbildung sowie eine Tischlerlehre absolviert. Feststehe, dass die Mutter noch am Leben sei und der BF im Falle der Rückkehr eine Bezugsperson habe. Auch stehe fest, dass er jung und gesund sei und sich in einem erwerbsfähigen Alter befinde und er sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Einkommen erwirtschaften könne. Zum Privat- und Familienleben des BF stellte die belangte Behörde fest, dass er illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und am 03.02.2016 seinen zweiten Asylantrag gestellt habe. Er sei selbst mittellos und lebe von der Unterstützung durch Dritte.
Er sei in Österreich nie einer legalen Tätigkeit nachgegangen, sondern habe vielmehr versucht, durch unzählige Strafdelikte den Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Es stehe fest dass er sich derzeit in Untersuchungshaft befinde. Er verfüge über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich. Festgestellt werde, dass kein Familienbezug zu einem Angehörigen in Österreich vorliege, er keinen Deutschkurs besucht habe und nirgendwo Mitglied und auch nicht karitativ tätig sei. Sonstige soziale Bindungen oder wirtschaftliche Anknüpfungspunkte seien nicht feststellbar. Nicht feststellbar sei, dass der BF eine Freundin namens T.B. habe und er mit ihr eine enge Beziehung führe.
Ein schützenswertes Privatleben läge nicht vor, Umstände, die eine Rückkehrentscheidung sprächen, ebenso nicht. Auf den Seiten 12 bis 38 traf die belangte Behörde Feststellungen zur Lage in Marokko und setzte sich mit den Themen der politischen Lage, der Sicherheitslage, dem Rechtschutz und dem Justizwesen, den Sicherheitsbehörden, der Folter und unmenschlicher Behandlung, der Korruption, der Nichtregierungsorganisationen, des Ombudsmannes, der allgemeinen Menschenrechtslage, der Meinungs- und Pressefreiheit, der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie der Opposition, der Haftbedingungen, der Religionsfreiheit, der der Bewegungsfreiheit, der Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge, der Grundversorgung und der Wirtschaft, der medizinischen Versorgung sowie der Behandlung nach der Rückkehrer auseinander.
Feststehe, dass es sich beim Herkunftsstaat des BF um einen sicheren Herkunftsstaat handle. Der BF habe keine Verfolgungsgründe vorgebracht. Daher werde die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt. Der BF sei aufgrund seiner wiederholten gerichtlich strafbaren Handlungen seines Aufenthaltsrechtes verlustig geworden. Derzeit befinde er sich wieder in Untersuchungshaft.12.1. In den Feststellungen des Bescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Identität des BF nicht feststehe. Er stamme aus Marokko, sei ledig, habe keine Kinder und es habe nicht festgestellt werden können, wie lange sich der BF schon in Österreich aufhalte. Die Einreise sei illegal erfolgt.
Der BF habe am 06.06.2013 seinen ersten Asylantrag in Österreich gestellt und dieses Verfahren sei am 21.06.2013 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt worden. Am 03.02.2016 habe er den zweiten Asylantrag gestellt. Am 05.11.2015 sei der BF wegen Raub und Diebstahl rechtskräftig verurteilt worden. Am 05.01.2016 sei gegen den BF Untersuchungshaft verhängt worden und es stehe fest, dass die Staatsanwaltschaft am 05.02.2016 eine Anklage wegen versuchter Vergewaltigung, dauernder Sachentziehung und schweren Diebstahls beim zuständigen Landesgericht eingereicht habe. Feststehe, dass der BF an keiner lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigung leide oder seine Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei.
Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF in seiner Heimat vorbestraft sei, er von einer Behörde gesucht werde, oder dass er in seiner Heimat persönlich angegriffen, bedroht oder verletzt worden sei. Feststehe, dass er nicht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund seiner politischen Gesinnung von staatlicher Seite verfolgt worden sei. Auch sei eine Verfolgung aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit oder aufgrund persönlicher Bedrohung durch Privatpersonen nicht feststellbar. Er stehe fest, dass der BF in seinem Heimatstaat keinerlei Probleme mit marokkanischen Behörden gehabt habe und er weder verfolgt noch verhaftet worden sei.
Asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates seien ebenso nicht feststellbar, wie asylrelevante Gründe, die gegen eine Rückkehr in den Herkunftsstaat sprächen. Nicht feststellbar sei, dass der BF Probleme mit seinem Onkel gehabt habe. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände sei nicht feststellbar, dass im Fall des BF eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Marokko eine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention darstellen würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringe.
Ein gänzlicher Entzug der Lebensgrundlage im Herkunftsland sowie eine existenzbedrohende Notlage im Falle der Rückkehr seien nicht feststellbar. Der BF habe eine rudimentäre Schulausbildung sowie eine Tischlerlehre absolviert. Feststehe, dass die Mutter noch am Leben sei und der BF im Falle der Rückkehr eine Bezugsperson habe. Auch stehe fest, dass er jung und gesund sei und sich in einem erwerbsfähigen Alter befinde und er sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Einkommen erwirtschaften könne. Zum Privat- und Familienleben des BF stellte die belangte Behörde fest, dass er illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und am 03.02.2016 seinen zweiten Asylantrag gestellt habe. Er sei selbst mittellos und lebe von der Unterstützung durch Dritte.
Er sei in Österreich nie einer legalen Tätigkeit nachgegangen, sondern habe vielmehr versucht, durch unzählige Strafdelikte den Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Es stehe fest dass er sich derzeit in Untersuchungshaft befinde. Er verfüge über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich. Festgestellt werde, dass kein Familienbezug zu einem Angehörigen in Österreich vorliege, er keinen Deutschkurs besucht habe und nirgendwo Mitglied und auch nicht karitativ tätig sei. Sonstige soziale Bindungen oder wirtschaftliche Anknüpfungspunkte seien nicht feststellbar. Nicht feststellbar sei, dass der BF eine Freundin namens T.B. habe und er mit ihr eine enge Beziehung führe.
Ein schützenswertes Privatleben läge nicht vor, Umstände, die eine Rückkehrentscheidung sprächen, ebenso nicht. Auf den Seiten 12 bis 38 traf die belangte Behörde Feststellungen zur Lage in Marokko und setzte sich mit den Themen der politischen Lage, der Sicherheitslage, dem Rechtschutz und dem Justizwesen, den Sicherheitsbehörden, der Folter und unmenschlicher Behandlung, der Korruption, der Nichtregierungsorganisationen, des Ombudsmannes, der allgemeinen Menschenrechtslage, der Meinungs- und Pressefreiheit, der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie der Opposition, der Haftbedingungen, der Religionsfreiheit, der der Bewegungsfreiheit, der Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge, der Grundversorgung und der Wirtschaft, der medizinischen Versorgung sowie der Behandlung nach der Rückkehrer auseinander.
Feststehe, dass es sich beim Herkunftsstaat des BF um einen sicheren Herkunftsstaat handle. Der BF habe keine Verfolgungsgründe vorgebracht. Daher werde die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt. Der BF sei aufgrund seiner wiederholten gerichtlich strafbaren Handlungen seines Aufenthaltsrechtes verlustig geworden. Derzeit befinde er sich wieder in Untersuchungshaft.
12.2. Beweiswürdigend referierte die belangte Behörde, dass der BF hinsichtlich seiner Person nicht als glaubwürdig anzusehen sei. Dokumente zum Nachweis der Identität seien nicht vorgelegt worden, es liege sohin eine bloße Verfahrensidentität vor. Die Feststellungen bezüglich der Sprachkenntnisse, der Volksgruppenzugehörigkeit, des Religionsbekenntnisses sowie des Familienstandes und auch des Herkunftsstaates basierten auf den diesbezüglich gleich bleibenden, glaubhaften Aussagen sowie der Verwendung der arabischen Sprache. Glaubhaft sei auch, dass der BF an keiner lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Krankheit leide, diesen Eindruck habe der BF auch bei den Vernehmungen hinterlassen.
Der BF befinde sich aufgrund dieser Feststellungen in einem erwerbsfähigen Zustand. Aus der Aktenlage gehe hervor, dass der BF am 05.11.2015 wegen Raub und Diebstahl rechtskräftig verurteilt worden sei und er sich derzeit wegen des Verdachtes der versuchten Vergewaltigung, der dauernden Sachentziehung und des schweren Diebstahls seit 05.01.2016 in Untersuchungshaft befinde. Beim zuständigen Landesgericht finde am 05.04.2016 die Hauptverhandlung zu diesen Tatvorwürfen statt. Der BF habe glaubhaft vorgebracht, dass er in Marokko keine Probleme mit den Heimatbehörden gehabt habe und er auch nie von staatlicher oder privater Seite aus irgendeinem Grund verfolgt worden sei. Eine wohlbegründete Furcht vor einer maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgung aus Gründen der GFK läge beim BF somit nicht vor.
Nicht glaubwürdig seien die Angaben zum Onkel des BF. Der BF habe bei der Erstbefragung zum ersten Asylantrag (06.06.2013) als Ausreisegrund die Suche nach Arbeit angegeben, um seiner in Marokko verbliebenen Mutter und auch seiner dort lebenden Schwester finanzielle Hilfe gewähren zu können. In der handschriftlichen Stellungnahme vom 29.09.2016 habe er angegeben, dass er in Marokko weder Mutter noch Vater habe. Im Gegensatz dazu habe er anlässlich der Erstbefragung zum zweiten Asylantrag (03.02.2016) und bei der Einvernahme (01.03.2016) angegeben, dass in seiner Heimat noch seine Mutter lebe, während seine Schwester gänzlich unerwähnt geblieben sei. Dieser Umstand bezeuge, dass der BF es mit der Wahrheit nicht so genau nehme.
Darüber hinaus habe er bei der Erstbefragung am 04.02.2016 sowie bei der Einvernahme am 01.03.2016 als Fluchtgrund die Probleme mit dem Onkel vorgetragen. Dieser Fluchtgrund sei beim ersten Asylantrag gänzlich unerwähnt geblieben. Auch die Angaben zu dem Polizisten seien unglaubwürdig. Der BF sei nicht in der Lage gewesen, die diesbezüglichen Probleme konkret und detailliert zu schildern. Er habe weder den Zeitpunkt noch den Ort angeben können. Einmal habe er angegeben, dass das Problem mit dem Polizisten entstanden sei, als er 15 Jahre alt gewesen sei, ein anderes Mal habe er hingegen angegeben, er sei damals 10 Jahre alt gewesen, als er einen Stein auf einen Polizisten geworfen, diesen aber dadurch nicht verletzt habe.
Aufgrund der widersprüchlichen Aussagen in Bezug auf das Problem mit dem Polizisten und auch in Bezug auf seinen Onkel sei dem BF kein Glauben zu schenken. Dem BF könne als jungen und gesunden Mann zugemutet werden, im Falle der Rückkehr einer Erwerbstätigkeit oder zumindest, wie vor seiner Ausreise auch, Gelegenheitsarbeiten nachzugehen. Er habe selbst angegeben, eine Ausbildung als Tischler absolviert zu haben und auch als Friseur tätig gewesen zu sein. Die in Europa erworbenen Sprachkenntnisse könne er zum Wiedereinstieg im Bereich des Tourismus in Marokko nützen. Zudem verfüge er über seine Mutter als Bezugsperson. Herauszustreichen sei, dass sich der BF in Österreich auch der Grundversorgung entzogen habe.
Er habe damit gezeigt, dass er für sich selbst sorgen könne. Allenfalls könne er Hilfsorganisationen im Falle der Rückkehr in Anspruch nehmen. Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit, eine Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Die Angaben zum Privat- und Familienleben seien, abgesehen von den Angaben zur behaupteten Freundin, glaubwürdig. Bezüglich der behaupteten Freundin habe der BF weder Bescheinigungsmittel vorgelegt noch habe er mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt gewohnt. Besuche in der Justizanstalt habe es von ihr nicht gegeben und der BF sei nicht in der Lage gewesen, eine Wohnadresse seiner behaupteten Freundin näher zu nennen.
