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{'item': 'L532 2274974-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2024 GeschäftszahlL532 2274974-1 Spruch, L532 2274974-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Bangladesch, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.01.2024 in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG 2005 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Bangladesch, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.01.2024 in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG 2005 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (i.d.F. „BF“), ein Staatsbürger Bangladeschs, brachte den gegenständlichen Asylantrag am 04.10.2022 ein. Am selben Tag wurde er von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung nach dem AsylG unterzogen, wobei er zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst darlegte, homosexuell und beim Geschlechtsverkehr mit einem anderen Mann betreten worden zu sein. Man habe versucht, ihn zu schlagen, und ihn außerdem bei der Polizei zur Anzeige gebracht. Er fürchte den Tod oder eine Haftstrafe im Falle seiner Rückkehr.
  2. Der Beschwerdeführer in der Fassung „BF“), ein Staatsbürger Bangladeschs, brachte den gegenständlichen Asylantrag am 04.10.2022 ein. Am selben Tag wurde er von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung nach dem AsylG unterzogen, wobei er zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst darlegte, homosexuell und beim Geschlechtsverkehr mit einem anderen Mann betreten worden zu sein. Man habe versucht, ihn zu schlagen, und ihn außerdem bei der Polizei zur Anzeige gebracht. Er fürchte den Tod oder eine Haftstrafe im Falle seiner Rückkehr.
  3. Am 12.01.2023 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „bB“ oder „Bundesamt“) persönlich einvernommen. Der BF brachte dabei vor, er lebe seine sexuelle Orientierung auch in Österreich aus. Zu seinen Erlebnissen in Bangladesch befragt äußerte sich der BF hinsichtlich seines Sexualpartners und Lebensgefährten und schilderte, wie er diesen kennengelernt und sich die Beziehung entwickelt habe. Ebenso traf er nähere Ausführungen zum fluchtauslösenden Ereignis und legte die Kopie einer Anzeigebestätigung in bengalischer Sprache vor, welche vom Bundesamt amtswegig einer Übersetzung zugeführt wurde. Nicht zuletzt gab er an, sein Freund sei nicht der erste Mann gewesen, mit dem er Geschlechtsverkehr gehabt habe, sondern führte diesbezüglich einen Hausdiener seines Onkels ins Treffen.
  4. Am 12.01.2023 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Fassung „bB“ oder „Bundesamt“) persönlich einvernommen. Der BF brachte dabei vor, er lebe seine sexuelle Orientierung auch in Österreich aus. Zu seinen Erlebnissen in Bangladesch befragt äußerte sich der BF hinsichtlich seines Sexualpartners und Lebensgefährten und schilderte, wie er diesen kennengelernt und sich die Beziehung entwickelt habe. Ebenso traf er nähere Ausführungen zum fluchtauslösenden Ereignis und legte die Kopie einer Anzeigebestätigung in bengalischer Sprache vor, welche vom Bundesamt amtswegig einer Übersetzung zugeführt wurde. Nicht zuletzt gab er an, sein Freund sei nicht der erste Mann gewesen, mit dem er Geschlechtsverkehr gehabt habe, sondern führte diesbezüglich einen Hausdiener seines Onkels ins Treffen.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.06.2023 wies das Bundesamt den Antrag vollinhaltlich ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF sei im Hinblick auf seine Homosexualität nicht glaubwürdig, und wurden die Erwägungsgründe vollumfänglich offengelegt. Der Bescheid wurde mit 15.06.2023 zugestellt.
  6. In weiterer Folge wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (i.d.F. „BVwG“) erhoben, welche sich gegen den gesamten Bescheid richtete.
  7. In weiterer Folge wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht in der Fassung „BVwG“) erhoben, welche sich gegen den gesamten Bescheid richtete.
  8. Am 05.01.2024 wurde eine öffentliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Der BF behauptete – wie schon im bisherigen Asylverfahren – seine Homosexualität und im Herkunftsstaat stattgefundene Verfolgungsmaßnahmen gegen seine Person und legte seine daraus resultierenden Rückkehrbefürchtungen dar. Bezugnehmend auf den Hausdiener seines Onkels brachte der BF explizit vor, dieser sei heterosexuell orientiert und habe lediglich mit ihm den Beischlaf vollzogen, da er gedroht habe, sein Onkel würde ihn andernfalls entlassen. Der vom BF namhaft gemachte Zeuge, sein angeblicher Lebensgefährte XXXX , wurde beweisantragskonform angehört und deckten sich die Angaben des BF und des Zeugen hinsichtlich der Geschehnisse in Bangladesch und deren gemeinsamen Lebens in Bangladesch sowie der Beziehungsgestaltung in Österreich.
  9. Am 05.01.2024 wurde eine öffentliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Der BF behauptete – wie schon im bisherigen Asylverfahren – seine Homosexualität und im Herkunftsstaat stattgefundene Verfolgungsmaßnahmen gegen seine Person und legte seine daraus resultierenden Rückkehrbefürchtungen dar. Bezugnehmend auf den Hausdiener seines Onkels brachte der BF explizit vor, dieser sei heterosexuell orientiert und habe lediglich mit ihm den Beischlaf vollzogen, da er gedroht habe, sein Onkel würde ihn andernfalls entlassen. Der vom BF namhaft gemachte Zeuge, sein angeblicher Lebensgefährte römisch 40 , wurde beweisantragskonform angehört und deckten sich die Angaben des BF und des Zeugen hinsichtlich der Geschehnisse in Bangladesch und deren gemeinsamen Lebens in Bangladesch sowie der Beziehungsgestaltung in Österreich. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: 1.
  11. Die Identität des BF steht fest. Der BF führt den Namen XXXX und wurde er am XXXX geboren. Der BF ist Angehöriger der bengalischen Volksgruppe, verfügt über die Staatsbürgerschaft Bangladeschs und bekennt sich zum Islam sunnitischer Prägung. Der BF ist ledig und kinderlos. Er lebte von seiner Geburt bis zu seiner Emigration im Distrikt Dhaka. Der BF besuchte in seinem Herkunftsstaat die Schule und schloss diese mit der Matura ab. Berufserfahrung erwarb der BF nicht.1.
  12. Die Identität des BF steht fest. Der BF führt den Namen römisch 40 und wurde er am römisch 40 geboren. Der BF ist Angehöriger der bengalischen Volksgruppe, verfügt über die Staatsbürgerschaft Bangladeschs und bekennt sich zum Islam sunnitischer Prägung. Der BF ist ledig und kinderlos. Er lebte von seiner Geburt bis zu seiner Emigration im Distrikt Dhaka. Der BF besuchte in seinem Herkunftsstaat die Schule und schloss diese mit der Matura ab. Berufserfahrung erwarb der BF nicht. 1.
  13. Der BF verfügt in Bangladesch bzw. in seiner Herkunftsregion über familiäre Anknüpfungspunkte. Seine Mutter und sein jüngerer Bruder leben im Distrikt Dhaka im Dorf XXXX in einer Mietwohnung. Vor seiner Emigration aus Bangladesch bewohnte der BF gemeinsam mit seiner Familie eine Eigentumswohnung, die jedoch zwischenzeitlich verkauft wurde. Zu seiner Familie in Bangladesch hat er laut eigenen Angaben regelmäßigen Kontakt. Der Vater des BF lebt in Dubai und finanziert durch sein dortiges Einkommen den Unterhalt der Familie. 1.
  14. Der BF verfügt in Bangladesch bzw. in seiner Herkunftsregion über familiäre Anknüpfungspunkte. Seine Mutter und sein jüngerer Bruder leben im Distrikt Dhaka im Dorf römisch 40 in einer Mietwohnung. Vor seiner Emigration aus Bangladesch bewohnte der BF gemeinsam mit seiner Familie eine Eigentumswohnung, die jedoch zwischenzeitlich verkauft wurde. Zu seiner Familie in Bangladesch hat er laut eigenen Angaben regelmäßigen Kontakt. Der Vater des BF lebt in Dubai und finanziert durch sein dortiges Einkommen den Unterhalt der Familie. 1.
  15. Beim BF liegen keine relevanten behandlungsbedürftigen Krankheiten vor. Er ist gesund und arbeitsfähig. Er bedarf auch keiner Medikation. 1.
  16. Der BF hatte vor seiner Ausreise keine Nachteile aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seines Religionsbekenntnisses, seines politischen Hintergrundes oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu gewärtigen. Insbesondere hat der BF keine homosexuelle Orientierung oder Lebensweise, die in seinem Herkunftsstaat als homosexuelle Ausrichtung aufgefasst werden könnte, verinnerlicht und ist vor diesem Hintergrund im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch keiner relevanten Verfolgung bzw. Gefährdung durch staatliche Behörden oder private Akteure ausgesetzt. 1.
  17. Vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat war der BF auch keiner individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt. Dem BF droht im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ihm droht auch keine anderweitige individuelle Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie bewaffneten Auseinandersetzungen oder terroristische Anschläge in seiner Herkunftsregion. Er verließ seinen Herkunftsstaat legal und reiste mit einem Flugticket über Dubai und Moskau aus und migrierte in weiterer Folge unrechtmäßig nach Österreich. Der BF wird im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsregion (bzw. einer Rückkehr nach Bangladesch im Allgemeinen) keiner individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt und auch keiner anderweitigen asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt sein. Der BF wurde nicht von Privatpersonen oder staatlichen Organen mit dem Umbringen oder dem Eintreten anderer (schutzrelevanter) Nachteile bedroht. Im Fall einer Rückkehr wird er wiederum in den Familienverband integriert werden. Im Übrigen wird der BF im Stande sein, selbst für seinen Lebensunterhalt Sorge zu tragen. Dhaka ist (ebenso wie sämtliche andere Regionen Bangladeschs) ohne die maßgebliche Wahrscheinlichkeit eintretender sicherheitsrelevanter Vorfälle erreichbar. 1.
  18. Der BF ist in die Gesellschaft seines Herkunftsstaates integriert. In Bangladesch verfügt der BF über eine gesicherte Existenzgrundlage. Er wird nach erfolgter Rückkehr Aufnahme im Familienverband finden, bei seiner Familie im Distrikt Dhaka leben, einer beruflichen Tätigkeit nachgehen können und/oder – sofern er dies wünscht – im Familienverband versorgt werden und/oder auch selbsterhaltungsfähig sein. Dem BF ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar. 1.
  19. Der BF hält sich seit dem 03.10.2022 in Österreich auf. Er reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein, ist seither als Asylwerber im Bundesgebiet aufhältig und verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel. Der BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Der BF verfügt in Österreich und der EU über keine familiären Anknüpfungspunkte. Der BF hat bislang keinen Deutschkurs absolviert und verfügt über keine nennenswerten Kenntnisse der deutschen Spache. Der BF verfügt über keinen österreichischen Freundeskreis und ist weder in Vereinen noch ehrenamtlich aktiv. Strafrechtliche Einträge und/oder verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen sind nicht aktenkundig. Das persönliche Interesse des BF überwiegt das öffentliche Interesse an seiner Außerlandesbringung nicht. 1.
  20. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG 2005 geduldet. Der Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen notwendig. Der BF wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.1.
  21. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG 2005 geduldet. Der Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen notwendig. Der BF wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO. 1.
