W217 2101244-1
RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.03.2017 GeschäftszahlW217 2101244-1 SpruchW217 2101244-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Stiefelmeyer als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Herbert SCHWARZ, Dr. Johannes ZAHRL, Dr. Ewald NIEFERGALL und Mag. Andreas VRANEK, als Beisitzer über die Beschwerde der Dr. XXXX, Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten, XXXX, vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, Rechtsanwalt, Franz Josefs Kai 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Paritätischen Schiedskommission für Wien vom 30.09.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Stiefelmeyer als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Herbert SCHWARZ, Dr. Johannes ZAHRL, Dr. Ewald NIEFERGALL und Mag. Andreas VRANEK, als Beisitzer über die Beschwerde der Dr. römisch 40 , Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten, römisch 40 , vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, Rechtsanwalt, Franz Josefs Kai 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Paritätischen Schiedskommission für Wien vom 30.09.2014, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Warum die Ordinationskarte noch zwei weitere Male gesteckt worden sei, erschließe sich der Kasse überhaupt nicht. Aus diesem Grund müsse die WGKK der BF die für Herrn MXXXX im 4. Quartal verrechneten Leistungen in der Höhe von insgesamt € 20,72 von ihrer nächsten Honorarzahlung in Abzug bringen.1. Mit Schreiben vom 12.02.2014 teilte die Wiener Gebietskrankenkasse (in der Folge: WGKK) der Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) mit, dass sich Herr PXXXX MXXXX, VSNR römisch 40 , an die Behörde gewandt habe, weil ihre Ordination am 03.10.2013, am 12.11.2013 sowie am 14.11.2013 für ihn – jeweils durch das Stecken der Ordinationskarte –Konsultationen verbucht habe, obwohl der Versicherte an diesen Tagen ihre Ordination nicht konsultiert habe.
Sie habe dies mit dem Studium des aus der Behandlung vom 23.09.2013 resultierenden Untersuchungsbefundes erklärt, doch rechtfertige die Sichtung eines im Nachhinein erhaltenen Befundes die separate Verrechnung der Fallpauschale und des fachspezifischen Zuschlags nicht, sondern stelle einen Bestandteil der bereits honorierten Leistung dar. Warum die Ordinationskarte noch zwei weitere Male gesteckt worden sei, erschließe sich der Kasse überhaupt nicht. Aus diesem Grund müsse die WGKK der BF die für Herrn MXXXX im 4. Quartal verrechneten Leistungen in der Höhe von insgesamt € 20,72 von ihrer nächsten Honorarzahlung in Abzug bringen.
Weiters habe der Versicherte BXXXX BXXXX, VSNR XXXX, der WGKK mitgeteilt, dass er zwei in der Ordination vereinbarte Termine nicht habe wahrnehmen können. Für beide Tage sei für ihn von der Ordination der BF die Ordinationskarte gesteckt worden.Weiters habe der Versicherte BXXXX BXXXX, VSNR römisch 40 , der WGKK mitgeteilt, dass er zwei in der Ordination vereinbarte Termine nicht habe wahrnehmen können. Für beide Tage sei für ihn von der Ordination der BF die Ordinationskarte gesteckt worden.
In diesem Zusammenhang teilte die WGKK der BF mit, dass ein Ausfallshonorar nur unter bestimmten Voraussetzungen dem Patienten vorgeschrieben werden könne, es jedoch keinesfalls zulässig sei, für unentschuldigt nicht wahrgenommene bzw. nicht rechtzeitig abgesagte Termine Leistungen der WGKK zu verrechnen. Sie werde daher ersucht, die beiden genannten Steckungen zu stornieren. Außerdem werde sie darauf hingewiesen, dass das Stecken der Ordinationskarte gemäß den vertraglichen Bestimmungen nur in begründeten Ausnahmefällen gestattet sei.
Der Inhalt dieser Mitteilung an ihren Patienten – dass es sich bei der von der BF erbrachten Leistung keinesfalls lediglich um "die Sichtung eines im Nachhinein erhaltenen Befundes" gehandelt hätte – sei der WGKK auch ihrer Honorarabrechnung zu Grunde gelegen. Hätte der Befund nach der von der BF im 3. Quartal 2013 verordneten Untersuchung ein anderes als das von ihr nach Beginn des 4. Quartals 2013 beurteilte Ergebnis beinhaltet, wäre eine Therapieänderung notwendig gewesen. Hätte sie die erst im 2. Quartal 2013 (gemeint wohl: 4. Quartal 2013) mögliche Befundbeurteilung unterlassen, wäre das ein Kunstfehler gewesen. Erst diese Befundbeurteilung habe ihre Therapie als gemäß § 49 Abs. 1 ÄrzteG gewissenhaft und als ausreichend im Sinne des § 133 Abs. 2 ASVG abgesichert.Der Inhalt dieser Mitteilung an ihren Patienten – dass es sich bei der von der BF erbrachten Leistung keinesfalls lediglich um "die Sichtung eines im Nachhinein erhaltenen Befundes" gehandelt hätte – sei der WGKK auch ihrer Honorarabrechnung zu Grunde gelegen.
Hätte der Befund nach der von der BF im 3. Quartal 2013 verordneten Untersuchung ein anderes als das von ihr nach Beginn des 4. Quartals 2013 beurteilte Ergebnis beinhaltet, wäre eine Therapieänderung notwendig gewesen. Hätte sie die erst im 2. Quartal 2013 (gemeint wohl: 4. Quartal 2013) mögliche Befundbeurteilung unterlassen, wäre das ein Kunstfehler gewesen. Erst diese Befundbeurteilung habe ihre Therapie als gemäß Paragraph 49, Absatz eins, ÄrzteG gewissenhaft und als ausreichend im Sinne des Paragraph 133, Absatz 2, ASVG abgesichert.
Die WGKK könne sich nicht durch Bagatellisierung einer Fortsetzung der Behandlung im Folgequartal der Kostentragung für diese entziehen, wenn eine in einem Quartal begonnene Behandlung darüber hinaus andauere. Dies umso weniger, wenn – wie im gegenständlichen Fall – die erst zu Beginn des 4. Quartals mögliche Befundbeurteilung über das Ausreichen der im 3. Quartal verordneten Therapie entscheide.
Die Verzeichnung ihrer Verrichtungen am 12.11. und 14.11.2013 sei zur ihr gemäß § 51 ÄrzteG auch für Kassenbehandlungen obliegenden Dokumentation erfolgt, welche sich auf Grund des E-Mail-Verkehrs mit ihrem Patienten PXXXX MXXXX betreffend dessen Reklamation ergeben habe. Im Zuge dieser Korrespondenz sei ein E-Mail des Patienten vom 12.11.2013 erst nach der Kassenordinationszeit der BF gemailt bzw. erst am nächstfolgenden Ordinationstag, dem 14.11.2013, von ihr gelesen worden.Die Verzeichnung ihrer Verrichtungen am 12.11. und 14.11.2013 sei zur ihr gemäß Paragraph 51, ÄrzteG auch für Kassenbehandlungen obliegenden Dokumentation erfolgt, welche sich auf Grund des E-Mail-Verkehrs mit ihrem Patienten PXXXX MXXXX betreffend dessen Reklamation ergeben habe. Im Zuge dieser Korrespondenz sei ein E-Mail des Patienten vom 12.11.2013 erst nach der Kassenordinationszeit der BF gemailt bzw. erst am nächstfolgenden Ordinationstag, dem 14.11.2013, von ihr gelesen worden.
Betreffend die Behandlung des Patienten BXXXX BXXXX führte die BF aus, dass von ihr ausschließlich die Operationsvorbereitungen verzeichnet worden seien, die jeweils bereits vor zeitgemäßem Eintreffen des Patienten getroffen werden müssten, um einen geordneten Ablauf der Kassenoperationen zu gewährleisten. Solange es der BF obliege, Vorbereitungen für mit der WGKK-Patientenschaft vereinbarte Operationen jeweils schon vor Eintreffen der Patienten vorzunehmen, so lange müsse es ihr auch gestattet sein, diese auch dann zu verzeichnen, wenn der betreffende Patient – weder von ihr vorhergesehen noch für sie vorhersehbar – nicht zu vereinbarten Kassenoperationen erscheine. So habe die BF der Kasse auch im vorliegenden Fall weder Positionsziffern für eine Kassenoperation noch für eine Lokalanästhesie in Rechnung gestellt, sondern regelmäßig ausschließlich das "Ordinationsstricherl", das von der WGKK unhonoriert bleibe, weil pro Quartal ja nur eine einzige Fallpauschale plus fachspezifischen Zuschlag bezahlt werde, verzeichnet.
Der Patient BXXXX BXXXX habe den mit der BF vereinbarten Operationstermin vom 07.01.2014 wegen Verschlafens – und nicht wegen Zugverspätung – sowie den auf 14.01.2014 verlegten Termin versäumt. Die Entfernung und histologische Untersuchung einer suspekten Läsion des Patienten sei jedoch erforderlich und noch immer nicht erfolgt. Die honorarrechtliche Intervention der WGKK hindere die BF an weiteren Aktionen, ihren Patienten mit Aussicht auf Erfolg vor den seiner Gesundheit drohenden Gefahren im Fall der Unterlassung seiner iSv § 133 Abs. 2 ASVG notwendigen Operation zu warnen. Daher trage die WGKK die alleinige Verantwortung für die Gesundheit ihres Patienten.Der Patient BXXXX BXXXX habe den mit der BF vereinbarten Operationstermin vom 07.01.2014 wegen Verschlafens – und nicht wegen Zugverspätung – sowie den auf 14.01.2014 verlegten Termin versäumt. Die Entfernung und histologische Untersuchung einer suspekten Läsion des Patienten sei jedoch erforderlich und noch immer nicht erfolgt. Die honorarrechtliche Intervention der WGKK hindere die BF an weiteren Aktionen, ihren Patienten mit Aussicht auf Erfolg vor den seiner Gesundheit drohenden Gefahren im Fall der Unterlassung seiner iSv Paragraph 133, Absatz 2, ASVG notwendigen Operation zu warnen. Daher trage die WGKK die alleinige Verantwortung für die Gesundheit ihres Patienten.
Ein etwaiges Ausfallshonorar sei gesamtvertraglich nicht vorgesehen und müsste zwischen der BF und dem Versicherten separat vereinbart werden.3. Mit Schreiben vom 27.02.2014, römisch 40 , teilte die WGKK der BF mit, dass eine Verrechnung der Fallpauschale bzw. des fachspezifischen Zuschlags gemäß dem gesamtvertraglichen Regelungswerk nur bei einer persönlichen und unmittelbaren Behandlung des Versicherten in ihrer Ordination oder im Rahmen eines Hausbesuches möglich sei. Etwaige Vor- oder Nacharbeiten, die im Zusammenhang mit einer Behandlung stehen würden, seien selbst dann, wenn sie quartalsübergreifend stattfinden würden, mit der Fallpauschale und dem fachspezifischen Zuschlag abgegolten.
Folglich könnten die Fallpauschale und der fachspezifische Zuschlage insbesondere auch dann nicht verrechnet werden, wenn der Versicherte zu einem vereinbarten Termin nicht erscheine. Ein etwaiges Ausfallshonorar sei gesamtvertraglich nicht vorgesehen und müsste zwischen der BF und dem Versicherten separat vereinbart werden.
Daher werde die WGKK den aus der vertragswidrigen Verrechnung für Herrn MXXXX resultierenden Betrag von € 20,72 von ihrer nächsten Honorarauszahlung in Abzug bringen.
Darüber hinaus habe die WGKK feststellen müssen, dass die Ordinationskarte der BF am 17.02.2014 sowie am 21.02.2014 – trotz des Schreibens der Kasse vom 12.02.2014 – für Herrn BXXXX erneut gesteckt worden sei. Da der Versicherte jedoch weder in der Ordination gewesen, noch eine Behandlung im Rahmen eines Hausbesuches erfolgt sei, werde die BF aufgefordert, die getätigten Steckungen umgehend zu stornieren.
Diesbezüglich führte die BF näher aus, dass die Behauptungen der WGKK, die Verrechnung der Fallpauschale bzw. des fachspezifischen Zuschlages sei gemäß dem gesamtvertraglichen Regelungszweck nur bei einer persönlichen und unmittelbaren Behandlung der Versicherten in ihrer Ordination oder im Rahmen eines Hausbesuches möglich, ihrer Ansicht nach tatsachen- und rechtswidrig seien. Die WGKK versuche, ihre Tarife durch Einschüchterung der BF willkürlich und einseitig umzuinterpretieren und dazu durch Fehlversuche per "Routine-Patientenbefragungen" ein Exempel dafür zu statuieren, dass es kassenvertragsärztlich nicht gut bekomme, auf kassentarifliche Verrechnungsansprüche zu dringen.