12.3. In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das vom BF vorgebrachte Fluchtvorbringen in seiner Gesamtheit die Feststellung eines asylrelevanten Sachverhaltes nicht zulasse. Im Hinblick auf Spruchpunkt II. legte sie dar, dass der BF keine glaubhafte Gefährdung dargelegt habe und für ihn im Falle der Rückkehr keine asylrelevante Gefahr bestehe. Zu Spruchpunkt III. gelangte die belangte Behörde zur Ansicht, der BF führe kein Familienleben in Österreich und ein schützenswertes Privatleben bestehe nicht, sodass die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung überwiegten. Ein Aufenthaltstitel sei nicht zur erteilen, eine Rückkehrentscheidung gegen den BF sowie dessen Abschiebung in den Heimatstaat sei zulässig.
Hinsichtlich Spruchpunkt IV. referierte sie, dass der BF zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet sei. Die aufschiebende Wirkung sei einer Beschwerde aberkannt worden und folge dessen sei keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren gewesen. Betreffend Spruchpunkt V. legte die belangte Behörde dar, dass der BF mit seiner Verurteilung vom 11.05.2015 sein Aufenthaltsrecht verloren habe, und er über ein sonstiges Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens nicht verfüge. Zu Spruchpunkt VI. erwog die belangte Behörde, dass der BF aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme, schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigten, dass der BF eine Gefahr für die öffentlichen Sicherheit oder Ordnung darstelle und das Vorbringen des BF zu einer Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspreche und daher einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei.
Schließlich führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt VII. aus, dass der BF aufgrund seiner Verurteilung vom 05.11.2015 den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfülle und darüber hinaus zu berücksichtigen sei, dass der BF seit seiner Einreise hauptsächlich kriminellen Handlungen nachgegangen sei und es sich eindeutig - unter Verweis auf 25 polizeilich vorgemerkte, und zusammengefasst in 11 Sachverhaltsberichten an die Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebrachten Delikten (Tatzeitraum: Ende August 2015 bis Anfang Jänner 2016) zeige, dass der BF seine kriminelle Energie sukzessive steigere. Auf die Schwere dieser Straftaten sei Bedacht genommen worden. Das Verhalten des BF zeige, dass der BF nicht gewillt sei, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten, so seien in den bisherigen 11 Anzeigen Delikte wie Diebstahl, Vergewaltigung, Raub, Sachbeschädigung, schwere Körperverletzung sowie Suchtmitteldelinquenzen enthalten.
Eine positive Zukunftsprognose sei nicht zu stellen. Der BF habe sich trotz anhängiger Strafverfahren nicht von weiteren schweren Straftaten abhalten lassen. Die Gefährlichkeitsprognose falle zu seinem Nachteil aus und zeige, dass sich der BF auch in Zukunft nicht rechtskonform verhalten werde. Die Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbotes sei angemessen und verhältnismäßig.12.3. In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das vom BF vorgebrachte Fluchtvorbringen in seiner Gesamtheit die Feststellung eines asylrelevanten Sachverhaltes nicht zulasse. Im Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei. legte sie dar, dass der BF keine glaubhafte Gefährdung dargelegt habe und für ihn im Falle der Rückkehr keine asylrelevante Gefahr bestehe.
Zu Spruchpunkt römisch drei. gelangte die belangte Behörde zur Ansicht, der BF führe kein Familienleben in Österreich und ein schützenswertes Privatleben bestehe nicht, sodass die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung überwiegten. Ein Aufenthaltstitel sei nicht zur erteilen, eine Rückkehrentscheidung gegen den BF sowie dessen Abschiebung in den Heimatstaat sei zulässig. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. referierte sie, dass der BF zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet sei. Die aufschiebende Wirkung sei einer Beschwerde aberkannt worden und folge dessen sei keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren gewesen. Betreffend Spruchpunkt römisch fünf. legte die belangte Behörde dar, dass der BF mit seiner Verurteilung vom 11.05.2015 sein Aufenthaltsrecht verloren habe, und er über ein sonstiges Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens nicht verfüge.
Zu Spruchpunkt römisch sechs. erwog die belangte Behörde, dass der BF aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme, schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigten, dass der BF eine Gefahr für die öffentlichen Sicherheit oder Ordnung darstelle und das Vorbringen des BF zu einer Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspreche und daher einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei. Schließlich führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt römisch sieben. aus, dass der BF aufgrund seiner Verurteilung vom 05.11.2015 den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfülle und darüber hinaus zu berücksichtigen sei, dass der BF seit seiner Einreise hauptsächlich kriminellen Handlungen nachgegangen sei und es sich eindeutig - unter Verweis auf 25 polizeilich vorgemerkte, und zusammengefasst in 11 Sachverhaltsberichten an die Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebrachten Delikten (Tatzeitraum: Ende August 2015 bis Anfang Jänner 2016) zeige, dass der BF seine kriminelle Energie sukzessive steigere.
Auf die Schwere dieser Straftaten sei Bedacht genommen worden. Das Verhalten des BF zeige, dass der BF nicht gewillt sei, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten, so seien in den bisherigen 11 Anzeigen Delikte wie Diebstahl, Vergewaltigung, Raub, Sachbeschädigung, schwere Körperverletzung sowie Suchtmitteldelinquenzen enthalten. Eine positive Zukunftsprognose sei nicht zu stellen. Der BF habe sich trotz anhängiger Strafverfahren nicht von weiteren schweren Straftaten abhalten lassen. Die Gefährlichkeitsprognose falle zu seinem Nachteil aus und zeige, dass sich der BF auch in Zukunft nicht rechtskonform verhalten werde. Die Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbotes sei angemessen und verhältnismäßig.
14.1. Im Beschwerdeschriftsatz führte der BF aus, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 18.03.2016 in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft werde. Die belangte Behörde habe den Anforderungen der §§ 37 AVG und 18 Abs. 1 AsylG nicht Rechnung getragen, daher sei das Verfahren mangelhaft. Nach Wiedergabe allgemeiner rechtlicher Ausführungen zu den §§ 3 und 8 AsylG führte der BF aus, dass er auf sein bisheriges Fluchtvorbringen vollinhaltlich verweise, dieses weiterhin aufrechterhalte und in der Gesamtschau nicht ausgeschlossen werden könne, dass er im Falle einer Rückkehr nach Marokko in eine existenzbedrohende Notlage gerate bzw. in seinen gemäß Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte verletzt werden könne.
Er habe keinen Kontakt zu Angehörigen im Herkunftsstaat. Es sei nicht sicher, dass er auf familiäre Unterstützung zurückgreifen könne. Zu Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides brachte der BF nach Zitierung verschiedener Judikate vor, dass eine mündliche Verhandlung unumgänglich sei und daher eine solche beantragt werde, zumal sich die fortschreitende Integration nahezu täglich ändern könne. Während sich in der Beschwerdebegründung keine Ausführungen zu den Spruchpunkten IV., V. und VI. finden, brachte der BF im Hinblick auf Spruchpunkt VII. vor, dass die Dauer des verhängten Einreiseverbotes im Verhältnis zur Höhe des Strafrahmens stehen müsse. Ein Ausschöpfen der Höchstfristen dürfe nicht regelmäßig beim bloßen Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandvoraussetzungen erfolgen.
Es werde daher die Aufhebung bzw. Verkürzung der Dauer des Einreiseverbotes beantragt.14.1. Im Beschwerdeschriftsatz führte der BF aus, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 18.03.2016 in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft werde. Die belangte Behörde habe den Anforderungen der Paragraphen 37, AVG und 18 Absatz eins, AsylG nicht Rechnung getragen, daher sei das Verfahren mangelhaft. Nach Wiedergabe allgemeiner rechtlicher Ausführungen zu den Paragraphen 3 und 8 AsylG führte der BF aus, dass er auf sein bisheriges Fluchtvorbringen vollinhaltlich verweise, dieses weiterhin aufrechterhalte und in der Gesamtschau nicht ausgeschlossen werden könne, dass er im Falle einer Rückkehr nach Marokko in eine existenzbedrohende Notlage gerate bzw. in seinen gemäß Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte verletzt werden könne.
Er habe keinen Kontakt zu Angehörigen im Herkunftsstaat. Es sei nicht sicher, dass er auf familiäre Unterstützung zurückgreifen könne. Zu Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides brachte der BF nach Zitierung verschiedener Judikate vor, dass eine mündliche Verhandlung unumgänglich sei und daher eine solche beantragt werde, zumal sich die fortschreitende Integration nahezu täglich ändern könne. Während sich in der Beschwerdebegründung keine Ausführungen zu den Spruchpunkten römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. finden, brachte der BF im Hinblick auf Spruchpunkt römisch sieben. vor, dass die Dauer des verhängten Einreiseverbotes im Verhältnis zur Höhe des Strafrahmens stehen müsse.
Ein Ausschöpfen der Höchstfristen dürfe nicht regelmäßig beim bloßen Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandvoraussetzungen erfolgen. Es werde daher die Aufhebung bzw. Verkürzung der Dauer des Einreiseverbotes beantragt.
Abschließend wurden die Anträge gestellt: "[...] das Bundesverwaltungsgericht möge 1. eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG durchführen; 2. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen; 3. die angefochtene Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt I. beheben und mir Asyl zuerkennen; 4. in eventu, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II. beheben und mir subsidiären Schutz gewähren; 5. feststellen, dass die Abschiebung nach Marokko auf Dauer unzulässig ist sowie die erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos beheben; 6. in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen."Abschließend wurden die Anträge gestellt: "[...] das Bundesverwaltungsgericht möge 1. eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG durchführen; 2. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen; 3. die angefochtene Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. beheben und mir Asyl zuerkennen; 4. in eventu, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. beheben und mir subsidiären Schutz gewähren; 5. feststellen, dass die Abschiebung nach Marokko auf Dauer unzulässig ist sowie die erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos beheben; 6. in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Marokko. Er ist sohin Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG sowie des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG 2005. Die wahre Identität des BF steht in Ermangelung entsprechender Dokument nicht fest.1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Marokko. Er ist sohin Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG sowie des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, AsylG 2005. Die wahre Identität des BF steht in Ermangelung entsprechender Dokument nicht fest.
1.2. Der BF ist Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum islamischen Glauben. Die Muttersprache des BF ist Arabisch. Der BF verfügt über eine geringfügige Schulbildung, hat in seinem Herkunftsstaat den Beruf des Tischlers erlernt, war auch als angelernter Friseur in Marokko tätig.
1.3. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er ist ledig und hat keine Kinder.
1.4. Zumindest die Mutter des BF lebt noch in Marokko, während keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen des BF in Österreich leben. Ob der BF in Marokko eine Schwester hat und ob sie ggf. noch in Marokko lebt, kann nicht festgestellt werden.
1.5. Der BF verfügt über keine familiären oder sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Die BF ist in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung und verfügt über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein, und stellte am 06.06.2013 seinen ersten Asylantrag. Er entzog sich diesem Verfahren, indem er kurze Zeit nach der Antragstellung aus dem Bundesgebiet ausreiste. Auch vor der zweiten Asylantragstellung reiste der BF illegal in das Bundesgebiet ein.
1.6. Der BF verfügt über keine qualifizierten Kenntnisse der deutschen Sprache und hat keine Deutschkurse besucht. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer relevanten Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
1.7. Festgestellt wird, dass der BF im Bundesgebiet lediglich zweimal mit Hauptwohnsitz in einer österreichischen Justizanstalt (30.08.2015 bis 18.11.2015 sowie 04.01.2016 bis dato) und einmal mit einer Obdachlosenadresse (17.12.2015 - 07.01.2016) im Bundesgebiet gemeldet war. Darüber hinaus liegt eine weitere Wohnsitzanmeldung im Bundesgebiet nicht vor.
1.8 Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 05.11.2015 erfolgte die Verurteilung des BF wegen des Verbrechens des Raubes nach § 124 Abs. 1 StGB und des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt (Probezeit 3 Jahre, Jugendstraftat).1.8 Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 05.11.2015 erfolgte die Verurteilung des BF wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 124, Absatz eins, StGB und des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt (Probezeit 3 Jahre, Jugendstraftat).
1.9. Der BF befindet sich seit 04.01.2016 in Untersuchungshaft. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 12.05.2016 wurde der BF wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs. 1 StGB, des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB, des Vergehens des versuchten unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach §§ 15, 136 Abs. 1 und 2 StGB und des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 2, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde die im Urteil vom 05.11.2015 gewährte bedingte Strafnachsicht von 10 Monaten als auch die gewährte bedingte Entlassung von 2 Monaten und 12 Tagen widerrufen.
