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{'item': 'W175 2250399-1'}

Obsah (19)Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 18§ 55§ 38§ 366§ 46a§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 1§ 20§ 99§ 37

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.04.2022 GeschäftszahlW175 2250399-1 Spruch, W175 2250399-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (BF) wurde in Bosnien und Herzegowina geboren und ist bosnischer Staatsangehöriger. Er hält sich laut eigenen Angaben seit Februar 2016 im Bundesgebiet auf und verfügte zu keiner Zeit über einen Aufenthaltstitel oder über ein Visum für Österreich. Mit Urteil des XXXX vom 21.02.2019 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1 und Abs. 4 Z. 3 SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 SMG und des Vergehens der Entziehung von Energie nach § 132 Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit Urteil des römisch 40 vom 21.02.2019 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraphen 28 a, Absatz eins und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, SMG und des Vergehens der Entziehung von Energie nach Paragraph 132, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Einer Berufung dagegen wurde durch das XXXX mit Urteil vom 13.09.2019 Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf sechs Jahre herabgesetzt. Einer Berufung dagegen wurde durch das römisch 40 mit Urteil vom 13.09.2019 Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf sechs Jahre herabgesetzt. Der BF befindet sich seit 15.05.2018 durchgehend in Haft, die Entlassung ist für den 15.05.2022 in Aussicht genommen. Mit Schreiben vom 11.07.2019 (nachweislich übernommen am selben Tag) und vom 29.10.2021 (nachweislich übernommen am 02.11.2021) informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den BF über das gegen seine Person eingeleitete Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und eines Einreiseverbotes, der Schubhaft und der Abschiebung. Dem BF wurde die Möglichkeit gewährt, hiezu, sowie zu seinen – anhand eines Fragenkataloges aufgelisteten – privaten und familiären Umstände binnen einer Frist von sieben Tagen eine Stellungnahme abzugeben. Der BF gab in beiden Fällen keine Stellungnahme ab. Mit dem im Gegenstand angefochtenem Bescheid des BFA wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt IV.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI.) Mit dem im Gegenstand angefochtenem Bescheid des BFA wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) Der BF erhob mit Schreiben vom 03.01.2022 gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.04.2022 eine mündliche Verhandlung durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der BF wurde in Tuzla geboren und ist Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina, seine Identität steht fest. Der BF besuchte in Bosnien und Herzegowina acht Klassen die Grundschule und vier Klassen einer berufsbildenden Schule (Richtung Maschinentechniker). Er arbeitete nie in dem erlernten Beruf. Er bezieht aktuell ein Einkommen aus der Verpachtung eines Kaffeehauses in Kroatien und zweier Wohnungen in Bosnien und Herzegowina, wo er auch ein Haus besitzt. und von Spielautomaten in Bosnien und Herzegowina stehen ihm monatlich zwischen € 3.000 bis 4.000 netto zur Verfügung. Er hat Vermögensanteile an genanntem Kaffeehaus und an der Firma Royal Play, welche die genannten Spielautomaten besitzt. Er hat keine Schulden. Der BF spricht Bosnisch und gebrochen Deutsch. Er ist arbeitsfähig. Der BF lebte vor seiner Einreise nach Österreich mit seiner kroatischen Lebensgefährtin (welche im selben Gerichtsverfahren wie der BF zu einer dreijährigen Haftstrafe verurteilt wurde und mittlerweile in Kroatien lebt) in Kroatien zusammen mit dem 13jährigen Kind der Lebensgefährtin und dessen Großmutter, die sich während der Haft der Mutter in Österreich um das Kind kümmerte. Der BF ist für diese Kind nicht sorgepflichtig. Weiters hat der BF zwei volljährige Kinder, von deren Mutter er seit 2010 geschieden ist. Die Kinder leben in dem Haus in Bosnien und tragen selbst zu ihrem Unterhalt bei. Der BF unterstützt sie gelegentlich finanziell. Der genaue Einreisezeitpunkt in das Bundesgebiet kann nicht festgestellt werden, laut eigenen Angaben reiste der BF im Februar 2016 nach Österreich ein, um hier Geschäfte mit Hanfanbau und -handel zu machen. Der BF hat in Österreich keinen ordentlichen Wohnsitz und war - außer während der Haft - nie aufrecht gemeldet. Er war nie im Besitz eines Einreise- oder Aufenthaltstitels für Österreich. Der BF ist nicht im Besitz eines kroatischen Aufenthaltstitels oder kroatischer Dokumente, er hat in Kroatien keine offizielle Meldeadresse obwohl er dort laut eigene Angaben seit 2006 wohnhaft ist. Laut eigene Angaben wurde ihm 2013 vom Landesgericht Zagreb der Reisepass abgenommen nachdem er nach fünf Monaten aus der Untersuchungshaft entlassen worden war. Er geht seit seiner Einreise nach Österreich im Bundesgebiet keiner legalen, geregelten Beschäftigung nach. Der BF spricht Slowakisch Serbisch, Kroatisch, Bulgarisch, Tschechisch und verständliches Deutsch. Im Bundesgebiet hat der BF keine nahen Verwandten, zu einigen entfernten Verwandten hat er keinen Kontakt. Er hat Freunde im Bundesgebiet. In Bosnien leben zahlreiche entferntere Verwandte, seine Eltern sind verstorben, seine Schwester lebt in Serbien. Der BF kann den Kontakt zu seinen in Kroatien aufhältigen Familienangehörigen über Telefon und Internet aufrechterhalten. Überdies kann ihn seine Familie in Bosnien besuchen. Der BF weist im Hinblick auf seine 7jährige Aufenthaltsdauer, die er zum Großteil in Haft verbracht hat, keine besonders zu berücksichtigenden Integrationsmerkmale auf. Eine gesellschaftliche und soziale Integration des BF ist als nahezu nicht vorhanden festzustellen, und ist des Weiteren in erheblichem Umfang durch die massive Straffälligkeit des BF beeinträchtigt. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht sind keine Integrationsbemühungen erkennbar, der BF reiste lediglich zur Begehung strafbarer Handlungen in das Bundesgebiet ein. Der BF wurde mit Urteil des XXXX vom 21.02.2019, Zahl: 612 Hv 16/18m, wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1 und Abs. 4 Z. 3 SMG, dem Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 SMG und dem Vergehen der Entziehung von Energie nach § 132 Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Jahren und 9 (neun) Monaten, verurteilt.Der BF wurde mit Urteil des römisch 40 vom 21.02.2019, Zahl: 612 Hv 16/18m, wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraphen 28 a, Absatz eins und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, dem Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, SMG und dem Vergehen der Entziehung von Energie nach Paragraph 132, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Jahren und 9 (neun) Monaten, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF I.A. als Mitglied einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift (Delta-9-THC und THCA) in Bezug auf Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (S 28b SMG) übersteigenden Menge im Zusammenwirken mit seiner Lebensgefährtin erzeugt hat, und zwarrömisch eins.A. als Mitglied einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift (Delta-9-THC und THCA) in Bezug auf Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (S 28b SMG) übersteigenden Menge im Zusammenwirken mit seiner Lebensgefährtin erzeugt hat, und zwar
  2. von Mai 2016 bis 10.7.2016 ca. 21.160 Gramm getrocknetes Blütenmaterial aus 318 Cannabispflanzen,
  3. vom 5.8.2016 bis zum 12.11.2016 ca. 27.080 Gramm getrocknetes Blütenmaterial aus 329 Cannabispflanzen,
  4. vom 30.11.2016 bis zum 20.2.2017 ca. 20.100 Gramm getrocknetes Blütenmaterial aus 314 Cannabispflanzen,
  5. vom 3.3.2017 bis zum 15.6.2017 ca. 21,590 Gramm getrocknetes Blütenmaterial aus 31 9 Cannabispflanzen,
  6. vom 20.8.2017 bis zum 24.11.2017 16.175 Gramm getrocknetes Blütenmaterial aus ca. 320 Cannabispflanzen, welches sichergestellt werden konnte, mit einem Reinheitsgehalt von 124,85 Gramm Delta9-THC (das 6,24-fache der Grenzmenge) und 1.632 Gramm THCA (das 40,8-fache der Grenzmenge), I.B. sowie von Juli 2016 bis 24.11.2017 in Wien und anderen Orten anderen überlassen hat, indem er das genannte Suchtgift gewinnbringend an unbekannte Abnehmer verkaufte;römisch eins.B. sowie von Juli 2016 bis 24.11.2017 in Wien und anderen Orten anderen überlassen hat, indem er das genannte Suchtgift gewinnbringend an unbekannte Abnehmer verkaufte; Il. als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Cannabispflanzen zum Zweck der Gewinnung von Suchtgift (Delta-9-THC und THCA) in einer die Grenzmenge (S 28b SMG) übersteigenden Menge und in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz angebaut hat, dass dieses in Verkehr gesetzt werde, und zwar:römisch eins l. als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Cannabispflanzen zum Zweck der Gewinnung von Suchtgift (Delta-9-THC und THCA) in einer die Grenzmenge (S 28b SMG) übersteigenden Menge und in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz angebaut hat, dass dieses in Verkehr gesetzt werde, und zwar:
  7. gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin vom 4.7.2018 bis zum 9.8.2019, indem sie außer den obgenannten Fällen noch einen weiteren Zyklus mit 320 Cannabispflanzen betrieben, der jedoch auf Grund eines Schädlingsbefalls nicht bis zur Erntereife kommen konnte,
  8. in der Zeit von März 2018 bis 10.4.2018 ca. 1.100 Cannabispflanzen, wobei ein Ertrag von ca. 70 kg getrocknetem Blütenmaterial mit ca. der 175fachen Grenzmenge an Reinsubstanz THCA und der 27-fachen Grenzmenge an Reinsubstanz Delta-9-THC zu erwarten gewesen wäre; III. mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, aus einer Anlage, die der Zuführung von Energie dient, Energie im nachstehenden Ausmaß entzogen hat, indem jeweils der Stromzähler umgangen und Strom in nachstehendem Wert ohne zu bezahlen bezogen wurde, und zwar:römisch drei. mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, aus einer Anlage, die der Zuführung von Energie dient, Energie im nachstehenden Ausmaß entzogen hat, indem jeweils der Stromzähler umgangen und Strom in nachstehendem Wert ohne zu bezahlen bezogen wurde, und zwar:
  9. gemeinsam mit unbekannt gebliebenen Tätern von Anfang März 2016 bis 24.11.2017 zum Nachteil der EVN AG im Wert von ca. 44.360 Euro,
  10. im Zusammenwirken mit unbekannt gebliebenen Mittätern im Zeitraum 11.3.2018 bis 10.4.2018 zum Nachteil der Wien Energie GmbH & Co KG im Wert von ca. 4.940 Euro. Hierdurch beging der BF: zu I.A. und I.B. die Verbrechen des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1 und Abs. 4 Z. 3 SMG; zu römisch eins.A. und römisch eins.B. die Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraphen 28 a, Absatz eins und Absatz 4, Ziffer 3, SMG; zu II. das Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 SMG; zu römisch zwei. das Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, SMG; zu III. das Vergehen der Entziehung von Energie nach § 132 Abs. und Abs. 2 erster Fall StGB; und werden hierfür unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach S 28a Abs. 4 SMG zu 6 (sechs) Jahren und 9 (neun) Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.zu römisch drei. das Vergehen der Entziehung von Energie nach Paragraph 132, Abs. und Absatz 2, erster Fall StGB; und werden hierfür unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach S 28a Absatz 4, SMG zu 6 (sechs) Jahren und 9 (neun) Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