  22. Zur Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen: Politische Lage Nach einem neunmonatigen Befreiungskrieg erklärte die Volksrepublik Bangladesch am 26.03.1971, unterstützt durch Indien, ihre Unabhängigkeit von Pakistan (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. BS 23.2.2022). Die erste Verfassung trat 1972 in Kraft und setzte neben der demokratischen Staatsform auch Säkularismus, Sozialismus und [bengalischen, Anm.] Nationalismus als Ziele fest (ÖB New Delhi 11.2022). Die turbulente Geschichte der letzten fünf Jahrzehnte führte wegen Militärherrschaften und einer allmählichen Aushöhlung der Demokratie unter zivilen Regierungen zum derzeitigen hybriden Regime (BS 23.2.2022; vgl. CEIP 6.9.2022). 1991 kehrte das Land offiziell zu einem parlamentarischen System zurück, aber persönliches Charisma und verfassungsrechtliche Bestimmungen führten zur Konzentration der Macht in den Händen der jeweiligen Premierministerin, Khaleda Zia (1991-1996, 2001) und Sheikh Hasina (1996-2001, 2008 bis heute) (BS 23.2.2022; vgl. ÖB New Delhi 11.2022). Persönliche Animosität zwischen diesen beiden Machthaberinnen und ein Vertrauensdefizit zwischen den zwei Parteien führte zu einer schädlichen politischen Kultur (BS 23.2.2022; vgl. DFAT 30.11.2022; FH 10.3.2023), während die demokratischen Institutionen entweder nicht vorhanden oder stark geschwächt blieben (BS 23.2.2022).Nach einem neunmonatigen Befreiungskrieg erklärte die Volksrepublik Bangladesch am 26.03.1971, unterstützt durch Indien, ihre Unabhängigkeit von Pakistan (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche BS 23.2.2022). Die erste Verfassung trat 1972 in Kraft und setzte neben der demokratischen Staatsform auch Säkularismus, Sozialismus und [bengalischen, Anm.] Nationalismus als Ziele fest (ÖB New Delhi 11.2022). Die turbulente Geschichte der letzten fünf Jahrzehnte führte wegen Militärherrschaften und einer allmählichen Aushöhlung der Demokratie unter zivilen Regierungen zum derzeitigen hybriden Regime (BS 23.2.2022; vergleiche CEIP 6.9.2022). 1991 kehrte das Land offiziell zu einem parlamentarischen System zurück, aber persönliches Charisma und verfassungsrechtliche Bestimmungen führten zur Konzentration der Macht in den Händen der jeweiligen Premierministerin, Khaleda Zia (1991-1996, 2001) und Sheikh Hasina (1996-2001, 2008 bis heute) (BS 23.2.2022; vergleiche ÖB New Delhi 11.2022). Persönliche Animosität zwischen diesen beiden Machthaberinnen und ein Vertrauensdefizit zwischen den zwei Parteien führte zu einer schädlichen politischen Kultur (BS 23.2.2022; vergleiche DFAT 30.11.2022; FH 10.3.2023), während die demokratischen Institutionen entweder nicht vorhanden oder stark geschwächt blieben (BS 23.2.2022). Der Verwaltungsaufbau von Bangladesch ist zentralstaatlich organisiert (ÖB New Delhi 11.2022). Das Land ist in acht Regierungsbezirke (Divisions), 64 Landkreise (Districts), 492 Polizeibezirke (Thana/Upazila), über 4.500 Gemeindeverbände (Unions) und ca. 87.000 Dorfgemeinden gegliedert (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. DFAT 30.11.2022). Im Gebiet der Chittagong Hill Tracts (CHT) gilt eine besondere Verwaltung, die der lokalen (indigenen), nicht-bengalischen Bevölkerung verstärkte Mitwirkungsmöglichkeiten einräumen soll (ÖB New Delhi 11.2022).Der Verwaltungsaufbau von Bangladesch ist zentralstaatlich organisiert (ÖB New Delhi 11.2022). Das Land ist in acht Regierungsbezirke (Divisions), 64 Landkreise (Districts), 492 Polizeibezirke (Thana/Upazila), über 4.500 Gemeindeverbände (Unions) und ca. 87.000 Dorfgemeinden gegliedert (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche DFAT 30.11.2022). Im Gebiet der Chittagong Hill Tracts (CHT) gilt eine besondere Verwaltung, die der lokalen (indigenen), nicht-bengalischen Bevölkerung verstärkte Mitwirkungsmöglichkeiten einräumen soll (ÖB New Delhi 11.2022). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird; eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt großteils zeremonielle Funktionen aus (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. FH 10.3.2023). Präsident Abdul Hamid wurde 2018 ohne Gegenkandidaten für eine zweite Amtszeit gewählt (FH 10.3.2023). Die Macht liegt in den Händen des Regierungschefs, welcher von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt wird. Dieser Premierminister ernennt die Regierungsmitglieder, welche vom Präsidenten bestätigt werden (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. AA 23.8.2022; BS 23.2.2022). Zudem untersteht das Militär, welches zwar für die äußere Sicherheit zuständig ist, aber auch für interne Sicherheitsanforderungen eingesetzt werden kann, dem Premierminister, der gleichzeitig Verteidigungsminister ist (AA 23.8.2022).Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird; eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt großteils zeremonielle Funktionen aus (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche FH 10.3.2023). Präsident Abdul Hamid wurde 2018 ohne Gegenkandidaten für eine zweite Amtszeit gewählt (FH 10.3.2023). Die Macht liegt in den Händen des Regierungschefs, welcher von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt wird. Dieser Premierminister ernennt die Regierungsmitglieder, welche vom Präsidenten bestätigt werden (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche AA 23.8.2022; BS 23.2.2022). Zudem untersteht das Militär, welches zwar für die äußere Sicherheit zuständig ist, aber auch für interne Sicherheitsanforderungen eingesetzt werden kann, dem Premierminister, der gleichzeitig Verteidigungsminister ist (AA 23.8.2022). Das nationale Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer, die sich aus 350 Mitgliedern zusammensetzt, von denen 300 in Einzelwahlkreisen auf fünf Jahre direkt gewählt werden. Die verbleibenden 50 Sitze sind für Frauen reserviert, die von den vorgenannten Abgeordneten gewählt werden (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. DFAT 30.11.2022). Direkte Wahlen zum Einkammerparlament, an denen alle Bürger ab dem
  23. Lebensjahr teilnehmen können, finden in der Regel alle fünf Jahre statt (AA 23.8.2022).Das nationale Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer, die sich aus 350 Mitgliedern zusammensetzt, von denen 300 in Einzelwahlkreisen auf fünf Jahre direkt gewählt werden. Die verbleibenden 50 Sitze sind für Frauen reserviert, die von den vorgenannten Abgeordneten gewählt werden (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche DFAT 30.11.2022). Direkte Wahlen zum Einkammerparlament, an denen alle Bürger ab dem
  24. Lebensjahr teilnehmen können, finden in der Regel alle fünf Jahre statt (AA 23.8.2022). Bangladesch hat ein Mehrparteiensystem (FH 10.3.2023). Die Anwendung des reinen Mehrheitswahlrechts hatte in der Vergangenheit die Herausbildung zweier dominierender und konkurrierender Parteien, der "Bangladesh Nationalist Party" (BNP) und der "Awami League" (AL), begünstigt (AA 23.8.2022; vgl. ÖB New Delhi 11.2022). Traditionell wurde die Macht abwechselnd von AL- und BNP-geführten Koalition ausgeübt. Andere Parteien haben es schwer, sich durchzusetzen (FH 10.3.2023). Aus der Auseinandersetzung mit der BNP ist die AL jüngst als klarer Sieger hervorgegangen. Sie führt seit 2009 (Wiederwahl 2014 und 2018) die im Übrigen aus sehr kleinen Parteien bestehende Regierungskoalition an (AA 23.8.2022; vgl. ÖB New Delhi 11.2022). Während die BNP Verbündete bei den islamistischen Parteien wie der „Bangladesh Jamaat-e-Islami“ hat, bekommt die AL traditionell Unterstützung von linken und säkularen Parteien, wie der Arbeiterpartei, der liberaldemokratischen Partei (LDP), der national-sozialen Partei „Jatiyo Samajtantrik Dal“ (JSD) sowie von der Jatiya Partei, die vom mittlerweile verstorbenen ehemaligen Militärdiktator Hossain Mohammad Ershad gegründet wurde (ÖB New Delhi 11.2022). Innerparteiliche Demokratie besteht in beiden Parteien nicht. Stark hierarchische Führungsstrukturen, in denen familiäre Bindungen, persönliche Loyalitäten und geschäftliche Verbindungen von großer Bedeutung sind, prägen alle Parteien. Das Führungspersonal von AL und BNP ist zudem deutlich überaltert (AA 23.8.2022; vgl. FH 10.3.2023). Des Weiteren schränken beide Parteien die politischen Möglichkeiten derjenigen ein, welche die jeweiligen internen Parteistrukturen in Frage stellen oder alternative Parteien gründen wollen (FH 10.3.2023). Wie in der Region üblich, geht es bei politischen Parteien weniger um Ideologie, als um einzelne Persönlichkeiten und deren Netzwerke, die im Falle eines Wahlsieges auch finanziell profitieren, indem sie mit wichtigen Staatsposten versorgt werden. Generell kann trotzdem gesagt werden, dass die BNP eher der konservativ-religiösen Seite zuneigt, wohingegen die AL eher links und laizistisch orientiert ist (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. DFAT 30.11.2022).Bangladesch hat ein Mehrparteiensystem (FH 10.3.2023). Die Anwendung des reinen Mehrheitswahlrechts hatte in der Vergangenheit die Herausbildung zweier dominierender und konkurrierender Parteien, der "Bangladesh Nationalist Party" (BNP) und der "Awami League" (AL), begünstigt (AA 23.8.2022; vergleiche ÖB New Delhi 11.2022). Traditionell wurde die Macht abwechselnd von AL- und BNP-geführten Koalition ausgeübt. Andere Parteien haben es schwer, sich durchzusetzen (FH 10.3.2023). Aus der Auseinandersetzung mit der BNP ist die AL jüngst als klarer Sieger hervorgegangen. Sie führt seit 2009 (Wiederwahl 2014 und 2018) die im Übrigen aus sehr kleinen Parteien bestehende Regierungskoalition an (AA 23.8.2022; vergleiche ÖB New Delhi 11.2022). Während die BNP Verbündete bei den islamistischen Parteien wie der „Bangladesh Jamaat-e-Islami“ hat, bekommt die AL traditionell Unterstützung von linken und säkularen Parteien, wie der Arbeiterpartei, der liberaldemokratischen Partei (LDP), der national-sozialen Partei „Jatiyo Samajtantrik Dal“ (JSD) sowie von der Jatiya Partei, die vom mittlerweile verstorbenen ehemaligen Militärdiktator Hossain Mohammad Ershad gegründet wurde (ÖB New Delhi 11.2022). Innerparteiliche Demokratie besteht in beiden Parteien nicht. Stark hierarchische Führungsstrukturen, in denen familiäre Bindungen, persönliche Loyalitäten und geschäftliche Verbindungen von großer Bedeutung sind, prägen alle Parteien. Das Führungspersonal von AL und BNP ist zudem deutlich überaltert (AA 23.8.2022; vergleiche FH 10.3.2023). Des Weiteren schränken beide Parteien die politischen Möglichkeiten derjenigen ein, welche die jeweiligen internen Parteistrukturen in Frage stellen oder alternative Parteien gründen wollen (FH 10.3.2023). Wie in der Region üblich, geht es bei politischen Parteien weniger um Ideologie, als um einzelne Persönlichkeiten und deren Netzwerke, die im Falle eines Wahlsieges auch finanziell profitieren, indem sie mit wichtigen Staatsposten versorgt werden. Generell kann trotzdem gesagt werden, dass die BNP eher der konservativ-religiösen Seite zuneigt, wohingegen die AL eher links und laizistisch orientiert ist (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche DFAT 30.11.2022). Auf lokaler Ebene üben die gewählten Volksvertreter die Regierungsgewalt sowohl durch die Verwaltung als auch durch nepotistische Netzwerke, welche eine Herausbildung starker Männer begünstigt, aus (BS 23.2.2022). Lokale Regierungen können ob ihrer Kompetenzen in kommunaler Entwicklung, Sozialfürsorge sowie Recht und Ordnung das tägliche Leben der Bürger erheblich beeinflussen. Da die bangladeschische Politik in hohem Maße auf Klientelismus beruht, ist Loyalität, vor allem gegenüber der Regierung, sehr wichtig. Gemäß lokalen Quellen sind persönliche Ergebenheiten zu lokalen Politikern oder anderen einflussreichen Personen entscheidend, um Zugang zu grundlegenden Gütern und Dienstleistungen (z.B. in Bezug auf Grund und Boden, Sozialhilfe, Arbeitsplätze) zu erhalten. Die Wahlen für die fünfjährigen Amtszeiten der lokalen Regierungen werden in Phasen durchgeführt (DFAT 30.11.2022). Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen (AA 23.8.2022; vgl. FH 10.3.2023). Das Militär, welches Beteiligungen an verschiedenen Infrastrukturentwicklungsprojekten und Wirtschaftsunternehmen besitzt, und Großunternehmen nutzen ihren erheblichen politischen Einfluss, um ihre jeweiligen Interessen zu schützen. Derzeit sind 61 Prozent der Parlamentsabgeordneten Geschäftsleute, welches deren Einfluss auf die Politik und Gesetzgebung widerspiegelt (BS 23.2.2022).Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen (AA 23.8.2022; vergleiche FH 10.3.2023). Das Militär, welches Beteiligungen an verschiedenen Infrastrukturentwicklungsprojekten und Wirtschaftsunternehmen besitzt, und Großunternehmen nutzen ihren erheblichen politischen Einfluss, um ihre jeweiligen Interessen zu schützen. Derzeit sind 61 Prozent der Parlamentsabgeordneten Geschäftsleute, welches deren Einfluss auf die Politik und Gesetzgebung widerspiegelt (BS 23.2.2022). Die Parlamentswahlen vom 30.12.2018 brachten einen überwältigenden Sieg für die von der AL geführte Regierungskoalition (ÖB New Delhi 11.2022), die sogenannte "Große Allianz". Bei einer Wahlbeteiligung von fast 80 Prozent (Dhaka Tribune 31.12.2018) erhielt sie 96 Prozent der Stimmen und gewann 288 der 298 zur Wahl stehenden Parlamentssitze (GD 31.12.2018; vgl. BS 23.2.2022; Dhaka Tribune 31.12.2018; ÖB New Delhi 11.2022). Die stark geschwächte, jedoch noch immer wichtigste Oppositionsparte BNP nahm an den Wahlen als Teil des Parteibündnisses "Jatiya Oikya Front" teil (AA 23.8.2022). Diese vereinte Opposition errang lediglich acht Mandate, während die restlichen vier Mandate von unabhängigen Kandidaten errungen wurden bzw. aus anderen Gründen (Todesfall, etc.) vakant blieben (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. Dhaka Tribune 31.12.2018). Nach der Wahl kam es zu zahlreichen Unruhen und Gewaltausbrüchen mit mindestens 18 Todesopfern und über tausend Verletzten (ÖB New Delhi 11.2022).Die Parlamentswahlen vom 30.12.2018 brachten einen überwältigenden Sieg für die von der AL geführte Regierungskoalition (ÖB New Delhi 11.2022), die sogenannte "Große Allianz". Bei einer Wahlbeteiligung von fast 80 Prozent (Dhaka Tribune 31.12.2018) erhielt sie 96 Prozent der Stimmen und gewann 288 der 298 zur Wahl stehenden Parlamentssitze (GD 31.12.2018; vergleiche BS 23.2.2022; Dhaka Tribune 31.12.2018; ÖB New Delhi 11.2022). Die stark geschwächte, jedoch noch immer wichtigste Oppositionsparte BNP nahm an den Wahlen als Teil des Parteibündnisses "Jatiya Oikya Front" teil (AA 23.8.2022). Diese vereinte Opposition errang lediglich acht Mandate, während die restlichen vier Mandate von unabhängigen Kandidaten errungen wurden bzw. aus anderen Gründen (Todesfall, etc.) vakant blieben (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche Dhaka Tribune 31.12.2018). Nach der Wahl kam es zu zahlreichen Unruhen und Gewaltausbrüchen mit mindestens 18 Todesopfern und über tausend Verletzten (ÖB New Delhi 11.2022). Lokale wie internationale Medien berichteten über massive Wahlmanipulationen durch AL-Kader. So wurde z.B. von Fällen berichtet, in denen die Kandidaten der Regierungspartei 100 Prozent der Stimmen erhielten (BS 23.2.2022). Während des Wahlkampfes gab es viele glaubwürdige Berichte über Schikanen, Einschüchterungen, willkürliche Verhaftungen und Gewalt, die es vielen Oppositionskandidaten und ihren Anhängern erschwerten, sich zu treffen, Kundgebungen abzuhalten oder ungehindert Wahlkampf zu betreiben (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 10.3.2023). Vertreter der Opposition bestritten einhellig die Legitimität des Wahlergebnisses und sprachen von Berichten aus fast allen Wahlkreisen über Wahlbetrug und Unregelmäßigkeiten (ÖB New Delhi 11.2022). Die BNP behauptete auch, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Armee in den Wahlbetrug verwickelt waren (FH 10.3.2023).Lokale wie internationale Medien berichteten über massive Wahlmanipulationen durch AL-Kader. So wurde z.B. von Fällen berichtet, in denen die Kandidaten der Regierungspartei 100 Prozent der Stimmen erhielten (BS 23.2.2022). Während des Wahlkampfes gab es viele glaubwürdige Berichte über Schikanen, Einschüchterungen, willkürliche Verhaftungen und Gewalt, die es vielen Oppositionskandidaten und ihren Anhängern erschwerten, sich zu treffen, Kundgebungen abzuhalten oder ungehindert Wahlkampf zu betreiben (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 10.3.2023). Vertreter der Opposition bestritten einhellig die Legitimität des Wahlergebnisses und sprachen von Berichten aus fast allen Wahlkreisen über Wahlbetrug und Unregelmäßigkeiten (ÖB New Delhi 11.2022). Die BNP behauptete auch, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Armee in den Wahlbetrug verwickelt waren (FH 10.3.2023). Laut einer Einschätzung der EU-Delegation in Dhaka bzw. von westlichen Diplomaten kam es tatsächlich zu massiven Manipulationen in einem bisher nie dagewesenen Ausmaß (ÖB New Delhi 11.2022). Die Bertelsmann-Stiftung spricht von der am stärksten manipulierten Wahl der Landesgeschichte, weil die Wahlkommission, die Regierungspartei, die Verwaltung und die Strafverfolgungsbehörden inkl. des Militärs zusammenarbeiteten, um den Sieg der AL sicherzustellen. Aufgrund dieser gravierenden Defizite könne die Regierung laut der Bertelsmann-Stiftung auch nicht als demokratisch gewählt bezeichnet werden. Es mangelt sowohl an Transparenz als auch an Rechenschaftspflicht (BS 23.2.2022). Mehrere in- wie ausländische Wahlbeobachtungsmissionen konnten die Wahlen nicht beobachten, weil die Akkreditierung verzögert oder verweigert wurde (FH 10.3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Durch diesen überragenden Sieg der AL, ist die BNP mittlerweile auf der politischen Bühne defacto inexistent (ÖB New Delhi 11.2022). Die nächste Wahl findet voraussichtlich im Januar 2024 statt (DFAT 30.11.2022).Laut einer Einschätzung der EU-Delegation in Dhaka bzw. von westlichen Diplomaten kam es tatsächlich zu massiven Manipulationen in einem bisher nie dagewesenen Ausmaß (ÖB New Delhi 11.2022). Die Bertelsmann-Stiftung spricht von der am stärksten manipulierten Wahl der Landesgeschichte, weil die Wahlkommission, die Regierungspartei, die Verwaltung und die Strafverfolgungsbehörden inkl. des Militärs zusammenarbeiteten, um den Sieg der AL sicherzustellen. Aufgrund dieser gravierenden Defizite könne die Regierung laut der Bertelsmann-Stiftung auch nicht als demokratisch gewählt bezeichnet werden. Es mangelt sowohl an Transparenz als auch an Rechenschaftspflicht (BS 23.2.2022). Mehrere in- wie ausländische Wahlbeobachtungsmissionen konnten die Wahlen nicht beobachten, weil die Akkreditierung verzögert oder verweigert wurde (FH 10.3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Durch diesen überragenden Sieg der AL, ist die BNP mittlerweile auf der politischen Bühne defacto inexistent (ÖB New Delhi 11.2022). Die nächste Wahl findet voraussichtlich im Januar 2024 statt (DFAT 30.11.2022). Regierung, Parlament, Verwaltung und weitere Institutionen sind fest in der Hand der AL, die mit einer verfassungsändernden Dreiviertelmehrheit regiert. Zudem werden Zivilgesellschaft, die Judikative und Medien immer weiter gleichgeschaltet (AA 23.8.2022). Die gesamte politische Linie wird ebenfalls von der AL vorgegeben, während die Schwächen der Landesinstitutionen eine Kontrolle ihrer Entscheidungen eingeschränkt haben. Der geringe Anteil an Oppositionellen im Parlament reduziert auch die Kontrollmöglichkeiten der Opposition in Hinblick auf Regierungspolitik, den Haushalt und die Gesetzesinitiativen signifikant (FH 10.3.2023). Die zweite Amtszeit von Premierministerin Sheikh Hasina (2014-2018) war von islamistischen Terroranschlägen (Höhepunkt 2016) und einem extrem angespannten politischen Klima geprägt. Sie regierte ohne effektive Opposition und zeigte zunehmend autokratische Züge (u.a. verschärftes Vorgehen gegen Oppositionelle, regierungskritische Journalisten und NGOs) (ÖB New Delhi 11.2022). Durch Gewährung von weitreichenden wirtschaftlichen Betätigungsmöglichkeiten und Beförderungen hat Sheikh Hasina das Militär für sich gewonnen (AA 23.8.2022). Anfang 2019 begann ihre dritte Amtszeit als Premierministerin (FH 10.3.2023). Sheikh Hasina ist unangefochtene Führungsfigur, sie hat sich durch ein Geflecht von Begünstigungen und Abhängigkeiten fest verankert. Zunehmend macht die Regierung erhebliche Zugeständnisse an den weiter erstarkenden konservativen Islam, auch, weil sich das entstandene Vakuum auf Oppositionsseite als Nährboden für islamistischen Terrorismus erweist (AA 23.8.2022). Bei den Bürgermeisterwahlen von Dhaka am
  25. Februar 2020 (Dhaka-Nord und Dhaka-Süd) konnten die beiden AL-Kandidaten einen haushohen Sieg einfahren, wodurch die absolute Vormachtstellung der AL in Bangladesch weiter bestätigt wurde. Die Wahlbeteiligung lag allerdings bei nicht einmal 30 Prozent (ÖB New Delhi 11.2022). Trotz der anhaltenden Versuche der AL, den Spielraum der Opposition durch Schikanen der Sicherheitsbehörden, Gerichtsverfahren, Verhaftung kritischer Stimmen, etc. weiter einzuengen, fuhren die Oppositionskandidaten bzw. abtrünnige AL-Anhänger bei den jüngsten Lokalwahlen (ausgetragen in mehreren Phasen zwischen Juni und Dezember 2021) unerwartete Erfolge ein, indem sie zumeist als Unabhängige antraten. Bei gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Unterstützern einzelner Kandidaten kam es zu zahlreichen Toten und Verletzten (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. FH 10.3.2023). 2022 waren mehrere Kommunalwahlen durch eine geringe Wahlbeteiligung, Einschüchterungen, Unregelmäßigkeiten und Gewalt während des Wahlkampfs wie der Abstimmung gekennzeichnet. Es wurden 479 Fälle politischer Gewalt, bei denen 70 Menschen starben und 6.914 verletzt wurden, festgestellt (USDOS 20.3.2023). Trotz der anhaltenden Versuche der AL, den Spielraum der Opposition durch Schikanen der Sicherheitsbehörden, Gerichtsverfahren, Verhaftung kritischer Stimmen, etc. weiter einzuengen, fuhren die Oppositionskandidaten bzw. abtrünnige AL-Anhänger bei den jüngsten Lokalwahlen (ausgetragen in mehreren Phasen zwischen Juni und Dezember 2021) unerwartete Erfolge ein, indem sie zumeist als Unabhängige antraten. Bei gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Unterstützern einzelner Kandidaten kam es zu zahlreichen Toten und Verletzten (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche FH 10.3.2023). 2022 waren mehrere Kommunalwahlen durch eine geringe Wahlbeteiligung, Einschüchterungen, Unregelmäßigkeiten und Gewalt während des Wahlkampfs wie der Abstimmung gekennzeichnet. Es wurden 479 Fälle politischer Gewalt, bei denen 70 Menschen starben und 6.914 verletzt wurden, festgestellt (USDOS 20.3.2023). Die BNP konnte 2022 große Proteste abhalten (FH 10.3.2023). Seit einer offiziellen Ankündigung der BNP-Führung am 8.10.2022, hielt die Partei öffentliche Kundgebungen ab, die, trotz Behinderungsversuchen seitens der Regierung wie der Stilllegung der öffentlichen Verkehrsmittel an Protesttagen, von zahlreichen Bangladeschern besucht wurden (DIP 1.11.2022). Diese Demonstrationen kulminierten am 10.12.2022 in einer Großkundgebung, an welcher mehrere Zehntausend teilnahmen und den Rücktritt der Regierung sowie Neuwahlen forderten. Ausgelöst wurden die Proteste vornehmlich durch die schwere wirtschaftliche Lage inkl. Stromabschaltungen und Erhöhungen des Spritpreises (AJ 10.12.2022; vgl. FP 14.12.2022). Bei den Protesten sollen fünf Menschen getötet und mehr als 2.000 Personen verletzt worden sein. Am 12.12.2022 schossen Sicherheitskräfte in Dhaka auf BNP-Unterstützende bei einer Demonstration, die anlässlich der im nächsten Jahr stattfindenden Wahlen abgehalten worden ist. Eine Person wurde getötet und mehr als 60 Menschen verletzt. Im Zuge der Proteste kam es immer wieder zu strafrechtliche Verfolgungen von BNP-Mitgliedern [siehe auch Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition] ( BAMF 23.1.2023 ). Die BNP konnte 2022 große Proteste abhalten (FH 10.3.2023). Seit einer offiziellen Ankündigung der BNP-Führung am 8.10.2022, hielt die Partei öffentliche Kundgebungen ab, die, trotz Behinderungsversuchen seitens der Regierung wie der Stilllegung der öffentlichen Verkehrsmittel an Protesttagen, von zahlreichen Bangladeschern besucht wurden (DIP 1.11.2022). Diese Demonstrationen kulminierten am 10.12.2022 in einer Großkundgebung, an welcher mehrere Zehntausend teilnahmen und den Rücktritt der Regierung sowie Neuwahlen forderten. Ausgelöst wurden die Proteste vornehmlich durch die schwere wirtschaftliche Lage inkl. Stromabschaltungen und Erhöhungen des Spritpreises (AJ 10.12.2022; vergleiche FP 14.12.2022). Bei den Protesten sollen fünf Menschen getötet und mehr als 2.000 Personen verletzt worden sein. Am 12.12.2022 schossen Sicherheitskräfte in Dhaka auf BNP-Unterstützende bei einer Demonstration, die anlässlich der im nächsten Jahr stattfindenden Wahlen abgehalten worden ist. Eine Person wurde getötet und mehr als 60 Menschen verletzt. Im Zuge der Proteste kam es immer wieder zu strafrechtliche Verfolgungen von BNP-Mitgliedern [siehe auch Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition] ( BAMF 23.1.2023 ). Die amtierende Regierung versucht, ihren autoritären Kurs durch das Wirtschaftswachstum der letzten Jahre zu rechtfertigen (BS 23.2.2022). Das Land hat in den letzten Jahren bemerkenswerte Erfolge in Wirtschaft sowie Entwicklung erreicht und wird 2026 offiziell den Status eines Landes mit mittlerem Einkommmen (middle income country) erhalten. Zuletzt ist, auch bedingt durch die COVID-19-Pandemie, die Armut jedoch wieder angestiegen (AA 23.8.2022). Laut der österreichischen Botschaft in New Delhi werden die anstehenden Parlamentswahlen, die vor dem Hintergrund einer schwieriger werdenden Wirtschaftslage bereits ihre Schatten vorauswerfen, ein wichtiger Gradmesser für das politische System des Landes sein (ÖB New Delhi 11.2022). Sie sind für Jänner 2024 angekündigt (VOA 9.12.2022). Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078027/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Juli_2022%29%2C_23.08.2022.pdf, Zugriff 12.4.2023 [Login erforderlich]; ● AJ - Al Jazeera (10.12.2022): Tens of thousands rally in Bangladesh to demand new elections, https://www.aljazeera.com/news/2022/12/10/tens-of-thousands-protest-in-bangladesh-against-pm-hasina, Zugriff 24.4.2023; ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (23.1.2023): Briefing Notes Zusammenfassung - Bangladesch II/2022, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/Zusammenfassungen/briefingnotes-zf-hj-2-2022-bangladesch.html, Zugriff 24.4.2023; ● BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report: Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069721/country_report_2022_BGD.pdf, Zugriff 12.4.2023; ● CEIP - Carnegie Endowment for International Peace (6.9.2022): From Revolutionaries to Visionless Parties: Leftist Politics in Bangladesh, https://carnegieendowment.org/2022/09/06/from-revolutionaries-to-visionless-parties-leftist-politics-in-bangladesh-pub-87806, Zugriff 25.4.2023 [Login erforderlich]; ● DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (30.11.2022): DFAT Country Information Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2086697.html, Zugriff 18.4.2023; ● Dhaka Tribune - Dhaka Tribune (31.12.2018): Nearly 80% voter turnout, https://archive.dhakatribune.com/bangladesh/election/2018/12/31/nearly-80-voter-turnout, Zugriff 18.4.2023; ● DIP - Diplomat, The (1.11.2022): Bangladesh’s Opposition Mobilizes Against the Government, https://thediplomat.com/2022/11/bangladeshs-opposition-mobilizes-against-the-government, Zugriff 24.4.2023; ● FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088488.html, Zugriff 18.4.2023; ● FP - Foreign Policy (14.12.2022): Tens of Thousands Protest in Bangladesh Amid Brewing Economic and Political Crisis, https://foreignpolicy.com/2022/12/14/bangladesh-protests-economic-crisis, Zugriff 24.4.2023; ● GD - Guardian, The (31.12.2018): Bangladesh PM Hasina wins thumping victory in elections opposition reject as ’farcical’, https://www.theguardian.com/world/2018/dec/30/bangladesh-election-polls-open-after-campaign-marred-by-violence, Zugriff 18.4.2023; ● ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Bangladesch Asylländerbericht, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090012.html, Zugriff 12.4.2023 [Login erforderlich]; ● USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089131.html, Zugriff 18.4.2023; ● VOA - Voice of America (9.12.2022): Bangladesh PM Announces General Elections in January 2024, https://www.voanews.com/a/bangladesh-pm-announces-general-elections-in-january-2024-/6869119.html, Zugriff 6.6.2023; Sicherheitslage Sicherheitsbedrohungen umfassen politisch motivierte Gewalt, unter anderem zwischen rivalisierenden politischen Gruppen, besonders vor Wahlen, Terroranschläge islamistischer Extremistengruppen, kriminelle Gewalt und vereinzelte Konflikte über Landbesitz in den Chittagong Hill Tracts (CHT) zwischen indigenen Gruppen und bengalischen Siedlern (DFAT 30.11.2022). In verschiedenen Landesteilen Bangladeschs operieren Guerilla - sowie weitere, einheimische militante Gruppen(Crisis 24 15.4.2022). Eine erhöhte Terrorgefahr besteht zudem aufgrund des wachsenden islamistischen Radikalismus und der Präsenz trans-nationaler militanter Terrorgruppen (Crisis 24 15.4.2022; vgl. AA 2.3.2023, EDA 8.2.2023). Es gab sporadische Anschläge gegen Sicherheitskräfte und religiöse Minderheiten. So verzeichneten Dhaka, Khulna, Chittagong und Sylhet einige gegen Sicherheitskräfte gerichtete Bombenanschläge. Der Islamischen Staat (IS) bzw. Daesh hat seit 2015 einige terroristische Akte im Land für sich reklamiert. Neben dem IS agieren auch Gruppen, welche der "Al-Qaida auf dem indischen Subkontinent" (AQIS) nahestehen und ebenfalls verschiedene Angriffe für sich beanspruchen (FCDO 16.5.2023) wie z.B. der bengalische Zweig der Gruppe Harkat-ul-Jihad al-Islami (CIA 14.4.2023). Letztere ging wie weitere militante islamistische Gruppen 2019 in der Organisation Jamaat Ul-Ansar-Fil-Hind-Al-Sharqiya (JAFAR) auf (DIP 12.10.2022).In verschiedenen Landesteilen Bangladeschs operieren Guerilla - sowie weitere, einheimische militante Gruppen(Crisis 24 15.4.2022). Eine erhöhte Terrorgefahr besteht zudem aufgrund des wachsenden islamistischen Radikalismus und der Präsenz trans-nationaler militanter Terrorgruppen (Crisis 24 15.4.2022; vergleiche AA 2.3.2023, EDA 8.2.2023). Es gab sporadische Anschläge gegen Sicherheitskräfte und religiöse Minderheiten. So verzeichneten Dhaka, Khulna, Chittagong und Sylhet einige gegen Sicherheitskräfte gerichtete Bombenanschläge. Der Islamischen Staat (IS) bzw. Daesh hat seit 2015 einige terroristische Akte im Land für sich reklamiert. Neben dem IS agieren auch Gruppen, welche der "Al-Qaida auf dem indischen Subkontinent" (AQIS) nahestehen und ebenfalls verschiedene Angriffe für sich beanspruchen (FCDO 16.5.2023) wie z.B. der bengalische Zweig der Gruppe Harkat-ul-Jihad al-Islami (CIA 14.4.2023). Letztere ging wie weitere militante islamistische Gruppen 2019 in der Organisation Jamaat Ul-Ansar-Fil-Hind-Al-Sharqiya (JAFAR) auf (DIP 12.10.2022). Den Höhepunkt des Terrors stellte im Juli 2016 ein Angriff auf eine Bäckerei in Dhaka dar, bei welchem 20 Geiseln und zwei Polizisten getötet wurden (DFAT 30.11.2022; vgl. AIIA 6.3.2023, FCDO 16.5.2023). 