Dieses Urteil ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht rechtskräftig.1.9. Der BF befindet sich seit 04.01.2016 in Untersuchungshaft. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 12.05.2016 wurde der BF wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB, des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB, des Vergehens des versuchten unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach Paragraphen 15, 136, Absatz eins und 2 StGB und des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 2, 15, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
Gleichzeitig wurde die im Urteil vom 05.11.2015 gewährte bedingte Strafnachsicht von 10 Monaten als auch die gewährte bedingte Entlassung von 2 Monaten und 12 Tagen widerrufen. Dieses Urteil ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht rechtskräftig.
1.10. Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates Marokko konnte nicht festgestellt werden. Es ist nicht glaubhaft, dass der BF seinen Herkunftsstaat aufgrund privater Verfolgung durch seinen Onkel oder aufgrund von Problemen mit einem Polizisten verlassen hat.
1.11. Dem BF drohte aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung in seinem Herkunftsstaat Marokko keine Verfolgung bzw. droht ihm eine solche Verfolgung gegenwärtig ebenfalls nicht und wurde eine solche auch nicht behauptet.
1.12. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Marokko stellt für den BF keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar und bringt für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich.1.12. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Marokko stellt für den BF keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar und bringt für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich.
1.13. Zur aktuellen Lage in Marokko werden folgende Feststellungen getroffen, soweit sie für den vorliegenden Beschwerdefall von Relevanz sind:
Politische Lage Marokko ist gemäß Verfassung eine konstitutionelle und demokratische Erbmonarchie, mit direkter männlicher Erbfolge und dem Islam als Staatsreligion. Abweichend vom demokratischen Grundprinzip der Gewaltenteilung kontrolliert der König in letzter Instanz die Exekutive, die Judikative und teilweise die Legislative (GIZ 1.2016a). Im Zusammenhang mit den Protestbewegungen in Nordafrika im Frühjahr 2011 leitete der König im Jahr 2011 eine Verfassungsreform und vorgezogene Neuwahlen ein. Die in Marokko überwiegend auf ökonomisch-soziale Verbesserungen, aber nicht auf "Regimewechsel" gerichteten Proteste wurden so aufgefangen (AA 11.2015a). Die am 1.7.2011 in Kraft getretene Verfassung bringt im Grundrechtsbereich einen deutlichen Fortschritt für das Land.
Die neue Verfassung belässt jedoch maßgebliche exekutive Reservat- und Gestaltungsrechte beim König; er steht über den Staatsgewalten und ist staatsrechtlicher Kontrolle entzogen. In Bezug auf die Königsmacht bringt die Verfassung nur eine Abschwächung der absolutistischen Stellung, aber keinen Bruch mit dem bisherigen politischen System an sich. Das Parlament wurde als Gesetzgebungsorgan durch die neue Verfassung aufgewertet und es ist eine spürbare Verlagerung des politischen Diskurses in die Volksvertretung hinein erkennbar. Die Judikative wird als unabhängige Staatsgewalt gleichberechtigt neben Legislative und Exekutive gestellt. Das System der checks and balances als Ergänzung zur Gewaltenteilung ist in der Verfassung vergleichsweise wenig ausgebildet (ÖB 9.2015).
Regierungschef Benkirane von der Partei Gerechtigkeit und Entwicklung (PJD) amtiert seit den letzten Parlamentswahlen am 25.11.2011. Er ist der erste Regierungschef Marokkos, der einer Partei des politischen Islam angehört (AA 11.2015a). Das marokkanische Parlament besteht aus zwei Kammern. Die Abgeordneten des Unterhauses werden alle fünf Jahre in direkten allgemeinen Wahlen neu gewählt. Die Zusammensetzung des Oberhauses folgt einem komplexen Schema: Zwei Fünftel der Mitglieder werden von Wahlversammlungen gewählt, in denen Vertreter von Berufsverbänden, Unternehmerverbänden und Arbeitnehmervertretungen sitzen. Drei Fünftel der Mitglieder werden von Gremien gewählt, in denen Vertreter aus den 16 Regionen (17 Wilayas) sitzen. Das Parlament hat folgende Aufgaben: Verabschiedung von Gesetzen; Ratifizierung von Dekreten des Königs (Dahir) (GIZ 1.2016a).
Im Parlament sind zurzeit achtzehn Parteien vertreten, von denen acht über Fraktionsstatus verfügen. Zehn weitere Parteien stellen zwischen ein und vier Abgeordneten. Die vier Regierungsparteien sind die Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung ("Parti de la Justice et du Développement", PJD), die Nationale Versammlung der Unabhängigen ("Rassemblement National des Indépendants", RNI - seit 2013), die Volksbewegung ("Mouvement Populaire") und die Partei für Fortschritt und Sozialismus, PPS (AA 11.2015a).
Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (11.2015a): Marokko - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.1.2016 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (1.2016a): Marokko - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/marokko/geschichte-staat/, Zugriff 20.1.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (9.2015): Asylländerbericht Marokko Sicherheitslage Marokko ist ein politisch stabiles Land mit guter sicherheitspolitischer Infrastruktur (AA 20.1.2016). Das französische Außenministerium rät zu normaler Aufmerksamkeit im Land (einzigartig in Nordafrika!), lediglich in den Grenzregionen zu Algerien und in der Westsahara zu erhöhter Aufmerksamkeit bzw. besteht für die Grenzregionen zu Mauretanien in der Westsahara eine Reisewarnung (FD 20.1.2016).
Es gibt aber auch in Marokko Gefahrenelemente. So besteht ein Risiko terroristischer Anschläge mit islamistischem Hintergrund, die insbesondere auf ausländische Staatsangehörige abzielen können. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die instabile Sicherheitslage in den Regionen Nordafrika, Sahel und Nah-/Mittelost auf Marokko auswirkt. Es muss mit Anschlägen durch Kämpfer aus diesen Regionen gerechnet werden sowie mit Aktionen von Personen oder Gruppierungen, die innerhalb Marokkos agieren und sich von der Propaganda terroristischer Gruppierungen beeinflussen lassen (AA 20.1.2016).
Marokko steht im Kampf gegen den Terrorismus im Lager des Westens. Die marokkanischen Dienste gelten als gut unterrichtet und operationell fähig; die laufende Aushebung von Terrorzellen spricht für deren Effizienz. Allerdings konnte z.B. das spektakuläre Attentat auf des Innenstadt-Cafe "Arganá" in Marrakesch (April 2011) mit 17 Toten nicht verhindert werden. AQIM und andere islamisch-fundamentalistische Gruppierungen, Salafisten und IS-Kämpfer werden als Staatsfeinde Nummer eins betrachtet. Besondere Sorge gilt seit Ausbruch der Mali-Krise einer vermuteten Verbindung der Polisario mit fundamentalistischen Elementen aus dem Sahel (AQIM, Ansareddine, Mujao) sowie aus Syrien und dem Irak. Die marokkanischen Behörden befürchten einen Rückfluss von Kämpfern nach Marokko aus Syrien und dem Irak und das Entstehen von grenzüberschreitenden Terrornetzwerken. Die - auch im öffentlichen Raum kaum kaschierten - Überwachungsmaßnahmen erstrecken sich auch auf die Überwachung des Internets und elektronischer Kommunikation (ÖB 9.2015).
Marokkanische Spezialkräfte haben am 24.3.2015 mehrere geplante Anschläge eines örtlichen Ablegers des IS verhindert. In diesem Zusammenhang gab es laut Geheimdienst gemeinsame Zugriffe in mehreren Städten. Dabei seien insgesamt 13 Mitglieder der Terrorzelle festgenommen worden. Die Gruppe habe mehrere Entführungen in Marokko geplant. Es kämpfen gemäß Inlandsgeheimdienst mehr als 1.300 Marokkaner in Syrien und im Irak für den IS, darunter auch Frauen und Kinder (SO 24.3.2015). Zähle man Marokkaner aus europäischen Ländern hinzu, komme man auf 1.500 bis 2.000 (SO 19.12.2014).
Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (20.1.2016): Marokko - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/MarokkoSicherheit_node.html, Zugriff 20.1.2016 -Strichaufzählung FD - France Diplomatie (20.1.2016): Conseils aux Voyageurs - Maroc -Strichaufzählung Sécurité, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/, Zugriff 20.1.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (9.2015): Asylländerbericht Marokko -Strichaufzählung SO - Spiegel Online (19.12.2014): Terrormiliz: Großteil der IS-Rekruten kommt offenbar aus Marokko, http://www.spiegel.de/politik/ausland/islamischer-staat-is-rekrutiert-meiste-kaempfer-in-marokko-a-1009675.html, Zugriff 20.1.2016 -Strichaufzählung SO - Spiegel Online (24.3.2015): Terrorismus: Marokko hebt IS-Zelle aus, http://www.spiegel.de/politik/ausland/islamischer-staat-is-marokko-hebt-terrorzelle-aus-a-1025299.html, Zugriff 20.1.2016 West-Sahara Der Konflikt in und um die Westsahara schwelt seit Jahrzehnten. Als sich nach dem Tod des Diktators Franco die Spanier 1975 aus ihrer damaligen Kolonie zurückzogen, marschierte Marokko in das Nachbarland ein. Seitdem hält Marokko große Teile des Territoriums besetzt und betrachtet das Gebiet als Bestandteil seines Landes. Dagegen wehrt sich die Bewegung Frente Polisario, die die Unabhängigkeit der Westsahara anstrebt. Ein rund 2.500 Kilometer langer Sandwall spaltet heute die Region Westsahara in Nordwestafrika. Auf der einen Seite liegt der von Marokko kontrollierte, größere Teil; er umfasst rund 80 Prozent des Territoriums. Auf der anderen Seite befinden sich die restlichen 20 Prozent in der Hand der Unabhängigkeitsbewegung Frente Polisario (DW 7.3.2013).
Seit 1991 herrscht ein Waffenstillstand, den die UN-Mission MINURSO bis heute überwacht. Die Frente Polisario hatte den Waffenstillstand mit der Bedingung verknüpft, per Referendum über die Unabhängigkeit abstimmen zu dürfen. Dieses Referendum ist aber bis heute nicht abgehalten worden (DW 7.3.2013; vgl. DRK 17.12.2014). Der Status des Territoriums und die Frage der Unabhängigkeit sind somit weiterhin ungeklärt (CIA 5.1.2016; vgl. VB 25.3.2014a); das Territorium wird von Marokko sowie der Frente Polisario beansprucht. Letztere bildete im Februar 1976 eine Exilregierung in Algerien, in der Nähe von Tindouf, die von Präsident Mohamed Abdelaziz geführt wird (CIA 5.1.2016). Der Status "ungeklärt" wird solange anhalten, bis eine Einigung im Rahmen der Verhandlungen unter Federführung der UN erzielt wird (VB 25.3.2014).Der Konflikt in und um die Westsahara schwelt seit Jahrzehnten.
Als sich nach dem Tod des Diktators Franco die Spanier 1975 aus ihrer damaligen Kolonie zurückzogen, marschierte Marokko in das Nachbarland ein. Seitdem hält Marokko große Teile des Territoriums besetzt und betrachtet das Gebiet als Bestandteil seines Landes. Dagegen wehrt sich die Bewegung Frente Polisario, die die Unabhängigkeit der Westsahara anstrebt. Ein rund 2.500 Kilometer langer Sandwall spaltet heute die Region Westsahara in Nordwestafrika. Auf der einen Seite liegt der von Marokko kontrollierte, größere Teil; er umfasst rund 80 Prozent des Territoriums. Auf der anderen Seite befinden sich die restlichen 20 Prozent in der Hand der Unabhängigkeitsbewegung Frente Polisario (DW 7.3.2013).
Seit 1991 herrscht ein Waffenstillstand, den die UN-Mission MINURSO bis heute überwacht. Die Frente Polisario hatte den Waffenstillstand mit der Bedingung verknüpft, per Referendum über die Unabhängigkeit abstimmen zu dürfen. Dieses Referendum ist aber bis heute nicht abgehalten worden (DW 7.3.2013; vergleiche DRK 17.12.2014). Der Status des Territoriums und die Frage der Unabhängigkeit sind somit weiterhin ungeklärt (CIA 5.1.2016; vergleiche VB 25.3.2014a); das Territorium wird von Marokko sowie der Frente Polisario beansprucht. Letztere bildete im Februar 1976 eine Exilregierung in Algerien, in der Nähe von Tindouf, die von Präsident Mohamed Abdelaziz geführt wird (CIA 5.1.2016). Der Status "ungeklärt" wird solange anhalten, bis eine Einigung im Rahmen der Verhandlungen unter Federführung der UN erzielt wird (VB 25.3.2014).