§ 38Abs. 1 St

GB wurde die Verwahrungs- und Untersuchungshaft vom 15.05.2018, 09:00 Uhr bis zum 21.02.2018, 16:40 Uhr, auf die verhängte Strafe angerechnet.

§ 366, 369 St

PO war der BF schuldig, binnen 14 Tagen € 44.360,- an die Privatbeteiligte EVN AG und € 4.940,- an die Privatbeteiligte Wiener Netze GmbH zu bezahlen.

Paragraph 38, Absatz eins, StGB wurde die Verwahrungs- und Untersuchungshaft vom 15.05.2018, 09:00 Uhr bis zum 21.02.2018, 16:40 Uhr, auf die verhängte Strafe angerechnet.

Paragraph 366, 369, StPO war der BF schuldig, binnen 14 Tagen € 44.360,- an die Privatbeteiligte EVN AG und € 4.940,- an die Privatbeteiligte Wiener Netze GmbH zu bezahlen. Mildernd wurden der bisherige ordentliche Lebenswandel, das reumütige Geständnis und der Umstand, dass sich der BF selbst den Strafverfolgungsbehörden gestellt habe, gewertet, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen mit einem Vergehen, die vielfache Überschreitung der strafsatzbestimmenden 25-fachen Suchtgift-Grenzmenge, die in der hochprofessionellen Vorgangsweise manifestierte enorme kriminelle Energie und seine führende Rolle bei den gegenständlichen Taten, wobei der BF zumindest drei weitere Mitangeklagte aktiv zur Mitwirkung angestiftet habe. Die im Urteil festgehaltenen Festnahmeanordnungen in Kroatien und Malta hätten keinen Zusammenhang mit den im Urteil inkriminierten Taten. Mit Urteil des XXXX vom 13.09.2019, Zahl: 21 Bs 252/19s, wurde die verhängte Freiheitsstrafe auf 6 (sechs) Jahre herabgesetzt. Mit Urteil des römisch 40 vom 13.09.2019, Zahl: 21 Bs 252/19s, wurde die verhängte Freiheitsstrafe auf 6 (sechs) Jahre herabgesetzt. Hierbei kam die Bereitschaft zur Schadensgutmachung, die der BF mildernd für sich ins Treffen führte, nicht zum Tragen, da diese per se keine mildernde Wirkung entfalte und ohnedies nur Auswirkungen hinsichtlich der Entziehung von Energie im Sinne des § 132 Abs. 2 StGB habe, die schon angesichts des Strafsatzes im Vergleich zu den Straftaten nach dem Suchtmittel Gesetz nur geringes Gewicht entfalte. Das XXXX war jedoch der Ansicht, dass vom Erstgericht den Umständen, dass der BF sich selbst gestellt und umfassend an der Aufklärung der Taten mitgewirkt habe, zu wenig Gewicht beigemessen worden sei. Hierbei kam die Bereitschaft zur Schadensgutmachung, die der BF mildernd für sich ins Treffen führte, nicht zum Tragen, da diese per se keine mildernde Wirkung entfalte und ohnedies nur Auswirkungen hinsichtlich der Entziehung von Energie im Sinne des Paragraph 132, Absatz 2, StGB habe, die schon angesichts des Strafsatzes im Vergleich zu den Straftaten nach dem Suchtmittel Gesetz nur geringes Gewicht entfalte. Das römisch 40 war jedoch der Ansicht, dass vom Erstgericht den Umständen, dass der BF sich selbst gestellt und umfassend an der Aufklärung der Taten mitgewirkt habe, zu wenig Gewicht beigemessen worden sei. Der BF befindet sich seit 15.05.2018 in Haft. Gegen den BF bestehen mehrere Fahndungsausschreibungen seitens Kroatiens (Erpressung, Dokumentenfälschungen, Betrug, Hehlerei, Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung zur Begehung von Verbrechen) und Malta. Laut eigenen Angaben handle es sich dabei um ein großes Verfahren im Bereich der Wirtschaftskriminalität, welches seit 2013 laufe. Es seien 10 Personen angeklagt, darunter auch er, wobei es sich um eine Verwechslung handle. In Malta sei er nicht gewesen, es sei zu einer Verwechslung mit einer seiner Aliasidentitäten gekommen. Hinsichtlich des BF sind zwei Aliasnamen bekannt: 1996 umging er dadurch laut eigenen Angaben eine Duldung für das Bundesland Hessen, indem er eine kroatische Identität annahm, um dadurch auch in andere Bundesländer zu reisen. Er wurde laut eigenen Angaben nicht verurteilt und musste eine Sicherheitsleistung entrichten. Des weiteren besorgte er sich laut eigene Angaben einen kroatischen Reisepass auf einen weiteren Namen, um nicht ständig um Visa ansuchen zu müssen, da er im Schengenraum reisen habe wollen. Er sei festgenommen worden und habe € 2000,- bezahlen müssen. Der Aufenthalt des BF stellt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Es ist weder Gesinnungswandel noch ein Wohlverhalten des BF erkennbar Zur Lage in Bosnien und Herzegowina: Bosnien und Herzegowina gilt als sicherer Herkunftsstaat und konnten keine Anhaltspunkte festgestellt werden, welche eine Rückkehr bzw. Abschiebung des BF nach Bosnien und Herzegowina im Wege stünden. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bosnien und Herzegowina vom 28.07.2021, Version 2: COVID-19 Letzte Änderung: 12.07.2021 Laut der Statistik von Our World in Data wurden in Bosnien-Herzegowina erst knapp 1,6 % der Bevölkerung geimpft. In Bosnien-Herzegowina ist mit 4,3 % die Sterblichkeitsrate laut der Johns-Hopkins-Universität zudem höher als in jedem anderen Land in Europa. Angesichts der extrem hohen Fallzahlen und der Überbelegung der Spitäler kam es zu einem akuten Mangel an Sauerstoff für die Beatmung von Covid-19-Erkrankten (DS 4.5.2021). Laut Vaša Prava BiH, einer NGO, die kostenlose Rechtshilfe anbietet, haben sich die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie unverhältnismäßig stark auf marginalisierte Bevölkerungsgruppen ausgewirkt, einschließlich der Roma in BuH. Viele Roma, die oft im Schattenwirtschaftssektor beschäftigt sind, verloren ihre Einkommensmöglichkeiten und Roma-Kinder hatten keinen Zugang zu Online-Bildung (HRW 13.1.2021). Bosnien und Herzegowina ist von COVID sehr stark betroffen und ist als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft. Die Einreise nach Bosnien und Herzegowina ist für alle ausländischen Staatsangehörigen unter der Voraussetzung gestattet, dass bei Einreise ein negativer PCR-Test vorgelegt werden kann, der nicht älter als 48 Stunden ist. Das öffentliche Leben ist im Allgemeinen nicht eingeschränkt. In der Öffentlichkeit und in geschlossenen Räumen besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Es gilt ein Mindestabstand von zwei Metern zu anderen Personen, mit denen man nicht in einem Haushalt lebt. Verstöße können mit einem Bußgeld von umgerechnet ca. 250 € geahndet werden (AA 27.4.2021b). Explosionsartige Steigerungen der Fallzahlen im Berichtsmonat haben ab Mitte März 2021 zu entsprechenden Verschärfungen von Maßnahmen und Einschränkungen für die Bevölkerung in Bosnien und Herzegowina geführt. Während Anfang März 2021 noch täglich 300‐400 Infektionsfälle gemeldet wurden, liegen diese Zahlen Ende März bei mehr als 1.500 täglich, mit dem Rekordwert von 1.965 Neuinfizierten an einem Tag. Die höchste Todeszahl war mit 77 an einem Tag erreicht. Besonders der Kanton Sarajevo mit der Hauptstadt sticht sowohl durch sehr hohe Infektions- als auch Todeszahlen hervor. Die 7‐Tages Inzidenz im Kanton Sarajevo lag zeitweilig bei knapp über 1.