2017 kam es auch zu mehreren Selbstmordattentaten (BMEIA 9.3.2023; vgl. AA 2.3.2023). Die Behörden haben auf solche Angriffe stets mit harter Hand reagiert, u.a. durch Verbote militanter Gruppen oder Verhaftungen von Hunderten Kämpfern (DFAT 30.11.2022). Der Anti-Terrorism Act von 2009 stellt jegliche terroristische Aktivität unter Todesstrafe (AA 23.8.2022). Den Höhepunkt des Terrors stellte im Juli 2016 ein Angriff auf eine Bäckerei in Dhaka dar, bei welchem 20 Geiseln und zwei Polizisten getötet wurden (DFAT 30.11.2022; vergleiche AIIA 6.3.2023, FCDO 16.5.2023). 2017 kam es auch zu mehreren Selbstmordattentaten (BMEIA 9.3.2023; vergleiche AA 2.3.2023). Die Behörden haben auf solche Angriffe stets mit harter Hand reagiert, u.a. durch Verbote militanter Gruppen oder Verhaftungen von Hunderten Kämpfern (DFAT 30.11.2022). Der Anti-Terrorism Act von 2009 stellt jegliche terroristische Aktivität unter Todesstrafe (AA 23.8.2022). Durch das harte Durchgreifen der Sicherheitskräfte gab es seitdem keine Anschläge im Ausmaß des Angriffes auf die Holey Bakery mehr. Während ein (Gewalt-)Risiko im gesamten Land weiterhin besteht, ist die Zahl der Terroranschläge in den letzten Jahren zurückgegangen (DFAT 30.11.2022; vgl. AA 23.8.2022). Die Sicherheitslage hat sich inzwischen stabilisiert (AA 23.8.2022). Die Behörden befinden sich dennoch in höchster Alarmbereitschaft. Kurzfristig kann die Präsenz der Sicherheitskräfte erhöht und die Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden (FCDO 16.5.2023). Es finden auch immer wieder Razzien durch die Spezialeinheiten der Polizei statt (AA 2.3.2023). Das South Asia Terrorism Portal (SATP) verzeichnet für 2023 (Stand: 25.4.2023) 80 Vorfälle im Zusammenhang mit islamistischen Terrorismus, bei welchen 36 Personen, darunter 29 Zivilisten und ein Mitglied der Sicherheitskräfte, starben. Im gesamten Jahr 2022 waren es 64 Fälle mit 22 Toten, davon 19 Zivilisten (SATP 25.4.2023).Durch das harte Durchgreifen der Sicherheitskräfte gab es seitdem keine Anschläge im Ausmaß des Angriffes auf die Holey Bakery mehr. Während ein (Gewalt-)Risiko im gesamten Land weiterhin besteht, ist die Zahl der Terroranschläge in den letzten Jahren zurückgegangen (DFAT 30.11.2022; vergleiche AA 23.8.2022). Die Sicherheitslage hat sich inzwischen stabilisiert (AA 23.8.2022). Die Behörden befinden sich dennoch in höchster Alarmbereitschaft. Kurzfristig kann die Präsenz der Sicherheitskräfte erhöht und die Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden (FCDO 16.5.2023). Es finden auch immer wieder Razzien durch die Spezialeinheiten der Polizei statt (AA 2.3.2023). Das South Asia Terrorism Portal (SATP) verzeichnet für 2023 (Stand: 25.4.2023) 80 Vorfälle im Zusammenhang mit islamistischen Terrorismus, bei welchen 36 Personen, darunter 29 Zivilisten und ein Mitglied der Sicherheitskräfte, starben. Im gesamten Jahr 2022 waren es 64 Fälle mit 22 Toten, davon 19 Zivilisten (SATP 25.4.2023). In jüngster Zeit haben sich die meisten terroristischen Aktivitäten in die Grenzgebiete der CHT, welche JAFAR als Rückzugsort dienen, verlagert. Gemäß des Australian Institute of International Affairs (AIIA) stellt die Gruppe im Jahr 2023 eine der größten terroristischen Bedrohungen für Bangladesch dar (AIIA 6.3.2023). Weiters bestehen Sicherheitsbedrohungen vor allem in politisch motivierter Gewalt, einschließlich gewaltsamer Zusammenstöße rivalisierender Gruppen, insbesondere im Vorfeld von Wahlen (DFAT 30.11.2022). Es kommt häufig zu Morden und gewalttätigen Auseinandersetzungen aufgrund politischer (auch innerparteilicher) Rivalitäten, wobei eine Aufklärung selten erfolgt (AA 23.8.2022). Animositäten zwischen den beiden Großparteien - "Awami League" (AL) und "Bangladesh Nationalist Party" (BNP), deren Vorsitzenden Sheik Hasina bzw. Khaleda Zia sowie zwischen Kadern der unteren Ebenen hat zu anhaltender politischer Gewalt geführt (FH 10.3.2023; vgl. DFAT 30.11.2022). Beide Großparteien verfügen über eigene, ihnen nahestehende "Studentenorganisationen": Die Bangladesh Chattra League (BCL) sowie die (Bangladesh Awami) Jubo League stehen der AL nahe, die Bangladesh Chattra Dal (BCD) der BNP. Mit dem stillschweigenden Einverständnis der jeweiligen Mutterpartei fungieren diese bewaffneten Organisationen als deren Schild und Schwert. Ihr Mitwirken im politischen Prozess ist eine der wichtigsten Ursachen für die politische Gewalt in Bangladesch (AA 23.8.2022). Im Jahr 2022 wurden 121 Tote und 7.467 Verletzte aufgrund politischer Gewalt erfasst (ODHIKAR 30.1.2023).Hierbei ist die Schutzfähigkeit staatlicher Behörden grundsätzlich gering. Die Behörden sind in der Regel keine neutralen Akteure, sondern unterstützen die politischen Ziele der jeweiligen Machthaber (ÖB New Delhi 11.2022).Weiters bestehen Sicherheitsbedrohungen vor allem in politisch motivierter Gewalt, einschließlich gewaltsamer Zusammenstöße rivalisierender Gruppen, insbesondere im Vorfeld von Wahlen (DFAT 30.11.2022). Es kommt häufig zu Morden und gewalttätigen Auseinandersetzungen aufgrund politischer (auch innerparteilicher) Rivalitäten, wobei eine Aufklärung selten erfolgt (AA 23.8.2022). Animositäten zwischen den beiden Großparteien - "Awami League" (AL) und "Bangladesh Nationalist Party" (BNP), deren Vorsitzenden Sheik Hasina bzw. Khaleda Zia sowie zwischen Kadern der unteren Ebenen hat zu anhaltender politischer Gewalt geführt (FH 10.3.2023; vergleiche DFAT 30.11.2022). Beide Großparteien verfügen über eigene, ihnen nahestehende "Studentenorganisationen": Die Bangladesh Chattra League (BCL) sowie die (Bangladesh Awami) Jubo League stehen der AL nahe, die Bangladesh Chattra Dal (BCD) der BNP. Mit dem stillschweigenden Einverständnis der jeweiligen Mutterpartei fungieren diese bewaffneten Organisationen als deren Schild und Schwert. Ihr Mitwirken im politischen Prozess ist eine der wichtigsten Ursachen für die politische Gewalt in Bangladesch (AA 23.8.2022). Im Jahr 2022 wurden 121 Tote und 7.467 Verletzte aufgrund politischer Gewalt erfasst (ODHIKAR 30.1.2023).Hierbei ist die Schutzfähigkeit staatlicher Behörden grundsätzlich gering. Die Behörden sind in der Regel keine neutralen Akteure, sondern unterstützen die politischen Ziele der jeweiligen Machthaber (ÖB New Delhi 11.2022). Darüber hinaus kommt es regelmäßig zu Bürger- und Arbeiterprotesten, vor allem in Dhaka und anderen Großstädten. Das Risiko eines Gewaltausbruchs während solchen Demonstrationen wird vom Sicherheitsdienstleister Crisis24 als mäßig bis hoch eingeschätzt, hauptsächlich wenn Sicherheitskräfte eingreifen (Crisis 24 15.4.2022; vgl. AA 2.3.2023, EDA 8.2.2023). Gewaltsame Zusammenstöße und Demonstrationen mit politischen, ethnischen oder religiösen Motiven fordern immer wieder auch Todesopfer und Verletzte [siehe Kapitel Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, Opposition]. Entführungen zwecks Lösegelderpressung kommen vor; sie richten sich hauptsächlich gegen Personen bangladeschischen Ursprungs (EDA 8.2.2023).Darüber hinaus kommt es regelmäßig zu Bürger- und Arbeiterprotesten, vor allem in Dhaka und anderen Großstädten. Das Risiko eines Gewaltausbruchs während solchen Demonstrationen wird vom Sicherheitsdienstleister Crisis24 als mäßig bis hoch eingeschätzt, hauptsächlich wenn Sicherheitskräfte eingreifen (Crisis 24 15.4.2022; vergleiche AA 2.3.2023, EDA 8.2.2023). Gewaltsame Zusammenstöße und Demonstrationen mit politischen, ethnischen oder religiösen Motiven fordern immer wieder auch Todesopfer und Verletzte [siehe Kapitel Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, Opposition]. Entführungen zwecks Lösegelderpressung kommen vor; sie richten sich hauptsächlich gegen Personen bangladeschischen Ursprungs (EDA 8.2.2023). Im Gebiet der CHT kommt es zu sporadischen Zusammenstößen zwischen indigenen Gruppen und bengalischen Siedlern um Landbesitz (DFAT 30.11.2022; vgl. AA 2.3.2023, AIIA 6.3.2023, BMEIA 9.3.2023, EDA 8.2.2023). Auch die Spannungen zwischen indigenen Gruppen und der Regierung in den CHT nehmen zu (Crisis 24 15.4.2022); ein Konflikt niedriger Intensität dauert im Gebiet an, weil die versprochene Autonomie nie verwirklicht wurde [siehe dazu auch Kapitel Ethnische Minderheiten] (BS 23.2.2022). Betroffen von Übergriffen sind prinzipiell alle Minderheitengruppen. Zudem ist in vielen Fällen nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie z.B. Racheakte oder Landraub, Grund für Unruhen sind (AA 23.8.2022). Das Militär unterhält weiterhin eine starke Präsenz in der Region, wo es bis Ende der 1990er-Jahre Operationen zur Aufstandsbekämpfung gegen Stammesguerillas durchführte (CIA 14.4.2023).Im Gebiet der CHT kommt es zu sporadischen Zusammenstößen zwischen indigenen Gruppen und bengalischen Siedlern um Landbesitz (DFAT 30.11.2022; vergleiche AA 2.3.2023, AIIA 6.3.2023, BMEIA 9.3.2023, EDA 8.2.2023). Auch die Spannungen zwischen indigenen Gruppen und der Regierung in den CHT nehmen zu (Crisis 24 15.4.2022); ein Konflikt niedriger Intensität dauert im Gebiet an, weil die versprochene Autonomie nie verwirklicht wurde [siehe dazu auch Kapitel Ethnische Minderheiten] (BS 23.2.2022). Betroffen von Übergriffen sind prinzipiell alle Minderheitengruppen. Zudem ist in vielen Fällen nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie z.B. Racheakte oder Landraub, Grund für Unruhen sind (AA 23.8.2022). Das Militär unterhält weiterhin eine starke Präsenz in der Region, wo es bis Ende der 1990er-Jahre Operationen zur Aufstandsbekämpfung gegen Stammesguerillas durchführte (CIA 14.4.2023). Zudem wirkt sich der interethnische Konflikt in Myanmar auch auf Bangladesch aus. Er hat politische, soziale und ethnisch-religiöse Spannungen verstärkt, insbesondere aufgrund der Anwesenheit von rund einer Million Rohingya-Flüchtlingen (EDA 8.2.2023; vgl. AIIA 6.3.2023, CIA 14.4.2023). Es gibt Berichte über Sicherheitsprobleme, Proteste und einige Gewaltausbrüche in diesen Gebieten (FCDO 16.5.2023). Solche kurzfristigen, lokalen Gewaltausbrüche haben wiederholt Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 8.2.2023; vgl. FCDO 16.5.2023). Die Regierung reguliert den Zugang zum südlichen Teil des Distrikts Cox's Bazar, in welchem die Rohingya untergebracht werden (FCDO 16.5.2023). In Teknaf, einem Unterdistrikt von Cox's Bazar, kommt es außerdem häufig zu Morden und Schießereien zwischen Drogenbanden und den Strafverfolgungsbehörden (FCDO 16.5.2023; vgl. AIIA 6.3.2023).Zudem wirkt sich der interethnische Konflikt in Myanmar auch auf Bangladesch aus. Er hat politische, soziale und ethnisch-religiöse Spannungen verstärkt, insbesondere aufgrund der Anwesenheit von rund einer Million Rohingya-Flüchtlingen (EDA 8.2.2023; vergleiche AIIA 6.3.2023, CIA 14.4.2023). Es gibt Berichte über Sicherheitsprobleme, Proteste und einige Gewaltausbrüche in diesen Gebieten (FCDO 16.5.2023). Solche kurzfristigen, lokalen Gewaltausbrüche haben wiederholt Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 8.2.2023; vergleiche FCDO 16.5.2023). Die Regierung reguliert den Zugang zum südlichen Teil des Distrikts Cox's Bazar, in welchem die Rohingya untergebracht werden (FCDO 16.5.2023). In Teknaf, einem Unterdistrikt von Cox's Bazar, kommt es außerdem häufig zu Morden und Schießereien zwischen Drogenbanden und den Strafverfolgungsbehörden (FCDO 16.5.2023; vergleiche AIIA 6.3.2023). Außerdem fanden die zunehmenden Kämpfe zwischen dem myanmarischen Militär und der bewaffneten ethnischen Gruppe Arakan Army im myanmarischen Bundesstaat Rakhine über der Grenze Niederschlag und gefährdeten Rohingya-Flüchtlinge und Zivilisten (HRW 12.1.2023). Bangladesch gab dazu im September 2022 eine Erklärung ab, in der es seine "tiefe Besorgnis über den Einschlag von Mörsergranaten auf bangladeschischem Territorium, den wahllosen Luftbeschuss durch Myanmar in angrenzenden Gebieten und die Verletzung des Luftraums durch Myanmar" zum Ausdruck brachte (REU 17.9.2022). Die Grenzbehörden Myanmars errichteten eine 200 km lange Drahtsperranlage, die illegale Grenzübertritte und Spannungen durch die militärische Aufrüstung entlang der Grenze verhindern soll (CIA 14.4.2023). Bangladesch hat seine Seegrenzansprüche gegenüber Myanmar (Birma) und Indien vor dem Internationalen Seegerichtshof geltend gemacht. Im September 2011 unterzeichneten Indien und Bangladesch ein Protokoll zum Land Boundary Agreement von 1974, welches die Beilegung langjähriger Grenzstreitigkeiten über nicht demarkierte Gebiete und den Austausch territorialer Enklaven vorsah. Bis dato wurde es allerdings noch nicht umgesetzt (CIA 14.4.2023). Es gibt regelmäßig Berichte über Personen, die getötet wurden, weil sie die Grenze zu Indien illegal überquert hatten (FCDO 16.5.2023). 