Auch junge Sahrauis fügen sich in das neue System: Sie wollen lieber ein friedliches Leben unter marokkanischer Herrschaft als einen Krieg für die Unabhängigkeit (DRK 17.12.2014).
Quellen: -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (5.1.2016): The World Factbook - Western Sahara, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/wi.html, Zugriff 20.1.2016 -Strichaufzählung DRK - Deutschlandradio Kultur (17.12.2014): Der vergessene Aufstand der Sahrauis, http://www.deutschlandradiokultur.de/westsahara-der-vergessene-aufstand-der-sahrauis.979.de.html?dram:article_id=306486, Zugriff 20.1.2016 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (7.3.2013): Westsahara: Ein Konflikt, der polarisiert, http://www.dw.de/westsahara-ein-konflikt-der-polarisiert/a-16656796, Zugriff 20.1.2016 -Strichaufzählung VB - Verbindungsbeamter des BMI in Rabat (25.3.2014a): Antwort des VB per E-Mail vom 22.11.2012, Aktualität bestätigt durch den VB per E-Mail am 25.3.2014 Rechtsschutz/Justizwesen Die Justiz ist laut Verfassung unabhängig (USDOS 25.6.2015). In der Praxis wird diese Unabhängigkeit jedoch durch Korruption (USDOS 25.6.2015; vgl. ÖB 9.2015) und außergerichtliche Einflüsse unterlaufen. Behörden respektieren Anordnungen der Gerichte fallweise nicht (USDOS 25.6.2015).Die Justiz ist laut Verfassung unabhängig (USDOS 25.6.2015). In der Praxis wird diese Unabhängigkeit jedoch durch Korruption (USDOS 25.6.2015; vergleiche ÖB 9.2015) und außergerichtliche Einflüsse unterlaufen. Behörden respektieren Anordnungen der Gerichte fallweise nicht (USDOS 25.6.2015).
Die Staatsführung bezeichnet die Reform des Justizwesens als eine der Hauptbaustellen der Regierungsagenda. Eine Hohe Kommission zur Ausarbeitung einer Justizreform wurde 2012 unter Vorsitz des Justizministers einberufen, die 2013 ein breitangelegtes Konzept für den Neuaufbau des Justizsektors vorgelegt hat, das seitdem in Diskussion steht. Eine methodische Schwäche ist darin zu ersehen, dass die Rechtsberufe in die Reformarbeiten nicht auf gleicher Augenhöhe eingebunden sind, was zu einem mitunter polemisch geführten Diskurs des federführenden Justizministers mit den Standesvertretern von Richterschaft, Rechtspflegern und Gerichtsbeamten und dem Barreau führt. Im Zentrum steht die richterliche Unabhängigkeit: Hauptverhandlungsgegenstand bilden das Verfassungs- Durchführungsgesetz über den Obersten Justizrat, als zentrales Organ richterlicher Selbstverwaltung, und das Richter- und Staatsanwaltsdienstgesetz. Parallel werden Novellierungen von Prozessrecht, Strafvollzugsrecht und Materiegesetzen wie dem Presserecht vorangetrieben (ÖB 9.2015).
Es gilt die Unschuldsvermutung. Gesetzlich ist ein faires Verfahren mit dem Recht auf Berufung für alle Bürger vorgesehen. Dieses Recht wird vor allem bei Fällen mit Westsahara-Bezug nicht immer respektiert. Angeklagte haben das Recht bei ihrer Verhandlung anwesend zu sein und rechtzeitig einen Anwalt zu konsultieren, obwohl diese Rechte nicht immer gewährleistet sind (USDOS 25.6.2015). Im Juli 2015 wurde ein Gesetz verabschiedet, wonach Zivilisten nicht mehr von Militärgerichten verurteilt werden können. In politischen sowie den Staatsschutz betreffenden Verfahren sind Gerichtsverhandlungen nicht fair (HRW 27.1.2016).
Verwaltungsentscheidungen können vor Verwaltungsgerichten appelliert werden, der Instanzenzug führt zum Kassations-Gerichtshof. Die Verfassung sieht eine Reihe von Räten und Kommissionen vor, denen konsultative und überwachende Funktionen zukommt (Oberster Justizrat, Gleichstellungs-Rat, Hohe Rundfunk-Behörde, Wettbewerbsrat, Nationalstelle für korrekte Verwaltung und Korruptionsbekämpfung, Familien- und Jugendbeirat). Diese Gremien stehen aber teilweise noch am Beginn der Tätigkeit bzw. muss ihr rechtlicher Unterbau erst geschaffen werden, sodass noch schwer absehbar ist, inwieweit sie für Rechtsstaatlichkeit, gute Regierungsführung und Achtung der Grundrechte in der Praxis Bedeutung gewinnen (ÖB 9.2015).
Quellen: -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Morocco/Western Sahara, http://www.ecoi.net/local_link/318414/457417_de.html, Zugriff 28.1.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (9.2014): Asylländerbericht Marokko -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/306371/443646_de.html, Zugriff 20.1.2016 Sicherheitsbehörden Der Sicherheitsapparat verfügt über einige Polizei- und paramilitärische Organisationen, deren Zuständigkeitsbereiche sich teilweise überlappen. Die Nationalpolizei (DGSN) ist für die Umsetzung der Gesetze zuständig und untersteht dem Innenministerium. Bei den "Forces auxiliaires" handelt es sich um paramilitärische Hilfskräfte, die dem Innenministerium unterstellt sind und die Arbeit der regulären Sicherheitskräfte unterstützen. Die Gendarmerie Royale ist zuständig für die Sicherheit in ländlichen Gegenden und patrouilliert auf Autobahnen. Sie untersteht dem Verteidigungsministerium und ist als Bestandteil der militärischen Struktur dem König als oberstem militärischen Befehlshaber zugeordnet. Die Justizpolizei untersteht ebenfalls in letzter Instanz dem König. Die zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte ist abgesehen von Einzelfällen effektiv. Es besteht jedoch kein systematischer Mechanismus, Menschenrechtsverletzungen und Korruption wirksam zu untersuchen und zu bestrafen, was Straffreiheit bei Vergehen durch die Sicherheitskräfte begünstigt (USDOS 26.5.2015). Es existieren zwei Nachrichtendienste, der Auslandsdienst DGED ("Direction Générale d'Etudes et de Documentation") und der Inlandsdienst DGST ("Direction Générale de la Surveillance du Territoire"). Die Streitkräfte einschließlich der Gendarmerie Royale verfügen über eigene Nachrichtenabteilungen (ÖB 9.2015).
Quellen: -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (9.2015): Asylländerbericht Marokko -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/306371/443646_de.html, Zugriff 20.1.2016 Folter und unmenschliche Behandlung Folter ist gemäß Verfassung unter Strafe gestellt. Trotzdem gibt es immer wieder Berichte über Folterungen und Gewaltanwendung gegenüber Gefangenen durch Sicherheitskräfte (USDOS 25.6.2015; vgl. AI 25.2.2015; vgl. AA 28.11.2014), vor allem in Fällen mit Bezug zum Staatsschutz (USDOS 25.6.2015). Gerichte akzeptieren weiterhin angeblich unter Folter erzwungene Geständnisse als Beweismittel (AI 25.2.2015).Folter ist gemäß Verfassung unter Strafe gestellt. Trotzdem gibt es immer wieder Berichte über Folterungen und Gewaltanwendung gegenüber Gefangenen durch Sicherheitskräfte (USDOS 25.6.2015; vergleiche AI 25.2.2015; vergleiche AA 28.11.2014), vor allem in Fällen mit Bezug zum Staatsschutz (USDOS 25.6.2015). Gerichte akzeptieren weiterhin angeblich unter Folter erzwungene Geständnisse als Beweismittel (AI 25.2.2015).
Nach Einschätzung der marokkanischen Menschenrechtsorganisation OMDH ("Organisation Marocaine des Droits de l'Homme") handelt es sich bei den bekannt gewordenen Fällen von Folter nicht um staatlich angeordnete und somit systematische Folter, sondern um Fehlverhalten einzelner Personen (AA 28.11.2014). Wenn auch eine systematische Anwendung von Folter und anderen erniedrigenden Behandlungsweise nicht anzunehmen ist, werden Folter und folterähnliche Methoden punktuell praktiziert. Diese Umstände werden von Menschenrechts-NGOs und von unabhängigen Beobachtern wiederholt angeprangert, wie insbesondere CNDH (Nationaler Rat für Menschenrechte), UN Sonderbeauftragter für Folter Juan Mendez, Arbeitsgruppe über willkürliche Verhaftungen, die frühere UN-HCHR Navi Pillay. Justizminister Ramid hat die Staatsanwälte aufgerufen, Hinweisen und Anzeigen auf Folter rigoros nachzugehen, gleichzeitig aber auch auf den Verleumdungstatbestand hingewiesen, falls sich Anschuldigungen als haltlos erweisen. Marokko hat das Fakultativprotokoll zur Antifolter-Konvention Ende 2014 ratifiziert, eine Durchführungsgesetzgebung (nationaler Mechanismus) muss aber erst erfolgen (ÖB 9.2015).
Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (28.11.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: September 2014) -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty International Report 2014/15 - Kingdom of Morocco, https://www.amnesty.org/en/countries/middle-east-and-north-africa/morocco/report-morocco/, Zugriff 21.1.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (9.2014): Asylländerbericht Marokko -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/306371/443646_de.html, Zugriff 20.1.2016 Korruption Das Gesetz sieht für behördliche Korruption Strafen vor, doch setzt die Regierung das Gesetz nicht effektiv um. Staatsbedienstete sind häufig in Korruptionsfälle verwickelt und gehen straffrei aus. Korruption stellt bei der Exekutive, inklusive der Polizei, bei der Legislative und in der Justiz ein ernstes Problem dar. Es gibt Berichte von Korruption im Bereich der Regierung und auch von deren Untersuchung aber mangelnder strafrechtlicher Verfolgung (USDOS 25.6.2015). Die für den Kampf gegen die Korruption zuständige Behörde Instance centrale de prévention de la corruption (ICPC) soll durch die Instance nationale de la probité et de la lutte contre la corruption (INPLC) ersetzt werden. An der neuen Behörde wird kritisiert, dass sie nur beratende, untersuchende und sensibilisierende Funktionen ausüben soll. Des Weiteren ist die Anonymität der Beschwerdeführer nicht gewährleistet (EC 25.3.2015). Die Einrichtung der neuen Behörde ist noch nicht erfolgt. Am 5.1.2016 war Abdessalam Aboudrar noch immer Präsident der ICPC (LM 5.1.2016).
Marokko belegt im Korruptionswahrnehmungsindex 2014 den 80. von insgesamt 174 Plätzen (TI 2015).
Quellen: -Strichaufzählung EC - Commission Européenne (25.3.2015): Mise en œuvre de la Politique Européenne de Voisinage au Maroc Progrès réalisés en 2014 et actions à mettre en œuvre. http://eeas.europa.eu/enp/pdf/2015/maroc-enp-report-2015_en.pdf, Zugriff 21.1.2016 -Strichaufzählung LM - Le Matin (5.1.2016): Gouvernance - Abdesselam Aboudrar : "La société civile appelée plus que jamais à s'impliquer dans le chantier de la lutte contre la corruption", http://lematin.ma/journal/2016/abdesselam-aboudrar%C2%A0--la-societe-civile-appelee-plus-que-jamais-a-s-impliquer-dans-le-chantier-de-la-lutte-contre-la-corruption-/238879.html, Zugriff 27.1.2016 -Strichaufzählung TI - Transparency International (2015): Corruptions Perceptions Index 2014, https://www.transparency.org/cpi2014/results, Zugriff 21.1.2016 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/306371/443646_de.html, Zugriff 20.1.2016 Nichtregierungsorganisationen (NGOs) Menschenrechtsorganisationen publizieren Berichte über Menschenrechtsfälle. Die Einstellung der Regierung gegenüber lokalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen variiert jedoch, abhängig von der politischen Orientierung der Organisation und der Sensitivität der jeweiligen Angelegenheit. Alles, was den Themenbereich Westsahara betrifft, wird mit besonderem Argwohn betrachtet. Die Regierung trifft sich gelegentlich mit Vertretern der beiden größten Menschenrechtsorganisationen (Organisation Marocaine des Droits Humains/OMDH und Association Marocaine des Droits Humains/AMDH) aber auch mit Vertretern der Dachorganisation im Bereich Haftbedingungen (USDOS 25.6.2015).