Als Nachweis der oben dargestellten Ausführungen legte die BF den mit der WGKK bisherigen Schriftverkehr (Schreiben der WGKK vom 12.02.2014; E-Mail der BF vom 20.02.2014, diesem angefügte Patientenkorrespondenz sowie angefügte Patientenbefunde; Schreiben der WGKK vom 27.02.2014) bei. So ergebe sich die Rechtfertigung ihrer Verzeichnungen aus ihrem E-Mail vom 20.02.2014 an die Gebietskrankenkasse. Daraus sei erkennbar, warum die BF im Zusammenhang mit einer – aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen – frustrierten, wegen Hautkrebsverdacht indizierten Operation quartalsübergreifend verpflichtet und daher auch nach bestem Wissen und Gewissen sowie mit allen ihr zur Verfügung stehenden zumutbaren Mitteln bemüht gewesen sei, ihrer Pflicht zur ausreichenden und gewissenhaften Behandlung lege artis behandlungsergänzend zu genügen.
Außerdem legte sie Patientenbefunde vor, die von ihr wegen des Zugangs erst nach Ablauf des 3. Quartals 2013 erst im 4. Quartal 2013 hätten beurteilt werden können und beurteilt worden seien, was die BF ihrer Meinung nach zu Recht mit der für das 4. Quartal 2013 anfallenden Fallpauschale samt fachspezifischem Zuschlag verzeichnet habe, sodass der gegen sie von der WGKK verhängte Abzug von € 20,72 kassenvertragswidrig sei.
Die Fallpauschale als Grundvergütung erfasse somit auch gewisse ärztliche Leistungen und Tätigkeiten der Vertragspartner einer im Sinne des § 133 Abs. 2 ASVG erforderlichen Krankenbehandlung. Das fehlerfreie Verzeichnen von Konsultationen sei für die Versicherten von großer Bedeutung, da gemäß § 1 Abs. 4 und § 5 Abs. 5 der Krankenordnung in einem Kalendervierteljahr nicht mehrere Vertragsärzte für Allgemeinmedizin oder Vertragsärzte des gleichen Fachgebietes auf Rechnung der Kasse in Anspruch genommen werden könnten.5. Mit Gegenschrift vom 05.05.2014, römisch 40 , nahm die WGKK zum Bescheidantrag der BF vom 07.03.2014 Stellung und führte aus, dass gemäß Paragraph 342, Absatz 2, ASVG eine Vergütung der Tätigkeit von Vertragsärzten nach Einzelleistungen oder Pauschalmodellen möglich sei, wobei zufolge der einen integrierenden Bestandteil des für die WGKK zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Ärztekammer Wien abgeschlossenen Gesamtvertrages bildenden Honorarordnung kumulativ beide Modelle zur Anwendung kommen würden.
Die vom Vertragsarzt in einem Quartal für den Anspruchsberechtigten erbrachten Leistungen würden durch die im jeweiligen Tarif festgelegte Fallpauschale honoriert und würden die im Sonderleistungstarif taxativ enthaltenen Leistungen zusätzlich mit den entsprechenden darin festgelegten Vergütungen zu den dort angeführten Bedingungen erstattet. Die Fallpauschale als Grundvergütung erfasse somit auch gewisse ärztliche Leistungen und Tätigkeiten der Vertragspartner einer im Sinne des Paragraph 133, Absatz 2, ASVG erforderlichen Krankenbehandlung. Das fehlerfreie Verzeichnen von Konsultationen sei für die Versicherten von großer Bedeutung, da gemäß Paragraph eins, Absatz 4 und Paragraph 5, Absatz 5, der Krankenordnung in einem Kalendervierteljahr nicht mehrere Vertragsärzte für Allgemeinmedizin oder Vertragsärzte des gleichen Fachgebietes auf Rechnung der Kasse in Anspruch genommen werden könnten.
Die gemäß § 51 Abs. 1 ÄrzteG erforderliche Dokumentationspflicht sei nicht – wie von der BF dargelegt – von der WGKK herbeigeführt, sondern entspreche einer gesetzlichen Berufspflicht und ergebe sich nach der ständigen Rechtsprechung auf Grund des Behandlungsvertrages. Darüber hinausgehende Dokumentationspflichten seien von der Ärztekammer und der Kassa ausverhandelt worden und seien in der Tarifgestaltung entsprechend honoriert.Die gemäß Paragraph 51, Absatz eins, ÄrzteG erforderliche Dokumentationspflicht sei nicht – wie von der BF dargelegt – von der WGKK herbeigeführt, sondern entspreche einer gesetzlichen Berufspflicht und ergebe sich nach der ständigen Rechtsprechung auf Grund des Behandlungsvertrages. Darüber hinausgehende Dokumentationspflichten seien von der Ärztekammer und der Kassa ausverhandelt worden und seien in der Tarifgestaltung entsprechend honoriert.
Patientenbefragungen würden der Abrechnungskontrolle der Vertragsärzte dienen, welche eindeutig zu den Aufgaben der Gebietskrankenkasse gehöre und daher einen berechtigten Zweck darstelle.
Aus § 81 Abs. 1 ASVG, der eine Mittelverwendung der Sozialversicherungsträger (gemeint wohl: Sozialversicherung) nur für die gesetzlich vorgeschriebenen bzw. zulässigen Zwecke erlaube, ergebe sich, dass nur die gesetz- und vertragskonform verrechneten Leistungen im Zusammenhang mit der Behandlung eines Versicherten zu honorieren seien und in Folge dessen eine Überprüfung im Einzelfall unerlässlich sei. Somit stelle die Patientenbefragung keine Sanktionierung dar, sondern diene der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung.Aus Paragraph 81, Absatz eins, ASVG, der eine Mittelverwendung der Sozialversicherungsträger (gemeint wohl: Sozialversicherung) nur für die gesetzlich vorgeschriebenen bzw. zulässigen Zwecke erlaube, ergebe sich, dass nur die gesetz- und vertragskonform verrechneten Leistungen im Zusammenhang mit der Behandlung eines Versicherten zu honorieren seien und in Folge dessen eine Überprüfung im Einzelfall unerlässlich sei. Somit stelle die Patientenbefragung keine Sanktionierung dar, sondern diene der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung.
Betreffend den Abzug von € 20,72 führte die WGKK aus, dass der Versicherte PXXXX MXXXX die BF im 3. Quartal 2013 konsultiert habe. Dabei sei ein Kontrolltermin für den 03.10.2013 vereinbart worden, der vom Versicherten jedoch nicht wahrgenommen worden sei. Obwohl Herr MXXXX anschließend weder in der Ordination der BF gewesen sei, noch eine Behandlung im Rahmen eines Hausbesuches stattgefunden habe, seien für ihn am 03.10.2013, 12.11.2013 und 14.11.2013 durch Stecken der Ordinationskarte Konsultationen verbucht worden. Die erste Konsultation hätte die BF damit argumentiert, dass sie den aus der Behandlung vom 23.09.2013 resultierenden Untersuchungsbefund des Versicherten erst im 4. Quartal erhalten hätte.
Als die e-card des Versicherten daraufhin im 4. Quartal für den Besuch anderer Hautärzte gesperrt gewesen sei, habe Herr MXXXX sich an die BF gewandt, um die letzte Steckung zu stornieren. Daraus habe sich ein kurzer Nachrichtenaustausch ergeben, woraufhin die BF erneut mit ihrer Ordinationskarte zwei Konsultationen für Herrn MXXXX verbucht habe, was sie mit der ihr gemäß § 51 ÄrzteG obliegenden Dokumentationspflicht erklärt habe. Somit habe die BF eine separate Verrechnung der Fallpauschale bzw. des fachspezifischen Zuschlags für ein Quartal vorgenommen, in welchem der Versicherte keinen persönlichen Kontakt zu ihr gehabt habe. Die WGKK habe die BF bereits schriftlich darauf hingewiesen, dass etwaige Vor- oder Nacharbeiten, die im Zusammenhang mit einer Behandlung stehen würden, bereits mit der Fallpauschale und dem fachspezifischen Zuschlag abgegolten seien, auch wenn diese quartalsübergreifend geschehen würden.Betreffend den Abzug von € 20,72 führte die WGKK aus, dass der Versicherte PXXXX MXXXX die BF im 3.
Quartal 2013 konsultiert habe. Dabei sei ein Kontrolltermin für den 03.10.2013 vereinbart worden, der vom Versicherten jedoch nicht wahrgenommen worden sei. Obwohl Herr MXXXX anschließend weder in der Ordination der BF gewesen sei, noch eine Behandlung im Rahmen eines Hausbesuches stattgefunden habe, seien für ihn am 03.10.2013, 12.11.2013 und 14.11.2013 durch Stecken der Ordinationskarte Konsultationen verbucht worden. Die erste Konsultation hätte die BF damit argumentiert, dass sie den aus der Behandlung vom 23.09.2013 resultierenden Untersuchungsbefund des Versicherten erst im 4. Quartal erhalten hätte. Als die e-card des Versicherten daraufhin im 4. Quartal für den Besuch anderer Hautärzte gesperrt gewesen sei, habe Herr MXXXX sich an die BF gewandt, um die letzte Steckung zu stornieren.
Daraus habe sich ein kurzer Nachrichtenaustausch ergeben, woraufhin die BF erneut mit ihrer Ordinationskarte zwei Konsultationen für Herrn MXXXX verbucht habe, was sie mit der ihr gemäß Paragraph 51, ÄrzteG obliegenden Dokumentationspflicht erklärt habe. Somit habe die BF eine separate Verrechnung der Fallpauschale bzw. des fachspezifischen Zuschlags für ein Quartal vorgenommen, in welchem der Versicherte keinen persönlichen Kontakt zu ihr gehabt habe. Die WGKK habe die BF bereits schriftlich darauf hingewiesen, dass etwaige Vor- oder Nacharbeiten, die im Zusammenhang mit einer Behandlung stehen würden, bereits mit der Fallpauschale und dem fachspezifischen Zuschlag abgegolten seien, auch wenn diese quartalsübergreifend geschehen würden.
Weder die Beurteilung eines Befundes noch die Dokumentation eines E-Mail-Verkehrs zwischen dem Versicherten und der BF würden eigene Verrechnungsposten darstellen. Daher sei die BF von der WGKK ausgefordert worden, die Steckungen zu stornieren.
Der Versicherte BXXXX BXXXX habe zwei in der Ordination der BF vereinbarte Termine zur Entfernung eines pathologischen Muttermals nicht einhalten können. Den Termin am 07.01.2014 habe der Versicherte auf Grund einer Zugverspätung nicht zeitgerecht wahrnehmen können, weshalb es schließlich zu keiner Behandlung gekommen sei. Zum Termin am 14.01.2014 habe er anlässlich einer Krankheit gar nicht die Ordination der BF aufsuchen können, noch habe es Kontakt des Versicherten mit der BF gegeben. Dennoch sei an beiden Tagen die Ordinationskarte für den Versicherten gesteckt worden. Dies habe die BF mit der "ausschließlichen Verzeichnung von Operationsvorbereitungen" gerechtfertigt, doch habe sie zwei weitere Steckungen der Ordinationskarte für diesen Versicherten verzeichnet, als man sie darauf hingewiesen habe, dass ein allenfalls zustehendes Ausfallshonorar für unentschuldigt nicht wahrgenommene Termine dem Versicherten und keinesfalls der Krankenkasse vorzuschreiben seien.
Daher beantrage die WGKK, den vorliegenden Schiedsantrag vom 07.03.2014 als unbegründet abzuweisen.
Mit Replik vom 20.08.2014 führte die BF, vertreten durch die Brand Rechtsanwälte GmbH, betreffend die Gegenschrift der WGKK vom 05.05.2014 aus, dass bei der WGKK bereits weitere Verfahren zur Zl. römisch 40 anhängig seien, welche dem Grunde nach mit dem gegenständlichen Verfahren vor der Paritätischen Schiedskommission ident seien. Sämtliche in den dortigen Verfahren relevierten Sachverhalte seien Beweisthema des vorliegenden Verfahrens, sodass diese Verfahren bereits auf Grund von Streitanhängigkeit zurückzuweisen seien. Die WGKK habe diese Verfahren jedoch trotz des zu erwartenden Vorliegens einer res iudicata weder eingestellt, noch dazu Stellung genommen, sondern habe vielmehr durch Bestreitung derselben Leistungsansprüche, die verfahrensgegenständlich seien, weiterhin Druck auf die BF ausgeübt.