2022 wurden 18 Bangladescher von der indischen Border Security Force (BSF) getötet, 21 wurden verletzt (ODHIKAR 30.1.2023). Gelegentlich kommt es auch zu Zusammenstößen inkl. Schusswechseln zwischen indischen und bangladeschischen Grenzsoldaten (FCDO 16.5.2023; vgl. EDA 8.2.2023). Beide Länder haben jedoch bereits mehrere Schritte zur Verbesserung der Grenzinfrastrukturen unternommen. Gemeinsam führen sie Militärübungen und Patrouillen der Küstenwache sowie regelmäßige Treffen zwischen Strafverfolgungsbeamten in den Grenzregionen durch (BS 23.2.2022). Bangladesch hat seine Seegrenzansprüche gegenüber Myanmar (Birma) und Indien vor dem Internationalen Seegerichtshof geltend gemacht. Im September 2011 unterzeichneten Indien und Bangladesch ein Protokoll zum Land Boundary Agreement von 1974, welches die Beilegung langjähriger Grenzstreitigkeiten über nicht demarkierte Gebiete und den Austausch territorialer Enklaven vorsah. Bis dato wurde es allerdings noch nicht umgesetzt (CIA 14.4.2023). Es gibt regelmäßig Berichte über Personen, die getötet wurden, weil sie die Grenze zu Indien illegal überquert hatten (FCDO 16.5.2023). 2022 wurden 18 Bangladescher von der indischen Border Security Force (BSF) getötet, 21 wurden verletzt (ODHIKAR 30.1.2023). Gelegentlich kommt es auch zu Zusammenstößen inkl. Schusswechseln zwischen indischen und bangladeschischen Grenzsoldaten (FCDO 16.5.2023; vergleiche EDA 8.2.2023). Beide Länder haben jedoch bereits mehrere Schritte zur Verbesserung der Grenzinfrastrukturen unternommen. Gemeinsam führen sie Militärübungen und Patrouillen der Küstenwache sowie regelmäßige Treffen zwischen Strafverfolgungsbeamten in den Grenzregionen durch (BS 23.2.2022). Trotz der Herausforderungen ist das Gewaltmonopol des Staates auf dem gesamten Staatsgebiet fest etabliert (BS 23.2.2022). Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.3.2023): Bangladesch: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/bangladeschsicherheit/206292#content_1, Zugriff 25.4.2023; ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078027/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Juli_2022%29%2C_23.08.2022.pdf, Zugriff 12.4.2023 [Login erforderlich]; ● AIIA - Australian Institute of International Affairs (6.3.2023): Bangladesh’s Non-Traditional Security Complex - Australian Institute of International Affairs, https://www.internationalaffairs.org.au/australianoutlook/bangladeshs-non-traditional-security-complex, Zugriff 25.4.2023; ● BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (9.3.2023): Bangladesch (Volksrepublik Bangladesch), https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/bangladesch, Zugriff 25.4.2023; ● BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report: Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069721/country_report_2022_BGD.pdf, Zugriff 12.4.2023; ● CIA - Central Intelligence Agency [USA] (14.4.2023): The World Factbook – Bangladesh, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/bangladesh/#people-and-society, Zugriff 20.4.2023; ● Crisis 24 - Crisis24 (15.4.2022): Bangladesh Country Report: Security, https://crisis24.garda.com/insights-intelligence/intelligence/country-reports/bangladesh?origin=de_riskalert, Zugriff 26.4.2023; ● DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (30.11.2022): DFAT Country Information Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2086697.html, Zugriff 18.4.2023; ● DIP - Diplomat, The (12.10.2022): New Islamist Militant Outfit Emerges in Bangladesh, https://thediplomat.com/2022/10/new-islamist-militant-outfit-emerges-in-bangladesh, Zugriff 26.4.2023; ● EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (8.2.2023): Reisehinweise fuür Bangladesch, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/bangladesch/reisehinweise-fuerbangladesch.html#eda2977e6, Zugriff 25.4.2023; ● FCDO - Foreign, Commonwealth & Development Office [United Kingdom] (16.5.2023): Safety and security - Bangladesh travel advice, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/bangladesh, Zugriff 25.4.2023; ● FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088488.html, Zugriff 18.4.2023; ● HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Events of 2022: Bangladesh, https://www.hrw.org/world-report/2023/country-chapters/bangladesh, Zugriff 4.5.2023; ● ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Bangladesch Asylländerbericht, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090012.html, Zugriff 12.4.2023 [Login erforderlich]; ● ODHIKAR - ODHIKAR (30.1.2023): Annual Human Rights Report 2022 Bangladesh, https://odhikar.org/wp-content/uploads/2023/04/AHRR-2022_English_30.01.2023.pdf, Zugriff 26.4.2023; ● REU - Reuters (17.9.2022): Rohingya teenager killed in Bangladesh by mortar fired from Myanmar, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/rohingya-teenager-killed-bangladesh-by-mortar-fired-myanmar-2022-09-17, Zugriff 15.5.2023; ● SATP - South Asia Terrorism Portal (25.4.2023): Datasheet - Islamist Terrorism, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/fatalities/bangladesh-islamistterrorism, Zugriff 26.4.2023; Folter und unmenschliche Behandlung Obwohl die Verfassung und das Gesetz Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung verbieten, berichten lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen und Medien, dass Sicherheitskräfte, einschließlich des Geheimdienstes, der Polizei und der zur zivilen Strafverfolgung abgeordneten Soldaten, Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung anwenden (USDOS 20.3.2023; vgl. TDS 23.1.2023) bzw. das Verschwindenlassen (ODHIKAR 31.1.2023), vor allem im Zusammenhang mit der Erlangung von Informationen von mutmaßlichen Aufständischen oder Oppositionellen bzw. Mitgliedern politischer Oppositionsparteien. Per Gesetz ist es Richtern möglich, über Verdächtige Untersuchungshaft zu verhängen, währenddessen Befragungen ohne Beisein eines Anwalts erfolgen können. Laut Menschenrechtsorganisationen finden viele Fälle von Folter in dieser Phase statt (USDOS 20.3.2023).Obwohl die Verfassung und das Gesetz Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung verbieten, berichten lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen und Medien, dass Sicherheitskräfte, einschließlich des Geheimdienstes, der Polizei und der zur zivilen Strafverfolgung abgeordneten Soldaten, Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung anwenden (USDOS 20.3.2023; vergleiche TDS 23.1.2023) bzw. das Verschwindenlassen (ODHIKAR 31.1.2023), vor allem im Zusammenhang mit der Erlangung von Informationen von mutmaßlichen Aufständischen oder Oppositionellen bzw. Mitgliedern politischer Oppositionsparteien. Per Gesetz ist es Richtern möglich, über Verdächtige Untersuchungshaft zu verhängen, währenddessen Befragungen ohne Beisein eines Anwalts erfolgen können. Laut Menschenrechtsorganisationen finden viele Fälle von Folter in dieser Phase statt (USDOS 20.3.2023). Die Befehlshaber der Sicherheitskräfte sind außerdem in weitere schwere Menschenrechtsverletzungen wie Verschleppungen und außergerichtliche Tötungen verwickelt (HRW 5.10.2022). Im Fokus der Kritik bezüglich außergerichtlicher Tötungen stehen dabei insbesondere die Mitglieder der Rapid Action Battalions (RAB). Die Zahl der Todesopfer soll laut Angaben diverser NGOs in die Hunderte gehen. Im Jahr 2020 waren dies laut der Menschenrechtsorganisation Odhikar 225 Personen (ÖB New Delhi 11.2022). Allerdings sind diese Art von Tötungen im Vergleich zum Vorjahr drastisch zurückgegangen (USDOS 20.3.2023). Eine im März 2022 vom Centre for Governance Studies, einem bangladeschischen Think Tank, durchgeführte Analyse ergab, dass die Detective Branch der bangladeschischen Polizei an mehr als der Hälfte aller außergerichtlichen Tötungen zwischen 2019 und 2021 beteiligt war, weit mehr als die RAB (Eurasia News 21.3.2023). Trotz eines vorübergehenden Rückgangs der Übergriffe nach der Ankündigung von US-Sanktionen zeigen die Sicherheitskräfte Anzeichen für eine Rückkehr zu alten Praktiken (HRW 12.1.2023). Vorwürfe von Folter werden in Bangladesch selten untersucht oder strafrechtlich verfolgt (HRW 3.2.2023). Die Polizei ist zwar verpflichtet, bei allen schwerwiegenden Übergriffen interne Ermittlungen durchzuführen, aber zivilgesellschaftliche Organisationen behaupten, die Ermittlungsmechanismen seien nicht unabhängig und führten nicht zur Gerechtigkeit für die Opfer (USDOS 20.3.2023). Laut Berichten verstößt die Polizei gegen das Gesetz zur Verhinderung von Folter und Tod in Gewahrsam (Torture and Custodial Death Prevention Act) aus dem Jahr 2013 und das UN- Übereinkommen gegen Folter (ODIHKAR 31.1.2023; vgl. TDS 23.1.2023). Die Regierung unternimmt begrenzte Anstrengungen zur Verhinderung, Untersuchung oder Bestrafung solcher Taten (ÖB 11.2022). Laut einer Studie der Organisation "The Death Penalty Project", sind selbst Richter in Bangladesch größtenteils der Ansicht, dass Folter ein legitimes Mittel sein könne, um zu Geständnissen zu gelangen. Lediglich in Einzelfällen kommt es zu Verurteilungen nach bewiesener Folter (AA 23.8.2022).Trotz eines vorübergehenden Rückgangs der Übergriffe nach der Ankündigung von US-Sanktionen zeigen die Sicherheitskräfte Anzeichen für eine Rückkehr zu alten Praktiken (HRW 12.1.2023). Vorwürfe von Folter werden in Bangladesch selten untersucht oder strafrechtlich verfolgt (HRW 3.2.2023). Die Polizei ist zwar verpflichtet, bei allen schwerwiegenden Übergriffen interne Ermittlungen durchzuführen, aber zivilgesellschaftliche Organisationen behaupten, die Ermittlungsmechanismen seien nicht unabhängig und führten nicht zur Gerechtigkeit für die Opfer (USDOS 20.3.2023). Laut Berichten verstößt die Polizei gegen das Gesetz zur Verhinderung von Folter und Tod in Gewahrsam (Torture and Custodial Death Prevention Act) aus dem Jahr 2013 und das UN- Übereinkommen gegen Folter (ODIHKAR 31.1.2023; vergleiche TDS 23.1.2023). Die Regierung unternimmt begrenzte Anstrengungen zur Verhinderung, Untersuchung oder Bestrafung solcher Taten (ÖB 11.2022). Laut einer Studie der Organisation "The Death Penalty Project", sind selbst Richter in Bangladesch größtenteils der Ansicht, dass Folter ein legitimes Mittel sein könne, um zu Geständnissen zu gelangen. Lediglich in Einzelfällen kommt es zu Verurteilungen nach bewiesener Folter (AA 23.8.2022). Medienberichten zufolge wurde in Bangladesch seit der Verabschiedung des Gesetzes zur Verhinderung von Folter und Tod in Gewahrsam vor zehn Jahren nur ein einziger Fall von Folter nach diesem Gesetz rechtskräftig entschieden (HRW 3.2.2023). Hierbei hat ein Gericht in Dhaka im September 2020 drei Polizeibeamte zu lebenslanger Haft und zwei weitere zu sieben Jahren Gefängnis wegen Todesfolge in Gewahrsam eines Festgenommenen im Jahre 2014 verurteilt (USDOS 30.3.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078027/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Juli_2022%29%2C_23.08.2022.pdf, Zugriff 16.1.2023 ● Eurasia News (21.3.2023): Bangladesh: Extrajudicial Killings Fell Dramatically In 2022, https://www.eurasiareview.com/21032023-bangladesh-extrajudicial-killings-fell-dramatically-in-2022/, Zugriff 31.3.2023 ● HRW – Human Rights Watch (3.2.2023): Allegations of Bangladesh Police Torture, Illegal Detentions, https://www.hrw.org/news/2023/02/03/allegations-bangladesh-police-torture-illegal-detentions, Zugriff 11.4.2023 ● HRW – Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/document/2085390.html, Zugriff 16.1.2023 ● HRW – Human Rights Watch (5.10.2022): Bangladesh Government Keeps Rewarding Rights Abusers, https://www.hrw.org/news/2022/10/05/bangladesh-government-keeps-rewarding-rights-abusers, Zugriff 13.4.2023 ● ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Asylländerbericht zu Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/document-search/?country%5B%5D=bgd&srcId%5B%5D=11389, Zugriff 13.4.2023 ● ODHIKAR (31.1.2023): Annual Human Rights Report
  26. Bangladesh, https://odhikar.org/wp-content/uploads/2023/04/AHRR-2022_English_30.01.2023.pdf, Zugriff 11.4.2023 ● TDS – The Daily Star (23.1.2023): Ordinary citizens' vulnerability to custodial torture, https://www.thedailystar.net/opinion/views/the-shores-injustice/news/ordinary-citizens-vulnerability-custodial-torture-3227991, Zugriff 11.4.2023 ● USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089131.html, Zugriff 31.3.2023 ● USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048142.html, Zugriff 19.5.2021 Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechte werden gemäß der Verfassung mit Gesetzesvorbehalten garantiert (AA 23.8.2022). Bangladesch ist bisher mehreren UN- Menschenrechtskonventionen beigetreten bzw. hat diese ratifiziert (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. OHCHR o.D., AA 23.8.2022). Die Verfassung von Bangladesch listet in ihrem Teil III einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Es kommt allerdings zu groben Menschenrechtsverletzungen, wie z.B. das Verschwindenlassen von Personen, Folter und außergerichtlicher Tötungen, Fälle grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung oder willkürliche Verhaftungen (ODHIKAR 30.1.2023; vgl. AI 27.3.2023, USDOS 20.3.2023). So berichtet die in Bangladesch ansässige Menschenrechtsorganisation Odhikar, dass im Jahr 2022 insgesamt 31 Personen mutmaßlich außergerichtlich getötet wurden (ODHIKAR 30.1.2023).Die Menschenrechte werden gemäß der Verfassung mit Gesetzesvorbehalten garantiert (AA 23.8.2022). Bangladesch ist bisher mehreren UN- Menschenrechtskonventionen beigetreten bzw. hat diese ratifiziert (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche OHCHR o.D., AA 23.8.2022). Die Verfassung von Bangladesch listet in ihrem Teil römisch drei einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Es kommt allerdings zu groben Menschenrechtsverletzungen, wie z.B. das Verschwindenlassen von Personen, Folter und außergerichtlicher Tötungen, Fälle grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung oder willkürliche Verhaftungen (ODHIKAR 30.1.2023; vergleiche AI 27.3.2023, USDOS 20.3.2023). So berichtet die in Bangladesch ansässige Menschenrechtsorganisation Odhikar, dass im Jahr 2022 insgesamt 31 Personen mutmaßlich außergerichtlich getötet wurden (ODHIKAR 30.1.2023). Der Rapid Action Batallion (RAB), einer paramilitärischen Truppe in Bangladesch, werden seit ihrer Gründung im April 2004 schwere Menschenrechtsverletzungen und Machtmissbrauch vorgeworfen (AJ 3.2.2021). Im Dezember 2021 belegten die USA die RAB sowie deren wichtigste Kommandanten mit Sanktionen (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. HRW 12.1.2023). Nach diesen Menschenrechtssanktionen gingen außergerichtliche Tötungen und das Verschwindenlassen von Personen drastisch zurück (HRW 12.1.2023). Die Regierung in Bangladesch ging neueren Berichten zufolge vereinzelt gegen Mitglieder der RABs vor. Obwohl die RABs in den letzten Jahren Hunderte Tötungen bzw. mutmaßliche Morde verübt haben, kam es noch zu keiner Verurteilung wegen außergerichtlicher Tötungen, Folter oder willkürlicher Verhaftungen (ÖB New