  1. Seitens der zuständigen Stellen wird vor einem Kollaps der intensivmedizinischen Abteilungen in den Krankenanstalten und Universitätskliniken gewarnt. Am 2.3.2021 bekam Bosnien und Herzegowina 10.000 Impfdosen von AstraZeneca von der Republik Serbien und am 25.3.2021 wurde die erste Lieferung von 23.400 Impfdosen des BioN/Pfizer Impfstoff über das COVAX - System in Sarajevo in Empfang genommen. Eine weitere Lieferung von 26.400 Impfdosen von AstraZeneca wurde für den gleichen Tag erwartet. Insgesamt hat BuH 1,2 Millionen Impfdosen über COVAX eingekauft. Die Gesamtmenge der über COVAX bestellten Impfdosen soll für 20% der Bevölkerung ausreichend sein (VB 6.5.2021). Die Covid-19-Pandemie hat in allen Staaten der Westbalkan-Region, einschließlich Bosnien-Herzegowina die bestehenden Probleme im Gesundheitssystem und die Probleme großer Teile der Bevölkerung beim Zugang zu Gesundheitsversorgung verschärft (FBW 8.2.2021). Sicherheitslage Letzte Änderung: 27.07.2021 Sowohl die politische Situation als auch die allgemeine Konfliktlage in der Region bleiben auch 25 Jahre nach Kriegsende angespannt. Zwischen Bosnien und Herzegowina (BuH) und Kroatien bestehen einige ungelöste, andauernde Grenz- und Territorialfragen, insbesondere im Hinblick auf die Nutzung der Adria. Ebenso gibt es zwischen BuH und Serbien Territorialstreitigkeiten entlang des Flusses Drina. Im Rahmen der EUFOR Mission Operation Althea, die 2004 mit dem Ende von SFOR die Überwachung des Dayton-Abkommens übernahm, sind derzeit 600 Soldaten aus 19 Staaten stationiert. Die OSZE-Mission in BuH ist mit etwa 68 Personen weiterhin in dem Land präsent und operiert unter der Führung der USA. Ziel der Mission ist es, die allgemeine Sicherheitslage zu verbessern und die Verteidigungsstrukturen zu stärken. Darüber hinaus hat die Mission zum Ziel, die bosnische Regierung beim Aufbau einer demokratischen Gesellschaft, einer funktionierenden Zivilgesellschaft und einem guten Regierungssystem zu unterstützen (BICC 1.2021). In einem Non-Paper, das Anfang 2021 aufgetaucht ist und angeblich von slowenischem Premier Janša stammt, wird vorgeschlagen, die gesamte Nachkriegsordnung in Südosteuropa zu zerstören und neue Grenzen nach ethnischen Kriterien zu ziehen, also genau das zu machen, was in den 1990er-Jahren zu den Kriegen in Kroatien und in Bosnien-Herzegowina geführt hat. Insbesondere in Sarajevo, der Hauptstadt Bosnien-Herzegowinas, eines Staats, der laut dem Non-Paper zerstückelt und zerstört werden soll - genauso wie es die Kriegstreiber in den 1990ern versuchten -, reagierte man heftig auf das slowenische Papier, zumal Slowenien bisher immer als enger Freund von Bosnien-Herzegowina galt (DS 15.4.2021). Das Non-Paper schlägt die Aufteilung Bosnien-Herzegowinas, jenes serbisch-kroatisch-muslimischen Staates vor, den der französische Staatspräsident Emmanuel Macron einmal als "tickende Zeitbombe" bezeichnet hat. Die Republika Srpska solle Serbien zugeschlagen werden, die vornehmlich kroatischen Gebiete der Herzegowina Kroatien. Der muslimisch dominierte Rumpfstaat könne zwischen der EU und der Anbindung an die Türkei wählen. Die Fantasterei über die Schaffung eines Großserbiens, Großkroatiens und Großalbaniens ist auch die Folge der arroganten Gleichgültigkeit in Brüssel nach dem Verlust der EU-Perspektive für die sechs sogenannten Westbalkan-Staaten (DS 27.4.2021). Bewegungsfreiheit Letzte Änderung: 27.07.2021 Reisende bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige wie auch andere Staatsangehörige werden an den Außengrenzen kontrolliert. Allein oder mit nur einem der beiden Sorgeberechtigten reisende Kinder benötigen eine schriftliche Zustimmung der Eltern bzw. des mitsorgeberechtigten Elternteils. Soweit Angehörige einer der drei konstitutiven Volksgruppen Repressionen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu dieser Gruppe entgehen möchten, können sie sich i. d. R. in einen anderen Teil des Staatsgebiets begeben. Für Angehörige gemischter Ehen und gemischter Familien gibt es kein „Mehrheitsgebiet“ ihrer Volksgruppe. In der Republika Srpska stellt sich die gesellschaftliche Akzeptanz gemischt-ethnischer Ehen bzw. Familien schwieriger dar (AA 5.4.2021). Die Freiheit sich innerhalb des Landes frei zu bewegen, zu reisen, zu emigrieren und wieder zurückzukehren ist gesetzlich garantiert, wobei es jedoch in der Praxis zu gewissen Einschränkungen kommen kann (USDOS 30.3.2021). Die Ausbreitung von COVID-19 führt weiterhin zu Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr (AA 27.4.2021b). Grundversorgung / Wirtschaft Letzte Änderung: 28.07.2021 Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln, Kleidung, Heizmaterial und Strom ist landesweit sichergestellt. Insgesamt ist der Lebensstandard der Gesamtbevölkerung dennoch niedrig. Die durchschnittliche Rentenhöhe von 195 Euro in der Republika Srpska und ca. 240 Euro in der Föderation ist ohne die in ländlichen Gebieten, nicht jedoch in den Städten mögliche Subsistenzwirtschaft für eine Grundversorgung mit Nahrungsmitteln für eine Einzelperson nicht ausreichend (AA 5.4.2021). Nach vorläufigen Daten wird für 2020 ein gegenüber den Vorjahren deutlicher Einbruch der Wirtschaft um etwa minus 5% erwartet. Lediglich die erwartete Zunahme des Konsums der öffentlichen Hand (Prognose 2,3%) zur Gegensteuerung zur Krise dürfte positiv zur Wirtschaftsentwicklung beitragen. Dies ist der höchste Rückgang seit Beendigung des Konfliktes Mitte der 90iger Jahre. Hemmende Faktoren für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes sind generell die politische Unsicherheit, mangelnde Transparenz und Rechtssicherheit, komplexe Bürokratie sowie die ungünstige demographische Entwicklung aufgrund hoher Auswanderung, insbesondere jüngere und besser ausgebildeter Arbeitskräfte, welche zu einer Bevölkerungsabnahme führt. Letztere dürfte sich Post-Covid-19 noch beschleunigen (WKO 4.5.2021). Der Rohstoffreichtum des Landes (Eisenerz, Bauxit, Barit, Magnesit, Gips, Kohle, Silber usw.) bildete die Basis für den metallverarbeitenden Sektor. Die Metallindustrie hat daher eine lange Tradition und ist einer der wichtigsten Wirtschaftszweige im Land. Es werden sowohl komplette Maschinen und Anlagen gebaut, als auch Teile und Komponenten, welche vor allem für den Export immer mehr an Bedeutung gewinnen. Für die Automobilindustrie werden KFZ-Komponenten und - Zubehör hergestellt. Die Lebensmittelindustrie in Bosnien und Herzegowina ist zwar keine traditionelle Säule der bosnisch-herzegowinischen Wirtschaft, jedoch hat die Branche gemeinsam mit der Landwirtschaft einen noch immer relativ hohen Anteil am BIP von 8,47%, sowie eine erhebliche Beteiligung an den Exporten Bosnien und Herzegowinas von 8,69%. Bosnien und Herzegowina ist derzeit von Lebensmittelimporten abhängig. 2017 wurden Nahrungsmittel im Gesamtwert von 1,45 Mrd. Euro importiert. Hauptlieferländer sind Serbien, Kroatien, Deutschland und Italien. Bosnien und Herzegowina hat im Verhältnis zu anderen Ländern der Region bereits einen relativ hohen Anteil erneuerbarer Energieträger in Bezug auf den Bruttoendverbrauch. Dies ist das Ergebnis der Verwendung der Wasserkraft im Strombereich sowie der Biomasse im Wärmebereich. Die wichtigsten Energiequellen Bosnien und Herzegowinas sind bisher Kohle und Wasser (WKO 4.5.2021). Der Verband unabhängiger Gewerkschaften von BiH (SSSBiH) gab bekannt, dass der Warenkorb im April 2021 2.083,56 KM (ca. 1.065,00 €) ausmachte, während der Durchschnittslohn in der Föderation BuH 951,00 KM (ca. 486,10 €) betrug (SSSBiH 4.2021). In der Föderation BuH betrug die Mindestpension im März 2021 382,18 KM (ca. 195,35 €) und die höchste Pension 2.174,48 KM (ca. 1.111,50 €) (FZMIO-PIO 4.2021). In Republika Srpska betrug die Durchschnittspension im April 2021 405,52 KM (ca. 207,30 €), bzw. 597,14 KM (ca. 305,20 €) bei einer vollen Versicherungsdauer von 40 Jahren. Die Mindestpension in gleichem Monat betrug 415,82 KM (ca. 212,60 €) und die höchste Pension 2.138,64 KM (ca. 1.093,20 €) (Fond PIO RS 5.2021). Laut Angaben des bosnischen Arbeitsamts waren veröffentlichte im Jänner 2021 seine jährlichen Daten, welche belegen, dass am 30.11.2020 413.254 Personen in BuH arbeitslos waren, was einen Anstieg von 2,96% im Vergleich zum Vorjahr aufweist. Im Jänner 2021 betrug die Zahl der arbeitslosen Personen 415.
  2. Der Prozentsatz der arbeitslosen Frauen beträgt wie im Vorjahr 57,02%, das sind 235.633 Frauen. Laut dem bosnischen Arbeitsamt ist die wachsende Arbeitslosenrate der verringerten Wirtschaftsaktivität geschuldet, welche durch die COVID-19-Pandemie hervorgerufen wurde. Die Arbeitslosenzahl in BuH erhöhte sich seit Beginn der Pandemie um 10.366 Personen (2,57%) (VB 7.5.2021). Die Gesetzgebung in BuH garantiert Sozialhilfe. Über die Empfänger und die Höhe der Unterstützungsgelder wird im Einzelfall entschieden. Die Höhe der jeweiligen Unterstützung (z.B. monatliche Geldbeträge) bzw. Qualität der Einrichtungen für Unterbringung, falls notwendig, hängt auch von den Möglichkeiten der jeweiligen administrativen Einheit (z.B. Kanton) ab. Weiters besteht die Möglichkeit, dass örtliche NGOs (kirchliche, humanitäre etc.) verschiedene Hilfeleistungen für Bedürftige zur Verfügung stellen. Das Gesetz über den Sozialschutz der Entität Republika Srpska (RS) regelt die Höhe der Beträge und Zulagen in diesem Bereich. Primär verwirklichen das Recht auf diese Leistungen arbeitsunfähige Personen, die keine eigenen/anderen Einkünfte haben. Die Höhe der Beträge werden als Prozentsätze des Durchschnittsgehaltes in der Republika Srpska vom Vorjahr berechnet z.B. für eine Einzelperson 15% von diesem Betrag (Durchschnittsgehaltes), für einen Zweipersonenhaushalt 20% usw. Für den Distrikt Brcko waren zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Info keine aktuellen Informationen verfügbar., außer, dass Sozialhilfe natürlich gewährt wird. Es ist nicht zu erwarten, dass sich diese aktuellen Werte ändern werden, bevor es in Bosnien und Herzegowina zum wirtschaftlichen Aufschwung kommt (VB 7.5.2021). Die Höhe der Sozialhilfe ist nicht einheitlich geregelt. In der Föderation Bosnien und Herzegowina beträgt sie 20% des Durchschnittslohns im jeweiligen Monat, in der Republika Srpska 15% des Durchschnittslohns. Sie kann jedoch oftmals nicht ausgezahlt werden. Laut dem Zentrum ziviler Initiativen leben 20% der Bevölkerung in absoluter Armut (AA 5.4.2021). Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 28.07.2021 Die medizinische Versorgung im Land ist mit EU-Standards noch nicht zu vergleichen und ist oft bezüglich technischer Ausstattung, hygienischen Verhältnissen und fachlicher Ausbildung problematisch (AA 27.4.2021b). Eine breite medizinische Versorgung ist nur in den Krankenhäusern der größeren Städte gewährleistet (EDA 10.5.2021). Die ärztliche Versorgung - gemessen an der Anzahl der ÄrztInnen im Verhältnis zur Bevölkerungszahl - ist in allen Ländern der Region mit am schlechtesten in Europa. Während in der Europäischen Union 369 ÄrztInnen auf 100.000 EinwohnerInnen kommen, sind es in Bosnien-Herzegowina 188 (FBW 8.2.2021). Korruption in Bosnien und Herzegowina trifft auch auf das Gesundheitswesen zu. Grundsätzlich sind alle Arbeitstätigen, Rentner und als arbeitslos gemeldete Personen gesetzlich krankenversichert. Das Krankenversicherungsgesetz der Föderation deckt aber nur Rückkehrer ab, die bereits vor ihrer Ausreise krankenversichert waren. Alle Vorschulkinder, Schüler bis 18 Jahre, Kinder von 15 bis 18 Jahren, die keine weitere Ausbildung machen, Studenten bis 26 Jahre, Sozialhilfeempfänger und Arbeitslose sowie alle Personen ab 65 Jahren sind krankenversichert. Der für viele Gesundheitsleistungen zu erbringende Eigenanteil an den Kosten kann zu einer eingeschränkten Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen führen. Nach Schätzungen des Helsinki-Komitees haben etwa 60% der Bevölkerung, darunter auch Kinder, keinen Zugang zu einer regelmäßigen Gesundheitsvorsorge. Das Krankenversicherungswesen liegt in der Föderation Bosnien und Herzegowina bei den Kantonalverwaltungen und der Entitätsverwaltung, in der Republika Srpska auf Entitätsebene bei einem Versicherungsfonds. Das Gesundheitssystem gliedert sich in drei Bereiche (AA 5.4.2021). Der primäre Gesundheitsschutz umfasst medizinische Vorsorge, Notfallmedizin, Schul- und Arbeitsmedizin, Vorsorge für Mutter und Kind, hausärztliche, allgemeinärztliche und zahnärztliche Behandlung sowie Arzneimittelversorgung. Er wird durch sog. Gesundheitshäuser, Erste-Hilfe-Stationen (i. d. R. angegliedert an Ambulanzen und Krankenhäuser), Zahnarztpraxen und Apotheken sichergestellt. Sekundärer (fachärztlich-konsultativer) Gesundheitsschutz umfasst Diagnostik, Behandlungs- und Rehabilitationsmaßnahmen in Fällen, in denen keine stationäre Behandlung notwendig ist. Er wird durch Gesundheitshäuser, ärztliche Privatpraxen und Krankenhäuser sichergestellt. Im tertiären Bereich findet man alle medizinischen Anwendungen in stationären Einrichtungen, also in Krankenhäusern und Kliniken, die überwiegend staatlich organisiert und finanziert sind. Es gibt über 300 Ambulanzen, die jeweils zwischen 2.000 und 10.000 Einwohner versorgen. Grundsätzlich existiert in jeder größeren Gemeinde (ca. 120) ein Gesundheitshaus, das eine medizinische Versorgung für 20.000 bis 50.000 Einwohner sicherstellen soll. Es existieren fünf klinische Zentren (drei in der Föderation BuH und zwei in der RS) in den größten Städten des Landes, hinzukommen landesweit 20 staatliche (Kantonal-)Krankenhäuser. Dazu kommen diverse private Krankenhäuser, Poli- und Fachkliniken. In größeren Städten gibt es eine wachsende Zahl an privatärztlichen Praxen und Kliniken (AA 5.4.2021). Rehabilitationsmaßnahmen können nur in Fojnica, Gračanica, Tuzla, Olovo (Föderation) und in Slatina (Laktaši) und Teslić, beide in der Republika Srpska, durchgeführt werden. Ambulante Rehabilitationsmaßnahmen wie z. B. Krankengymnastik sind privat in vielen größeren Orten möglich. Insgesamt sind viele - insbesondere staatliche - medizinische Einrichtungen, vor allem außerhalb von Sarajevo, in einem schlechten Zustand. Ärzte und Pflegepersonal wandern zunehmend ins Ausland ab, vorwiegend nach Deutschland. Die finanzielle Ausstattung des gesamten Gesundheitswesens ist vorwiegend wegen ineffizienten Mitteleinsatzes unzureichend. Aufgrund fehlender Medikamente sind einige Behandlungen (HIV- und Krebserkrankungen, Hepatitis B/C, Versorgung nach Organtransplantationen und anderen schwerwiegenden operativen Eingriffen, bei frühgeburtlichen Komplikationen, etc.) nur in eingeschränktem Umfang durchführbar. Während Herzoperationen bei Erwachsenen weitestgehend erfolgreich durchgeführt werden können, erfolgen herzchirurgische Eingriffe an Minderjährigen mangels Kinderherzchirurgen nur in seltenen Fällen. Die Bedingungen für die Behandlung von Dialysepatienten haben sich verbessert, sind aber immer noch nicht ausreichend, um eine reibungslose Behandlung aller Dialysepatienten sicherzustellen (AA 5.4.2021). Gängige Medikamente sind auf dem örtlichen Markt erhältlich und werden, soweit Krankenversicherungsschutz besteht, bei ärztlicher Verordnung von der Krankenversicherung bezahlt. Kosten für Spezialmedikamente werden in der Regel nicht erstattet. Sie können auf dem Importweg oder privat aus dem Ausland beschafft werden. Die Insulinversorgung, die ausschließlich gegen Rezeptvorlage und kostenlos in Apotheken erfolgt, ist grundsätzlich gewährleistet (AA 5.4.2021). Die schlechte Haushaltslage erschwert die Versorgung von Pflegefällen. Zur Behandlung psychisch Kranker und traumatisierter Personen fehlt es weitgehend an ausreichend qualifizierten Ärzten und an klinischen Psychologen und Sozialarbeitern. Therapien beschränken sich überwiegend auf Medikamentengaben. Nur einige wenige NGOs bieten psychosoziale Behandlung in Form von Gesprächs- und Selbsthilfegruppen und Beschäftigungsinitiativen an. Eine adäquate Therapie Traumatisierter ist weiterhin nur unzureichend möglich. Die Behandlung von Opfern sexueller Gewalt ist zwar grundsätzlich möglich, es fehlt jedoch auch hier an personellen und materiellen Kapazitäten (AA 5.4.2021). Alle zurückkehrenden BuH Staatsbürger, haben das Recht auf Krankenversicherung und können dieses Recht über das Amt für das öffentliche Gesundheitswesen unter den nachstehend beschriebenen Bedingungen erwirken: In der Föderation BuH erhält man eine Krankenversicherung, wenn man sich innerhalb von 30 Tagen nach der Rückkehr aus dem Ausland beim Arbeitsamt meldet. Die weiteren Meldungen beim Arbeitsamt erfolgen einmal innerhalb von 60 Tagen und dürfen nicht versäumt werden, da sonst das Recht auf Krankenversicherung erlischt. In der Republika Srpska und im Distrikt Brcko BuH erhält man eine Krankenversicherung, wenn man sich nach der Rückkehr aus dem Ausland beim Arbeitsamt meldet. Die Meldungen beim Arbeitsamt erfolgen einmal innerhalb von 60 Tagen und dürfen nicht versäumt werden. Anmeldungsprozedur: Nachdem man sich beim Arbeitsamt gemeldet hat, füllt dieses die Anmeldung für die Krankenversicherung aus, welche dann beim nach dem Wohnort zuständigen Finanzamt eingereicht wird (auch vom Arbeitsamt). Die angemeldete Person wendet sich an das Amt für Gesundheitsversicherung, wo die Krankenversichertenkarte ausgestellt wird (VB 7.5.2021). Laut der Statistik von Our World in Data wurden in Bosnien-Herzegowina erst knapp 1,6% der Bevölkerung geimpft. In Bosnien-Herzegowina ist mit 4,3% die Sterblichkeitsrate laut der Johns-Hopkins-Universität zudem höher als in jedem anderen Land in Europa. Angesichts der extrem hohen Fallzahlen und der Überbelegung der Spitäler kam es zu einem akuten Mangel an Sauerstoff für die Beatmung von Covid-19-Erkrankten (DS 4.5.2021) (s.a Kapitel 2 / COVID-19). Rückkehr Letzte Änderung: 28.07.2021 Die Situation für Rückkehrer, die während des Balkankriegs aus dem Land flohen, hat sich verbessert. Ist die ursprünglich verlassene Wohnung beziehbar, ist eine Registrierung nur an diesem Ort möglich. Bei Zerstörung oder Besetzung der Wohnung erfolgt die Registrierung anderweitig, in der Föderation Bosnien und Herzegowina in dem Kanton, der dem Vorkriegswohnort am nächsten liegt. Wer über kein Identitätsdokument verfügt, muss ein solches beantragen. Zum Teil wird hierfür eine Reihe von Dokumenten verlangt (z. B. Wehrdienst-oder Steuerbescheinigung). Die Zuständigkeit für die Koordination der Flüchtlingsrückkehr liegt beim bosnisch-herzegowinischen Ministerium für Menschenrechte und Flüchtlinge, das die staatliche Rückkehrkommission zur Durchführung von Wiederaufbaumaßnahmen gebildet hat. Das zwischen der Europäischen Union und Bosnien und Herzegowina geschlossene Rückübernahmeabkommen ist seit 1.1.2008 in Kraft. Zurückgeführte Staatsangehörige aus dem Ausland werden zur Aufnahme der Personalien von der Polizei befragt. Die Rückführungen erfolgen über den Flughafen Sarajevo oder über den Flughafen Tuzla (AA 5.4.2021). Die Schlechterstellung von Rückkehrern, die einer Minderheit angehören, durch öffentliche Stellen hat abgenommen, ist aber in einigen Regionen wie im Osten der Republika Srpska und der Herzegowina noch Praxis. Dies betrifft u. a. die Versorgung mit Strom, Wasser, Gas und Telefon durch die öffentlichen Versorgungsunternehmen, Rentenversorgung, Arbeitsaufnahme, Ausgabe von Personaldokumenten sowie den Zugang zu Bildung. Bei Roma ergeben sich oft zusätzliche Probleme dahingehend, dass sich diese bereits vor Ausreise nicht ordnungsgemäß registrieren ließen und dadurch nach Rückkehr zunächst keinen Anspruch auf Sozialleistungen haben. Die Behandlung der Rückkehrer durch Dritte ist abhängig davon, ob eine Rückkehr in Minderheitengebiete (z. B. Bosniaken in die Republika Srpska) oder Mehrheitsgebiete (z. B. Serben in die Republika Srpska) erfolgt. Dort, wo sich die Volksgruppe, der die Rückkehrer angehören, in der Minderheit befindet, kommt es immer wieder zu Übergriffen. Während sich die Vorfälle in der Föderation Bosnien und Herzegowina meist auf verbale Angriffe und Sachbeschädigungen beschränken, kommt es auch heute noch in der Republika Srpska zu ca. 50 schwereren Angriffen pro Jahr, die angezeigt werden. Racheakte für im Krieg verübtes Unrecht sind bisher nicht bekannt geworden. Schwierigkeiten für Rückkehrer bei der Einreise sind nicht bekannt. Rückkehrer aus Ausland/EU müssen im Besitz eines gültigen Reisepasses sein; auch Kinder benötigen ein eigenes Dokument, was problematisch sein kann, wenn die Geburt im Ausland nicht bei den Behörden registriert wurde. Anerkannt werden auch ein Ersatzreiseausweis („putni list“) oder ein abgelaufener Reisepass (in diesem Fall wird nach der Einreise gegen den Betroffenen jedoch ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eröffnet) (AA 5.4.2021). Die größte Anzahl von Rückkehrern, welche mit Ausbruch des Bosnienkrieges 1992 weltweit Zuflucht suchten, wurde in den drei ersten Nachkriegsjahren verzeichnet. Danach verringerte sich diese Zahl stetig, insgesamt wurden im Zeitraum 1996-2005 