Bereits in der Besprechung vom 24.04.2014 habe die BF die von der WGKK gestellten Fragen betreffend den Patienten BXXXX BXXXX,XXXX, dahingehend beantwortet, dass Feststellungen der WGKK der BF die ihr auf Grund des mit dem zu Behandelnden geschlossenen Behandlungsvertrages obliegenden ärzte- und haftungsrechtlichen Verpflichtungen für die Patientenbehandlung nicht abzunehmen vermögen würden. Diese seien erst erfüllt, wenn die BF ihre bedungene Behandlung den Anforderungen der lex artis sowie des § 49 Abs. 1 ÄrzteG gemäß vollendet bzw. sich persönlich davon überzeugt habe, dass ihre Weiterbehandlung seitens des Patienten trotz ordnungsgemäßer Aufklärung unerwünscht sei. Dem trage auch § 49 GV Rechnung.
Die Vorwürfe der WGKK würden bereits § 133 Abs. 2 ASVG widersprechen, der eine ausreichende Behandlung gemäß § 49 Abs. 1 ÄrzteG zusichere, soweit diese nicht über das "Maß des Notwendigen" hinausgehe.Bereits in der Besprechung vom 24.04.2014 habe die BF die von der WGKK gestellten Fragen betreffend den Patienten BXXXX BXXXX,römisch 40 , dahingehend beantwortet, dass Feststellungen der WGKK der BF die ihr auf Grund des mit dem zu Behandelnden geschlossenen Behandlungsvertrages obliegenden ärzte- und haftungsrechtlichen Verpflichtungen für die Patientenbehandlung nicht abzunehmen vermögen würden. Diese seien erst erfüllt, wenn die BF ihre bedungene Behandlung den Anforderungen der lex artis sowie des Paragraph 49, Absatz eins, ÄrzteG gemäß vollendet bzw. sich persönlich davon überzeugt habe, dass ihre Weiterbehandlung seitens des Patienten trotz ordnungsgemäßer Aufklärung unerwünscht sei.
Dem trage auch Paragraph 49, GV Rechnung. Die Vorwürfe der WGKK würden bereits Paragraph 133, Absatz 2, ASVG widersprechen, der eine ausreichende Behandlung gemäß Paragraph 49, Absatz eins, ÄrzteG zusichere, soweit diese nicht über das "Maß des Notwendigen" hinausgehe.
Betreffend Patientenbefragungen seitens der WGKK brachte die BF vor, dass die Position 535 (allergologische Exploration) keine Regelung darüber enthalte, wie diese zu erfolgen habe. Der Gesamtvertrag könne keine Regelung vorsehen, in welcher Art und Weise eine solche Untersuchung stattzufinden habe. Somit schulde der Arzt bereits von Gesetzes wegen eine lege artis vorzunehmende Behandlung. Welche medizinischen Behandlungen er vornehme und in welcher Art und Weise er diese durchführe, habe er nach seinem besten Wissen und Gewissen nach den Regeln der ärztlichen Kunst selbst zu entscheiden. Nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft gelte es als anerkanntes Grundprinzip, dass – im Gegensatz zur generellen Erstbefragung neuer sowie länger nicht erschienener Patientenschaft – bei der allergologischen Exploration gerade nicht nach Allergien gefragt werde.
Vielmehr führe sehr oft eine gezielte und fachgerechte Anamnese zu einer Diagnose. Würde man der Annahme der WGKK folgen, dass der jeweils behandelnde Arzt ausdrücklich nach einer Allergie frage, wäre die Position in beinahe 100 % der Fälle zu verzeichnen, zumal Patienten nahezu jede Hautauffälligkeit auf eine vermeintliche Allergie zurückführen würden. Die Verzeichnung der Position 535 sei gedeckelt. Maximal bei 20 % aller Patienten dürfe diese Position verzeichnet werden. Entgegen der Ansicht der WGKK sei die Fragestellung einer allergologischen Exploration auch nicht zu dokumentieren, da sich die Fragen an der von der Wissenschaft anerkannten "Checkliste Dermatologie" orientieren würden.
Daran habe sich auch die BF gehalten.
Gemäß § 49 Abs. 2 ÄrzteG könne sich der Arzt Hilfspersonen bedienen, wenn diese nach seinen genauen Anordnungen und unter seiner ständigen Aufsicht handeln würden. Die Behandlung durch Hilfspersonen sei weder durch den WGKK-Gesamtvertrag noch durch den Einzelvertrag ausgeschlossen. Der Ordinationsgehilfe führe die standardisierten Patientenaufklärungen mit Aufklärungstexten nach genauen Anordnungen und unter ständiger Aufsicht der BF durch.Gemäß Paragraph 49, Absatz 2, ÄrzteG könne sich der Arzt Hilfspersonen bedienen, wenn diese nach seinen genauen Anordnungen und unter seiner ständigen Aufsicht handeln würden. Die Behandlung durch Hilfspersonen sei weder durch den WGKK-Gesamtvertrag noch durch den Einzelvertrag ausgeschlossen. Der Ordinationsgehilfe führe die standardisierten Patientenaufklärungen mit Aufklärungstexten nach genauen Anordnungen und unter ständiger Aufsicht der BF durch.
Sollte die WGKK angefangene Behandlungen, welche auf Grund vorzeitigen Verlassens der Ordination durch Patienten nicht abgeschlossen werden könnten, nicht honorieren, müssten diese den Patienten als Privatleistungen verrechnet werden. Es werde um Klarstellung der WGKK ersucht, ob diese als Privatleistungen zu verrechnen seien.
Darüber hinaus erstattete die BF weitere – nicht verfahrensgegenständliche – Ausführungen.
Die BF beantragte, den Abzug in der Höhe von € 20,72 von der nächsten Honorarauszahlung, resultierend aus einer laut der WGKK angeblich vertragswidrigen Verrechnung für Herrn MXXXX, ersatzlos zu beheben, sowie die Rechts- und Vertragswidrigkeit bezüglich der der BF erteilten bzw. angedrohten "Verwarnungen" bzw. "Verweise" und auch aller anderen inhaltlichen verfahrensgegenständlichen, der BF außerhalb des Verfahrens mitgeteilten sonstigen "Drohungen", bezüglich der gegen die BF vorgenommenen "Routine-Patientenbefragungen" und ohne das gemäß § 49 GV vorgesehene Verfahren behaupteten Fehlbehandlungen sowie bezüglich aller – einschließlich des oben genannten Abzugs – seit des von der BF an die Paritätische Schiedskommission gestellten Antrages von der WGKK durchgeführten bzw. angedrohten Honorarabzüge, rechnerisch €Die BF beantragte, den Abzug in der Höhe von € 20,72 von der nächsten Honorarauszahlung, resultierend aus einer laut der WGKK angeblich vertragswidrigen Verrechnung für Herrn MXXXX, ersatzlos zu beheben, sowie die Rechts- und Vertragswidrigkeit bezüglich der der BF erteilten bzw. angedrohten "Verwarnungen" bzw. "Verweise" und auch aller anderen inhaltlichen verfahrensgegenständlichen, der BF außerhalb des Verfahrens mitgeteilten sonstigen "Drohungen", bezüglich der gegen die BF vorgenommenen "Routine-Patientenbefragungen" und ohne das gemäß Paragraph 49, GV vorgesehene Verfahren behaupteten Fehlbehandlungen sowie bezüglich aller – einschließlich des oben genannten Abzugs – seit des von der BF an die Paritätische Schiedskommission gestellten Antrages von der WGKK durchgeführten bzw. angedrohten Honorarabzüge, rechnerisch € 64,46 + € 59,18 + € 22,70 + € 46,20 + € 41,44 + € 13,20 + € 13,20 + € 14,52, in Summe daher € 247,90, festzustellen.
Die außer den Versicherten PXXXX MXXXX betreffenden angeforderten Krankengeschichten und die daraus resultierenden Honorareinbehalte aus der Verrechnung für andere Patienten seien bis zum Einreichen des Schriftsatzes der BF vom 20.08.2014 nicht vom verfahrensgegenständlichen Antrag umfasst gewesen, weshalb diesbezüglich auch keine Streitanhängigkeit gegeben gewesen sei.
Bei der Abrechnungskontrolle der Vertragsärzte als sich aus dem Gesetz ergebende Aufgabe würden weder die Anforderung von Krankengeschichten der Versicherten noch die Einholung von Stellungnahmen "ungerechtfertigte Erhebungen" oder "Druckausüben" darstellen.
Aus den von der BF vorgebrachten Argumenten würden sich keine plausiblen, das Verbuchen von vier Konsultationen an Tagen, an denen keine krankenversicherungsrelevanten Leistungen erbracht worden seien, rechtfertigende Gründe ergeben. Insbesondere die zwei zusätzlich verbuchten Konsultationen, die anlässlich der Aufforderung seitens der Kasse, die beiden Konsultationen vom 07.01.2014 und vom 14.01.2014 wieder zu stornieren, erfolgt seien, würden jeder rechtfertigenden Grundlage entbehren. Es ist auch nicht ersichtlich, wie die Ausführungen zu § 133 Abs. 2 ASVG die wiederholten Steckungen der Ordinationskarte im Falle der Verhinderung eines Patienten rechtfertigen sollten.Aus den von der BF vorgebrachten Argumenten würden sich keine plausiblen, das Verbuchen von vier Konsultationen an Tagen, an denen keine krankenversicherungsrelevanten Leistungen erbracht worden seien, rechtfertigende Gründe ergeben. Insbesondere die zwei zusätzlich verbuchten Konsultationen, die anlässlich der Aufforderung seitens der Kasse, die beiden Konsultationen vom 07.01.2014 und vom 14.01.2014 wieder zu stornieren, erfolgt seien, würden jeder rechtfertigenden Grundlage entbehren. Es ist auch nicht ersichtlich, wie die Ausführungen zu Paragraph 133, Absatz 2, ASVG die wiederholten Steckungen der Ordinationskarte im Falle der Verhinderung eines Patienten rechtfertigen sollten.
Zur allergologischen Exploration führte die WGKK aus, dass sechs Patienten, für welche die Position 535 insgesamt sieben Mal von der BF verrechnet worden sei, niederschriftlich bestätigt hätten, dass Allergien im Rahmen ihrer Ordinationsbesuche nicht besprochen worden seien. Hinzu komme, dass in den jeweiligen Krankengeschichten nichts vorgemerkt sei, was auf die Durchführung einer allergologischen Exploration schließen lasse. Selbst wenn die Fragestellung nach einem wissenschaftlich anerkannten Schema erfolge, seien die aus dem Gespräch gewonnenen Informationen der Patienten zu dokumentieren.
Außerdem erstattete die WGKK weitere – für das gegenständliche Verfahren nicht relevante – Ausführungen.
In dieser wurde festgestellt, dass Gegenstand dieses Verfahrens lediglich ein Abzug von € 20,72 für eine Fallpauschale im 3. Quartal 2013 betreffend den Patienten PXXXX MXXXX sowie eine Verwarnung, die mit Schreiben der WGKK vom 07.02.2014 ausgesprochen worden sei, seien.