Delhi 11.2022). Der Rapid Action Batallion (RAB), einer paramilitärischen Truppe in Bangladesch, werden seit ihrer Gründung im April 2004 schwere Menschenrechtsverletzungen und Machtmissbrauch vorgeworfen (AJ 3.2.2021). Im Dezember 2021 belegten die USA die RAB sowie deren wichtigste Kommandanten mit Sanktionen (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche HRW 12.1.2023). Nach diesen Menschenrechtssanktionen gingen außergerichtliche Tötungen und das Verschwindenlassen von Personen drastisch zurück (HRW 12.1.2023). Die Regierung in Bangladesch ging neueren Berichten zufolge vereinzelt gegen Mitglieder der RABs vor. Obwohl die RABs in den letzten Jahren Hunderte Tötungen bzw. mutmaßliche Morde verübt haben, kam es noch zu keiner Verurteilung wegen außergerichtlicher Tötungen, Folter oder willkürlicher Verhaftungen (ÖB New Delhi 11.2022). Unter dem international stark kritisierten Digital Security Act (DSA) wurden bisher mehrere Hundert Menschen verhaftet, unter ihnen auch zahlreiche Menschenrechtsverteidiger, Blogger und Journalisten (AA 23.8.2022). Er erlaubt es der Regierung, Durchsuchungen durchzuführen oder Personen ohne Haftbefehl zu verhaften, und kriminalisiert verschiedene Formen der Meinungsäußerung (FH 10.3.2023). Die Rechte von Arbeitnehmern und ethnischen und religiösen Minderheiten in Bangladesch sind bedroht. Die Wahrung der Menschenrechte der Rohingya-Flüchtlinge im größten Flüchtlingslager der Welt stellt weiterhin eine große Herausforderung dar (AI 27.3.2023). Im März 2022 forderten die Vereinten Nationen die Regierung von Bangladesch nachdrücklich auf, Informationen über die Umsetzung der Empfehlungen bezüglich der Foltervorwürfe zu übermitteln, die bei einer Überprüfung der Verpflichtungen des Landes im Rahmen des Übereinkommens gegen Folter im Jahr 2019 vorgebracht wurden und die das Land seit über zwei Jahren ignoriert (HRW 12.1.2023). Bangladesch ist nach wie vor ein wichtiges Herkunfts- und Transitland für Opfer des Menschenhandels. Frauen und Kinder werden sowohl ins Ausland als auch innerhalb des Landes zum Zwecke der häuslichen Sklaverei und sexuellen Ausbeutung, Männer vor allem als Arbeitskräfte ins Ausland, gehandelt. Ein umfassendes Gesetz zur Bekämpfung des Menschenhandels aus dem Jahr 2013 bietet den Opfern Schutz und verschärft die Strafen für die Menschenhändler, doch die Durchsetzung ist nach wie vor unzureichend (FH 10.3.2023). Hinzukommt, dass laut internationalen Organisationen einige Grenzschutz-, Militär- und Polizeibeamte in den Handel mit Rohingya-Frauen und -Kindern involviert sind (USDOS 20.3.2023). Im Jahr 2022 stellte das US-Außenministerium fest, dass die Regierung ihre Bemühungen zur Durchsetzung der Gesetze insgesamt zwar verstärkt hat, die Schutzmaßnahmen allerdings eingeschränkt blieben (USDOS 7.2022). Die Rechenschaftspflicht für alle Verbrechen, einschließlich des Menschenhandels, ist nach wie vor ein Problem (USDOS 20.3.2023) Obwohl das Gesetz eine Ombudsperson zur Korruptionsbekämpfung vorsieht, wurde diese nicht eingerichtet. Als Korruptionsbekämpfungs- sowie Rechtsschutzinstrument besteht die Antikorruptionsbehörde (Anti Corruption Commission – ACC) (ÖB New Delhi 11.2022). Lokale Menschenrechtsorganisationen stellen die Unabhängigkeit und Wirksamkeit der ACC in Frage (USDOS 20.3.2023). Artikel 102 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum High Court offen. Eine National Human Rights Commission (NHRC) wurde im Dezember 2007 eingerichtet und hat mittlerweile sieben Mitglieder, davon fünf ehrenamtlich (ÖB New Delhi 11.2022). Die NHRC kann Gefängnisse und Haftanstalten besichtigen, Mediationen durchführen und von staatlichen Stellen die Vorlage von Dokumenten verlangen (DFAT 30.11.2022). Die NHRC ist bei der Global Alliance of National Human Rights Institution (GANHRI) akkreditiert. Die GANHRI bewertet die NHRC mit dem Status "B", was einer teilweisen Übereinstimmung mit den Pariser Grundsätzen entspricht (GANHRI 29.11.2022). Die bewusste Nichtbereitstellung finanzieller und personeller Ressourcen schränkt die Tätigkeit und Unabhängigkeit der Kommission ein (ÖB New Delhi 11.2022). Die Menschenrechts-NGO Odhikar wirft der NHRC demnach auch vor, dass sie den Opfern der Menschenrechtsverletzungen keine Unterstützung bietet (ODHIKAR 30.1.2023). Die Verwirklichung der in der Verfassung garantierten Rechte ist demnach nicht ausreichend. Grundsatzurteile des Obersten Gerichtshofs zu Menschenrechtsgarantien werden von Regierung und Behörden nicht ausreichend umgesetzt bzw. ignoriert (AA 23.8.2022). ● Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078027/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Juli_2022%29%2C_23.08.2022.pdf, Zugriff 2.5.2023 ● AI – Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Bangladesh 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089426.html, Zugriff 2.5.2023 ● AJ – Al Jazeera (3.2.2021): Rapid Action Battalion: Bangladesh’s notorious paramilitary force, https://www.aljazeera.com/news/2021/2/3/what-is-the-bangladeshs-rapid-action-battalion-rab, Zugriff 2.5.2023 ● DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (30.11.2022): DFAT Country Information Report Bangladesh, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-bangladesh.pdf, Zugriff 10.5.2023 ● FH – Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088488.html, Zugriff 2.5.2023 ● GANHRI – Global Alliance of National Human Rights Institution (29.11.2022): Members, https://ganhri.org/membership/, Zugriff 10.5.2023 ● HRW – Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085390.html, Zugriff 2.5.2023 ● ÖB New Delhi – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Asylländerbericht zu Bangladesch, ● https://www.ecoi.net/en/document-search/?country%5B%5D=bgd&srcId%5B%5D=11389, Zugriff 2.5.2023 ● ODHIKAR (30.1.2023): Annual Human Rights Report 2022 Bangladesh, https://odhikar.org/bangladesh-annual-human-rights-report-2022-2/, Zugriff 2.5.2023 ● OHCHR – United Nations Office of the High Commissioner for Human Rights (o.D.): View the ratification status by country or by treaty - Bangladesh, https://tbinternet.ohchr.org/_layouts/15/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx?CountryID=14&Lang=en, Zugriff 2.5.2023 ● USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/document/2089131.html, Zugriff 2.5.2023 ● USDOS – United States Department of State [USA] (7.2022): Trafficking in Persons Report July 2022, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/10/20221020-2022-TIP-Report.pdf, Zugriff 2.5.2023 Relevante Bevölkerungsgruppen LGBTQ+ In der durch islamisch-patriarchalische Traditionen geprägten Gesellschaft Bangladeschs sind LGBTQ+ diskreditiert (AA 23.8.2022) und Homosexualität ein Tabuthema (AA 23.8.2022; vgl. DFAT 30.11.2022). Weibliche Homosexualität ist ein absolutes „Nicht-Thema“ (AA 23.8.2022; vgl. DFAT 30.11.2022). Homosexuelle Handlungen stehen gemäß § 377 Strafgesetzbuch unter Strafe (AA 23.8.2022; vgl. DFAT 30.11.2022, HRW 12.1.2023). Die Strafen dafür reichen von 10 Jahren bis lebenslänglich (HRW 12.1.2023; vgl. ILGA 12.2020). Die Anwendung des § 377 Strafgesetzbuch wird angedroht, um Homosexuelle zu erpressen, regierungskritische Meinungsäußerungen zu verhindern oder die Anpassung an heterosexuelle Normen zu erzwingen (AA 23.8.2022). So berichten Mitglieder der LGBTI+-Gemeinschaft, dass die Polizei das Gesetz benutzt, um sie - oder aber auch Personen, die unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung als LGBTQ+ wahrgenommen werden - zu schikanieren (USDOS 20.3.2023). Die strafrechtliche Durchsetzung des Verbots gelangt tatsächlich allerdings nur selten zur Anwendung (FH 10.3.2023; vgl. AA 23.8.2022, DFAT 30.11.2022). Vermutlich weil die LGBTQ+-Gemeinschaft verborgen agiert (DFAT 30.11.2022).In der durch islamisch-patriarchalische Traditionen geprägten Gesellschaft Bangladeschs sind LGBTQ+ diskreditiert (AA 23.8.2022) und Homosexualität ein Tabuthema (AA 23.8.2022; vergleiche DFAT 30.11.2022). Weibliche Homosexualität ist ein absolutes „Nicht-Thema“ (AA 23.8.2022; vergleiche DFAT 30.11.2022). Homosexuelle Handlungen stehen gemäß Paragraph 377, Strafgesetzbuch unter Strafe (AA 23.8.2022; vergleiche DFAT 30.11.2022, HRW 12.1.2023). Die Strafen dafür reichen von 10 Jahren bis lebenslänglich (HRW 12.1.2023; vergleiche ILGA 12.2020). Die Anwendung des Paragraph 377, Strafgesetzbuch wird angedroht, um Homosexuelle zu erpressen, regierungskritische Meinungsäußerungen zu verhindern oder die Anpassung an heterosexuelle Normen zu erzwingen (AA 23.8.2022). So berichten Mitglieder der LGBTI+-Gemeinschaft, dass die Polizei das Gesetz benutzt, um sie - oder aber auch Personen, die unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung als LGBTQ+ wahrgenommen werden - zu schikanieren (USDOS 20.3.2023). Die strafrechtliche Durchsetzung des Verbots gelangt tatsächlich allerdings nur selten zur Anwendung (FH 10.3.2023; vergleiche AA 23.8.2022, DFAT 30.11.2022). Vermutlich weil die LGBTQ+-Gemeinschaft verborgen agiert (DFAT 30.11.2022). Traditionell tendiert die Bevölkerung zu einer gemäßigten Ausübung des Islam, die Sexualmoral ist allerdings konservativ. Homosexualität ist absolut verpönt und wird von den Betroffenen nicht offen gelebt (ÖB‌ New Delhi 11.2022). Fast alle LGBTQ+-Personen in Bangladesch halten ihre sexuelle Orientierung oder Geschlechtsidentität geheim. Die sozialen und kulturellen Möglichkeiten für LGBTQ+-Personen in Bangladesch sind stark eingeschränkt, weshalb viele LGBTQ+-Personen ins Ausland fliehen. Diejenigen, die bleiben, verwenden aufgrund kultureller Tabus, die offene Diskussionen über LGBTQ+-Themen untersagen, eine eigene Slang-Sprache (DFAT 30.11.2022). Wo Homosexuelle als solche erkannt werden, haben sie mit gesellschaftlicher Diskriminierung, in Einzelfällen auch mit Misshandlungen bis hin zu Mord (insbesondere vor dem Hintergrund steigender Islamisierung) zu rechnen (ÖB New Delhi 11.2022). Schwule Männer und Lesben stehen unter starkem familiären und sozialen Druck, heterosexuelle Ehen einzugehen (DFAT 30.11.2022). Aktivisten berichten, dass sogenannte Konversionstherapien weit verbreitet sind. Laut Aussagen lesbischer Frauen und schwuler Männer wurden sie z.B. von ihren Eltern in Drogenrehabilitationszentren oder zu Beruhigungsmitteln gezwungen. Die Regierung verurteilt diese Praktiken nicht (USDOS 20.3.2023). LGBTQ+-Personen werden regelmäßig angegriffen (FH 10.3.2023; vgl. AA 23.8.2022). Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgender-Personen sowie ihre Fürsprecher sehen sich Gewalt und Drohungen ausgesetzt, ohne angemessenen Schutz durch die Polizei (HRW‌ 12.1.2023). Drohbotschaften erfolgen z.B. auch per Telefon, SMS und über soziale Medien (USDOS 20.3.2023). Derartige Drohungen gehen auch von religiöse Extremisten aus. Homophobe Hassreden sind in den sozialen Medien verbreitet (DFAT 30.11.2022). Druck und Einschüchterung durch islamistische Gruppen schränken auch Aktivitäten von NGOs zu einigen Themen wie LGBTI Rechte ein (FH 10.3.2023). Es gibt nur sehr wenige LGBTQI+-Organisationen, insbesondere für Lesben (USDOS 20.3.2023). LGBTQ+-Personen werden regelmäßig angegriffen (FH 10.3.2023; vergleiche AA 23.8.2022). Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgender-Personen sowie ihre Fürsprecher sehen sich Gewalt und Drohungen ausgesetzt, ohne angemessenen Schutz durch die Polizei (HRW‌ 12.1.2023). Drohbotschaften erfolgen z.B. auch per Telefon, SMS und über soziale Medien (USDOS 20.3.2023). Derartige Drohungen gehen auch von religiöse Extremisten aus. Homophobe Hassreden sind in den sozialen Medien verbreitet (DFAT 30.11.2022). Druck und Einschüchterung durch islamistische Gruppen schränken auch Aktivitäten von NGOs zu einigen Themen wie LGBTI Rechte ein (FH 10.3.2023). Es gibt nur sehr wenige LGBTQI+-Organisationen, insbesondere für Lesben (USDOS 20.3.2023). Eine besondere Rolle kommt dem „dritten Geschlecht“ zu, den sogenannten Hijras, nämlich Eunuchen, Transsexuellen und Intersexuellen (AA 23.8.2022). Mitglieder der Hirja Commuinity identifizieren sich weder als männlich noch als weiblich und sind als eigene Geschlechtsidentität in Bangladesch klassifiziert (FH 10.3.2023). Aus der Perspektive des indischen Subkontinents sind Hijras keine Transgender, sondern Cisgender (Syed, R. o.D.). Der Begriff "Hijra" ist somit nicht gleichbedeutend mit dem Begriff "Transgender". Es ist möglich, eine Transgender-Frau zu sein, die nicht Teil der Hijra-Kultur oder Gemeinschaft ist (DFAT 30.11.2022). Einige Transgender-Frauen im Land identifizieren sich als Hijra, weil sie sich der Hijra-Subkultur verbunden fühlen oder mehr sozialen Schutz wünschen. Einige konservative Geistliche verurteilen die Transgender-Gemeinschaft, aber unterscheiden sie deutlich von der Hijra-Identität, wobei letztere für sie tolerierbar ist, während ersteres inakzeptabel bleibt (USDOS 20.3.2023). Hijras sind aufgrund einer langen Tradition auf dem indischen Subkontinent im Bewusstsein der Gesellschaft präsent und quasi etabliert. Dieser Umstand schützt sie jedoch nicht vor Übergriffen und gesellschaftlicher Diskriminierung (AA 23.8.2022). Für Transgender-Personen sind einige rechtliche Anerkennungen vorhanden, jedoch werden sie in der Praxis stark diskriminiert (FH 10.3.2023). So anerkennt die Regierung Hijras als drittes Geschlecht, allerdings bleibt es in der Praxis für diese schwierig, Zugang zu medizinischer Versorgung und anderen staatlichen Dienstleistungen zu erhalten, ein Problem, das sich während der Covid-19-Pandemie weiter verschärfte (ÖB New Delhi 11.2022). Laut Transgender Aktivisten führt die Regierung in einigen Fällen Genitaluntersuchungen bei Hijra durch, bevor sie ihnen Zugang zu Dienstleistungen gewährt (USDOS 20.3.2023). Auch wenn sie eine akzeptierte Rolle in der Gesellschaft Bangladeschs innehaben und viele Hijras in organisierten Gemeinschaften leben, die sich seit Generationen erhalten haben, bleiben sie trotzdem marginalisiert (DFAT 30.11.2022). Die Akzeptanz von Hijras innerhalb der Familie ist im Allgemeinen gering, und sie haben keine Erbrechte gemäß den Bestimmungen der Scharia (DFAT‌ 30.11.2022). Pässe und Ausweisdokumente, einschließlich Wählerregistrierungsformularen, enthalten die Möglichkeit, "X" oder "Hijra" als drittes Geschlecht auszuwählen. Die nationale Volkszählung, die im Laufe des Jahres durchgeführt wurde, enthielt eine Kategorie für das "dritte Geschlecht". Obwohl die Regierung einige Fortschritte bei der Förderung der sozialen Akzeptanz von Hijra-Personen gemacht hat, unternimmt sie nur begrenzte Anstrengungen, um die Rechte anderer in der LGBTQI+-Gemeinschaft zu fördern, und bietet für diese keine rechtliche Anerkennung an (USDOS 20.3.2023). Die gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen, wie auch von LGBTQ+-Personen, schränkt die Beteiligung an der Politik in der Praxis ein (FH 10.3.2023). 