Der Bereich NGOs/Menschenrechtsverteidiger stellt sich als breit gefächerte Landschaft (ca. 90.000 Vereinigungen) dar, mit einer aktiven und sich artikulierenden Menschenrechts-Verteidigerszene, die mit dem CNDH (Nationaler Rat für Menschenrechte) korreliert und dessen Arbeit ergänzt oder diesem sogar voraneilt. Sichtbarste und mit Veranstaltungen und Berichten hervortretende Protagonisten der Menschenrechtsszene sind die OMDH und die AMDH. Die Zivilcourage der einzelnen Aktivisten verdient Anerkennung, weil nicht nur Gefahr besteht, mit staatlicher Repression in Konflikt zu geraten, sondern auch an die Grenzen des von der Gesellschaft Tolerierten zu stoßen (ÖB 9.2015).
Quellen: -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (9.2015): Asylländerbericht Marokko -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/306371/443646_de.html, Zugriff 20.1.2016 Ombudsmann Menschenrechtsangelegenheiten werden durch den Nationalen Rat für Menschenrechte (Conseil National de Droits de l'Homme - CNDH), die interministerielle Abordnung über Menschenrechte (DIDH), und die Institution des Médiateur (Ombudsmann) wahrgenommen (USDOS 25.6.2015).
Der CNDH wurde - nach den Pariser Kriterien - als nationale Grundrechtsinstitution eingerichtet (ÖB 9.2015; vgl. USDOS 25.6.2015) und ist in der Verfassung direkt verankert. Seine Aufgabe liegt in der Beobachtung und Aufzeigung menschenrechtsrelevanter Entwicklungen und Sachverhalte, er kann Wahrnehmungen durch Vorort-Inspektionen machen, ohne dass ihm der Zugang verwehrt werden darf. Eigene Rechtsdurchsetzungsmöglichkeiten stehen allerdings nicht offen. 2014 sprach der Präsident des CNDH, Driss EL Yazami, erstmals vor dem Parlament und übte präzise Kritik an Defiziten im Bereich Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit. 14.000 - ein Drittel - der an den CNDH gerichteten Beschwerden betreffen Justiz, Strafvollzug und behauptete Menschenrechtsverletzungen.
Der CNDH ist sichtbar, aktiv und produktiv (Berichte über psychiatrische Anstalten, Strafvollzug, Jugendwohlfahrtseinrichtungen, Situation von Asylsuchenden und Migranten). Er legt jährlich einen Bericht vor, der dem König und dem Parlament zur Kenntnis gebracht wird und nimmt auch zu Individualfällen Stellung, bis hin zur Intervention. Im Wege von Begutachtungsverfahren und durch Stellungnahmen zu einzelnen Gesetzesvorhaben übt der CNDH kraft seines moralischen Gewichts nicht selten Einfluss auf Gesetzesinhalte aus, die Menschenrechtsinteressen betreffen. 13 Außenstellen des CNDH wurden in Provinzstädten eingerichtet, sodass eine stärkere räumliche Nähe zu potentiellen Beschwerdeführern angeboten wird (ÖB 9.2015).Der CNDH wurde - nach den Pariser Kriterien - als nationale Grundrechtsinstitution eingerichtet (ÖB 9.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015) und ist in der Verfassung direkt verankert.
Seine Aufgabe liegt in der Beobachtung und Aufzeigung menschenrechtsrelevanter Entwicklungen und Sachverhalte, er kann Wahrnehmungen durch Vorort-Inspektionen machen, ohne dass ihm der Zugang verwehrt werden darf. Eigene Rechtsdurchsetzungsmöglichkeiten stehen allerdings nicht offen. 2014 sprach der Präsident des CNDH, Driss EL Yazami, erstmals vor dem Parlament und übte präzise Kritik an Defiziten im Bereich Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit. 14.000 - ein Drittel - der an den CNDH gerichteten Beschwerden betreffen Justiz, Strafvollzug und behauptete Menschenrechtsverletzungen. Der CNDH ist sichtbar, aktiv und produktiv (Berichte über psychiatrische Anstalten, Strafvollzug, Jugendwohlfahrtseinrichtungen, Situation von Asylsuchenden und Migranten).
Er legt jährlich einen Bericht vor, der dem König und dem Parlament zur Kenntnis gebracht wird und nimmt auch zu Individualfällen Stellung, bis hin zur Intervention. Im Wege von Begutachtungsverfahren und durch Stellungnahmen zu einzelnen Gesetzesvorhaben übt der CNDH kraft seines moralischen Gewichts nicht selten Einfluss auf Gesetzesinhalte aus, die Menschenrechtsinteressen betreffen. 13 Außenstellen des CNDH wurden in Provinzstädten eingerichtet, sodass eine stärkere räumliche Nähe zu potentiellen Beschwerdeführern angeboten wird (ÖB 9.2015).
Quellen: -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (9.2014): Asylländerbericht Marokko -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/306371/443646_de.html, Zugriff 20.1.2016 Wehrdienst Die allgemeine Wehrpflicht ist seit dem 31.8.2006 abgeschafft. Frauen haben Zugang zu allen Truppengattungen. Die Armee ist als Arbeitgeber begehrt, da sie einen Ausweg aus Armut, Analphabetismus und Arbeitslosigkeit bietet. Die marokkanischen Streitkräfte sind nicht in bewaffnete Auseinandersetzungen verwickelt. Allerdings befindet sich der Großteil der Armee dauerhaft und unverändert auf dem Gebiet der Westsahara (AA 28.11.2014).
Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (28.11.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: September 2014) Wehrdienstverweigerung / Desertion Desertion steht unter Strafe. Bestrafungen aufgrund von Wehrdienstverweigerung und Desertion sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt geworden. Ein Großteil aller Wehrstrafdelikte verjährt nach drei bzw. fünf Jahren (AA 28.11.2014).
Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (28.11.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: September 2014) Allgemeine Menschenrechtslage Der Grundrechtskatalog (Kapitel I und II) der Verfassung ist substantiell; wenn man noch die durch internationale Verpflichtungen übernommenen Grundrechte hinzuzählt, kann man von einem recht umfassenden Grundrechtsrechtsbestand ausgehen. Als eines der Kerngrundrechte fehlt die Glaubens- und Gewissensfreiheit.Der Grundrechtskatalog (Kapitel römisch eins und römisch zwei) der Verfassung ist substantiell; wenn man noch die durch internationale Verpflichtungen übernommenen Grundrechte hinzuzählt, kann man von einem recht umfassenden Grundrechtsrechtsbestand ausgehen. Als eines der Kerngrundrechte fehlt die Glaubens- und Gewissensfreiheit.
Allerdings sind Vorbehalte angebracht: * Die Verfassung selbst stellt den Rechtsbestand unter den Vorbehalt der traditionellen "roten Linien" (Monarchie, islamischer Charakter von Staat und Gesellschaft, territoriale Integrität (i.e. Annexion der Westsahara) quasi als "Baugesetze" des Rechtsgebäudes. * In der Verfassung sind 19 Verfassungsdurchführungsgesetze (lois organiques) - sowie weitere einfachgesetzliche Durchführungsgesetze - vorgesehen, die erst etwa zu Hälfte erlassen wurden und die aber bis Ende der laufenden Legislaturperiode (Ende 2016) der parlamentarischen Behandlung zugeführt sein müssen. Die schon verabschiedeten Gesetze und anliegenden Gesetzesentwürfe werden von Beobachtern vielfach als eher wenig ambitioniert bewertet. * Die Fortgeltung des vorhandenen Rechtsbestandes, der mit der neuen Verfassungslage, v.a. in Bereichen wie Familien- und Erbrecht, Medienrecht und Strafrecht, teilweise nicht mehr konform ist (Juristen sprechen von einer Million zu novellierender Paragraphen!) (ÖB 9.2015).
Die bedeutendsten Menschenrechtsprobleme sind die mangelnde Möglichkeit der Bürger, die konstitutionellen Vorgaben bezüglich der Regierungsform des Landes (Monarchie) zu ändern, Korruption auf allen Ebenen der Regierung und weitverbreitete Missachtung rechtsstaatlicher Prinzipen durch die Sicherheitskräfte. Weitere Probleme sind die Anwendung von Folter v.a. während der Untersuchungshaft seitens der Sicherheitskräfte und schlechte Haftbedingungen. Die Regierung beschränkt die Meinungs- und Pressefreiheit sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und die Religionsfreiheit (USDOS 25.6.2015).
Staatliche Repressionsmaßnahmen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sind nicht festzustellen, sofern die Tabuthemen "König", "Islam" und "territoriale Integrität" nicht berührt werden. Die marokkanische Regierung begründet Strafverfolgungsmaßnahmen stets mit Verstößen gegen marokkanische Strafgesetze. Marokkanische NGOs behaupten, dass Strafverfahren oftmals nur als Deckmantel zur Verfolgung politisch Andersdenkender dienen (AA 28.11.2014).
Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (28.11.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: September 2014) -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (9.2015): Asylländerbericht Marokko -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/306371/443646_de.html, Zugriff 20.1.2016 Meinungs- und Pressefreiheit Gesetzlich sind Meinungs- und Pressefreiheit garantiert, einige Gesetze schränken die Meinungsfreiheit, vor allem im Bereich der Presse und den sozialen Medien, ein. Gesetzlich unter Strafe gestellt und aktiv verfolgt sind und werden kritische Äußerungen betreffend den Islam, die Institution der Monarchie, staatliche Institutionen, Staatsangestellte wie etwa militärische Führungskräfte und die offizielle Position der Regierung zur territorialen Integrität und den Anspruch auf das Gebiet der Westsahara (USDOS 25.6.2015). Die unabhängige marokkanische Presse untersucht und kritisiert weiterhin Regierungsbeamte und Vorhaben der Regierung. Kritisieren Journalisten den König oder seine Berater, sind sie Verfolgung und Belästigung ausgesetzt. Die Pressegesetze enthalten Bestimmungen, die bei Verbreitung von Falschinformationen, die die öffentliche Ordnung gefährden, oder bei herabwürdigenden Äußerungen zu Gefängnisstrafen führen können (HRW 27.1.2016).
Verfolgung wegen politischer Überzeugungen erfolgt zwar nicht systematisch flächendeckend, bleibt aber ein reelles Risiko für politisch aktive Personen außerhalb des politischen Establishments und Freigeister. Parameter des "Wohlverhaltens" sind die "roten Linien" (Monarchie, Islam, territoriale Integrität) sowie der Kampf gegen den Terrorismus. Wer sich dagegen kritisch äußert oder dagegen politisch aktiv wird, muss mit Repression rechnen. Durch Fokussierung auf Einzelfälle, deren Publizierung gar nicht behindert wird, entsteht eine generalpräventive Grundstimmung: die Marokkaner wissen sehr gut abzuschätzen, wann sie mit Äußerungen in tiefes Wasser geraten könnten. Dies hindert aber nicht, dass Jugend, Menschenrechtsaktivisten, Interessensvertreter dennoch laufend ihre Stimme erheben, wobei nicht jede kritische oder freiherzige Äußerung unbedingt Konsequenzen haben muss; insbesondere Medien und Persönlichkeiten mit großer Visibilität wird ein gewisser Freiraum zugestanden. Gegenüber Regierung, Ministern und Parlament etwa kann ganz freimütig Kritik geübt werden. Die "kritische Masse" für das Eingreifen der Obrigkeit scheint erst beim Zusammentreffen mehrerer Faktoren zustande zu kommen: Etwa Infragestellen des Autoritätsgefüges (Königshaus, Sicherheitskräfte) oder Kritik am Günstlingsumfeld des Hofes ("Makhzen") verbunden mit publizitärer Reichweite des Autors (ÖB 9.2015).