die Rückkehr von 441.995 Flüchtlingen registriert. Danach emigrieren Familien und Individuen nur noch vereinzelt nach BuH und die letztveröffentlichen Daten zu BuH Rückkehrern seit der Unterzeichnung des Daytoner-Friedensabkommens bis zum 30.09.2011 belegen, dass 1.033.058 migrierte und geflüchtete Personen auf das Gebiet von BuH zurückkehrten. Auf das Gebiet der Föderation BuH kehrten 743.641 Personen zurück, auf das Gebiet der Republika Srpska 267.322, und in den Distrikt-Brcko BiH kehrten 22.095 Personen zurück. Im Zeitraum ab 2010 wurden Rückkehraktionen z.B. im Rahmen der Unterstützung von IOM durchgeführt. Da die Anzahl von unbegleiteten minderjährigen Rückkehrern nicht von statistischer Bedeutung ist, gibt es für diese Gruppe keinen Bedarf für spezielle Aufnahmezentren. Solche Fälle werden von den zuständigen Sozialämtern im Rahmen ihrer Tätigkeit übernommen (VB 7.5.2021). Aus den Statistiken des Ministeriums für Menschenrechte und Flüchtlinge geht hervor, dass 96.421 Personen infolge des Konflikts von 1992-95 noch immer den IDP-Status besitzen. Die Verfassung und die Gesetze des Landes sehen die freiwillige Rückkehr oder lokale Integration von Binnenvertriebenen im Einklang mit den UN-Leitprinzipien für Binnenvertriebene vor. Die Regierung hat die sichere Rückkehr und Wiederansiedlung oder die lokale Integration von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen je nach ihren Möglichkeiten aktiv gefördert. Die Regierung stellte Mittel für die Rückkehr bereit und beteiligte sich an international finanzierten Rückkehrprogrammen. Isolierte Angriffe gegen Minderheitenrückkehrer wurden fortgesetzt, aber im Allgemeinen nicht angemessen untersucht oder verfolgt. Rückkehrer, die einer Minderheit angehörten, sahen sich weiterhin mit Hindernissen bei der Ausübung ihrer Rechte an den Rückkehrorten konfrontiert (USDOS 30.3.2021). Im Rahmen des Regionalen Wohnprogramms unterstützt von EU, UNHCR, OSZE, CEB, USA, Deutschland, Italien, Dänemark, Schweiz, Norwegen, Türkei, Niederlande, Zypern, Rumänien, Tschechien, Slowakei und Ungarn - genannt Regional Housing Programme - wurden bis jetzt, Stand Jänner 2021, 1.778 neue Wohneinheiten fertiggestellt und an die Endnutzer übergeben, das sind 57% von den insgesamt geplanten 3.137 Wohneinheiten (VB 7.5.2021). Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gibt es mit Stand 27.01.2022 1.732.814 laborbestätigte Fälle, 1.399.933 genesene Fälle und 13.560 bestätigte Todesfälle von COVID-19 Infektionen; in Bosnien und Herzegowina wurden zu diesem Zeitpunkt 339.281 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 14.185 diesbezügliche Todesfalle bestätigt wurden. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.
  3. Beweiswürdigung: Der oben dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestritten gebliebenen Inhalt der entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch nicht entgegengetreten wurde sowie auf den aktenkundigen Kopien des bosnischen Reisepasses des BF, seines Personalausweises und seines Führerscheines. Die Feststellungen betreffend den Aufenthaltstitel des BF in Österreich ergeben sich aus der Einsichtnahme in das IZR. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus dessen Angaben in der Verhandlung vom 05.04.2022, in der der BF angab, unter keinen Krankheiten zu leiden. Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit des BF ergeben sich aus seine Angaben und aus dem Fehlen von Krankheitszuständen oder körperlichen oder psychischen Einschränkungen. Die Feststellung wonach der genaue Einreisezeitpunkt des BF nicht genau festgestellt werden kann ergibt sich aus dem Umstand, dass der BF Schulunterlagen aus Österreich ab dem Jahr 1993 (AS 359ff), eine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet jedoch erst ab 09.03.1998 aufweist. Die Feststellung zu seiner Schul- und Berufsausbildung, seiner mangelnden Erwerbstätigkeit sowie seinen Vermögenswerten ergibt sich aus seinen Angaben, den vorgelegten Unterlagen und dem im Akt einliegenden AJ-WEB Auszug (AS 255ff). Die Feststellung betreffend die derzeitige Erwerbstätigkeit in der Justizanstalt sowie betreffend die psychologische Betreuung des BF ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen. Die Feststellungen zum Aufenthalt seiner Eltern, Großeltern, der Lebensgefährtin, ergibt sich aus den Angaben des BF und dem Akteninhalt. Die Feststellung wonach die Mütter das alleinige Sorgerecht für die Kinder des BF haben, ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (VHP Seite 4). Dass der BF seit seiner Inhaftierung keine Unterhaltszahlungen leistet sowie die Feststellungen betreffend die Unterhaltszahlungen vor der Inhaftierung des BF ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben (VHP Seite 4f, AS 303). Die Feststellung wonach die Familie des BF diesen während seiner Inhaftierungen besucht und telefonisch in Kontakt stand, ergibt sich aus der Besucher- und Telefonliste der Justizanstalt (AS 321ff). Dass sich im Herkunftsstaat zumindest noch Bekannte aufhalten und der BF zuletzt vor rund drei bis vier Jahren zur Taufe der Kinder seines Onkels im Herkunftsstaat aufhältig war, ergibt sich aus seinen Angaben (AS 307). Aufgrund des Umstandes, dass die Angehörigen des BF Taufen ihrer Kinder im Herkunftsstaat feiern, ist davon auszugehen, dass die Familie des BF noch zumindest über einen Bekanntenkreis in Bosnien verfügt. Die rechtskräftige Verurteilung des BF ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister sowie aus den im Akt einliegenden Gerichtsurteilen. Die Haftzeiten des BF ergeben sich aus einer aktuellen Abfrage des Zentralen Melderegisters. Die fehlende aufenthaltsrechtliche Grundlage in Kroatien, die Ausschreibungen und Aliasdaten gegen den BF ergeben sich aus den Gerichtsurteilen, dem Verwaltungsakt sowie aus Interpol- und SIS-Ausschreibungen. Dass es dem BF zumutbar ist, den Kontakt zu seinen Familienangehörigen bei einer Rückkehr nach Bosnien über Telefon und Internet aufrechtzuerhalten, ergibt sich daraus, dass der Kontakt zu seiner Familie bereits während seinen Inhaftierungen beschränkt war. Die Feststellung, wonach seine Familie den BF in Bosnien besuchen kann, ergibt sich aus dem Umstand, dass zumindest einige seiner Angehörigen bosnische Staatsangehörige sind. Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese ihn nicht auch bei einer Rückkehr nach Bosnien unterstützen könnten. Überdies ist davon auszugehen, dass Bekannte des BF bzw. seiner Familie in Bosnien leben. Es ist weiters davon auszugehen, dass der BF bzw. seine Familie Kontakt zu diesen hat. Auch war der BF bereits in Bosnien zu Besuch. Darüber hinaus spricht der BF Bosnisch als Muttersprache und ist arbeitsfähig. Es ist ihm daher jedenfalls zumutbar, sich in Bosnien eine Existenz aufzubauen. Dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bosnien und Herzegowina ist zudem zu entnehmen, dass einerseits die Grundversorgung gewährleistet ist und es andererseits Sozialhilfen für den Fall gibt, dass der BF nicht sofort eine Arbeit findet. Die Feststellung, dass der BF eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, ergibt sich anhand seiner strafgerichtlichen Verurteilung, die von enormer krimineller Energie getragen sind. Vom XXXX wurde die hochprofessionellen Vorgangsweise sowie seine führende Rolle bei den gegenständlichen Taten betont, wobei der BF zumindest drei weitere Mitangeklagte aktiv zur Mitwirkung angestiftet habe. Dieses hochkriminelle Vorgehen im Zusammenspiel mit der Bildung krimineller Vereinigungen setzt sich offensichtlich auch in anderen Mitgliedstaaten in massiver Weise (Erpressung, Dokumentenfälschungen, Betrug, Hehlerei, Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung zur Begehung von Verbrechen) fort. Die Feststellung, dass der BF eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, ergibt sich anhand seiner strafgerichtlichen Verurteilung, die von enormer krimineller Energie getragen sind. Vom römisch 40 wurde die hochprofessionellen Vorgangsweise sowie seine führende Rolle bei den gegenständlichen Taten betont, wobei der BF zumindest drei weitere Mitangeklagte aktiv zur Mitwirkung angestiftet habe. Dieses hochkriminelle Vorgehen im Zusammenspiel mit der Bildung krimineller Vereinigungen setzt sich offensichtlich auch in anderen Mitgliedstaaten in massiver Weise (Erpressung, Dokumentenfälschungen, Betrug, Hehlerei, Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung zur Begehung von Verbrechen) fort. Bei einer konkreten Auseinandersetzung mit den vom BF begangenen Straftaten ist zu erkennen, dass sich die begangenen Delikte überwiegend gegen dieselben Rechtsgüter richten –Eigentumsdelikte –auf ähnlichen schädlichen Neigungen beruhen und in großem Stil umgesetzt werden. Betreffend die Feststellungen zum fehlenden Gesinnungswandel und Wohlverhalten des BF ist – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen. Insbesondere Suchtgiftdelikte stellen ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht, insbesondere im vorliegenden Fall, wobei die vielfache Überschreitung der strafsatzbestimmenden 25-fachen Suchtgift-Grenzmenge, die in der hochprofessionellen Vorgangsweise manifestierte enorme kriminelle Energie und die führende Rolle des BF bei den gegenständlichen Taten ausschlaggebend waren, wobei der BF zumindest drei weitere Mitangeklagte aktiv zur Mitwirkung anstiftete. Zur Lage in Bosnien und Herzegowina: Die Nichtfeststellbarkeit von Rückkehr- beziehungsweise Abschiebehindernissen beruht auf dem Nichtvorbringen eines diesbezüglichen substantiierten Sachverhaltes seitens des BF. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die Feststellungen zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ergeben sich aus den unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen (s. jeweils mit einer Vielzahl weiterer Hinweise u.a.: https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Neuartiges-Coronavirus-(2019-nCov).html, https://covid19-dashboard.ages.at/, https://orf.at/corona/daten, https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/question-and-answers-hub/q-a-detail/coronavirus-disease-covid-19 und https://covid19.who.int/region/euro/country/ba (abgefragt am 28.01.2022).
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.
  5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides: 3.
  6. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 1.
  7. Die maßgebliche Bestimmung des AsylG lautet: „§ 57.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.“