Dr. PXXXX WXXXX, geboren am XXXX, Ordinationsassistent und Pensionist, Ehegatte der BF, gab als Zeuge einvernommen an, dass er auswendig keine Angaben über den Patienten MXXXX machen könne. Er nehme Einsicht in die von ihm vorbereitete Zeugenantwort. Er habe für das 3. Quartal 2013 nichts vorbereitet und wisse daher nicht, wann Herr MXXXX in der Ordination gewesen sei. Am 03.10.2013 sei der Patient durch seine Ehefrau dadurch behandelt worden, dass sie den Laborbefund, den sie erst am Beginn des 4. Quartals erhalten habe, beurteilt habe. Eine schriftliche Befundbeurteilung, die so bezeichnet werde, gebe es nicht. Seine Frau habe aber einen Vermerk in der Karteikarte des Patienten gemacht. Persönlich sei dieser imDr. PXXXX WXXXX, geboren am römisch 40 , Ordinationsassistent und Pensionist, Ehegatte der BF, gab als Zeuge einvernommen an, dass er auswendig keine Angaben über den Patienten MXXXX machen könne. Er nehme Einsicht in die von ihm vorbereitete Zeugenantwort. Er habe für das 3. Quartal 2013 nichts vorbereitet und wisse daher nicht, wann Herr MXXXX in der Ordination gewesen sei. Am 03.10.2013 sei der Patient durch seine Ehefrau dadurch behandelt worden, dass sie den Laborbefund, den sie erst am Beginn des 4. Quartals erhalten habe, beurteilt habe. Eine schriftliche Befundbeurteilung, die so bezeichnet werde, gebe es nicht. Seine Frau habe aber einen Vermerk in der Karteikarte des Patienten gemacht. Persönlich sei dieser im 4. Quartal nicht in der Ordination gewesen, sondern lediglich im 3. Quartal, in welchem der Laborbefund auch beauftragt worden sei. Daher sei die BF auch verpflichtet gewesen, den einlangenden Befund zu beurteilen. Am 12.11.2013 sowie am 14.11.2013 seien Patientenaufklärungen per E-Mail gemacht worden. Im letzten Quartal sei nicht die e-card, sondern lediglich die o-card gesteckt worden. Ein Termin am 03.10. sei mit dem Patienten nicht vereinbart gewesen, jedoch ein Oktobertermin zur Befunderläuterung. Die Verwarnung sei mit Schreiben vom 27.02.2014 erfolgt. Die Patientenaufklärung durch den Zeugen stehe in der Kartei und werde simultan von seiner Gattin kontrolliert und korrigiert. Eine katalogisierte Leistung nach dem Einzelleistungstarif der Honorarordnung sei im 4. Quartal nicht erbracht worden. Die BF habe die Fallpauschale jedoch verrechnet.
Die BF gab als Partei vernommen an, dass die Angaben ihres Ehegatten richtig seien, sie habe dem nichts hinzuzufügen. Ihre Leistung sei die Befundbeurteilung gewesen und habe sie deshalb die Fallpauschale verrechnen dürfen. Beim Patienten PXXXX MXXXXhabe sie die Befundbeurteilung gemacht, weil ein positiver Befund vorgelegen sei und er dazu zu behandeln gewesen wäre. Sie habe ihn nicht weitergeleitet, weil vereinbart gewesen sei, dass er wiederkomme.
Der Zeuge gab ergänzend an, dass immer, wenn eine Behandlung im Rahmen einer Ordination erfolge, die Fallpauschale fällig werde und verrechnet werden könne. Eine Behandlung liege auch bei einer Befundbeurteilung vor.
Mit Bescheid der Paritätischen Schiedskommission für Wien vom 30.09.2014, römisch 40 , zugestellt am 13.01.2015, wurden der Antrag, den Honorarabzug in der Höhe von € 20,72 betreffend den Patienten PXXXX MXXXX im 4. Quartal 2013 ersatzlos zu beheben (erster Spruchpunkt), der Antrag auf Feststellung der Rechts- und Vertragswidrigkeit der bezüglich des genannten Patienten erteilten Verwarnung (zweiter Spruchpunkt) sowie der Antrag auf Feststellung der Rechts- und Vertragswidrigkeit der gegen die BF verhängten "Routine-Patientenbefragungen" (dritter Spruchpunkt) abgewiesen. Die weiteren Anträge auf Feststellung der Rechts- und Vertragswidrigkeit von angedrohten Verwarnungen bzw. Verweisen und auch aller anderen inhaltlichen verfahrensgegenständlichen, der BF aber außerhalb des Verfahrens verfahrensparallel mitgeteilten sonstigen "Drohungen", insbesondere angedrohte Honorarabzüge seitens der WGKK sowie aller seit des von der BF an die Paritätische Schiedskommission gestellten Antrages von der WGKK durchgeführten bzw. angedrohten Honorarbezüge in der Summe von € 247,90 wurden zurückgewiesen (vierter Spruchpunkt).
Die belangte Behörde stellte fest, dass die Honorierung der von allgemeinen Vertragsfachärzten erbrachten Leistungen nach Maßgabe des Tarifs für allgemeine Vertragsfachärzte (Anlage B) erfolge. Danach sei auch die Fallpauschale pro Anspruchsberechtigtem und Quartal verrechenbar. Weiters könnten die im Sonderleistungstarif verzeichneten Leistungen verrechnet werden, für das Fachgebiet Haut- und Geschlechtskrankheiten unter anderen unter Positionsziffer 540 der fachspezifische Zuschlag einmal pro Quartal. Die Anspruchsberechtigung werde nach § 23 GV mittels Einlesens der e-card geprüft. Dies erfolge dann, wenn ein Patient den Vertragsarzt in Anspruch nehme, sodass eine Fallpauschale erst nach Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen im jeweiligen Quartal verrechnet werden könne, wenn der Arzt Leistungen nach der Honorarordnung für den Anspruchsberechtigten erbringe, zu deren Erstattung die WGKK verpflichtet sei.
Die Fallpauschale sei keine unabhängig von einer ärztlichen Leistung verrechenbare Position, zumal schon der Wortlaut darauf schließen lasse, dass das Vorliegen eines Falles erforderlich sei, somit, dass der Anspruchsberechtigte ärztliche Leistungen im Quartal in Anspruch nehme.Die belangte Behörde stellte fest, dass die Honorierung der von allgemeinen Vertragsfachärzten erbrachten Leistungen nach Maßgabe des Tarifs für allgemeine Vertragsfachärzte (Anlage B) erfolge. Danach sei auch die Fallpauschale pro Anspruchsberechtigtem und Quartal verrechenbar. Weiters könnten die im Sonderleistungstarif verzeichneten Leistungen verrechnet werden, für das Fachgebiet Haut- und Geschlechtskrankheiten unter anderen unter Positionsziffer 540 der fachspezifische Zuschlag einmal pro Quartal.
Die Anspruchsberechtigung werde nach Paragraph 23, GV mittels Einlesens der e-card geprüft. Dies erfolge dann, wenn ein Patient den Vertragsarzt in Anspruch nehme, sodass eine Fallpauschale erst nach Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen im jeweiligen Quartal verrechnet werden könne, wenn der Arzt Leistungen nach der Honorarordnung für den Anspruchsberechtigten erbringe, zu deren Erstattung die WGKK verpflichtet sei. Die Fallpauschale sei keine unabhängig von einer ärztlichen Leistung verrechenbare Position, zumal schon der Wortlaut darauf schließen lasse, dass das Vorliegen eines Falles erforderlich sei, somit, dass der Anspruchsberechtigte ärztliche Leistungen im Quartal in Anspruch nehme.
Im gegenständlichen Fall sei der Patient PXXXX MXXXX im 3. Quartal 2013 in der Ordination der BF gewesen. Es sei ein Laborbefund in Auftrag gegeben worden, welcher erst am Beginn des 4. Quartals in der Ordination der BF eingelangt sei. Ein bestimmter Oktobertermin sei mit dem Patienten nicht vereinbart worden, sondern habe die BF bei sich lediglich "Kontrolle in 10 Tagen" vermerkt. Der Patient habe keine Kontrolle wahrgenommen und sei im Oktober nicht in der Ordination der BF gewesen, dennoch habe die BF den Befund intern beurteilt, ohne dies dem Pateinten mitzuteilen oder eine schriftliche Befundbeurteilung zu verfassen. Für diese rein interne Beurteilung habe die BF der WGKK die Fallpauschale verrechnet, indem sie durch Stecken der o-card am 03.10.2013 eine Konsultation verbucht habe. Nachdem der Patient um Rückgängigmachung dieser Verbuchung ersucht habe, habe die BF diesem per E-Mail vom 12.11.2013 und 14.11.2013 ihre Verrechnung der Fallpauschale gerechtfertigt und diesen Mailverkehr erneut durch Stecken der o-card als zwei Konsultationen verbucht, ohne dass eine persönliche Konsultation des Patienten stattgefunden habe.
Eine im neuen Quartal vorgenommene interne Beurteilung eines erst im neuen Quartal zugekommenen Befundes durch den Arzt, ohne dass dieser durch den Patienten durch Aufsuchen der Ordination und Begehren einer ärztlichen Leistung bzw. Besprechung des Befundes in Anspruch genommen werde, rechtfertige die Verrechnung einer Fallpauschale nicht. Auch das einseitige Senden von E-Mails durch den Arzt an den Patienten stelle keine ärztliche tarifmäßige Leistung dar, da eine solche nicht einseitig durch den Arzt ohne Inanspruchnahme durch den Patienten und ohne Erbringung einer im Honorartarif enthaltenen ärztlichen Leistung verrechnet werden könne.
Der Honorarabzug erfolge daher zu Recht und sei es nicht zu beanstanden, wenn die WGKK die BF für diese krass im Widerspruch zum Gesamtvertrag und der Honorarordnung stehende Verrechnung der Fallpauschale mit Schreiben vom 27.02.2014 verwarnt habe. Außerdem stelle es keine Sanktionierungen dar und verstoße es nicht gegen die gesamt- und einzelvertraglichen Normen, wenn die WGKK sich zur Ausübung der Kontrolle von Ärzteabrechnungen Patientenbefragungen bediene.
Die von der BF erst während des Verfahrens monierten Honorarabzüge bezüglich anderer Patienten sowie die weiteren Verwarnungen, Drohungen, Verweise etc., die nach ihrem Vorbringen außerhalb des gegenständlichen Verfahrens erfolgt seien, seien nicht Gegenstand des ursprünglichen Antrages und dieses Verfahrens, weshalb diese einem neuerlichen Antrag vorbehalten und der entsprechende Antrag auf Feststellung der Rechts- und Vertragswidrigkeit zurückzuweisen seien.
Betreffend die ersten beiden Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides führte die BF aus, dass eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliege, da die belangte Behörde es unterlassen habe, sich mit der Frage der Vorwerfbarkeit eines – nach Ansicht der BF nicht vorliegenden – Verrechnungsfehlers – auseinanderzusetzen, sodass diesbezüglich eine Begründung fehle.
Im Zuge der Behandlung des Patienten PXXXX MXXXX habe sich die Notwendigkeit ergeben, einen Laborbefund einzuholen, was selbstverständlich mit dem Patienten besprochen worden sei, sodass die selbstverständliche Folge daraus sei, dass die BF diesen – unmittelbar nach seinem Einlangen – studieren, auswerten und in seinen Konsequenzen beurteilen werde. Da der Befund nicht unmittelbar Alarmierendes beinhaltet habe, habe sie nicht unmittelbar etwas unternommen, sondern erst, als ihr gewahr geworden sei, dass der Patient behandlungsvertragswidrig abgelehnt habe, zur vorgesehenen Kontrolle und Befunderläuterung zu kommen. Somit habe ihre Befassung mit dem Patienten im vierten Quartal in der Beurteilung des Laborbefundes bestanden, sowie in ihrem Mail-Verkehr zur Aufklärung über das persönliche Erscheinen zur Befunderläuterung. Nach der Ansicht der BF sei dies ausreichend dafür, dass ihr eine Fallpauschale für das 4. Quartal zustehe, weshalb sie diesen Anspruch durch Verwendung der o-card realisiert habe. Studium und Beurteilung eines im Zuge der Behandlung eingeholten Befundes von dritter Seite stelle eine ärztliche Leistung dar, die in Umsetzung des Auftrages des Patienten erbracht werde.
Ihr Standpunkt werde ausdrücklich durch den ihr als Fachärztin für Dermatologie von der Österreichischen Gesellschaft für Qualitätssicherung & Qualitätsmanagement in der Medizin GmbH zugeschickten Fragebogen zur Selbstevaluierung bestätigt, wonach sie ihren Patienten auch die Behandlungen zu leisten habe, welche gemäß Punkt 15.3 gewährleisten würden, dass diese über sie betreffende Befunde informiert würden. Laut der entsprechenden Erläuterungen erfülle sie dieses Kriterium, wenn sie ihren Patienten regelmäßig die Notwendigkeit der Befundbesprechung darlege und ihnen die Möglichkeit gebe, sich persönlich bei der BF über die Befundergebnisse zu informieren.
Im vierten Quartal hätten die E-Mails ihres Patienten sie zur Wiederholung ihrer diesbezüglichen Aufklärung genötigt, zumal medizinisch nicht nur die Kontrolle durch klinische Untersuchung des Patienten, sondern auch die fachlich erforderliche indifferente Therapie zur Hautregeneration zwecks Ausschlusses von Rezidiven wichtig gewesen wäre.