Die - auch im öffentlichen Raum kaum kaschierten - Überwachungsmaßnahmen erstrecken sich auch auf die Überwachung des Internets und elektronischer Kommunikation, wobei Aktivisten, die für eine unabhängige Westsahara eintreten - vor allem im Gebiet der Westsahara selbst - besonders exponiert sind (ÖB 9.2015).
Quellen: -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Morocco/Western Sahara, http://www.ecoi.net/local_link/318414/457417_de.html, Zugriff 28.1.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (9.2015): Asylländerbericht Marokko -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/306371/443646_de.html, Zugriff 20.1.2016 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition Die Verfassung gewährleistet Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Diese Rechte sind jedoch gesetzlichen Einschränkungen unterworfen. Sie verwendet administrative Verzögerungen und andere Methoden, um ungewünschte friedliche Versammlungen zu unterbinden und wendet exzessive Gewalt an, um Demonstrationen aufzulösen. Die Regierung verbietet politische Oppositionsgruppen indem sie ihnen den NGO-Status nicht zuerkennt (USDOS 25.6.2016). Die Behörden tolerieren zahlreiche Demonstrationen und Versammlungen, die politische Reform fordern oder dem Protest gegen Regierungsmaßnahmen dienen. Einige Versammlungen werden allerdings gewaltsam aufgelöst und Teilnehmer dabei angegriffen, v.a. in der Westsahara, sofern diese die Herrschaft Marokkos über das Territorium in Frage stellen (HRW 27.1.2016).
Die von der islamisch-wertkonservativen PJD (Parti de la Justice et du Développement) dominierte Regierung agiert im Kontext der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Demonstrationen) nach einem law-and-order-Muster; ein diesbezüglicher Paradigmenwechsel aufgrund der neuen Verfassung in Haltung, Zugang und Kontrolle zu obrigkeitsstaatlichem Handeln ist nicht zu erkennen. Ein robustes Durchgreifen der Ordnungskräfte ist v.a. bei Demonstrationen und Kundgebungen zu beobachten, wobei Auseinandersetzungen mit den Ordnungskräften rasch als "Widerstand gegen die Staatsgewalt" interpretiert werden, um dann als Rechtfertigung für Festnahmen, Anzeigen und Verurteilungen herangezogen zu werden. Derartiges Vorgehen wird laufend kolportiert, wobei auf der Demonstrantenseite zumeist die Bewegung des 20. Februar, arbeitslose Akademiker ("chômeurs diplomés"), islamistische Sympathisanten aber z.B. auch die Vereinigung der Berufsrichter stehen. Die Behörden legen das Versammlungsgesetz engherzig aus; es kommt laufend zu nichtgenehmigten Kundgebungen mit entsprechendem Eingreifen des Sicherheitsapparats. Neu ist jedoch, dass die Zivilgesellschaft die in der Verfassung zugestanden Rechte zunehmend einfordert und dabei rechtliche Argumente auf ihrer Seite weiß (ÖB 9.2015).
Quellen: -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Morocco/Western Sahara, http://www.ecoi.net/local_link/318414/457417_de.html, Zugriff 28.1.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (9.2015): Asylländerbericht Marokko -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/306371/443646_de.html, Zugriff 20.1.2016 Opposition Die Bewegung 20. Februar, die Auslöser bzw. Anführer der Protestbewegung im Jahr 2011 war, hat seit der Verfassungsreform und der Parlamentswahl an Bedeutung verloren. Die Organisation Al Adl Wal Ihsane (Gerechtigkeit und Wohlfahrt) stellt die wichtigste islamistische Massenbewegung im Land dar und ist somit der bedeutendste Gegenspieler der regierenden PJD im islamistischen Lager. Trotz Verbots 1990 wird sie von staatlicher Seite geduldet. Die Bewegung "Islah wa Tawhid" ("Reform und Einheit") ist die politische Heimat der Regierungspartei PJD, hat Vorbehalte gegenüber westlichen Demokratie-Modellen und ist gesellschaftspolitisch radikaler als die Partei. Es sind keine Bezüge zum Terrorismus bekannt. Daneben gibt es eine Vielzahl von kleineren gewaltbereiten islamistischen Gruppen, unter denen die "Salafija Jihadia" die prominenteste Stellung einnimmt. Dieser Gruppierung wird von offizieller Seite eine Vielzahl von Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Bestrebungen vorgeworfen, unter anderem Tötungen von marokkanischen Staatsbediensteten sowie die Federführung bei den Terroranschlägen in Casablanca im Jahr 2003 (AA 28.11.2014).
Verfolgung wegen politischer Überzeugungen erfolgt zwar nicht systematisch flächendeckend, bleibt aber ein reelles Risiko für politisch aktive Personen außerhalb des politischen Establishments und Freigeister. Parameter des "Wohlverhaltens" sind die schon zitierten "roten Linien" (Monarchie, Islam, territoriale Integrität) sowie der Kampf gegen den Terrorismus. Wer sich dagegen kritisch äußert oder dagegen politisch aktiv wird, muss mit Repression rechnen (ÖB 9.2015). Soweit die politische Opposition sich gewaltlos verhält und die Tabuthemen "König", "Islam" und "territoriale Integrität" nicht berührt, kann sie sich weitgehend frei betätigen. Festnahmen von gewaltlosen politischen Oppositionellen oder politisch motivierte Verfahren sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt (AA 28.11.2014).
Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (28.11.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: September 2014) -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (9.2015): Asylländerbericht Marokko Haftbedingungen Die Zustände in den Gefängnissen sind schlecht und entsprechen generell nicht internationalen Standards (USDOS 25.6.2015). Sie sind durch Überbelegung (USDOS 25.6.2015; vgl. HRW 27.1.2016; vgl. AI 25.2.2015), schlechte hygienische Zustände (USDOS 25.6.2015; vgl. AI 25.2.2015) sowie mangelnde sanitäre Einrichtungen (AI 25.2.2015) und mangelnde Grundversorgung von Insassen geprägt. Gemäß Angaben des CNDH (Nationaler Rat für Menschenrechte) ist die angemessene medizinische Versorgung von Häftlingen in Gefängnissen nicht gewährleistet (USDOS 25.6.2015; vgl. AI 25.2.2015). Besuchsrechte durch Angehörige sind eingeschränkt (AI 25.2.2015). Die Zustände in den marokkanischen Gefängnissen waren zu Jahresende 2012 Gegenstand von Berichten des UN Sonderbeauftragten für Folter, Juan Mendez, und des CNDH.
Beide Berichte konstatierten zum Teil unhaltbare Zustände im marokkanischen Strafvollzug und im Polizeigewahrsam sowie punktuell die Anwendung folterähnlicher Praktiken. Diese niederschmetternde Kritik traf die für den Strafvollzug verantwortliche Administration, die de facto außerhalb der Regierungshierarchie steht. Die Gefängnispopulation beträgt 2015 rund 77.000, davon knapp 42 Prozent Untersuchungshäftlinge. Ein Grund für die Misere ist die Überbelegung (bis zu 100 Prozent). Seit den kritischen Berichten ist es allerdings zum Bau neuer Haftanstalten gekommen und die Führung der Strafvollzugsverwaltung unter Mohamed Saleh Tamek, einstmals selbst politischer Häftling, bemüht sich um offenere Kommunikation und mehr Transparenz (ÖB 9.2015).Die Zustände in den Gefängnissen sind schlecht und entsprechen generell nicht internationalen Standards (USDOS 25.6.2015).
Sie sind durch Überbelegung (USDOS 25.6.2015; vergleiche HRW 27.1.2016; vergleiche AI 25.2.2015), schlechte hygienische Zustände (USDOS 25.6.2015; vergleiche AI 25.2.2015) sowie mangelnde sanitäre Einrichtungen (AI 25.2.2015) und mangelnde Grundversorgung von Insassen geprägt. Gemäß Angaben des CNDH (Nationaler Rat für Menschenrechte) ist die angemessene medizinische Versorgung von Häftlingen in Gefängnissen nicht gewährleistet (USDOS 25.6.2015; vergleiche AI 25.2.2015). Besuchsrechte durch Angehörige sind eingeschränkt (AI 25.2.2015). Die Zustände in den marokkanischen Gefängnissen waren zu Jahresende 2012 Gegenstand von Berichten des UN Sonderbeauftragten für Folter, Juan Mendez, und des CNDH.
Beide Berichte konstatierten zum Teil unhaltbare Zustände im marokkanischen Strafvollzug und im Polizeigewahrsam sowie punktuell die Anwendung folterähnlicher Praktiken. Diese niederschmetternde Kritik traf die für den Strafvollzug verantwortliche Administration, die de facto außerhalb der Regierungshierarchie steht. Die Gefängnispopulation beträgt 2015 rund 77.000, davon knapp 42 Prozent Untersuchungshäftlinge. Ein Grund für die Misere ist die Überbelegung (bis zu 100 Prozent). Seit den kritischen Berichten ist es allerdings zum Bau neuer Haftanstalten gekommen und die Führung der Strafvollzugsverwaltung unter Mohamed Saleh Tamek, einstmals selbst politischer Häftling, bemüht sich um offenere Kommunikation und mehr Transparenz (ÖB 9.2015).
Die Regierung gestattet NGOs aus dem sozialen, religiösen oder Bildungsbereich den Zutritt zu Gefängnissen. Unabhängigen Menschenrechtsbeobachtern und nationalen Menschenrechts-NGOs wird der unbegleitete Zutritt zu Gefängnissen nicht gewährt (USDOS 25.6.2015).
Quellen: -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Morocco/Western Sahara, http://www.ecoi.net/local_link/318414/457417_de.html, Zugriff 28.1.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (9.2014): Asylländerbericht Marokko -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/306371/443646_de.html, Zugriff 20.1.2016 Todesstrafe Die Todesstrafe wird in Marokko zwar weiter verhängt, aber seit 1993 nicht mehr vollstreckt (AA 7.2015a; vgl. HRW 27.1.2016). Die Anzahl der mit Todesstrafe bedrohten Delikte wurde reduziert, aber das Institut derselben aus der Rechtsordnung bis dato nicht eliminiert (ÖB 9.2015).Die Todesstrafe wird in Marokko zwar weiter verhängt, aber seit 1993 nicht mehr vollstreckt (AA 7.2015a; vergleiche HRW 27.1.2016). Die Anzahl der mit Todesstrafe bedrohten Delikte wurde reduziert, aber das Institut derselben aus der Rechtsordnung bis dato nicht eliminiert (ÖB 9.2015).
Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (11.2015a): Marokko - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.1.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Morocco/Western Sahara, http://www.ecoi.net/local_link/318414/457417_de.html, Zugriff 28.1.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (9.2015): Asylländerbericht Marokko Religionsfreiheit Der Islam ist die Staatsreligion in Marokko. Eine der fundamentalen Säulen Marokkos ist auch der - weitgehend akzeptierte - Anspruch des Königs, neben seiner weltlichen Position gleichzeitig Führer der Gläubigen zu sein (AA 28.11.2014; vgl. USDOS 14.10.2015).Der Islam ist die Staatsreligion in Marokko. Eine der fundamentalen Säulen Marokkos ist auch der - weitgehend akzeptierte - Anspruch des Königs, neben seiner weltlichen Position gleichzeitig Führer der Gläubigen zu sein (AA 28.11.2014; vergleiche USDOS 14.10.2015).
Art. 3 der Verfassung garantiert Religionsfreiheit (AA 28.11.2014; vgl. USDOS 14.10.2015). Der Artikel zielt auf die Ausübung der Staatsreligion ab, schützt aber auch andere Religionen wie Christentum und Judentum. Für weitere Religionsgemeinschaften wie z. B. die Baha'i besteht dieser Schutz nicht. Gleichwohl ist dem Auswärtigen Amt keine Bestrafung eines Angehörigen nicht geschützter Religionsgemeinschaften bekannt. Mit Strafe bewehrt sind allerdings - zumindest in der Praxis für Marokkaner - die Aufgabe des islamischen Glaubens und Atheismus. Religionsregeln wie das Verbot des Alkoholkonsums und die Fastenregeln des Ramadan werden nur auf Marokkaner angewandt. Da der Islam Staatsreligion und der Atheismus unter Strafe gestellt ist, besteht ein großer Druck, den Islam zumindest zum Schein zu praktizieren.