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.“ Der Beschwerdeführer befindet sich zumindest seit November 2019 im Bundesgebiet. Sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer befindet sich zumindest seit November 2019 im Bundesgebiet. Sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG liegen nicht vor. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides: 3.
  2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 2.
  3. Die maßgebliche Bestimmung im AsylG lautet: „§ 10.

(1)[…]
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. […]“

§ 52Abs.

2 Z 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die maßgebliche Bestimmung des BFA-VG lautet: „§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. „§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“ 2.2.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 2.2.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (vgl. etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf allerdings nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie - anders als im vorliegenden Fall - Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage (vgl. VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0249 mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden vergleiche etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf allerdings nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie - anders als im vorliegenden Fall - Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage vergleiche VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0249 mwN). Aufenthaltsbeendigende Maßnahmen sind aber auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen, wobei die "Zehn-Jahres-Grenze" in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann eine Rolle spielt, wenn einem Fremden kein erhebliches strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Hierbei kommt es ebenso auf den Zeitpunkt und der Art des jeweiligen Fehlverhaltens sowie das seither erfolgte Wohlverhalten an (vgl. VwGH 03.09.2015, Zl. 2015/21/0121; aber auch VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001). Aufenthaltsbeendigende Maßnahmen sind aber auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen, wobei die "Zehn-Jahres-Grenze" in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann eine Rolle spielt, wenn einem Fremden kein erhebliches strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Hierbei kommt es ebenso auf den Zeitpunkt und der Art des jeweiligen Fehlverhaltens sowie das seither erfolgte Wohlverhalten an vergleiche VwGH 03.09.2015, Zl. 2015/21/0121; aber auch VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001). 2.