2019 wurde erstmals eine Vertreterin der Hijras ins Parlament gewählt (AA 23.8.2022). Die Stadt Trilochanpur wählte Ende 2021 einen Bürgermeister aus der Hijra-Community (FH 10.3.2023). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078027/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Juli_2022%29%2C_23.08.2022.pdf, Zugriff 12.5.2023 ● DFAT - Australian Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (30.11.2022): DFAT Country Information Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2086697/country-information-report-bangladesh.pdf, Zugriff 12.5.2023 ● FH – Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/document/2088488.html, Zugriff 12.5.2023 ● HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085390.html, Zugriff 12.5.2023 ● ILGA – International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association(12.2020): State-Sponsored Homophobia; Global Legislation Overview Update 2020 (Autor: Mendos, Lucas Ramon) ● https://www.ecoi.net/en/file/local/2044751/ILGA_World_State_Sponsored_Homophobia_report_global_legislation_overview_update_December_2020.pdf, Zugriff 22.5.2023 ● ÖB New Delhi – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Asylländerbericht zu Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/document/2090012.html, Zugriff 12.5.2023 ● Syed, Renate (o.D.): „Nicht Mann, nicht Frau“ Hijras: Indiens drittes Geschlecht, https://www.renate-syed.de/nicht-mann-nicht-frau, Zugriff am 22.5.2023 ● USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/document/2089131.html, Zugriff 12.5.2023 Bewegungsfreiheit Die Verfassung garantiert den Bürgern das Recht, sich im gesamten Staatsgebiet frei zu bewegen, sich an jedem beliebigen Ort in Bangladesch aufzuhalten und niederzulassen sowie das Land zu verlassen bzw. wieder zurückzukehren (DFAT 30.11.2022; vgl. USDOS 20.3.2023, FH 10.3.2023). Ausnahmen bestehen jedoch für folgende sensible Gebiete: die Chittagong Hill Tracts (CHT), die Rohingya-Flüchtlingslager in Cox's Bazar (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 23.8.2023, FH 10.3.2023) und die Insel Bhasan Char im Golf von Bengalen (USDOS 20.3.2023).Die Verfassung garantiert den Bürgern das Recht, sich im gesamten Staatsgebiet frei zu bewegen, sich an jedem beliebigen Ort in Bangladesch aufzuhalten und niederzulassen sowie das Land zu verlassen bzw. wieder zurückzukehren (DFAT 30.11.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023, FH 10.3.2023). Ausnahmen bestehen jedoch für folgende sensible Gebiete: die Chittagong Hill Tracts (CHT), die Rohingya-Flüchtlingslager in Cox's Bazar (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 23.8.2023, FH 10.3.2023) und die Insel Bhasan Char im Golf von Bengalen (USDOS 20.3.2023). Die CHT-Distrikte sind ein stark militarisiertes Gebiet und der Zugang zu großen Teilen ist eingeschränkt. Militärische Kontrollpunkte verhindern die freie Bewegung selbst für die lokale Bevölkerung (DFAT 30.11.2022). Hinsichtlich der Wahl der Ausbildung oder des Arbeitsplatzes gibt es nur wenige gesetzliche Beschränkungen (FH 10.3.2023). Faktisch migriert jährlich eine große Zahl von Menschen vom Land in die Großstädte wie Dhaka und Chittagong. Es handelt sich hierbei teilweise um Klimaflüchtlinge, deren Lebensgrundlage entzogen wurde und teilweise um Arbeitssuchende, die hoffen, insbesondere in der Textilindustrie Anstellung zu finden. Neuankömmlinge fallen wegen fehlender familiärer Bindungen und aufgrund der engen Nachbarschaftsverhältnisse auf. Dies setzt der Anonymität auch in Städten gewisse Grenzen (AA 23.8.2022). Das DFAT geht davon aus, dass Frauen ohne Zugang zu Familie oder anderen Unterstützungsnetzwerken mehr Schwierigkeiten bei der Umsiedlung haben als Männer, insbesondere wenn sie arm oder alleinstehend sind oder geschlechtsspezifische Gewalt erlitten haben (DFAT 30.11.2022). Frauen brauchen keine Erlaubnis ihrer Väter oder Ehemänner, um zu reisen. Minderjährige über zwölf Jahren brauchen keinen gesetzlichen Vertreter, um einen Pass zu beantragen. Sie dürfen auch alleine reisen, bedürfen dazu aber eines speziellen, von einem Elternteil unterschriebenen Formulars. Personen, die in der Vergangenheit bereits ihren Pass verloren haben, bekommen allerdings oft nur Reisepässe ausgestellt, die für wenige Monate gültig sind. Ein Ausreiseverbot besteht für Personen, welche verdächtigt werden, an den Kriegsverbrechen während des Unabhängigkeitskrieges 1971 beteiligt gewesen zu sein (ÖB New Delhi 11.2022). Ein staatliches Meldewesen oder Staatsangehörigkeitsregister gibt es nicht (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. AA 23.8.2022). Ein staatliches Meldewesen oder Staatsangehörigkeitsregister gibt es nicht (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche AA 23.8.2022). Für Angehörige ethnischer oder religiöser Minderheiten dürften innerstaatliche Fluchtmöglichkeiten kaum vorhanden sein (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. UKHO 3.2022). Indiz dafür ist auch die verstärkte Auswanderung religiöser Minderheiten Richtung Indien (ÖB New Delhi 11.2022). Dasselbe gilt im Falle von Verfolgung und/oder ernsthaftem Schaden durch den Staat (UKHO 3.2022). Aufgrund des Bevölkerungsreichtums und der nur schwach ausgeprägten staatlichen Strukturen dürfte allerdings insbesondere für Opfer lokaler politischer motivierter Verfolgung (ÖB New Delhi 11.2022) sowie bei Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure das Ausweichen in andere Landesteile eine plausible Alternative sein. Für Atheisten bzw. Personen, die beschuldigt wurden, "die religiösen Gefühle verletzt" zu haben, ist eine Ausweichmöglichkeit in der Einschätzung des britischen Innenministerium allerdings wiederum unwahrscheinlich (UKHO 3.2022).Für Angehörige ethnischer oder religiöser Minderheiten dürften innerstaatliche Fluchtmöglichkeiten kaum vorhanden sein (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche UKHO 3.2022). Indiz dafür ist auch die verstärkte Auswanderung religiöser Minderheiten Richtung Indien (ÖB New Delhi 11.2022). Dasselbe gilt im Falle von Verfolgung und/oder ernsthaftem Schaden durch den Staat (UKHO 3.2022). Aufgrund des Bevölkerungsreichtums und der nur schwach ausgeprägten staatlichen Strukturen dürfte allerdings insbesondere für Opfer lokaler politischer motivierter Verfolgung (ÖB New Delhi 11.2022) sowie bei Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure das Ausweichen in andere Landesteile eine plausible Alternative sein. Für Atheisten bzw. Personen, die beschuldigt wurden, "die religiösen Gefühle verletzt" zu haben, ist eine Ausweichmöglichkeit in der Einschätzung des britischen Innenministerium allerdings wiederum unwahrscheinlich (UKHO 3.2022). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2022): Auswärtiges Amt – Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078027/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Juli_2022%29%2C_23.08.2022.pdf, Zugriff 25.4.2023 ● DFAT - Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (30.11.2022): Country Information Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2086697/country-information-report-bangladesh.pdf, Zugriff 28.4.2023 ● FH – Freedom House (10.3.2023): Freedom House: Freedom in the World 2023 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088488.html, Zugriff 25.4.2023 ● ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Asylländerbericht zu Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2090012/BANG_%C3%96B-Bericht_2022_11.docx, Zugriff 25.4.2023 ● UKHO - UK Home Office [Vereinigtes Königreich] (3.2022): Country Policy and Information Note Bangladesh: Religious minorities and atheists, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070685/BGD_CPIN_Religious_minorities_and_atheists.pdf, Zugriff 28.4.2023 ● USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089131.html, Zugriff 2.5.2023 Grundversorgung Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln hat sich in den vergangenen Jahren wesentlich verbessert (AA 23.8.2022). Bangladesch hat in den letzten Jahren ein beträchtliches Wirtschaftswachstum erzielt und die Armut im Land erheblich reduzieren können (GIZ 31.12.2022). Den Rückschlag durch die Corona-Pandemie konnte Bangladesch sehr schnell wieder aufholen (BMZ 14.2.2023a; vgl. WB 6.4.2023). Im Durchschnitt ist die Wirtschaft in den letzten zwei Jahrzehnten jährlich um etwa sechs Prozent gewachsen (CIA 14.4.2023; vgl. WB 6.4.2023). Laut Weltbank erreichte Bangladesch 2015 den Status eines Landes mit niedrigem mittlerem Einkommen und es ist am Weg, 2026 von der UN-Liste der am wenigsten entwickelten Länder gestrichen zu werden (WB 6.4.2023).Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln hat sich in den vergangenen Jahren wesentlich verbessert (AA 23.8.2022). Bangladesch hat in den letzten Jahren ein beträchtliches Wirtschaftswachstum erzielt und die Armut im Land erheblich reduzieren können (GIZ 31.12.2022). Den Rückschlag durch die Corona-Pandemie konnte Bangladesch sehr schnell wieder aufholen (BMZ 14.2.2023a; vergleiche WB 6.4.2023). Im Durchschnitt ist die Wirtschaft in den letzten zwei Jahrzehnten jährlich um etwa sechs Prozent gewachsen (CIA 14.4.2023; vergleiche WB 6.4.2023). Laut Weltbank erreichte Bangladesch 2015 den Status eines Landes mit niedrigem mittlerem Einkommen und es ist am Weg, 2026 von der UN-Liste der am wenigsten entwickelten Länder gestrichen zu werden (WB 6.4.2023). Die Armutsbekämpfung bleibt jedoch eine der wichtigsten Aufgaben für die Regierung. Obwohl die Armutsquote in den letzten zwei Dekaden zurückging, leben weiterhin mindestens 20,5 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze (BMZ 14.2.2023a). Staatlicherseits gibt es Nahrungsmittel-, Düngemittel- und Treibstoffsubventionen. Außerdem gibt es ein ebenfalls extrem ineffizientes System der Nahrungsmittelausgabe mittels Rationskarten. Oft werden die für Arme vorgesehenen preisgestützten Lebensmittel aber illegal zu Marktpreisen verkauft. Die Bevölkerung ist auf die Versorgung durch ihre Familie und ihre Ersparnisse angewiesen (ÖB 11.2022). Gemäß Welthunger-Index 2022 (WHI) belegt Bangladesch Platz 84 von 121 Ländern und mit einem Wert von 19,6 auf dem WHI fällt es in die Schweregradkategorie "mäßig" (WHI 10.2022). Bei der Grundversorgung der Bevölkerung sind somit noch große Defizite zu verzeichnen. Nur 59 Prozent der Menschen in Bangladesch Zugang zu einer sicher betriebenen Trinkwasserversorgung. Etwa ein Viertel der Erwachsenen kann nicht lesen und schreiben, etwa 25 Prozent der Bevölkerung nutzen das Internet (BMZ 14.2.2023a). Zur Stromnachfrage hat sich seit 2009 die Zahl der Haushalte mit Stromanschluss auf rund 43 Millionen fast vervierfacht - womit etwa 77 Prozent der rund 170 Millionen Einwohner Zugang zu Strom haben. Vor allem in den ländlichen Regionen sind aber viele Haushalte noch nicht an das Stromnetz angeschlossen (GTAI 28.6.2022). 2017 trugen die Landwirtschaft, Industrie und der Dienstleistungssektor jeweils geschätzt 14,2 Prozent, 29,3 Prozent und 56,5 Prozent zum Bruttoinlandsprodukt bei. Der landwirtschaftliche Sektor beschäftigt knapp die Hälfte der Gesamtbevölkerung (CIA 14.4.2023). Die offizielle Arbeitslosenrate lag 2022 laut der Internationalen Arbeitsorganisation bei lediglich 4,7 Prozent (ILO 11.2022). Formelle und organisierte Beschäftigung gibt es allerdings lediglich im staatlichen Bereich sowie bei größeren Unternehmen. 85 Prozent der Beschäftigten arbeiten im informellen Sektor. Für diese gibt es keine mit europäischen Verhältnissen vergleichbare soziale Absicherung, sei es durch ein System der Kranken-, Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherung. Von ca. 70 Millionen Beschäftigten sind nur rund zwei Millionen gewerkschaftlich organisiert. Die Gewerkschaften sind stark politisiert oder von einzelnen Führern oder Unternehmen abhängig. Ein Streikrecht gibt es in Bangladesch nicht (ÖB 11.2022). Arbeitsmigration, vornehmlich in die Golfstaaten und Malaysia, ist stark ausgeprägt (AA 23.8.2022; vgl. CIA 14.4.2023) und wird von der Regierung gefördert. Etwa zehn Millionen bangladeschische Staatsangehörige arbeiten im Ausland (AA 23.8.2022). Pro Jahr verlassen schätzungsweise bis zu 400.000 Personen Bangladesch zur legalen Beschäftigung im Ausland (hauptsächlich in Indien, Pakistan, Malaysia, Jordanien und den Golfstaaten). Nach Schätzungen des Germany Trade & Invest dürften die für den privaten Konsum wichtigen Rücküberweisungen von im Ausland arbeitenden bangladeschischen Staatsbürgern im Jahr 2022 rund 21 Milliarden USD betragen (GTAI 16.12.2022). Die Migration wird durch das „Bureau of Manpower, Employment and Training“ gesteuert. Daneben existieren weitere Organisationen, die sich der Bedürfnisse der Wanderarbeiter vor Ausreise und nach Rückkehr annehmen (z.B. "BRAC", "Welfare Association of Bangladeshi Returnee Employees", "Bangladesh Migrant Centre", "Bangladesh Women Migrants Association"). Dachverband ist das "Bangladesh Migration Development Forum". Diese Organisationen werden aber auch bei zurückgeführten Personen aktiv (AA 23.8.2022).Arbeitsmigration, vornehmlich in die Golfstaaten und Malaysia, ist stark ausgeprägt (AA 23.8.2022; vergleiche CIA 14.4.2023) und wird von der Regierung gefördert. Etwa zehn Millionen bangladeschische Staatsangehörige arbeiten im Ausland (AA 23.8.2022). Pro Jahr verlassen schätzungsweise bis zu 400.000 Personen Bangladesch zur legalen Beschäftigung im Ausland (hauptsächlich in Indien, Pakistan, Malaysia, Jordanien und den Golfstaaten). Nach Schätzungen des Germany Trade & Invest dürften die für den privaten Konsum wichtigen Rücküberweisungen von im Ausland arbeitenden bangladeschischen Staatsbürgern im Jahr 2022 rund 21 Milliarden USD betragen (GTAI 16.12.2022). Die Migration wird durch das „Bureau of Manpower, Employment and Training“ gesteuert. Daneben existieren weitere Organisationen, die sich der Bedürfnisse der Wanderarbeiter vor Ausreise und nach Rückkehr annehmen (z.B. "BRAC", "Welfare Association of Bangladeshi Returnee Employees", "Bangladesh Migrant Centre", "Bangladesh Women Migrants Association"). Dachverband ist das "Bangladesh Migration Development Forum". Diese Organisationen werden aber auch bei zurückgeführten Personen aktiv (AA 23.8.2022). Zunehmend ziehen mehr Menschen in die Städte. Die rasche Urbanisierung setzt die Städte unter Druck. Zugleich ist das Land vom Klimawandel betroffen. Überschwemmungen und Wirbelstürme treten öfter und stärker auf (GIZ 31.12.2022). Insbesondere informelle urbane Siedlungsgebiete (Slums) sind überschwemmungsgefährdet und es fehlt an Wohn- und Versorgungsinfrastruktur (BMZ 14.2.2023b). Darüber hinaus führen der Klimawandel und die Übernutzung von Ökosystemen zum Verlust der Artenvielfalt und zur Degradierung der Biotope. Der Nutzungsdruck auf die Land- und Meeresflächen steigt (GIZ 31.12.2022). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078027/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Juli_2022%29%2C_23.08.2022.pdf, Zugriff 26.4.2023 ● BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [Deutschland] (14.2.2023a): Soziale Situation, Das Wachstum erreicht nicht alle, https://www.bmz.de/de/laender/bangladesch/soziale-situation-10692, Zugriff 26.4.2023 ● BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [Deutschland] (14.2.2023b): Kernthema „Klima und Energie, Just Transition“, Energie effizienter nutzen und erneuerbare Energien ausbauen, https://www.bmz.de/de/laender/bangladesch/klima-und-energie-just-transition-10738, Zugriff 26.4.2023 ● CIA – Central Intelligence Agency [USA] (14.4.2023): The World Factbook – Bangladesh, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/bangladesh/#economy, Zugriff 26.4.2023 ● GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (31.12.2022): Bangladesch, https://www.giz.de/de/weltweit/351.html, Zugriff 26.4.2023 ● GTAI - Germany Trade & Invest [Deutschland] (16.12.2022): Globale Krisen bremsen die Konjunktur, https://www.gtai.de/de/trade/bangladesch/wirtschaftsumfeld/globale-krisen-bremsen-die-konjunktur-255380, Zugriff 26.4.2023 ● GTAI - Germany Trade & Invest [Deutschland] (28.6.2022): Auf der Suche nach dem richtigen Mix, https://www.gtai.de/de/trade/bangladesch/branchen/auf-der-suche-nach-dem-richtigen-mix-851414, Zugriff 26.4.2023 ● ILO - International Labour Organization (11.2022): Unemployment rate by sex and age -- ILO modelled estimates, Nov. 2022 (%) - Annual, https://www.ilo.org/shinyapps/bulkexplorer41/?lang=en&segment=indicator&id=UNE_2EAP_SEX_AGE_RT_A, Zugriff 26.4.2023 ● ÖB New Delhi – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Asylländerbericht zu Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/document/2090012.html, Zugriff 11.5.2023 ● WB - World Bank (6.4.2023): The World Bank in Bangladesh, https://www.worldbank.org/en/country/bangladesh/overview, Zugriff 24.4.2023 ● WHI - Welthunger-Index (10.2022): Welthunger-Index 2022: Bangladesch, https://www.globalhungerindex.org/pdf/de/2022/Bangladesh.pdf, Zugriff 26.4.2023 Sozialbeihilfen Bei regionaler Nahrungsmittelknappheit werden von der Regierung Bezugsscheine für staatliche Nothilferationen bzw. subventionierte Lebensmittel ausgegeben. Sonstige staatliche Hilfe für bedürftige Personen gibt es nicht (AA 23.8.2022). Aufgrund des Fehlens eines staatlichen Sozialversicherungssystems muss allgemein auf Hilfe innerhalb von Familienstrukturen zurückgegriffen werden. Dies gilt auch für die Absicherung alter und behinderter Menschen (ÖB 11.2022). Nicht-staatliche Unterstützung durch religiös ausgerichtete Wohltätigkeitsvereine und andere NGOs kann in Anbetracht der hohen Bevölkerungszahl nur einem kleinen Teil der Bedürftigen geleistet werden. Eine flächendeckende soziale Absicherung besteht nicht (AA 23.8.2022). Eine Alterspension in der Höhe von monatlich 500 Taka [ca. 4 Euro] wird an Männer über 65 und Frauen über 62 Jahren mit Wohnsitz in Bangladesch ausgezahlt, wobei nur ein Familienmitglied eine Pension beziehen kann. Eine Behindertenpension beträgt monatlich 700 Taka [ca. 6 Euro], wobei die Bezugsberechtigung durch eine Kommission festgestellt wird. Im Falle einer Krankheit wird das Gehalt zu 100 Prozent für insgesamt 14 Tage jährlich ausbezahlt. Mütter erhalten den Durchschnitt ihres Gehalts der letzten drei Monate vor der Ankündigung der Schwangerschaft für den Zeitraum von acht Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt, für insgesamt zwei Lebendgeburten, ausbezahlt; ab der dritten Geburt ist keine Unterstützung vorgesehen. Bei temporärer Behinderung nach einem Arbeitsunfall werden 100 Prozent des Gehaltes für zwei Monate, danach 2/3 für die nächsten zwei Monate, danach die Hälfte des Gehaltes bis zu einem Zeitraum von zwei Jahren bezahlt. Bei permanenter Behinderung in Folge eines Arbeitsunfalles wird ein Fixbetrag von 125.000 Taka [ca. 1.074 Euro] bezahlt. Es gibt keine staatliche Arbeitslosenunterstützung, Unternehmen müssen eine Kündigungsabfindung in der Höhe von 30 Tagesgehältern pro Jahr Firmenzugehörigkeit bezahlen (USSSA 3.2019). 85 Prozent der Beschäftigten arbeiten allerdings im informellen Sektor. Für diese gibt es keine mit europäischen Verhältnissen vergleichbare soziale Absicherung (ÖB 11.2022) Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.6.2020): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078027/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Juli_2022%29%2C_23.08.2022.pdf, Zugriff 26.4.2026 ● ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Asylländerbericht zu Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2090012/BANG_%C3%96B-Bericht_2022_11.docx, Zugriff 26.4.2023 ● USSSA – United States Social Security Administration [USA] (3.2019): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005488/bangladesh.pdf, Zugriff 26.4.2023 Rückkehr Die Rückkehr bangladeschischer Staatsangehöriger unterliegt keinen rechtlichen Beschränkungen (AA 23.8.2023). Es ist bisher nicht bekannt geworden, dass sich Rückkehrer aufgrund der Stellung eines Asylantrages staatlichen Maßnahmen ausgesetzt sahen (AA 23.8.2023; vgl. ÖB New Delhi 11.2022, DFAT 30.11.2022).Die Rückkehr bangladeschischer Staatsangehöriger unterliegt keinen rechtlichen Beschränkungen (AA 23.8.2023). Es ist bisher nicht bekannt geworden, dass sich Rückkehrer aufgrund der Stellung eines Asylantrages staatlichen Maßnahmen ausgesetzt sahen (AA 23.8.2023; vergleiche ÖB New Delhi 11.2022, DFAT 30.11.2022). Staatliche Repressionen nach Rückkehr wegen oppositioneller Tätigkeiten im Ausland (z.B. Demonstrationen und Presseartikel) sind nicht bekannt (AA 23.8.2022). Auch dem DFAT sind keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer an den Grenzen des Landes wegen politischer Aktivitäten im Ausland inhaftiert wurden. Allenfalls könnte die Einreise nach Bangladesch bei Vorliegen eines bestimmten politischen Profils des Rückkehrers vermerkt werden (DFAT 30.11.2022). Soweit Kritiker der Regierung oder rivalisierender politischer Parteien in Bangladesch selbst gefährdet waren, gilt dies auch für deren eventuelle Rückkehr. Hinweise auf eine systematische Verfolgung gibt es jedoch nicht. Durch den massiven neuerlichen Wahlsieg der Regierungspartei 2018 hat sich das repressive Klima allerdings merklich verschlechtert. In diesem Sinne wurden zahlreiche Oppositionelle, die sich im Ausland aufhalten, zu hohen - teilweise lebenslangen - Haftstrafen bzw. sogar zum Tode verurteilt. Im Zuge einer Rückkehr würden diese Strafen freilich vollstreckt werden. Grundsätzlich kommt es bei oppositioneller Betätigung innerhalb Bangladeschs darauf an, ob die lokal oder sachlich zuständigen Behörden von der Regierung oder von der Opposition kontrolliert werden. Die Behörden sind in der Regel keine neutralen Akteure, sondern unterstützen die politischen Ziele der jeweiligen Machthaber. Dies gilt auch im Falle falscher Anzeigen bzw. sonstiger Verfolgung von Anhängern der politischen Opposition, wobei in letzter Zeit mit Stand November 2022 aufgrund der mangelnden Relevanz kaum mehr Berichte über eine politische Verfolgung der Oppositionsanhängerschaft auftauchen (ÖB New Delhi 11.2022). Die "International Organization for Migration" (IOM) kennt keine Fälle, in denen eine rückgeführte Person misshandelt wurde. In einigen seltenen Fällen wurden die Rückkehrer zu einem sogenannten "General Diary" gebeten. Nach IOM-Angaben handelt es sich dabei um ein ca. halbstündiges Gespräch mit der Immigrationsbehörde, die die Daten des Rückkehrers aufnimmt und ihn zum Auslandsaufenthalt befragt. IOM sind bislang keine Fälle bekannt geworden, in denen dem Rückkehrer ein Nachteil entstanden ist (AA 23.8.2022). Da Bangladesch ein Land mit einer sehr großen Diaspora und einer ausgeprägten Abwanderungskultur ist und Zehntausende jedes Jahr das Land verlassen oder wieder einreisen, hat die Regierung weder die Kapazität noch das Interesse, jede einzelne dieser Personen zu kontrollieren oder zu überwachen (DFAT 22.11.2022). Sofern es sich um Opfer von Schlepperei handelt, können diese nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen (ÖB New Delhi 11.2022). Auch wenn "erfolglose Rückkehrer" von ihren Familien und lokalen Gemeinschaften als Schandfleck betrachtet werden (ÖB New Delhi 11.2022), sind familiäre und verwandtschaftliche Unterstützung andererseits für die Rückkehrer maßgeblich und dienen als Auffangnetz in einer kritischen Lebensphase. Rückkehrer sind aufgrund der großen Familien, enger, weitverzweigter Verwandtschaftsverhältnisse und noch intakter nachbarschaftlicher bzw. dörflicher Strukturen in der Regel nicht auf sich allein gestellt. IOM spricht in diesem Zusammenhang von der wichtigen Rolle der „social networks of family and neighbourhoods“, denen eine wichtige inoffizielle Schutzfunktion zukomme (AA 23.8.2022). Für freiwillige Rückkehrer bieten die Joint Reintegration Services (JRS) von FRONTEXReintegrationsunterstützung. Diese umfasst ein post-arrival-Paket im Wert von € 615, das der unmittelbaren Unterstützung nach der Ankunft im Heimatland dient und u.a. eine temporäre Unterkunft bis zu drei Tagen sowie unmittelbare medizinische Unterstützung beinhaltet. Sofern keine oder weniger Sofortleistungen in Anspruch genommen werden, wird der anteilige Betrag von € 615 vom lokalen Partner in bar ausbezahlt. Darüber hinaus wird im Rahmen einer längerfristigen Reintegrationsunterstützung ein Post-Return Paket in der Höhe von € 2.000 ausgegeben. Die Rückkehrwilligen erhalten Sachleistungen auf Grundlage eines Reintegrationsplans, der mithilfe der lokalen Partnerorganisation in den ersten sechs Monaten nach der Rückkehr erstellt wird. Sie umfassen unter anderem Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens, Unterstützung beim Eintritt in den Arbeitsmarkt sowie bei der Einschulung mitausreisender Kinder, weiters Bildungsmaßnahmen und Trainings, rechtliche & administrative Beratungsleistungen, Familienzusammenführung, medizinische und psychosoziale Unterstützung sowie Unterstützung im Zusammenhang mit Wohnen und Haushalt (BMI o.D.). Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge (UMF) Es gibt staatliche Aufnahmeeinrichtungen/Waisenhäuser für Minderjährige. Hierbei muss eine finanzielle Unterstützung für die Unterbringung, Verpflegung, Schulgeld, Kleidung etc. der Jugendlichen von dritter Seite bereitgestellt werden. Zuständig ist das "Ministry of Women and Children Affairs". Nach Auskunft von IOM können auch über die Organisation "Bangladesh National Womens Lawyers Association" (BNWLA) Aufnahmeeinrichtungen vermittelt werden (AA 23.8.2022) [Anmerkung: Zur allgemeinen Lage von Kindern/Minderjährigen, inkl. Hilfsprogramme siehe Kapitel Kinder]. Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2022): Auswärtiges Amt – Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078027/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Juli_2022%29%2C_23.08.2022.pdf, Zugriff 24.4.2023 ● DFAT - Australian Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (22.11.2022): DFAT Country Information Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2086697/country-information-report-bangladesh.pdf, Zugriff 12.6.2023 ● ÖB New Delhi – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Asylländerbericht zu Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2090012/BANG_%C3%96B-Bericht_2022_11.docx, Zugriff 24.4.2023 ● BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich]: Return from Austria - Bangladesch, https://www.returnfromaustria.at/bangladesh/bangladesh_deutsch.html, Zugriff 12.6.2023 Dokumente Die Registrierung von Geburten ist zwar obligatorisch, dennoch werden nicht alle Geburten registriert. Die Ausstellung erfolgt außerdem nicht nach festgelegten Verfahren, und die Zuverlässigkeit der Bescheinigungen ist gering. Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden werden in verschiedenen Teilen des Landes in Papierform aufbewahrt und sind nur sehr schwer zu verifizieren. Es ist nicht ungewöhnlich, dass in Dokumenten, die sich auf ein und dieselbe Person beziehen, z. B. eine Geburts- und eine Heiratsurkunde derselben Person, unterschiedliche Angaben eingetragen sind, z.B. eine andere Schreibweise eines Namens oder ein anderes Geburtsdatum. Dies kann auf Betrug zurückzuführen sein, aber auch auf mangelhafte Aufzeichnungspraktiken oder Schreibfehler wie Tipp- oder Transkriptionsfehler (DFAT 30.11.2022). Alle Bürger über 18 Jahre müssen eine von der Wahlkommission von Bangladesch (BEC) ausgestellte nationale Identitätskarte (NIC) besitzen. Seit 2016 werden "Smart NICs" ausgestellt. Die Karten sind maschinenlesbar und enthalten verschiedene biometrische Informationen über einen Bürger, die in einen Mikrochip eingebettet sind. Viele ältere Karten ohne Sicherheitsmerkmale sind allerdings ebenfalls noch in Gebrauch (DFAT 30.11.2022). Verfälschungen, Fälschungen und Handel mit jeder Art von Dokumenten sind weit verbreitet und mittels persönlicher Beziehungen oder Bestechung ohne größeren Aufwand zu beschaffen (AA 23.8.2022). Grundsätzlich werden alle Arten von Dokumenten gefälscht: Reisepässe, Geburts- und Heiratsurkunden, Schul- und Universitätszeugnisse (ÖB 11.2022). Es handelt sich nach lokaler Anschauung um Kavaliersdelikte, die strafrechtlich ungenügend verfolgt werden (AA 23.8.2022). Echte Dokumente unwahren Inhalts und Gefälligkeitsbescheinigungen von Behörden, Privatpersonen und Firmen sind problemlos gegen Zahlung erhältlich (AA 23.8.2022; vgl. ÖB 11.2022). Die Fälschung von Personenstandsurkunden ist nicht notwendig, da jegliche Art von Standesfall sehr einfach (nach-)beurkundet werden kann. Beglaubigungen durch das Außenministerium erfolgen in der Regel ohne weitere Prüfung der Dokumente. Ihre Aussagekraft bezüglich Echtheit oder inhaltlicher Richtigkeit steht daher infrage (AA 23.8.2022).Echte Dokumente unwahren Inhalts und Gefälligkeitsbescheinigungen von Behörden, Privatpersonen und Firmen sind problemlos gegen Zahlung erhältlich (AA 23.8.2022; vergleiche ÖB 11.2022). Die Fälschung von Personenstandsurkunden ist nicht notwendig, da jegliche Art von Standesfall sehr einfach (nach-)beurkundet werden kann. Beglaubigungen durch das Außenministerium erfolgen in der Regel ohne weitere Prüfung der Dokumente. Ihre Aussagekraft bezüglich Echtheit oder inhaltlicher Richtigkeit steht daher infrage (AA 23.8.2022). Mit der Einführung des maschinenlesbaren Reisepasses sind Fälle von Passmanipulationen deutlich zurückgegangen (AA 23.8.2022). Von allen Passantragstellern werden Fingerabdrücke genommen (AA 23.8.2022; vgl. DFAT 30.11.2022).Mit der Einführung des maschinenlesbaren Reisepass

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