Da Laizismus und Säkularismus gesellschaftlich negativ besetzt sind und der Abelangte Behördell vom Islam als Todsünde gilt, hat ein solches Verhalten die soziale Ausgrenzung der Betroffenen zur Folge. In diesem Bereich besteht kein staatlicher Schutz (AA 28.11.2014). Missionierung durch Nicht-Muslime ist strafgesetzlich verboten, ebenso wie Konversion vom Islam zu einer anderen Religion (USDOS 14.10.2015).Artikel 3, der Verfassung garantiert Religionsfreiheit (AA 28.11.2014; vergleiche USDOS 14.10.2015). Der Artikel zielt auf die Ausübung der Staatsreligion ab, schützt aber auch andere Religionen wie Christentum und Judentum. Für weitere Religionsgemeinschaften wie z. B. die Baha'i besteht dieser Schutz nicht.
Gleichwohl ist dem Auswärtigen Amt keine Bestrafung eines Angehörigen nicht geschützter Religionsgemeinschaften bekannt. Mit Strafe bewehrt sind allerdings - zumindest in der Praxis für Marokkaner - die Aufgabe des islamischen Glaubens und Atheismus. Religionsregeln wie das Verbot des Alkoholkonsums und die Fastenregeln des Ramadan werden nur auf Marokkaner angewandt. Da der Islam Staatsreligion und der Atheismus unter Strafe gestellt ist, besteht ein großer Druck, den Islam zumindest zum Schein zu praktizieren. Da Laizismus und Säkularismus gesellschaftlich negativ besetzt sind und der Abelangte Behördell vom Islam als Todsünde gilt, hat ein solches Verhalten die soziale Ausgrenzung der Betroffenen zur Folge.
In diesem Bereich besteht kein staatlicher Schutz (AA 28.11.2014). Missionierung durch Nicht-Muslime ist strafgesetzlich verboten, ebenso wie Konversion vom Islam zu einer anderen Religion (USDOS 14.10.2015).
Es gibt Berichte von gesellschaftlicher Diskriminierung basierend auf Religionszugehörigkeit, Glauben oder Religionsausübung. Christen berichten über sozialen Druck seitens nicht-christlicher Familienangehöriger und Freunde, zum Islam zu konvertieren. Juden leben vorwiegend unbehelligt im Land, es gibt jedoch vereinzelte Fälle von Antisemitismus (USDOS 14.10.2015).
Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (28.11.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: September 2014) -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (14.10.2015): 2014 International Religious Freedom Report - Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/313328/451592_de.html, Zugriff 22.1.2016 Religiöse Gruppen Mehr als 99 Prozent der Bevölkerung sind sunnitische Moslems. Die restlichen religiösen Gruppen (Christen, Juden, schiitische Moslems und Baha'is) machen weniger als 1 Prozent der Bevölkerung aus. Es gibt im Land etwa 5.000 katholische und protestantische Christen und 3.000-4.000 Juden (USDOS 28.7.2014).
Quellen: -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (14.10.2015): 2014 International Religious Freedom Report - Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/313328/451592_de.html, Zugriff 22.1.2016 Ethnische Minderheiten Diskriminierende Gesetzgebung gegenüber Minderheiten ist nicht ersichtlich (AA 28.11.2014).
Wer sich den Berbern, die eine recht heterogene, auf drei Hauptstämme aufgegliederte Bevölkerungsgruppe darstellen, zugehörig fühlt, hängt vom familiären, geographischen und soziokulturellen Hintergrund ab. Im Allgemeinen verweisen Berberstämmige mit Stolz auf ihre Abkunft, insbesondere wenn sie zu den alteingesessenen Familien oder Clans der historischen Städte im Berbergebiet (Fes, Marrakesch, Ouarzazate usw.) gehören. Ob Berber in Marokko eine ethnische Minderheit darstellen, ist umstritten. Immerhin reklamieren 40 Prozent (ÖB 9.2015) oder gar über 50 Prozent der Bevölkerung eine berberische Abstammung. Im Hinblick auf Sprache und Kultur der Berber ist Marokko mittlerweile zu einer aktiven Förderung übergegangen (AA 28.11.2014). Die Sprache der Berber, Amazight, wurde durch die Verfassungsreform 2011 in den Rang einer (weiteren) offiziellen Amtsspracheerhoben. Die gesetzliche Umsetzung steht noch aus (AA 28.11.2014). Der berberische Sprachunterricht im Schulsystem ist nur wenig dicht und führt über die 6. Schulstufe nicht hinaus (d.h. keine höhere Bildung in berberischer Sprache möglich). Aussagen über den Anteil von Berbern in bestimmten Bereichen (öffentlicher Dienst, Militär, freie Berufe, Wirtschaftstreibende) sind nicht greifbar. Nach Einschätzung der Botschaft mag eine Diskriminierung auf Grund der berberischen Herkunft im Einzelfall vorkommen, ein generelles diskriminierendes Verhaltensmuster ist nicht erkennbar (ÖB 9.2015).
Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (28.11.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: September 2014) -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (9.2015): Asylländerbericht Marokko Bewegungsfreiheit Gesetzlich ist innerhalb des Landes Bewegungsfreiheit gewährleistet. Die Behörden respektieren dieses Recht üblicherweise, obwohl die Regierung Reisebewegungen in als militärisch heikel angesehenen Regionen, wie den entmilitarisierten Gebieten der Westsahara, einschränkt (USDOS 25.6.2015).
Sahraouis genießen innerhalb Marokkos uneingeschränkte Bewegungsfreiheit. Sie können Pässe erhalten und das Land verlassen (AA 28.11.2014; vgl. USDOS 25.6.2015) - mit Ausnahme von Polisario-Angehörigen und Personen, die sich für die Unabhängigkeit der Westsahara einsetzen (AA 28.11.2014). Auch Kontakte zu westlichen politischen Beobachtern und Botschaftsvertretern sind ihnen möglich (AA 28.11.2014).Sahraouis genießen innerhalb Marokkos uneingeschränkte Bewegungsfreiheit. Sie können Pässe erhalten und das Land verlassen (AA 28.11.2014; vergleiche USDOS 25.6.2015) - mit Ausnahme von Polisario-Angehörigen und Personen, die sich für die Unabhängigkeit der Westsahara einsetzen (AA 28.11.2014). Auch Kontakte zu westlichen politischen Beobachtern und Botschaftsvertretern sind ihnen möglich (AA 28.11.2014).
Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (28.11.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: September 2014) -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/306371/443646_de.html, Zugriff 20.1.2016 Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge Marokko ist sowohl Herkunftsland von Migration in Richtung Europa als auch Transitland für irreguläre Migration und Schlepperei aus der Sub-Sahara. Marokko kooperiert mit der EU (FRONTEX) und insbesondere Spanien. Dennoch steht Marokko der strikten Einwanderungspolitik europäischer Staaten kritisch gegenüber. Die klassische Bewegungsroute für Migranten aus der Sub-Sahara verlief entlang der algerisch-marokkanischen Grenze auf algerischer Seite. Die Haltung der marokkanischen Behörden hat sich 2014/15 deutlich neu orientiert: Illegaler Neuzuzug wird hintangehalten durch Visumpflicht für Syrer und Libyer, 150 km lange Grenzspeere entlang der Landgrenze zu Algerien und gewaltsame Auflösung der Wartelager im Norden des Landes. Die immer enger werdende Zusammenarbeit mit Spanien bewirkt ebenfalls, dass ein Eindringen in die spanischen Exklaven bzw. eine Überfahrt nach Spanien immer effizienter abgeschnürt wird. Die früher praktizierte Schlepperroute über die Kanaren ist schon seit geraumer Zeit nicht mehr aktuell. Mit zunehmendem Erfolg verweigert sich Marokko als Transitland. Der Migrationsdruck hat im Laufe des Jahres 2015 an den Grenzen der spanischen Exklaven Melilla und Ceúta abgenommen (ÖB 9.2015).
Die Zahl der illegal in Marokko Aufhältigen, überwiegend Afrikaner aus dem Sahel und der Sub-Sahara, wurde 2013 auf ca. 30.000 aufwärts geschätzt, darunter bis zu 3.000 Syrer. Zwei Drittel von diesen wurde eine Legalisierung und Integrationsperspektive eröffnet. Integrationspolitische Maßnahmen wurden ansatzweise in Angriff genommen (vulnerable Gruppen); umfassendere Hilfe kommt derzeit fast nur von IO- und NGO-Seite. In der Gesellschaft treten allerdings spürbare Ressentiments gegenüber Schwarzafrikanern ohne Aufenthaltsrecht auf, verbunden mit der Gefahr von deren wirtschaftlicher Ausbeutung. Als Teil der "neuen Migrationspolitik" hat Marokko Gesetzesvorlagen jeweils für Asyl und Menschenhandel ausgearbeitet (ÖB 9.2015).
IOM und UNHCR berichten immer wieder von Fällen von Ab- und Rückschiebungen von Illegalen (einschließlich vulnerabler Personen) durch die marokkanischen Behörden unter menschenverachtenden Bedingungen ("Schub-Pingpong" an der marokkanisch-algerischen Grenze), davon sind nicht nur Schwarzafrikaner betroffen, sondern auch Syrer, die visumfrei nach Algerien hatten einreisen können. Die marokkanischen Behörden verbringen immer wieder und ohne jeglichen Beistand Gruppen von Illegalen aus dem Norden in die städtischen Ballungsräume weiter südlich (Casablanca, Rabat ...), wo diese buchstäblich auf der Straße landen und auf Almosen angewiesen sind (ÖB 9.2015).
Quellen: -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (9.2015): Asylländerbericht Marokko Grundversorgung/Wirtschaft Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet, Brot und Zucker, wie auch Treibstoffe werden subventioniert. Staatliche soziale Unterstützung ist kaum vorhanden, vielfach sind religiös-karitative Organisationen tätig. Das Sozialversicherungssystem ist unzureichend (AA 28.11.2014). Eine entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger hat nach wie vor die Großfamilie (AA 28.11.2014; vgl. ÖB 9.2015).Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet, Brot und Zucker, wie auch Treibstoffe werden subventioniert. Staatliche soziale Unterstützung ist kaum vorhanden, vielfach sind religiös-karitative Organisationen tätig. Das Sozialversicherungssystem ist unzureichend (AA 28.11.2014). Eine entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger hat nach wie vor die Großfamilie (AA 28.11.2014; vergleiche ÖB 9.2015).
König Mohammed VI. und die Regierung streben eine durchgreifende Modernisierung des Landes an. Marokko soll zu einem Schwellenland mit diversifizierter Industrie und wettbewerbsfähigem Dienstleistungssektor werden, das seine Chancen neben dem Hauptpartner EU verstärkt im Maghreb und im französischsprachigen Afrika sucht. Marokko ist wirtschaftlich stabil, der langjährige Aufschwung hält an (AA 12.2015b). Formal ist Marokko eine freie Marktwirtschaft. Bedingt durch die starke Stellung der Königsfamilie und alteingesessener Eliten ist der Wettbewerb jedoch verzerrt. Seit dem Machtantritt von König Mohammed VI. hat die Vormachtstellung der Königsfamilie in Schlüsselsektoren wie Landwirtschaft, Bergbau, Einzelhandel, Transport, Telekommunikation und erneuerbaren Energien weiter zugenommen.
Gleichzeitig sind immer mehr Marokkaner auf Überweisungen aus dem Ausland angewiesen, um zu überleben (GIZ 1.2016c).König Mohammed römisch sechs. und die Regierung streben eine durchgreifende Modernisierung des Landes an. Marokko soll zu einem Schwellenland mit diversifizierter Industrie und wettbewerbsfähigem Dienstleistungssektor werden, das seine Chancen neben dem Hauptpartner EU verstärkt im Maghreb und im französischsprachigen Afrika sucht. Marokko ist wirtschaftlich stabil, der langjährige Aufschwung hält an (AA 12.2015b). Formal ist Marokko eine freie Marktwirtschaft. Bedingt durch die starke Stellung der Königsfamilie und alteingesessener Eliten ist der Wettbewerb jedoch verzerrt. Seit dem Machtantritt von König Mohammed römisch sechs. hat die Vormachtstellung der Königsfamilie in Schlüsselsektoren wie Landwirtschaft, Bergbau, Einzelhandel, Transport, Telekommunikation und erneuerbaren Energien weiter zugenommen.