  1. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Der BF reiste lediglich zum Zweck der Begehung einer Straftat in das Bundesgebiet ein. Er hatte keine Absicht, sich in Österreich in sozialer oder beruflicher Hinsicht zu integrieren. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt auch ein mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend zu einem Überwiegen des persönlichen Interesses, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken beziehungsweise die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Insbesondere strafrechtliche Verurteilungen stellen derartige Umstände dar, die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können, wobei in dem Zusammenhang auch länger zurückliegende Straftaten berücksichtigt werden können (vgl. VwGH 2.4.2021, Ra 2021/01/0091, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 8.7.2020, Ra 2019/14/0272, mwN; vgl. auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage [„scourge“] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt auch ein mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend zu einem Überwiegen des persönlichen Interesses, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken beziehungsweise die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Insbesondere strafrechtliche Verurteilungen stellen derartige Umstände dar, die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können, wobei in dem Zusammenhang auch länger zurückliegende Straftaten berücksichtigt werden können vergleiche VwGH 2.4.2021, Ra 2021/01/0091, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 8.7.2020, Ra 2019/14/0272, mwN; vergleiche auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage [„scourge“] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Ziffer 110,). Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten sind die vom BF verübten Taten sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht als besonders schwere Verbrechen im Sinne obiger Judikatur zu werten. Der BF wurde wegen Suchtgifthandels und Vorbereitung des Suchtgifthandels rechtskräftig verurteilt. Er hat als einer der Haupttäter als Mitglied einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift in einer teils das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge erzeugt sowie anderen überlassen, indem er das genannte Suchtgift gewinnbringend an unbekannte Abnehmer verkaufte. Erschwerend wurde vom XXXX das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen mit einem Vergehen, die vielfache Überschreitung der strafsatzbestimmenden 25-fachen Suchtgift-Grenzmenge, die in der hochprofessionellen Vorgangsweise manifestierte enorme kriminelle Energie und seine führende Rolle bei den gegenständlichen Taten gewertet, wobei der BF zumindest drei weitere Mitangeklagte aktiv zur Mitwirkung angestiftet habe. Erschwerend wurde vom römisch 40 das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen mit einem Vergehen, die vielfache Überschreitung der strafsatzbestimmenden 25-fachen Suchtgift-Grenzmenge, die in der hochprofessionellen Vorgangsweise manifestierte enorme kriminelle Energie und seine führende Rolle bei den gegenständlichen Taten gewertet, wobei der BF zumindest drei weitere Mitangeklagte aktiv zur Mitwirkung angestiftet habe. Mildernd wurden der bisherige ordentliche Lebenswandel, das reumütige Geständnis und der Umstand, dass sich der BF selbst den Strafverfolgungsbehörden gestellt habe, gewertet. In Anbetracht der Umstände, dass gegen den BF mehrere Fahndungsausschreibungen seitens Kroatiens (Erpressung, Dokumentenfälschungen, Betrug, Hehlerei, Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung zur Begehung von Verbrechen) und Malta bestehen, kommt den Milderungsgründen im gegenständlichen Verfahren zur Erlassung eines schengenweit gültigen Einreiseverbotes nur geringer Wert zu. Vor dem Hintergrund erweisen sich die dem Urteil zugrundeliegenden Straftaten sohin auch als subjektiv besonders schwerwiegend (vgl. zu Drogendelikten u.a. VwGH 15.04.2020, Zl. Ra 2020/19/0003). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährdung - auch nach Absolvierung einer Therapie – in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten (in Freiheit) maßgeblich (vgl. etwa VwGH 19.12.2019, Zl. Ra 2019/21/0276). Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat, wobei das Fehlverhalten und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über bedingte Strafnachsichten oder eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, zu beurteilen ist (vgl. VwGH 26.06.2019, Zl. Ra 2019/21/0118). Vor dem Hintergrund erweisen sich die dem Urteil zugrundeliegenden Straftaten sohin auch als subjektiv besonders schwerwiegend vergleiche zu Drogendelikten u.a. VwGH 15.04.2020, Zl. Ra 2020/19/0003). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährdung - auch nach Absolvierung einer Therapie – in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten (in Freiheit) maßgeblich vergleiche etwa VwGH 19.12.2019, Zl. Ra 2019/21/0276). Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat, wobei das Fehlverhalten und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über bedingte Strafnachsichten oder eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, zu beurteilen ist vergleiche VwGH 26.06.2019, Zl. Ra 2019/21/0118). Wie in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, geht vom BF nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus, eine positive Prognose hinsichtlich des zukünftigen Verhalten des BF ist bereits aufgrund der noch andauernden Haftstrafe nicht möglich. Daran ändert angesichts der Schwere der Delikte auch eine bedingte vorzeitige Haftentlassung nichts. Für den Wegfall oder eine maßgebliche Minderung der von ihm ausgehenden, durch die schwerwiegende strafgerichtliche Verurteilung indizierten, Gefährlichkeit bedarf es daher noch eines entsprechend langen Zeitraums des Wohlverhaltens in Freiheit (siehe VwGH 08.11.2018, Ra 2017/22/0207). Dieser Zeitraum ist umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (siehe zuletzt etwa VwGH 10.09.2018, Ra 2018/19/0169). Diesbezüglich ist anzumerken, dass dem BF der Unrechtsgehalt seiner Tat bewusst war und er vorrangig zur Begehung der Straftaten in das österreichische Bundesgebiet einreiste. Alleine die Schwere der Tat indiziert eine nachhaltige Gefahr der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich bei einem Verbleib des BF im Bundesgebiet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Der BF verfügt im Bundesgebiet über kein Familienleben, zumal sich keine Familienmitglieder oder sonstige Angehörige im Bundesgebiet aufhalten. Dass die (gemeinsam mit dem BF verurteilte) Lebensgefährtin und das gemeinsame Kind sich in Kroatien aufhalten, hat keinen Einfluss auf die Entscheidung, unter anderem auch da der BF für Kroatien keinen Aufenthaltstitel hat und gegen ihn zahlreiche Fahndungsausschreibungen bestehen. Überdies
  2. Kind
  3. Kind, Im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina könnte der BF den Kontakt zu seiner Lebensgefährtin und zu seinen Kindern auf unterschiedlichem Wege aufrechterhalten (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch Urlaubsaufenthalte seiner Freundin in Bosnien und Herzegowina etc). Der BF hat darüber hinaus keine substanziellen sozialen Kontakte in Österreich, ist nicht Mitglied in einem Verein, engagierte sich nie ehrenamtlich, spricht bloß geringes Deutsch und ging nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach. Der BF ist sohin weder gesellschaftlich noch sozial oder ausgeprägt sprachlich integriert. Der BF verfügte – abgesehen von den Meldungen in Justizanstalten – nie über einen aufrechten Wohnsitz und reiste lediglich für die Begehung von Straftaten in das Bundesgebiet ein. Im Gegensatz dazu bestehen ausgeprägte Bindungen zu Bosnien und Herzegowina, zumal der BF sein gesamtes Leben in Bosnien und Herzegowina verbrachte, dort zur Schule ging und bei seinen Eltern auch in deren Unternehmen mitarbeitete. Der BF ist überdies an einem Gesellschaftsunternehmen beteiligt. Zudem kann beim gesunden und arbeitsfähigen BF die Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben in seinem Herkunftsstaat vorausgesetzt werden, weshalb er grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit Erwerbstätigkeiten - wenn auch allenfalls nur durch Gelegenheitsarbeiten oder Hilfsarbeiten - ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Der BF spricht auch die Landessprachen seines Herkunftsstaates, besuchte in Albanien zwölf Jahre die Schule, hat ein Gymnasium mit Matura abgeschlossen und seine Eltern sowie seine beiden Geschwister leben im Herkunftsstaat. Der BF ist in die albanische Gesellschaft integriert. Den mangelnden familiären und privaten Interessen des BF an einem Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an der Verhinderung weiterer Straftaten und an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Fallgegenständlich liegt eine gravierende Straffälligkeit vor. Es ist aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes augenscheinlich, dass der BF auch nach der Haftentlassung rasch wieder rückfällig werden würde. Auch steht ihm eine Möglichkeit zur legalen Erwerbstätigkeit nach Haftentlassung nicht offen, weshalb er seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet nicht auf legale Weise erwirtschaften kann. Auch aus diesem Blickwinkel heraus ist davon auszugehen, dass der BF nach der Haftentlassung wieder straffällig wird, um sich seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet zu finanzieren. Mit einem weiteren Aufenthalt des BF im Bundesgebiet würde eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einhergehen. Es ist daher ein klares Überwiegen der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung hinsichtlich des BF festzustellen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und die angeordnete Rückkehrentscheidung jedenfalls im Sinne des Art. 8 Abs.2 EMRK gerechtfertigt ist. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und die angeordnete Rückkehrentscheidung jedenfalls im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt ist. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung war im gegenständlichen Fall dringend geboten. 3.
  4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides: 3.
  5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides: 3.1.

§ 52Abs.

9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, die Festlegung eines solchen Staates wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich. 3.1.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, die Festlegung eines solchen Staates wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich. Für die

§ 52Abs.

9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234). Der BF hat im gegenständlichen Verfahren kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Art. 3 EMRK) erstattet. Sowohl unter Beachtung der individuellen Situation des BF, als auch der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat, ergab sich kein Hinweis auf eine dem BF in seinem Herkunftsstaat potentiell drohende Gefährdung in den hier relevanten Grundrechten. Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in Bosnien und Herzegowina ist überdies zu berücksichtigen, dass

§ 1Z 7der Herkunftsstaaten-Verordnung (HSt

V), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, Bosnien und Herzegovina als sicherer Herkunftsstaat gilt und ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt. Für die

Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234). Der BF hat im gegenständlichen Verfahren kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Artikel 3, EMRK) erstattet. Sowohl unter Beachtung der individuellen Situation des BF, als auch der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat, ergab sich kein Hinweis auf eine dem BF in seinem Herkunftsstaat potentiell drohende Gefährdung in den hier relevanten Grundrechten. Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in Bosnien und Herzegowina ist überdies zu berücksichtigen, dass

Paragraph eins, Ziffer 7 d, e, r, Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, Bosnien und Herzegovina als sicherer Herkunftsstaat gilt und ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt. Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers, die derzeit vorherrschende Virus-Variante verbunden mit den europaweit einheitlich bestehenden Behandlungsmöglichkeiten besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. Unabhängig davon liegen sowohl im Hinblick auf sein Alter als auch seinen Gesundheitszustand keine Anhaltspunkte vor, wonach der BF bei einer allfälligen COVID-19-Infektion einer Risikogruppe für einen schwerwiegenden Verlauf angehören würde. Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers, die derzeit vorherrschende Virus-Variante verbunden mit den europaweit einheitlich bestehenden Behandlungsmöglichkeiten besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Artikel 3, EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. Unabhängig davon liegen sowohl im Hinblick auf sein Alter als auch seinen Gesundheitszustand keine Anhaltspunkte vor, wonach der BF bei einer allfälligen COVID-19-Infektion einer Risikogruppe für einen schwerwiegenden Verlauf angehören würde. Eine der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina entgegenstehende Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte besteht nicht. Der auf § 52 Abs. 9 FPG gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht, weshalb die Beschwerde gegen den Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.Der auf Paragraph 52, Absatz 9, FPG gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht, weshalb die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war. III.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides: römisch drei.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: 4.1. Die maßgebliche Bestimmung des FPG lautet: „§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013) Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist; 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  10. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht. 4.
  1. Bei der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (Vgl. VwGH 20.10.2016, Zl. Ra 2016/21/0289; VwGH Zl. 24.03.2015, Ra 2014/21/0049). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährdung in erster Linie das Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich (vgl. etwa VwGH 25.02.2016, Zl. Ra 2016/21/0022). 4.
  2. Bei der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (Vgl. VwGH 20.10.2016, Zl. Ra 2016/21/0289; VwGH Zl. 24.03.2015, Ra 2014/21/0049). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährdung in erster Linie das Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich vergleiche etwa VwGH 25.02.2016, Zl. Ra 2016/21/0022). Abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Drittstaatsangehörigen ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes iSd bisherigen Judikatur zu § 63 FPG 2005 alt (vgl VwGH 08.11.2006 2006/18/0323; VwGH 18.02.2009, Zl. 2008/21/0048) darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung prognostiziert ist. Kann der Zeitpunkt des Wegfalls der für die Erlassung des Rückkehrverbotes maßgeblichen Umstände nicht vorhergesehen werden, so war laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 63 FPG (idF vor dem FrÄG 2011) ein unbefristetes Rückkehr- bzw. Aufenthaltsverbot zu verhängen (vgl. VwGH 08.07.2009, Zl. 2008/21/0503). Außerdem ist auch auf die privaten und familiären Interessen des Drittstaatsangehörigen Bedacht zu nehmen. Der Verwaltungsgerichtshof wies in seiner Entscheidung vom 22.05.2013, Zl. 2011/18/0259, jedoch darauf hin, dass das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen darf, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 8 bzw. des Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt. Eine einzelfallbezogene Bemessung ist vielmehr unabdingbar. Abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Drittstaatsangehörigen ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes iSd bisherigen Judikatur zu Paragraph 63, FPG 2005 alt vergleiche VwGH 08.11.2006 2006/18/0323; VwGH 18.02.2009, Zl. 2008/21/0048) darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung prognostiziert ist. Kann der Zeitpunkt des Wegfalls der für die Erlassung des Rückkehrverbotes maßgeblichen Umstände nicht vorhergesehen werden, so war laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 63, FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011) ein unbefristetes Rückkehr- bzw. Aufenthaltsverbot zu verhängen vergleiche VwGH 08.07.2009, Zl. 2008/21/0503). Außerdem ist auch auf die privaten und familiären Interessen des Drittstaatsangehörigen Bedacht zu nehmen. Der Verwaltungsgerichtshof wies in seiner Entscheidung vom 22.05.2013, Zl. 2011/18/0259, jedoch darauf hin, dass das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen darf, wenn einer der Fälle des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 8 bzw. des Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG vorliegt. Eine einzelfallbezogene Bemessung ist vielmehr unabdingbar. 4.
  3. Im vorliegenden Fall stützte die belangte Behörde das Einreiseverbot zutreffend auf den Fall des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 5 FPG, da der BF wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1 und Abs. 4 Z. 3 SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 SMG und des Vergehens der Entziehung von Energie nach § 132 Abs. und Abs. 2 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt wurde.4.
  4. Im vorliegenden Fall stützte die belangte Behörde das Einreiseverbot zutreffend auf den Fall des Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG, da der BF wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraphen 28 a, Absatz eins und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, SMG und des Vergehens der Entziehung von Energie nach Paragraph 132, Abs. und Absatz 2, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt wurde. Hinsichtlich des strafrechtlichen Fehlverhaltens des BF und der Verurteilung samt der Strafbemessungsgründe wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Die Erfüllung des Tatbestandes indiziert

§ 53Abs.

1 und 3 FPG das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wobei bei der Bemessung das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230). Die Erfüllung des Tatbestandes indiziert

Paragraph 53, Absatz eins und 3 FPG das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wobei bei der Bemessung das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230). Aufgrund des der Verurteilung zugrundeliegenden Fehlverhaltens des BF geht das BFA auch zu Recht davon aus, dass der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Der BF hat insbesondere über einen längeren Zeitraum (Anfang 2016 bis Mitte 2018) hinweg als einer der Haupttäter als Mitglied einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift in einer teils das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge erzeugt sowie anderen überlassen, indem er das genannte Suchtgift gewinnbringend an unbekannte Abnehmer verkaufte. Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten sind die vom BF verübten Taten sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht als besonders schwere Verbrechen im Sinne obiger Judikatur zu werten. Der BF wurde unter anderem wegen Suchtgifthandels und Vorbereitung des Suchtgifthandels rechtskräftig verurteilt. Vom XXXX wurde die hochprofessionellen Vorgangsweise sowie seine führende Rolle bei den gegenständlichen Taten betont, wobei der BF zumindest drei weitere Mitangeklagte aktiv zur Mitwirkung angestiftet habe. Dieses hochkriminelle Vorgehen im Zusammenspiel mit der Bildung krimineller Vereinigungen setzt sich offensichtlich auch in anderen Mitgliedstaaten in massiver Weise (Erpressung, Dokumentenfälschungen, Betrug, Hehlerei, Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung zur Begehung von Verbrechen) fort. Vom römisch 40 wurde die hochprofessionellen Vorgangsweise sowie seine führende Rolle bei den gegenständlichen Taten betont, wobei der BF zumindest drei weitere Mitangeklagte aktiv zur Mitwirkung angestiftet habe. Dieses hochkriminelle Vorgehen im Zusammenspiel mit der Bildung krimineller Vereinigungen setzt sich offensichtlich auch in anderen Mitgliedstaaten in massiver Weise (Erpressung, Dokumentenfälschungen, Betrug, Hehlerei, Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung zur Begehung von Verbrechen) fort. Der BF handelte sohin nicht aus einer finanziellen Notlage heraus, sondern er beabsichtigte vielmehr, sich durch die Begehung von Straftaten nachhaltig persönlich zu bereichern, wobei er unter Mitwirkung von Mittätern organisiert vorgegangen ist.

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs berührt die aus der Begehung eines Suchtgiftdeliktes abzuleitende Gefahr eines BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter) wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtmittelkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft und es könne im Hinblick darauf selbst die Gründung einer Familie sowie die berufliche und soziale Integration des BF keinen ausreichenden Anlass dafür bieten, von einem Wegfall der Gründe auszugehen, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben (VwGH vom 22.05.2007, Zl. 2006/21/0115). In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs berührt die aus der Begehung eines Suchtgiftdeliktes abzuleitende Gefahr eines BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter) wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtmittelkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft und es könne im Hinblick darauf selbst die Gründung einer Familie sowie die berufliche und soziale Integration des BF keinen ausreichenden Anlass dafür bieten, von einem Wegfall der Gründe auszugehen, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben (VwGH vom 22.05.2007, Zl. 2006/21/0115). In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck vergleiche EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97). Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556; 20.12.2012, Zl. 2011/23/0554). Zu berücksichtigen ist ferner, die besondere Verwerflichkeit von Suchtgiftdelikten an deren Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht, insbesondere im vorliegenden Fall, wobei die vielfache Überschreitung der strafsatzbestimmenden 25-fachen Suchtgift-Grenzmenge, die in der hochprofessionellen Vorgangsweise manifestierte enorme kriminelle Energie und die führende Rolle des BF bei den gegenständlichen Taten ausschlaggebend waren, wobei der BF zumindest drei weitere Mitangeklagte aktiv zur Mitwirkung anstiftete. Aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1 und Abs. 4 Z. 3 SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 SMG und des Vergehens der Entziehung von Energie nach § 132 Abs. und Abs. 2 erster Fall StGB und der daraus ersichtlichen anhaltenden Bereitschaft des BF sich dadurch eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen und sich hiedurch das Fortkommen zu finanzieren, lässt auf eine besondere kriminelle Energie schließen, welche sich überdies in einer hochprofessionellen Vorgangsweise und seiner führenden Rolle bei den gegenständlichen Taten offenbarte.Aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraphen 28 a, Absatz eins und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, SMG und des Vergehens der Entziehung von Energie nach Paragraph 132, Abs. und Absatz 2, erster Fall StGB und der daraus ersichtlichen anhaltenden Bereitschaft des BF sich dadurch eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen und sich hiedurch das Fortkommen zu finanzieren, lässt auf eine besondere kriminelle Energie schließen, welche sich überdies in einer hochprofessionellen Vorgangsweise und seiner führenden Rolle bei den gegenständlichen Taten offenbarte. Dieses hochkriminelle Vorgehen im Zusammenspiel mit der Bildung krimineller Vereinigungen setzt sich letztlich auch in anderen Mitgliedstaaten in massiver Weise (Erpressung, Dokumentenfälschungen, Betrug, Hehlerei, Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung zur Begehung von Verbrechen) fort. Zu den privaten und familiären Interessen der BF ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des dort erörterten Privat- und Familienlebens des BF und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Verhinderung von Straftaten, ist angesichts des bereits dargelegten Fehlverhaltens des BF letzterem der Vorrang einzuräumen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Zu den privaten und familiären Interessen der BF ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des dort erörterten Privat- und Familienlebens des BF und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Verhinderung von Straftaten, ist angesichts des bereits dargelegten Fehlverhaltens des BF letzterem der Vorrang einzuräumen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. Gerade die Art und Schwere der vom BF begangenen Straftaten, nämlich der über einen langen Zeitraum ausgeführte Suchtgifthandel sowie die Vorbereitung des Suchtgifthandels als führendes Mitglied einer kriminellen Vereinigung durch organsiertes hochprofessionelles Vorgehen, wobei mehrere Deliktsqualifikationen erfüllt wurden, die hohe Schadenssumme und der Entschluss, bloß zur Begehung von Straftaten in das österreichische Bundesgebiet einzureisen, weisen auf eine besonders kriminelle Energie hin. Gerade auch die Verurteilung zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe weisen in Anbetracht des Strafrahmens auf ein großes persönliches Fehlverhalten hin, welches eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, da der seit der Tat verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um gänzlich von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen, zumal auch der Vollzug der Freiheitsstrafe nach wie vor andauert. Dieses verwerfliche Handeln des BF lässt letztlich auch eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr jedenfalls nicht als unbegründet erscheinen. In der Beschwerde wurde auf die vom BF begangene Straftat nicht eingegangen. Dass sich der BF aufgrund der in Österreich begangenen Straftaten den Behörden gestellt hat, ein Geständnis ablegte und an der Aufklärung mitwirkte, tritt in Bezug auf die Gefährdungsprognose im Rahmen der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht zuletzt aufgrund der in weiteren Ländern gegen ihn verfügten Fahndungsmaßnahmen aufgrund ähnlich gelagerter Delikte (insbesondere im Zusammenhang mit der Bildung krimineller Vereinigungen) in den Hintergrund. im gegenständlichen Anzeichen dahingehend, dass dem BF der massive Unrechtsgehalt seiner Tat in Gestalt eines Verbrechens bewusst wäre oder dass er diese Tat zutiefst bereuen würde, liegen nicht vor. VH?? Letztlich weisen all diese Umstände unzweifelhaft auf eine beträchtliche kriminelle Energie des BF hin, die wiederum unter Bedachtnahme auf die Sozialschädlichkeit der Delikte und die massive Gefährdung durch schwere Verbrechen eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lassen. Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere im Zusammenhang mit Sichtgiftkriminalität, stellt ein Grundinteresse der Gesellschaft dar. Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint. Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorlie

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