Die belangte Behörde ignoriere bei ihrer rechtlichen Beurteilung, dass es keinerlei vertragliche oder generell rechtliche Bestimmung gebe, aus welcher abgeleitet werden könnte, dass eine Leistungserbringung gegenüber einem Patienten dessen unmittelbare Anwesenheit in der Ordination voraussetze.
Aus Abschnitt II der Honorarordnung gehe klar hervor, dass die Fallpauschale der Abgeltung der in einem Quartal erbrachten Leistung diene, ohne dass die Art der Leistungen näher definiert worden sei. Weder im Gesamtvertrag noch in der Honorarordnung oder im für die BF maßgeblichen Tarif für Allgemeine Fachärzte sei die von der belangten Behörde getroffene Feststellung normiert, dass mit der Fallpauschale eines Quartals auch die nicht als Sonderleistungen gesondert zu zahlenden kassenärztlichen Leistungen abgegolten wären, die im Folgequartal ohne neuerliches Erscheinen des Patienten in der Kassenordination erbracht würden. Dies könne auch nicht in den undefinierten tariflichen Begriff "Konsultation" hineininterpretiert werden.Aus Abschnitt römisch zwei der Honorarordnung gehe klar hervor, dass die Fallpauschale der Abgeltung der in einem Quartal erbrachten Leistung diene, ohne dass die Art der Leistungen näher definiert worden sei. Weder im Gesamtvertrag noch in der Honorarordnung oder im für die BF maßgeblichen Tarif für Allgemeine Fachärzte sei die von der belangten Behörde getroffene Feststellung normiert, dass mit der Fallpauschale eines Quartals auch die nicht als Sonderleistungen gesondert zu zahlenden kassenärztlichen Leistungen abgegolten wären, die im Folgequartal ohne neuerliches Erscheinen des Patienten in der Kassenordination erbracht würden. Dies könne auch nicht in den undefinierten tariflichen Begriff "Konsultation" hineininterpretiert werden.
Außerdem wäre die Erteilung einer Verwarnung durch die WGKK auch unter der Annahme unzulässig, dass die BF keinen Anspruch auf die gegenständliche Fallpauschale hätte, da mangels einer näheren bzw. abweichenden Regelung allgemeine Grundsätze anzuwenden seien, wonach eine Verwarnung ein Element der Schuld bzw. der Vorwerfbarkeit erfordere. Dabei sei zu beachten, dass es sich um einen Bereich handle, in welchem öffentlich-rechtliche Vorgaben mit privatem Vertragsrecht kombiniert seien. Konkret sei insbesondere § 342 ASVG zu beachten, der wesentliche Vorgaben für Verträge wie den gegenständlichen Gesamtvertrag normiere. So sei ganz besonders für die Begründung und Auflösung von Verträgen das strikte Sachlichkeitsgebot zu beachten, weshalb die Gebietskrankenkasse keine Berechtigung habe, Vertragspartnern unbegründete "Verwarnungen" aufzuerlegen.Außerdem wäre die Erteilung einer Verwarnung durch die WGKK auch unter der Annahme unzulässig, dass die BF keinen Anspruch auf die gegenständliche Fallpauschale hätte, da mangels einer näheren bzw. abweichenden Regelung allgemeine Grundsätze anzuwenden seien, wonach eine Verwarnung ein Element der Schuld bzw. der Vorwerfbarkeit erfordere.
Dabei sei zu beachten, dass es sich um einen Bereich handle, in welchem öffentlich-rechtliche Vorgaben mit privatem Vertragsrecht kombiniert seien. Konkret sei insbesondere Paragraph 342, ASVG zu beachten, der wesentliche Vorgaben für Verträge wie den gegenständlichen Gesamtvertrag normiere. So sei ganz besonders für die Begründung und Auflösung von Verträgen das strikte Sachlichkeitsgebot zu beachten, weshalb die Gebietskrankenkasse keine Berechtigung habe, Vertragspartnern unbegründete "Verwarnungen" aufzuerlegen.
Betreffend den dritten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides führte die BF aus, dass diesbezüglich formelle Rechtswidrigkeit vorliege, da die Behörde nur ganz kurz darauf hinweise, dass die Ausübung der Kontrolle von Ärzteabrechnungen durch Patientenbefragung keine Sanktionierung darstelle und nicht gegen die gesamt- und einzelvertraglichen Normen verstoße. Es sei jedoch auch das Sachlichkeitsgebot unter Beachtung der Besonderheiten der gegenständlichen Materie zu berücksichtigen. Auch betreffend diesen Spruchpunkt des Bescheides habe die Kasse einen Honorarstreit gegen die BF – trotz Fakten, die für sie von Anfang an als "medizinische Angelegenheiten" gemäß § 49 Abs. 1 GV erkennbar gewesen seien, als solche erkannt hätten werden müssen und erkannt worden seien – provoziert.
Damit habe sie das gemäß §§ 49 Abs. 1 und 50 GV obligate Verfahren nicht eingehalten.Betreffend den dritten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides führte die BF aus, dass diesbezüglich formelle Rechtswidrigkeit vorliege, da die Behörde nur ganz kurz darauf hinweise, dass die Ausübung der Kontrolle von Ärzteabrechnungen durch Patientenbefragung keine Sanktionierung darstelle und nicht gegen die gesamt- und einzelvertraglichen Normen verstoße. Es sei jedoch auch das Sachlichkeitsgebot unter Beachtung der Besonderheiten der gegenständlichen Materie zu berücksichtigen. Auch betreffend diesen Spruchpunkt des Bescheides habe die Kasse einen Honorarstreit gegen die BF – trotz Fakten, die für sie von Anfang an als "medizinische Angelegenheiten" gemäß Paragraph 49, Absatz eins, GV erkennbar gewesen seien, als solche erkannt hätten werden müssen und erkannt worden seien – provoziert.
Damit habe sie das gemäß Paragraphen 49, Absatz eins und 50 GV obligate Verfahren nicht eingehalten.
Schlussendlich stelle es einen gleichheits- sowie wegen Verletzung von Art. 6 EMRK menschenrechtswidrigen Verstoß durch die Paritätische Schiedskommission dar, dass die von der BF im schriftlichen Verfahren rechtzeitig vor der Verhandlung am 30.09.2014 vorgebrachten Neuerungen zurückgewiesen worden seien, die "ergänzende Stellungnahme" der WGKK vom 17.09.2014 jedoch dem Verfahren zu Grunde gelegt worden sei, obwohl diese weder der BF noch deren Rechtsvertreter zugesandt worden sei.Schlussendlich stelle es einen gleichheits- sowie wegen Verletzung von Artikel 6, EMRK menschenrechtswidrigen Verstoß durch die Paritätische Schiedskommission dar, dass die von der BF im schriftlichen Verfahren rechtzeitig vor der Verhandlung am 30.09.2014 vorgebrachten Neuerungen zurückgewiesen worden seien, die "ergänzende Stellungnahme" der WGKK vom 17.09.2014 jedoch dem Verfahren zu Grunde gelegt worden sei, obwohl diese weder der BF noch deren Rechtsvertreter zugesandt worden sei.
Die Zurückweisung der weiteren, erst während des Verfahrens monierten Honorarabzüge bezüglich anderer Patienten sowie des Antrags auf Feststellung der Rechts- und Vertragswidrigkeit der weiteren Verwarnungen verstoße gegen die allgemein verwaltungsrechtlich verpflichtende Wahrung ihres Parteiengehörs.
Auf Grund der Zurückweisung habe die BF am 10.10.2014 einen weiteren Antrag an die Paritätische Schiedskommission gestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF ist niedergelassene Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten in der Ordination zur Adresse XXXX, XXXX Wien. Mit Einzelvertrag vom 21.03.1994 wurde die BF zum 01.04.1994 in ein Vertragsverhältnis mit der WGKK aufgenommen.Die BF ist niedergelassene Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten in der Ordination zur Adresse römisch 40 , römisch 40 Wien. Mit Einzelvertrag vom 21.03.1994 wurde die BF zum 01.04.1994 in ein Vertragsverhältnis mit der WGKK aufgenommen.
Im 3. Quartal 2013 konsultierte der Patient PXXXX MXXXX die BF in ihrer Ordination. Es wurde ein Laborbefund in Auftrag gegeben. Die BF vermerkte bei sich "Kontrolle in 10 Tagen", ein konkreter Kontrolltermin wurde mit dem Patienten jedoch nicht vereinbart. Der Befund langte am Beginn des 4. Quartals in der Ordination der BF ein. Sie beurteilte den Laborbefund intern, ohne dies dem Patienten mitzuteilen oder eine schriftliche Befundbeurteilung zu verfassen. Herr MXXXX hat keine Kontrolle wahrgenommen und war im Oktober 2013 nicht in der Ordination der BF anwesend.
Durch Stecken der Ordinationskarte am 03.10.2013 verbuchte die BF eine Konsultation des Patienten. Auf Grund der Reklamation dieser Verbuchung durch Herrn MXXXX im 4. Quartal 2013 kam es zu einem E-Mail-Verkehr zwischen dem Patienten und der BF, welchen sie ebenfalls verbuchte, ohne dass eine persönliche Konsultation des Patienten stattgefunden hat.
Für den Patienten PXXXX MXXXX verrechnete die BF der WGKK für das 4. Quartal 2013 eine Fallpauschale in der Höhe von € 18,74 sowie einen fachspezifischen Zuschlag in der Höhe von € 1,98.
Mit Schreiben vom 27.02.2014 verwarnte die WGKK die BF im Hinblick auf die Verrechnung der Fallpauschale bzw. des fachspezifischen Zuschlags ohne Durchführung einer persönlichen und unmittelbaren Behandlung des Versicherten in ihrer Ordination oder im Rahmen eines Hausbesuches, weshalb es zum Honorarabzug des aus der vertragswidrigen Verrechnung für Herrn MXXXX resultierenden Betrages von € 20,72 komme. Außerdem forderte die WGKK die BF auf, die am 17.02.2014 sowie am 21.02.2014 für den Patienten BXXXX BXXXX getätigten Steckungen der Ordinationskarte umgehend zu stornieren, da der Versicherte weder in der Ordination der BF gewesen, noch eine Behandlung im Rahmen eines Hausbesuches erfolgt sei.
Zur Kontrolle der Abrechnungen befragte die WGKK einzelne Patienten bezüglich ihr Aufsuchen der BF (im Zeitraum Oktober bis Dezember 2013), ohne den Befragten einen noch nicht verifizierten konkreten Verdacht einer Falschverrechnung durch die BF mitzuteilen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt Beweis erhoben.
Die Feststellungen bezüglich des zwischen der BF und der WGKK abgeschlossenen Einzelvertrages sowie bezüglich der Tätigkeit der BF als niedergelassene Fachärztin für Haut und Geschlechtskrankheiten in der Ordination zur Adresse XXXX, ergeben sich unstrittig aus dem vorliegenden Akt, insbesondere aus dem von der Paritätischen Schiedskommission für Wien vorgelegten Einzelvertrag vom 21.03.1994.Die Feststellungen bezüglich des zwischen der BF und der WGKK abgeschlossenen Einzelvertrages sowie bezüglich der Tätigkeit der BF als niedergelassene Fachärztin für Haut und Geschlechtskrankheiten in der Ordination zur Adresse römisch 40 , ergeben sich unstrittig aus dem vorliegenden Akt, insbesondere aus dem von der Paritätischen Schiedskommission für Wien vorgelegten Einzelvertrag vom 21.03.1994.
Die Feststellungen, dass der Patient PXXXX MXXXX die BF im 3. Quartal 2013 konsultierte und diese für eine interne Befundbeurteilung sowie einen – auf Grund der Reklamation des Patienten betreffend die Verbuchung entstandenen – E-Mail-Verkehr mit dem Patienten eine Fallpauschale in der Höhe von € 18,74 sowie einen fachspezifischen Zuschlag in der Höhe von € 1,98 im 4. Quartal 2014 verbuchte, ohne dass der Patient persönlich in ihrer Ordination anwesend war, ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt in Einklang mit den dahingehenden Angaben seitens der BF. Außerdem traf die Paritätische Schiedskommission im gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 30.09.2014 entsprechende Feststellungen und ließ die BF diese im Rahmen ihrer Beschwerde unbekämpft. Vielmehr brachte die BF darin selbst vor, dass der diesbezügliche Sachverhalt unbestritten feststehe.
Dass die WGKK die BF mit Schreiben vom 27.02.2014 hinsichtlich einer Verrechnung der Fallpauschale bzw. des fachspezifischen Zuschlags ohne Durchführung einer persönlichen und unmittelbaren Behandlung des Versicherten in ihrer Ordination oder im Rahmen eines Hausbesuches verwarnte, ihr mitteilte, dass es deshalb zu einem Honorarabzug des aus der vertragswidrigen Verrechnung für Herrn MXXXX resultierenden Betrages von € 20,72 komme sowie die BF aufforderte, die am 17.02.2014 sowie am 21.02.2014 für Herrn BXXXX getätigten Steckungen der Ordinationskarte umgehend zu stornieren, ergeben sich zweifelsfrei und unbestritten aus dem hier aufliegenden Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt.
Ebenso ergibt sich die Feststellung, dass die WGKK zur Kontrolle der Abrechnungen einzelne Patienten bezüglich ihr Aufsuchen der BF (im Zeitraum Oktober bis Dezember 2013) befragte, ohne den Befragten einen noch nicht verifizierten konkreten Verdacht einer Falschverrechnung durch die BF mitzuteilen, aus dem hier vorliegenden Akt, insbesondere aus den im Akt aufliegenden Telefonprotokollen. Außerdem wurde seitens der BF nichts Gegenteiliges vorgebracht, sondern vielmehr beantragt, die Rechts- bzw. Vertragswidrigkeit der "Routine-Patientenbefragungen" durch die Kasse festzustellen, was die Durchführung solcher Befragungen zweifelsfrei voraussetzt.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 347a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2013, kann gegen einen Bescheid der Paritätischen Schiedskommission Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. § 347b Abs. 1 ASVG bestimmt, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Angelegenheiten nach § 347a durch einen Senat zu erfolgen hat, der aus dem/der Senatsvorsitzenden und vier fachkundigen Laienrichtern/Laienrichterinnen besteht, wobei davon zwei Ärzte/Ärztinnen sind und zwei spezifische Kenntnisse auf dem Gebiet des Gesundheits- und des Sozialversicherungswesens haben müssen. Im vorliegenden Fall liegt demnach Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 347 a, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2013,, kann gegen einen Bescheid der Paritätischen Schiedskommission Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Paragraph 347 b, Absatz eins, ASVG bestimmt, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Angelegenheiten nach Paragraph 347 a, durch einen Senat zu erfolgen hat, der aus dem/der Senatsvorsitzenden und vier fachkundigen Laienrichtern/Laienrichterinnen besteht, wobei davon zwei Ärzte/Ärztinnen sind und zwei spezifische Kenntnisse auf dem Gebiet des Gesundheits- und des Sozialversicherungswesens haben müssen. Im vorliegenden Fall liegt demnach Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A):
3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen lauten: § 9 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Stammfassung:Paragraph 9, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Stammfassung:
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 6 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811 in der Stammfassung:Paragraph 6, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946 aus 1811, in der Stammfassung:
Einem Gesetze darf in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhange und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet. § 7 ABGB, JGS Nr. 946/1811 in der Stammfassung:Paragraph 7, ABGB, JGS Nr. 946 aus 1811, in der Stammfassung:
Lässt sich ein Rechtsfall weder aus den Worten, noch aus dem natürlichen Sinne eines Gesetzes entscheiden, so muss auf ähnliche, in den Gesetzen bestimmt entschiedene Fälle, und auf die Gründe anderer damit verwandten Gesetze Rücksicht genommen werden. Bleibt der Rechtsfall noch zweifelhaft; so muss solcher mit Hinsicht auf die sorgfältig gesammelten und reiflich erwogenen Umstände nach den natürlichen Rechtsgrundsätzen entschieden werden. § 8 ABGB, JGS Nr. 946/1811 in der Stammfassung:Paragraph 8, ABGB, JGS Nr. 946 aus 1811, in der Stammfassung:
Nur dem Gesetzgeber steht die Macht zu, ein Gesetz auf eine allgemein verbindliche Art zu erklären. Eine solche Erklärung muss auf alle noch zu entscheidende Rechtsfälle angewendet werden, sofern der Gesetzgeber nicht hinzufügt, dass seine Erklärung bei Entscheidung solcher Rechtsfälle, welche die vor der Erklärung unternommenen Handlungen und angesprochenen Rechte zum Gegenstande haben, nicht bezogen werden solle. § 23 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2015:Paragraph 23, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 113/2015:
Wird die Vergütung für die Tätigkeit des entsprechenden Vertragspartners nicht nach den erbrachten Einzelleistungen oder nicht nach Fallpauschalen, wenn diese einer erbrachten Einzelleistung gleichkommen, bestimmt, so hat die Satzung des Versicherungsträgers Pauschbeträge für die Kostenerstattung festzusetzen. .
133 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2010:133 ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 61/2010:
Diese Verträge bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form. Die Verträge sowie allfällige Änderungen und Zusatzvereinbarungen sind vom Hauptverband im Internet zu veröffentlichen. Nach jeder fünften Änderung ist vom Hauptverband eine konsolidierte Fassung zu veröffentlichen.(1) Die Beziehungen der Träger der Sozialversicherung (des Hauptverbandes) zu den freiberuflich tätigen Ärzten/Ärztinnen, Zahnärzten/Zahnärztinnen, Gruppenpraxen nach den Paragraphen 52 a und 52 b des Ärztegesetzes 1998 und Paragraph 26, des Zahnärztegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, Dentisten/Dentistinnen, Hebammen, Apothekern/Apothekerinnen, freiberuflich tätigen klinischen Psychologen/Psychologinnen, freiberuflich tätigen Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen, freiberuflich tätigen Heilmasseuren/Heilmasseurinnen, Pflegepersonen, die medizinische Hauskrankenpflege nach Paragraph 151, erbringen, und anderen Vertragspartnern/Vertragspartnerinnen werden durch privatrechtliche Verträge nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen geregelt.
Diese Verträge bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form. Die Verträge sowie allfällige Änderungen und Zusatzvereinbarungen sind vom Hauptverband im Internet zu veröffentlichen. Nach jeder fünften Änderung ist vom Hauptverband eine konsolidierte Fassung zu veröffentlichen. . § 341 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 99/2001:Paragraph 341, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 99/2001:
In Fällen eines Verdachts im Sinne des § 54 Abs. 4 sind Aufzeichnungen über die den Verdacht begründenden Wahrnehmungen zu führen. Den gemäß § 54 Abs. 5 oder 6 verständigten Behörden oder öffentlichen Dienststellen ist hierüber Auskunft zu erteilen. Der Arzt ist verpflichtet, dem Patienten Einsicht in die Dokumentation zu gewähren oder gegen Kostenersatz die Herstellung von Abschriften zu ermöglichen.(1) Der Arzt ist verpflichtet, Aufzeichnungen über jede zur Beratung oder Behandlung übernommene Person, insbesondere über den Zustand der Person bei Übernahme der Beratung oder Behandlung, die Vorgeschichte einer Erkrankung, die Diagnose, den Krankheitsverlauf sowie über Art und Umfang der beratenden, diagnostischen oder therapeutischen Leistungen einschließlich der Anwendung von Arzneispezialitäten und der zur Identifizierung dieser Arzneispezialitäten und der jeweiligen Chargen im Sinne des Paragraph 26, Absatz 8, des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, erforderlichen Daten zu führen und hierüber der beratenen oder behandelten oder zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Person alle Auskünfte zu erteilen.
In Fällen eines Verdachts im Sinne des Paragraph 54, Absatz 4, sind Aufzeichnungen über die den Verdacht begründenden Wahrnehmungen zu führen. Den gemäß Paragraph 54, Absatz 5, oder 6 verständigten Behörden oder öffentlichen Dienststellen ist hierüber Auskunft zu erteilen. Der Arzt ist verpflichtet, dem Patienten Einsicht in die Dokumentation zu gewähren oder gegen Kostenersatz die Herstellung von Abschriften zu ermöglichen. .
Der Gesamtvertrag vom 01.01.2011 (in der Folge: GV), abgeschlossen gemäß §§ 338, 341 und 342 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 in der geltenden Fassung sowie gemäß § 66a Abs. 1 Z 1 des Ärztegesetzes, BGBl. I Nr. 169/1998 in der geltenden Fassung, zwischen der Ärztekammer für Wien, Kurie der niedergelassenen Ärzte, einerseits und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (im Folgenden kurz Hauptverband) für die im § 2 genannten Krankenversicherungsträger andererseits, hat – soweit für den vorliegenden Fall relevant – samt Überschriften folgenden Wortlaut:Der Gesamtvertrag vom 01.01.2011 (in der Folge: GV), abgeschlossen gemäß Paragraphen 338, 341 und 342 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der geltenden Fassung sowie gemäß Paragraph 66 a, Absatz eins, Ziffer eins, des Ärztegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, in der geltenden Fassung, zwischen der Ärztekammer für Wien, Kurie der niedergelassenen Ärzte, einerseits und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (im Folgenden kurz Hauptverband) für die im Paragraph 2, genannten Krankenversicherungsträger andererseits, hat – soweit für den vorliegenden Fall relevant – samt Überschriften folgenden Wortlaut: "§ 17 Umfang der Krankenbehandlung
Artikel I Abs. 2 des II. Abschnitts der Honorarordnung lautet:Artikel römisch eins Absatz 2, des römisch zwei. Abschnitts der Honorarordnung lautet: "(2) Die Honorierung der von allgemeinen Vertragsfachärzten erbrachten Leistungen erfolgt nach Maßgabe des Tarifes für allgemeine Vertragsfachärzte (Anlage B)."
Der Tarif für allgemeine Vertragsfachärzte (Anlage B) sah für den maßgeblichen Zeitpunkt (ab April 2013) folgende Honorierung vor: "1. Fallpauschale pro Anspruchsberechtigten und Quartal 18,74 EUR 2. Punktwert für die nach Punkten bewerteten Sonderleistungen 0,66 EUR SONDERLEISTUNGSTARIF FÜR ALLGEMEINE VERTRAGSFACHÄRZTE [ ] Fachgebiet Haut- und Geschlechtskrankheiten Pos. Ziff. Text Punkte Betrag in Euro 500 Dunkelfelduntersuchung 18 501 Varicenverödung je Injektion, jedoch maximal 20 Injektionen 8 pro Patient und Quartal verrechenbar, öfter nur mit besonderer medizinischer Begründung 502 Excision eines Hauttumors inklusive Naht; mit Ausnahme der 70 + R IIR römisch zwei Pos.Ziff. 503 abgegoltenen oberflächlichen Geschwülsten.
Diese Position ist nur verrechenbar, wenn ein histologischer Befund vorliegt. Es sind maximal drei Excisionen pro Tag und Patient verrechenbar. .
536 Versorgung einer Wundrandnekrose bei chronischen 19 Wunden. Nicht gleichzeitig verrechenbar mit Pos. Ziff. 76 und 78 537 Elastischer Kompressionsverband ohne Modellierung von 20 Schaumgummiplatten bei stat. Beinleiden 538 Auflichtuntersuchung; verrechenbar einmal pro Patient und 20 Jahr. Nicht am selben Tag wie Pos. Ziff. 525 verrechenbar.
540 Fachspezifischer Zuschlag, einmal pro Quartal verrechenbar 3 ."
Die Richtlinien über die Berücksichtigung ökonomischer Grundsätze bei der Krankenbehandlung 2005 – RöK 2005, avsv Nr. 148/2005, haben – soweit für den vorliegenden Fall relevant – samt Überschriften folgenden Wortlaut:Die Richtlinien über die Berücksichtigung ökonomischer Grundsätze bei der Krankenbehandlung 2005 – RöK 2005, AVSV Nr. 148 aus 2005,, haben – soweit für den vorliegenden Fall relevant – samt Überschriften folgenden Wortlaut: "1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich § 1. (1) Die Richtlinien regelnParagraph eins, (1) Die Richtlinien regeln 1. die ökonomischen Grundsätze, nach denen
Verbindlichkeit § 2. (1) Die Richtlinien sind für die im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zusammengefassten Krankenversicherungsträger mit der Maßgabe verbindlich, dass der 3. Abschnitt nur vom abrechnenden Krankenversicherungsträger anzuwenden ist.Paragraph 2, (1) Die Richtlinien sind für die im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zusammengefassten Krankenversicherungsträger mit der Maßgabe verbindlich, dass der 3. Abschnitt nur vom abrechnenden Krankenversicherungsträger anzuwenden ist.
Ökonomische Grundsätze § 3. (1) Durch die Krankenbehandlung sollen die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit und die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wiederhergestellt, gefestigt oder gebessert werden.Paragraph 3, (1) Durch die Krankenbehandlung sollen die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit und die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wiederhergestellt, gefestigt oder gebessert werden.
Vertragspartnerbezogene Prüfung auf der Grundlage von Stichproben oder in Einzelfällen § 12. Der Krankenversicherungsträger hat regelmäßig im Wege von Stichproben sowie in begründeten Einzelfällen die Einhaltung der ökonomischen Grundsätze und die Richtigkeit der Abrechnung zu prüfen. Ergibt sich aus einer solchen Überprüfung die Vermutung unökonomischen Verhaltens, soll mit dem Vertragspartner ein Gespräch geführt werden. Erforderlichenfalls sind vom Krankenversicherungsträger die vertraglich und gesetzlich vorgesehenen Schritte zu setzen."Paragraph 12, Der Krankenversicherungsträger hat regelmäßig im Wege von Stichproben sowie in begründeten Einzelfällen die Einhaltung der ökonomischen Grundsätze und die Richtigkeit der Abrechnung zu prüfen. Ergibt sich aus einer solchen Überprüfung die Vermutung unökonomischen Verhaltens, soll mit dem Vertragspartner ein Gespräch geführt werden. Erforderlichenfalls sind vom Krankenversicherungsträger die vertraglich und gesetzlich vorgesehenen Schritte zu setzen."
Der zwischen der BF und der WGKK in Wien auf Grund der Bestimmungen des Gesamtvertrages vom 25. Juni 1956 am 21.03.1994 abgeschlossene Einzelvertrag bestimmt in dessen § 4 wie folgt:Der zwischen der BF und der WGKK in Wien auf Grund der Bestimmungen des Gesamtvertrages vom 25. Juni 1956 am 21.03.1994 abgeschlossene Einzelvertrag bestimmt in dessen Paragraph 4, wie folgt: "Die Rechte und Pflichten der Parteien des Einzelvertrages ergeben sich aus dem Gesamtvertrag, aus den in Hinkunft abgeschlossenen Zusatzvereinbarungen und aus diesem Einzelvertrag."
3.2. Prüfungsumfang:
In der Beschwerde vom 09.02.2015 gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid der Paritätischen Schiedskommission vom 30.09.2014, Zl. XXXX, führte die BF, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Ringhofer, zu Beginn aus, den Bescheid "mit Ausnahme des letzten Absatzes seines Spruches zur Gänze" anzufechten; die Anfechtung erfolge "sohin bezüglich aller auf Abweisung lautender Entscheidungsteile, nicht aber hinsichtlich der Zurückweisungsentscheidung".In der Beschwerde vom 09.02.2015 gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid der Paritätischen Schiedskommission vom 30.09.2014, Zl. römisch 40 , führte die BF, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Ringhofer, zu Beginn aus, den Bescheid "mit Ausnahme des letzten Absatzes seines Spruches zur Gänze" anzufechten; die Anfechtung erfolge "sohin bezüglich aller auf Abweisung lautender Entscheidungsteile, nicht aber hinsichtlich der Zurückweisungsentscheidung".
Im Zuge der Ausführungen zum dritten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides nimmt die BF jedoch konkret Bezug auf die Zurückweisungsentscheidung der belangten Behörde und bringt diesbezüglich unter anderem vor, dass mit der Zurückweisung ihrer "weiteren erst während des Verfahrens monierten Honorarabzüge, bezüglich anderer Patienten oder weitere Verwarnungen, Drohungen, Verweise, etc. die nach" ihrem "Vorbringen außerhalb des gegenständlichen Verfahrens erfolgten" als nicht "Gegenstand des ursprünglichen Antrages und dieses Verfahrens" gegen die allgemein verwaltungsrechtlich verpflichtende Wahrung ihres Parteiengehörs verstoßen worden sei.
Am Ende ihrer Ausführungen stellte die BF den Antrag, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihren "Anträgen laut Eingabe vom 07.03.2014 vollinhaltlich Folge gegeben" werde.
Fraglich ist somit, ob die BF mit ihrer Beschwerde vom 09.02.2015 lediglich die ersten drei abweisenden Spruchpunkte des Bescheides der Paritätischen Schiedskommission anficht, oder ob sich ihre Beschwerde außerdem auf den vierten, zurückweisenden Spruchpunkt des Bescheides bezieht.
Durch den Verweis auf § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 ordnet § 27 VwGVG an, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid an Hand der Beschwerdegründe und des Beschwerdeantrages (Begehren) zu prüfen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 17.12.2014, Ro 2014/03/0066, grundsätzliche Aussagen zur Auslegung des § 27 VwGVG gemacht. Sie können wie folgt zusammengefasst werden:Durch den Verweis auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 ordnet Paragraph 27, VwGVG an, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid an Hand der Beschwerdegründe und des Beschwerdeantrages (Begehren) zu prüfen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 17.12.2014, Ro 2014/03/0066, grundsätzliche Aussagen zur Auslegung des Paragraph 27, VwGVG gemacht. Sie können wie folgt zusammengefasst werden:
Eine Auslegung des § 27 VwGVG dahingehend, dass die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte jedenfalls stark eingeschränkt zu verstehen wäre, ist unzutreffend. Von einem Beschwerdeführer kann nicht erwartet werden, dass er in seiner Beschwerde sämtliche rechtlichen Angriffspunkte aufzeigt. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang ausschließlich an das Vorbringen des Beschwerdeführers binden wollte. Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist aber keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die "Sache" des bekämpften Bescheides. Dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird (VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077).Eine Auslegung des Paragraph 27, VwGVG dahingehend, dass die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte jedenfalls stark eingeschränkt zu verstehen wäre, ist unzutreffend.
Von einem Beschwerdeführer kann nicht erwartet werden, dass er in seiner Beschwerde sämtliche rechtlichen Angriffspunkte aufzeigt. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang ausschließlich an das Vorbringen des Beschwerdeführers binden wollte. Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist aber keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die "Sache" des bekämpften Bescheides. Dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird (VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22.01.2015, Ra 2014/06/0055, ausgesprochen hat, ist für die Absteckung des Beschwerdegegenstandes nicht nur die Begründung der Beschwerde, sondern auch das gestellte Begehren maßgeblich. Eine Bindung des Verwaltungsgerichtes an die Beschwerdegründe ist schon deshalb nicht anzunehmen, weil eine solche letztlich zu einem Neuerungsverbot führen würde, das aber im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht vorgesehen ist. Offenkundige Rechtswidrigkeiten sind vom Verwaltungsgericht in jedem Fall auch dann aufzugreifen, wenn sie in den Beschwerdegründen nicht geltend gemacht wurden. Allfällige Zweifel über die Beschwerdegründe oder den Umfang der Anfechtung sind nach dem zu erforschenden Willen der Partei zu lösen (vgl.
Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 27 K7 ff). Entgegen der im bekämpften Erkenntnis vertretenen Auffassung besteht daher keine strenge Bindung an die Beschwerdegründe. Vielmehr ist der Umfang der Anfechtung nach dem zu erforschenden Parteiwillen zu lösen.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22.01.2015, Ra 2014/06/0055, ausgesprochen hat, ist für die Absteckung des Beschwerdegegenstandes nicht nur die Begründung der Beschwerde, sondern auch das gestellte Begehren maßgeblich. Eine Bindung des Verwaltungsgerichtes an die Beschwerdegründe ist schon deshalb nicht anzunehmen, weil eine solche letztlich zu einem Neuerungsverbot führen würde, das aber im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht vorgesehen ist.
Offenkundige Rechtswidrigkeiten sind vom Verwaltungsgericht in jedem Fall auch dann aufzugreifen, wenn sie in den Beschwerdegründen nicht geltend gemacht wurden. Allfällige Zweifel über die Beschwerdegründe oder den Umfang der Anfechtung sind nach dem zu erforschenden Willen der Partei zu lösen vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 27, K7 ff). Entgegen der im bekämpften Erkenntnis vertretenen Auffassung besteht daher keine strenge Bindung an die Beschwerdegründe. Vielmehr ist der Umfang der Anfechtung nach dem zu erforschenden Parteiwillen zu lösen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat betreffend ein Berufungsverfahren ausgesprochen, dass Gegenstand eines solchen nur die Frage der Strafbemessung ist, wenn der Berufungswerber nur den Ausspruch über die Strafe bekämpft (VwGH 27.10.2014, Ra 2014/02/0053). Hinsichtlich der Frage der Strafbarkeit ist diesfalls Teilrechtskraft eingetreten (vgl. VwGH 20.09.2013, 2013/17/0305; 24.10.2002, 99/15/0172; 25.04.2002, 2000/15/0084). Für die Beurteilung der Frage, ob in einer gegen ein Straferkenntnis gerichteten Berufung ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe angefochten wird, kommt es auf den Inhalt dieser Berufung in ihrer Gesamtheit an. Maßgebend ist, ob bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte auch den Schuldspruch bekämpft hat (vgl.
VwGH 22.04.1999, 99/07/0010; 15.05.1991, 91/02/0002). Macht jedoch die Berufungsbehörde in der Verfahrenskonstellation, dass nur das Ausmaß der verhängten Strafe angefochten wird, dennoch die Prüfung der Strafbarkeit zum Gegenstand ihrer Entscheidung, nimmt sie eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihr nicht zukommt (vgl. VwGH 25.04.2002, 2000/15/0084). Diese Judikatur hat auch im Anwendungsbereich des § 27 VwGVG 2014 weiterhin Gültigkeit. Hinsichtlich des Prüfungsumfanges bestimmt § 27 VwGVG, dass das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat. Ist das Beschwerdevorbringen ausdrücklich auf Strafminderung beschränkt, so ist dem Landesverwaltungsgericht eine Überprüfung des Schuldspruchs verwehrt.Der Verwaltungsgerichtshof hat betreffend ein Berufungsverfahren ausgesprochen, dass Gegenstand eines solchen nur die Frage der Strafbemessung ist, wenn der Berufungswerber nur den Ausspruch über die Strafe bekämpft (VwGH 27.10.2014, Ra 2014/02/0053).
Hinsichtlich der Frage der Strafbarkeit ist diesfalls Teilrechtskraft eingetreten vergleiche VwGH 20.09.2013, 2013/17/0305; 24.10.2002, 99/15/0172; 25.04.2002, 2000/15/0084). Für die Beurteilung der Frage, ob in einer gegen ein Straferkenntnis gerichteten Berufung ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe angefochten wird, kommt es auf den Inhalt dieser Berufung in ihrer Gesamtheit an. Maßgebend ist, ob bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte auch den Schuldspruch bekämpft hat vergleiche VwGH 22.04.1999, 99/07/0010; 15.05.1991, 91/02/0002). Macht jedoch die Berufungsbehörde in der Verfahrenskonstellation, dass nur das Ausmaß der verhängten Strafe angefochten wird, dennoch die Prüfung der Strafbarkeit zum Gegenstand ihrer Entscheidung, nimmt sie eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihr nicht zukommt vergleiche VwGH 25.04.2002, 2000/15/0084).
Diese Judikatur hat auch im Anwendungsbereich des Paragraph 27, VwGVG 2014 weiterhin Gültigkeit. Hinsichtlich des Prüfungsumfanges bestimmt Paragraph 27, VwGVG, dass das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat. Ist das Beschwerdevorbringen ausdrücklich auf Strafminderung beschränkt, so ist dem Landesverwaltungsgericht eine Überprüfung des Schuldspruchs verwehrt.
Im Erkenntnis vom 15.05.1991, 91/02/0002, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass keinesfalls nur das Strafausmaß, sondern der Ausspruch über die Schuld bekämpft wird, wenn die abschließende Antragsformulierung des Einspruches auf Herabsetzung der Strafe lautet, jedoch aus der Begründung (hier in einem Nachsatz) eindeutig hervorgeht, dass der Beschuldigte auch die Vorwerfbarkeit des ihm angelasteten Verhaltens bestreitet. Der Antragsformulierung kommt keine entscheidende Bedeutung zu, weil es in einem Einspruch keines Antrages bedarf und auch dann, wenn Schuld und Strafe bekämpft werden, keine Verpflichtung besteht, die Einstellung des Verfahrens zu beantragen (vgl. VwGH 12.02.1986, 85/03/0134).Im Erkenntnis vom 15.05.1991, 91/02/0002, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass keinesfalls nur das Strafausmaß, sondern der Ausspruch über die Schuld bekämpft wird, wenn die abschließende Antragsformulierung des Einspruches auf Herabsetzung der Strafe lautet, jedoch aus der Begründung (hier in einem Nachsatz) eindeutig hervorgeht, dass der Beschuldigte auch die Vorwerfbarkeit des ihm angelasteten Verhaltens bestreitet. Der Antragsformulierung kommt keine entscheidende Bedeutung zu, weil es in einem Einspruch keines Antrages bedarf und auch dann, wenn Schuld und Strafe bekämpft werden, keine Verpflichtung besteht, die Einstellung des Verfahrens zu beantragen vergleiche VwGH 12.02.1986, 85/03/0134).
Im Sinne der oben angeführten höchstgerichtlichen Judikatur ist somit zur Beurteilung, in welchem Umfang der gegenständliche Bescheid angefochten wird, auf den zu erforschenden Parteiwillen der BF abzustellen.
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die BF anwaltlich vertreten ist und die Beschwerde von ihrem Rechtsanwalt abgefasst wurde, ist der deutlichen Formulierung zu Beginn der Beschwerde "die Anfechtung erfolgt sohin bezüglich aller auf Abweisung lautender Entscheidungsteile, nicht aber hinsichtlich der Zurückverweisungsentscheidung" erhebliche Bedeutung zuzumessen.
Hinzu kommt, dass in der abschließenden Antragstellung in der Beschwerde auf den verfahrensursprünglichen Antrag der BF vom 07.03.2014 Bezug genommen wird. In diesem beantragte sie lediglich eine Entscheidung hinsichtlich jener Begehren, die unter dem ersten bis dritten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides abgewiesen wurden.
Bei objektiver Gesamtbetrachtung des Inhaltes der Beschwerde ist somit davon auszugehen, dass lediglich die ersten drei – inhaltlichen – Spruchpunkte des Bescheides, nicht jedoch die Zurückweisungsentscheidung des vierten Spruchpunktes, angefochten werden soll.
Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Argumentation des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 15.05.1991, 91/02/0002, wonach der Antragsformulierung keine entscheidende Bedeutung zukommt, weil es in einem Einspruch keines Antrages bedarf, in einem Beschwerdeverfahren vor einem Verwaltungsgericht nicht zum Tragen kommen kann, da einer vom Bundesverwaltungsgericht zu fällenden Entscheidung gerade schon ein Antrag, nämlich das sogenannte "Begehren" einer Beschwerde zu Grunde liegen muss (vgl. § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG).Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Argumentation des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 15.05.1991, 91/02/0002, wonach der Antragsformulierung keine entscheidende Bedeutung zukommt, weil es in einem Einspruch keines Antrages bedarf, in einem Beschwerdeverfahren vor einem Verwaltungsgericht nicht zum Tragen kommen kann, da einer vom Bundesverwaltungsgericht zu fällenden Entscheidung gerade schon ein Antrag, nämlich das sogenannte "Begehren" einer Beschwerde zu Grunde liegen muss vergleiche Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG).
Somit beschränkt sich die verfahrensgegenständliche Prüfung auf die abweisenden Spruchteile (erster bis dritter Spruchpunkt) des angefochtenen Bescheides.
3.3. Honorarabzug von € 20,72 betreffend den Patienten PXXXX MXXXX:
Mit dem ersten Spruchpunkt des verfahrensgegenständlichen Bescheides hat die Paritätische Schiedskommission für Wien den Antrag der BF, den Honorarabzug in der Höhe von € 20,72 betreffend den Patienten PXXXX MXXXX im 4. Quartal 2013 durch die WGKK ersatzlos zu beheben, abgewiesen.
Dies begründete die belangte Behörde damit, dass eine im neuen Quartal vorgenommene interne Beurteilung eines erst im neuen Quartal zugekommenen Befundes durch den Arzt, ohne dass dieser durch den Patienten durch Aufsuchen der Ordination und Begehren einer ärztlichen Leistung bzw. Besprechung des Befundes in Anspruch genommen werde, die Verrechnung einer Fallpauschale nicht rechtfertige. Auch das einseitige Senden von E-Mails durch den Arzt an den Patienten stelle keine ärztliche tarifmäßige Leistung dar, da eine solche nicht einseitig durch den Arzt ohne Inanspruchnahme durch den Patienten und ohne Erbringung einer im Honorartarif enthaltenen ärztlichen Leistung verrechnet werden könne. Da die BF für den Patienten PXXXX MXXXX eine solche interne Befundbeurteilung im 4. Quartal 2013 bzw. das Versenden von zwei E-Mails als Konsultationen sowie eine Fallpauschale verrechnet habe, sei der Honorarabzug in der Höhe von € 20,72 durch die WGKK zu Recht erfolgt. Eine Fallpauschale könne erst nach Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen im jeweiligen Quartal verrechnet werden, wenn der Arzt Leistungen nach der Honorarordnung für den Anspruchsberechtigten erbringe, zu deren Erstattung die WGKK verpflichtet sei. Die Fallpauschale sei keine unabhängig von einer ärztlichen Leistung verrechenbare Position, zumal schon der Wortlaut darauf schließen lasse, dass das Vorliegen eines Falles erforderlich sei, somit, dass der Anspruchsberechtigte ärztliche Leistungen im Quartal in Anspruch nehme.
Fraglich ist daher, ob die BF für die interne Befundbeurteilung sowie auf Grund des E-Mail-Verkehr zu dem Patienten PXXXX MXXXX im 4. Quartal 2013 berechtigt war, der WGKK eine Fallpauschale in der Höhe von € 18,74 sowie einen fachspezifischen Zuschlag in der Höhe von € 1,98 zu verrechnen. Um dies beurteilen zu können, ist zunächst darzulegen, in welchen Fällen eine solche Fallpauschale bzw. ein fachspezifischer Zuschlag seitens eines Vertragsarztes bzw. einer Vertragsärztin der WGKK verrechnet werden darf. § 341 Abs. 1 ASVG bestimmt, dass die Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und den freiberuflich tätigen Ärzten durch Gesamtverträge geregelt werden. Diese sind für die Träger der Krankenversicherung durch den Hauptverband mit den örtlich zuständigen Ärztekammern abzuschließen. Nach Abs. 3 leg.cit. ist der Inhalt des Gesamtvertrages auch Inhalt des zwischen dem Träger der Krankenversicherung und dem Arzt abzuschließenden Einzelvertrages. Vereinbarungen zwischen dem Träger der Krankenversicherung und dem Arzt im Einzelvertrag sind rechtsunwirksam, insoweit sie gegen den Inhalt eines für den Niederlassungsort des Arztes geltenden Gesamtvertrages verstoßen.Paragraph 341, Absatz eins, ASVG bestimmt, dass die Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und den freiberuflich tätigen Ärzten durch Gesamtverträge geregelt werden. Diese sind für die Träger der Krankenversicherung durch den Hauptverband mit den örtlich zuständigen Ärztekammern abzuschließen. Nach Absatz 3, leg.cit. ist der Inhalt des Gesamtvertrages auch Inhalt des zwischen dem Träger der Krankenversicherung und dem Arzt abzuschließenden Einzelvertrages. Vereinbarungen zwischen dem Träger der Krankenversicherung und dem Arzt im Einzelvertrag sind rechtsunwirksam, insoweit sie gegen den Inhalt eines für den Niederlassungsort des Arztes geltenden Gesamtvertrages verstoßen.
Gemäß § 342 Abs. 2 ASVG ist die Vergütung der Tätigkeit von Vertragsärztinnen und Vertragsärzten nach Einzelleistungen oder nach Pauschalmodellen zu vereinbaren. Die Vereinbarungen über die Vergütung der ärztlichen Leistungen sind in den Honorarordnungen für Einzelordinationen zusammenzufassen; diese bilden einen Bestandteil der Gesamtverträge. Die Gesamtverträge sollen eine Begrenzung der Ausgaben der Träger der Krankenversicherung für die vertragsärztliche Tätigkeit einschließlich der Rückvergütungen bei Inanspruchnahme der wahlärztlichen Hilfe (§ 131) enthalten.Gemäß Paragraph 342, Absatz 2, ASVG ist die Vergütung der Tätigkeit von Vertragsärztinnen und Vertragsärzten nach Einzelleistungen oder nach Pauschalmodellen zu vereinbaren. Die Vereinbarungen über die Vergütung der ärztlichen Leistungen sind in den Honorarordnungen für Einzelordinationen zusammenzufassen; diese bilden einen Bestandteil der Gesamtverträge. Die Gesamtverträge sollen eine Begrenzung der Ausgaben der Träger der Krankenversicherung für die vertragsärztliche Tätigkeit einschließlich der Rückvergütungen bei Inanspruchnahme der wahlärztlichen Hilfe (Paragraph 131,) enthalten. § 45 Abs. 1 des oben genannten GV vom 01.01.2011 bestimmt, dass die Honorierung des Vertragsarztes nach den Bestimmungen der Honorarordnung erfolgt, die integrierender Bestandteil dieses Gesamtvertrages ist.Paragraph 45, Absatz eins, des oben genannten GV vom 01.01.2011 bestimmt, dass die Honorierung des Vertragsarztes nach den Bestimmungen der Honorarordnung erfolgt, die integrierender Bestandteil dieses Gesamtvertrages ist.
Art. I Abs. 2 des II. Abschnitts der Honorarordnung lautet:Artikel römisch eins, Absatz 2, des römisch zwei. Abschnitts der Honorarordnung lautet: "(2) Die Honorierung der von allgemeinen Vertragsfachärzten erbrachten Leistungen erfolgt nach Maßgabe des Tarifes für allgemeine Vertragsfachärzte (Anlage B)."
Der Tarif für allgemeine Vertragsfachärzte (Anlage B) sah für den maßgeblichen Zeitpunkt (ab April 2013) für die im Verfahren strittigen Positionen folgende Honorierung vor: "1. Fallpauschale pro Anspruchsberechtigten und Quartal 18,74 EUR 2. Punktwert für die nach Punkten bewerteten Sonderleistungen 0,66 EUR"
SONDERLEISTUNGSTARIF FÜR ALLGEMEINE VERTRAGSFACHÄRZTE [ ] Fachgebiet Haut- und Geschlechtskrankheiten Pos. Ziff. Text Punkte Betrag . in Euro 540 Fachspezifischer Zuschlag, einmal pro Quartal verrechenbar 3 ."
Nach § 4 des zwischen der BF und der WGKK am 21.03.1994 abgeschlossenen Einzelvertrages ergeben sich die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem Gesamtvertrag, aus den in Hinkunft abgeschlossenen Zusatzvereinbarungen und aus diesem Einzelvertrag.Nach Paragraph 4, des zwischen der BF und der WGKK am 21.03.1994 abgeschlossenen Einzelvertrages ergeben sich die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem Gesamtvertrag, aus den in Hinkunft abgeschlossenen Zusatzvereinbarungen und aus diesem Einzelvertrag.
Da im Einzelvertrag keine weiteren, detaillierteren Regelungen hinsichtlich der jeweiligen Rechte und Pflichten festgelegt sind, sind zu deren Beurteilung der Gesamtvertrag sowie entsprechende Zusatzvereinbarungen heranzuziehen.
Fraglich ist daher, wann die Voraussetzungen für die Verrechnung der Fallpauschale sowie des fachspezifischen Zuschlags nach den oben genannten Tarifbestimmungen für allgemeine Vertragsfachärzte als gegeben anzusehen sind.
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (19.02.2009, 2Ob 48/08k) sind die vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger mit den örtlich zuständigen Ärztekammern abgeschlossenen Gesamtverträge (§ 341 ASVG) samt ihren Zusatzvereinbarungen als Rechtsquellen sui generis anzusehen, deren Zustandekommen zwar nach privatrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen ist, die ihrem Inhalt nach jedoch Gesetzen im materiellen Sinn gleichzuhalten sind (OGH 21.12.2006, 2 Ob 128/06x; 19.10.2005, 7 Ob 3/05z; SZ 2005/149 mwN).Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (19.02.2009, 2Ob 48/08k) sind die vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger mit den örtlich zuständigen Ärztekammern abgeschlossenen Gesamtverträge (Paragraph 341, ASVG) samt ihren Zusatzvereinbarungen als Rechtsquellen sui generis anzusehen, deren Zustandekommen zwar nach privatrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen ist, die ihrem Inhalt nach jedoch Gesetzen im materiellen Sinn gleichzuhalten sind (OGH 21.12.2006, 2 Ob 128/06x; 19.10.2005, 7 Ob 3/05z; SZ 2005/149 mwN).