Gleichzeitig sind immer mehr Marokkaner auf Überweisungen aus dem Ausland angewiesen, um zu überleben (GIZ 1.2016c).
Die Arbeitslosigkeit bewegt sich laut offiziellen Zahlen bei zehn Prozent, allerdings bei sehr viel höherer Jugendarbeitslosigkeit (25 Prozent) (ÖB 9.2015). Gemäß Weltbank leben acht Millionen Marokkaner oder einer von vier in absoluter Armut oder sind von dieser bedroht. Soziökonomische Probleme führen zu Emigration und sozialen Unruhen und können zur Radikalisierung beitragen. Der Staat versucht durch Sozialprogramme, Initiativen zur Vergabe von zusätzlichen Stellen im öffentlichen Dienst und Gehaltserhöhungen sowie Subventionen für Güter des täglichen Bedarfs gegenzusteuern (CRS 18.10.2013).
Laut Informationen der Weltbank steht Marokko in der MENA-Region bei der Höhe der Auslandsüberweisungen von Migranten (Remittances) an dritter Stelle. Zur Sicherung des sozialen und politischen Friedens werden einige Grundnahrungsmittel und Grundgüter des täglichen Bedarfs über die Caisse de Compensation subventioniert. Das jährliche Budget allein dieser Institution liegt bei rund fünf Milliarden Euro, d.h. knapp ein Viertel des Staatshaushaltes. Die Staatsverschuldung hat in den vergangenen Jahren zugenommen (GIZ 1.2016c).
Der informelle Bereich der Wirtschaft wird statistisch nicht erfasst, entfaltet aber erhebliche Absorptionskraft für den Arbeitsmarkt. Fremdsprachenkenntnisse - wie sie z.B. Heimkehrer aufweisen - sind insbesondere in der Tourismusbranche und deren Umfeld nützlich. Arbeitssuchenden steht die Internet-Plattform des nationalen Arbeitsmarktservices ANAPEC zur Verfügung (www.anapec.org), die neben aktueller Beschäftigungssuche auch Zugang zu Fortbildungsmöglichkeiten vermittelt. Unter 30-Jährige, die bestimmte Bildungsebenen erreicht haben, können mit Hilfe des OFPPT (www.ofppt.ma/) eine weiterführende Berufsausbildung einschlagen. Die marokkanische Regierung führt Programme der Armutsbekämpfung (INDH) und des sozialen Wohnbaus. Eine staatlich garantierte Grundversorgung/arbeitsloses Basiseinkommen existiert allerdings nicht. Der Mindestlohn (SMIG) liegt bei 2.570 Dirham (ca. EUR 234). Ein Monatslohn von etwa dem Doppelten dieses Betrags gilt als durchaus bürgerliches Einkommen. Statistisch beträgt der durchschnittliche Monatslohn eines Gehaltsempfängers 4.711 Dirham, wobei allerdings die Hälfte der - zur Sozialversicherung angemeldeten - Lohnempfänger nur den Mindestlohn empfängt. Ein ungelernter Hilfsarbeiter erhält für einen Arbeitstag (10 Std.) ca. 100 Dirham, Illegale aus der Subsahara erhalten weniger als das (ÖB 9.2015).
Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (28.11.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage im Königreich Marokko -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2015b): Marokko - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Wirtschaft_node.html, Zugriff 22.1.2016 -Strichaufzählung CRS - Congressional Research Service (18.10.2013): Morocco:
Current Issues, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21579.pdf, Zugriff 22.1.2016 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (1.2016c): Marokko - Wirtschaft, http://liportal.giz.de/marokko/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 22.1.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (9.2014): Asylländerbericht Marokko Medizinische Versorgung Die medizinische Grundversorgung ist vor allem im städtischen Raum weitgehend gesichert. Medizinische Dienste sind kostenpflichtig, die Kosten werden bei Mittellosigkeit aber erlassen (AA 28.11.2014). Das marokkanische Gesundheitssystem ist in den Städten im Allgemeinen gut entwickelt, während die ländlichen Gebiete schlechter ausgestattet sind. In der Stadt und am Land kann die Notfallversorgung oder psychologische Betreuung mangelhaft sein. Der Zugang zu öffentlichen Krankenhäusern ist kostenfrei möglich. In privat geführten Krankenhäusern müssen die Leistungen bezahlt werden, und können später über die Versicherung abgerechnet werden (IOM 8.2015). In größeren Städten ist die medizinische Versorgung bei Notfällen (Unfälle, Herz-Kreislauf-Erkrankungen etc.) möglich. Dagegen ist die Notfallversorgung auf dem Land, insbesondere in den abgelegenen Bergregionen, unzureichend (AA 28.11.2014).
Private Spitäler, Ambulanzen und Ordinationen bieten medizinische Leistungen in ähnlicher Qualität wie in Europa an, wenn auch nicht in allen fachmedizinischen Bereichen gleich und örtlich auf die Städte beschränkt (Casablanca, Rabat, Tanger und andere größere Städte). Diese Dienstleistungen sind freilich mit entsprechenden Honoraren verbunden. Eine Konsultation beim Wahlarzt (Allgemeinmedizin) kostet ab 150 Dirham (13 €), beim Facharzt ab 200 Dirham (17 €) bis 500 Dirham (45 €) und mehr bei Spezialisten (zum Vergleich der Mindestlohn: 2.570 Dirham/234 €) (ÖB 9.2014). Der Regionalarzt des Auswärtigen Amtes hat bei seinem Besuch im Oktober 2012 festgehalten, dass die medizinische Versorgung in Rabat, soweit sie durch private Institutionen/Krankenhäuser erfolgt, "größtenteils mitteleuropäischen Standard" hat. Selbst modern gut ausgestattete medizinische Einrichtungen garantieren allerdings nicht, dass im Krankheitsfalle Versorgung und Management des Patienten angemessen funktionieren. Insbesondere das Hilfspersonal ist oft unzureichend ausgebildet, Krankenwagen sind in der Regel ungenügend ausgestattet (AA 28.11.2014).
Chronische und psychiatrische Krankheiten oder auch AIDS-Dauerbehandlungen lassen sich in Marokko vorzugsweise in privaten Krankenhäusern behandeln. Bei teuren Spezialmedikamenten soll es in der öffentlichen Gesundheitsversorgung bisweilen zu Engpässen kommen. Bei entsprechender Finanzkraft ist allerdings fast jedes lokal produzierte oder importierte Medikament erhältlich (AA 28.11.2015). Im Bereich der Basis-Gesundheitsversorgung wurde 2012 das Programm RAMED eingeführt und erstreckt sich auf 8,5 Mio. Einwohner der untersten Einkommensschichten bzw. vulnerable Personen, die bisher keinen Krankenversicherungsschutz genossen. Im Oktober 2012 waren bereits 1,2 Mio. Personen im RAMED erfasst (knapp 3 Prozent der Haushalte).
RAMED wird vom Sozialversicherungsträger ANAM administriert, der auch die Pflichtkrankenversicherung AMO der unselbständig Beschäftigten verwaltet. Zugang haben Haushaltsvorstände und deren Haushaltsangehörige, die keiner anderen Pflicht-Krankenversicherung unterliegen. Die Teilnahme an RAMED ist gratis ("Carte RAMED"), lediglich vulnerable Personen zahlen einen geringen Beitrag (11 € pro Jahr pro Person). Ansprechbar sind die Leistungen im staatlichen Gesundheitssystem (Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung und Vorsorge sowie Krankenhäuser) im Bereich der Allgemein- und Fachmedizin, stationärer Behandlung, Röntgendiagnostik etc. Die Dichte und Bestückung der medizinischen Versorgung ist auf einer Website des Gesundheitsministeriums einsehbar (ÖB 9.2015).
Auf 1.775 Einwohner entfällt ein Arzt. 141 öffentliche Krankenhäuser führen etwas mehr als 27.000 Betten (ein Spitalsbett auf ca. 1.200 Einwohner); daneben bestehen 2.689 Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung. Inhaber der Carte RAMED können bei diesen Einrichtungen medizinische Leistungen kostenfrei ansprechen. Freilich ist anzumerken, dass dieser öffentliche Gesundheitssektor in seiner Ausstattung und Qualität und Hygiene überwiegend nicht mit europäischen Standards zu vergleichen ist. Lange Wartezeiten und Mangel an medizinischen Versorgungsgütern und Arzneien sind zu beobachten. Wer weder unter das RAMED-System fällt, noch aus einem Anstellungsverhältnis pflichtversichert ist, muss für medizinische Leistungen aus eigenem aufkommen (ÖB 9.2015).
Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (23.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage im Königreich Marokko -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (8.2015):
Länderinformationsblatt Marokko -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (9.2015): Asylländerbericht Marokko Behandlung nach Rückkehr Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet. Den Behörden ist bekannt, dass Asylanträge auch dazu dienen, eine längerfristige Aufenthaltsmöglichkeit im Ausland zu erlangen. Aus den letzten Jahren sind keine Fälle bekannt, in denen es zu einem Gerichtsurteil wegen der Stellung eines Asylantrags oder wegen des in einem Asylantrag enthaltenen Vorbringens gekommen wäre (AA 28.11.2014).
Eine Rückkehrhilfe für aus dem Ausland nach Marokko Heimkehrende durch staatliche Institutionen ist nicht bekannt. Auf institutioneller Basis wird Rückkehrhilfe von IOM organisiert, sofern der abschiebende Staat mit IOM eine diesbezügliche Vereinbarung (mit Kostenkomponente) eingeht; Österreich hat keine solche Abmachung getroffen. Rückkehrer ohne eigene finanzielle Mittel dürften primär den Beistand ihrer Familie ansprechen; gelegentlich bieten auch NGOs Unterstützung. Der Verband der Familie und Großfamilie ist primärer sozialer Ankerpunkt der Marokkaner. Dies gilt mehr noch für den ländlichen Raum, in welchem über 40% der Bevölkerung angesiedelt und beschäftigt sind. Rückkehrer würden in aller Regel im eigenen Familienverband Zuflucht suchen. Der Wohnungsmarkt ist über lokale Printmedien und das Internet in mit Europa vergleichbarer Weise zugänglich, jedenfalls für den städtischen Bereich (ÖB 9.2015).
Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (28.11.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage im Königreich Marokko -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (9.2015): Asylländerbericht Marokko".
1.14. Marokko ist ein sicherer Herkunftsstaat iSv § 19 BFA-VG.1.14. Marokko ist ein sicherer Herkunftsstaat iSv Paragraph 19, BFA-VG.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid sowie in den Beschwerdeschriftsatz. Zusätzlich wurden vom Bundesverwaltungsgericht aktuelle Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (in der Folge: ZMR), dem Strafregister, dem Grundversorgungssystem (im Folgenden: GVS) sowie aus dem Informationssystem Zentrales Fremdenregister (im Folgenden: IZR) eingeholt und das Urteil des Landesgerichts XXXX zur Zl. XXXX eingeholt.Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid sowie in den Beschwerdeschriftsatz. Zusätzlich wurden vom Bundesverwaltungsgericht aktuelle Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (in der Folge: ZMR), dem Strafregister, dem Grundversorgungssystem (im Folgenden: GVS) sowie aus dem Informationssystem Zentrales Fremdenregister (im Folgenden: IZR) eingeholt und das Urteil des Landesgerichts römisch 40 zur Zl. römisch 40 eingeholt.
2.1. Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen zum Verfahrensgang gründen sich auf die angeführten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der Verfahrensakten sind.2.1. Die unter Punkt römisch eins getroffenen Ausführungen zum Verfahrensgang gründen sich auf die angeführten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der Verfahrensakten sind.
2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seiner Herkunft, Staatsangehörigkeit, seiner Bildung, seiner Gesundheit und Arbeitsfähigkeit sowie seiner früheren beruflichen Tätigkeiten beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Administrativverfahren und den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.
Die Feststellungen zur fehlenden Integration des BF in Österreich und den mangelnden Deutschkenntnissen beruhen auf dem Umstand, dass weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben getätigt wurden, die eine Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht annehmen lassen würden. Gegen eine relevante Integration spricht vor allem auch die kurze Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet.