Obsah (5)
§ 51§ 53a§ 66§ 67§ 9RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2025 GeschäftszahlG307 2303614-1 Spruch, G307 2303614-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
§ 51NAG lautet:3.1.1.
Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“
Paragraph 51, NAG lautet: § 51.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 51,
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
- in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
- für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
- wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
- sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
- sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
- eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen. Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“
§ 53a
NAG lautet:Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“
Paragraph 53 a, NAG lautet: § 53a.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53 a,
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
- Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
- Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
- durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3)Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
(3)Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
- zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
- sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
- drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren; Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,
(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5)Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
(5)Ist der EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
- sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
- der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
- der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat. Der mit „Ausweisung“
§ 66
FPG lautet: Der mit „Ausweisung“
Paragraph 66, FPG lautet: § 66.
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66,
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) Der mit „Aufenthaltsverbot“
§ 67
FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“
Paragraph 67, FPG lautet: § 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Paragraph 67,
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“
§ 9
BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“
Paragraph 9, BFA-VG lautet: § 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt. 3.1.
- Der Beschwerde war aus folgenden Gründen stattzugeben: Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist auf Grund seiner kroatischen Staatsangehörigkeit und somit seit dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union mit 01.07.2013 EWR-Bürger bzw. Unionsbürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der BF ist auf Grund seiner kroatischen Staatsangehörigkeit und somit seit dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union mit 01.07.2013 EWR-Bürger bzw. Unionsbürger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Der BF wurde in Österreich geboren und hält sich seitdem durchgehend im Bundesgebiet auf. Abgesehen von der in Haft verbrachten Zeit führte er mit seinen Eltern und seiner Schwester immer einen gemeinsamen Haushalt. Er verfügte bereits vor dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union über einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Insgesamt hält sich der BF somit seit XXXX Jahren im Bundesgebiet auf.Der BF wurde in Österreich geboren und hält sich seitdem durchgehend im Bundesgebiet auf. Abgesehen von der in Haft verbrachten Zeit führte er mit seinen Eltern und seiner Schwester immer einen gemeinsamen Haushalt. Er verfügte bereits vor dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union über einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Insgesamt hält sich der BF somit seit römisch 40 Jahren im Bundesgebiet auf. 3.1.
- Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seiner Entscheidung vom 21.12.2011 in den verbundenen Rechtssachen C-424/10 und C-425/10 (Ziolkowski und Szeja) ausgesprochen, er habe selbst entschieden, dass die Bestimmungen über die Unionsbürgerschaft seit ihrem Inkrafttreten anwendbar und deshalb auf die gegenwärtigen Wirkungen von zuvor entstandenen Sachverhalten anzuwenden seien (vgl. Rn. 58 mwN). Für die Zwecke des Erwerbs des Rechts auf Daueraufenthalt gemäß Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 sind Aufenthaltszeiten von Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat vor Beitritt dieses Drittstaats zur Europäischen Union in Ermangelung spezifischer Bestimmungen in der Beitrittsakte zu berücksichtigen, soweit sie im Einklang mit den Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie zurückgelegt wurden (vgl. Rn. 63).3.1.
- Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seiner Entscheidung vom 21.12.2011 in den verbundenen Rechtssachen C-424/10 und C-425/10 (Ziolkowski und Szeja) ausgesprochen, er habe selbst entschieden, dass die Bestimmungen über die Unionsbürgerschaft seit ihrem Inkrafttreten anwendbar und deshalb auf die gegenwärtigen Wirkungen von zuvor entstandenen Sachverhalten anzuwenden seien vergleiche Rn. 58 mwN). Für die Zwecke des Erwerbs des Rechts auf Daueraufenthalt gemäß Artikel 16, Absatz eins, der Richtlinie 2004/38 sind Aufenthaltszeiten von Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat vor Beitritt dieses Drittstaats zur Europäischen Union in Ermangelung spezifischer Bestimmungen in der Beitrittsakte zu berücksichtigen, soweit sie im Einklang mit den Voraussetzungen des Artikel 7, Absatz eins, dieser Richtlinie zurückgelegt wurden vergleiche Rn. 63). Art. 7 Abs. 1 der Freizügigkeitsrichtlinie wurde durch § 51 Abs. 1 NAG in österreichisches Recht umgesetzt.Artikel 7, Absatz eins, der Freizügigkeitsrichtlinie wurde durch Paragraph 51, Absatz eins, NAG in österreichisches Recht umgesetzt. Nach Ansicht des BVwG sind auch die Aufenthaltszeiten des BF vor dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union am 01.07.2013 für die Beurteilung des Erwerbs eines Daueraufenthaltsrechtes heranzuziehen, sofern diese Zeiten den Bestimmungen des Art. 7 Abs. 1 Freizügigkeitsrichtlinie bzw. § 51 Abs. 1 NAG entsprechen.Nach Ansicht des BVwG sind auch die Aufenthaltszeiten des BF vor dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union am 01.07.2013 für die Beurteilung des Erwerbs eines Daueraufenthaltsrechtes heranzuziehen, sofern diese Zeiten den Bestimmungen des Artikel 7, Absatz eins, Freizügigkeitsrichtlinie bzw. Paragraph 51, Absatz eins, NAG entsprechen. Der BF hat sich unbestritten für einen durchgehenden, fünfjährigen Zeitraum entsprechend der Bestimmungen des Art. 7 Abs. 1 Freizügigkeitsrichtlinie bzw. § 51 Abs. 1 NAG rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, sodass er entsprechend der dargelegten Judikatur des EuGH zur Berücksichtigung von Aufenthaltszeiten vor Unionsbeitritt des jeweiligen Staates des Drittstaatsangehörigen in Österreich ein Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG erworben hat.Der BF hat sich unbestritten für einen durchgehenden, fünfjährigen Zeitraum entsprechend der Bestimmungen des Artikel 7, Absatz eins, Freizügigkeitsrichtlinie bzw. Paragraph 51, Absatz eins, NAG rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, sodass er entsprechend der dargelegten Judikatur des EuGH zur Berücksichtigung von Aufenthaltszeiten vor Unionsbeitritt des jeweiligen Staates des Drittstaatsangehörigen in Österreich ein Daueraufenthaltsrecht iSd Paragraph 53 a, NAG erworben hat. Der Umstand, dass der BF bis dato über keine Anmeldebescheinigung verfügt, ist bezogen auf den Erwerb eines unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechtes nicht von Relevanz, weil der Anmeldebescheinigung lediglich deklarative Wirkung zukommt (vgl. etwa VwGH vom 10.03.2021, Ra 2020/22/0256, RS 1).Der Umstand, dass der BF bis dato über keine Anmeldebescheinigung verfügt, ist bezogen auf den Erwerb eines unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechtes nicht von Relevanz, weil der Anmeldebescheinigung lediglich deklarative Wirkung zukommt vergleiche etwa VwGH vom 10.03.2021, Ra 2020/22/0256, RS 1). Auch hielt sich der BF durchgehend in Österreich auf. Jedenfalls hat er Österreich nicht für einen zwei Jahre infolge übersteigenden Zeitraum iSd Art. 16 Abs. 4 der Freizügigkeitsrichtlinie verlassen, sodass er auch das Recht auf Daueraufenthalt iSd § 53a NAG nicht verloren hat, zumal dieses gemäß § 53a Abs. 1 NAG auch dann fortbesteht, wenn in weiterer Folge (vorübergehend) die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht iSd §§ 51 und 52 NAG nicht mehr vorliegen.Auch hielt sich der BF durchgehend in Österreich auf. Jedenfalls hat er Österreich nicht für einen zwei Jahre infolge übersteigenden Zeitraum iSd Artikel 16, Absatz 4, der Freizügigkeitsrichtlinie verlassen, sodass er auch das Recht auf Daueraufenthalt iSd Paragraph 53 a, NAG nicht verloren hat, zumal dieses gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG auch dann fortbesteht, wenn in weiterer Folge (vorübergehend) die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht iSd Paragraphen 51 und 52 NAG nicht mehr vorliegen. Insgesamt ist festzuhalten, dass der BF ein unionrechtliches Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG erworben hat.Insgesamt ist festzuhalten, dass der BF ein unionrechtliches Daueraufenthaltsrecht iSd Paragraph 53 a, NAG erworben hat. 3.1.
- Vor dem Hintergrund der Aufenthaltsdauer des BF ist weiters zu prüfen, ob er die Voraussetzungen eines zehnjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet iSd § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG iVm Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie erfüllt und daher in den Genuss des verstärkten Ausweisungsschutzes kommt:3.1.
- Vor dem Hintergrund der Aufenthaltsdauer des BF ist weiters zu prüfen, ob er die Voraussetzungen eines zehnjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet iSd Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie erfüllt und daher in den Genuss des verstärkten Ausweisungsschutzes kommt: Ein Aufenthaltsverbot kann nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat (vgl. dazu VwGH 19.09.2019, Ro 2019/21/0011, Rn. 9), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass hinsichtlich Unionsbürgern, die – gemäß § 53a Abs. 1 NAG nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet – das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen ist (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205, Rn. 13, mit dem Hinweis auf das grundlegende Erkenntnis VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181, Punkt
- der Entscheidungsgründe; an dieses Erkenntnis anknüpfend etwa VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135, und VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0066, Rn. 17, mwN). Danach setzt eine Aufenthaltsbeendigung voraus, dass der (weitere) Aufenthalt des Unionsbürgers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG, jedoch unter jenem nach dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG. Hält sich der Unionsbürger nämlich bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schon zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich auf, so verlangt die zuletzt genannte Bestimmung für die Zulässigkeit dieser Maßnahme, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden könne, die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich werde durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet. Dieser Maßstab entspricht jenem des Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie (vgl. VwGH vom 26.11.2020, Ro 2020/21/0013).Ein Aufenthaltsverbot kann nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat vergleiche dazu VwGH 19.09.2019, Ro 2019/21/0011, Rn. 9), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass hinsichtlich Unionsbürgern, die – gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet – das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Artikel 28, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen ist vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205, Rn. 13, mit dem Hinweis auf das grundlegende Erkenntnis VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181, Punkt
- der Entscheidungsgründe; an dieses Erkenntnis anknüpfend etwa VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135, und VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0066, Rn. 17, mwN). Danach setzt eine Aufenthaltsbeendigung voraus, dass der (weitere) Aufenthalt des Unionsbürgers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG, jedoch unter jenem nach dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG. Hält sich der Unionsbürger nämlich bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schon zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich auf, so verlangt die zuletzt genannte Bestimmung für die Zulässigkeit dieser Maßnahme, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden könne, die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich werde durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet. Dieser Maßstab entspricht jenem des Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie vergleiche VwGH vom 26.11.2020, Ro 2020/21/0013). Der Genuss des verstärkten Schutzes nach Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie, der mit § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG im innerstaatlichen Recht umgesetzt wurde, ist davon abhängig, dass sich der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats [ununterbrochen und rechtmäßig] aufgehalten hat (vgl. VwGH vom 26.11.2020, Ro 2020/21/0013; sowie VwGH vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, mwN).Der Genuss des verstärkten Schutzes nach Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie, der mit Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG im innerstaatlichen Recht umgesetzt wurde, ist davon abhängig, dass sich der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats [ununterbrochen und rechtmäßig] aufgehalten hat vergleiche VwGH vom 26.11.2020, Ro 2020/21/0013; sowie VwGH vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, mwN). Für dessen Beurteilung maßgeblich ist der Zeitpunkt der Verfügung einer rechtskräftigen – und nicht schon erstinstanzlichen – aufenthaltsbeendenden Maßnahme, daher die zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG vorliegende Sach- und Rechtslage (vgl. sowie VwGH vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, mit Verweis auf VwGH vom 29.09.2020, Ra 2020/21/0297, Rn 9, wonach bei Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf den Zeitpunkt ihrer Durchsetzbarkeit abzustellen ist).Für dessen Beurteilung maßgeblich ist der Zeitpunkt der Verfügung einer rechtskräftigen – und nicht schon erstinstanzlichen – aufenthaltsbeendenden Maßnahme, daher die zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG vorliegende Sach- und Rechtslage vergleiche sowie VwGH vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, mit Verweis auf VwGH vom 29.09.2020, Ra 2020/21/0297, Rn 9, wonach bei Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf den Zeitpunkt ihrer Durchsetzbarkeit abzustellen ist). Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und daran anknüpfend auch des VwGH finden jedoch Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe für die Zwecke der Gewährung des verstärkten Schutzes nach Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie keine Berücksichtigung und können diese Zeiten die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich unterbrechen. Diesbezüglich ist eine die Gesamtheit der im Einzelfall relevanten Umstände berücksichtigende umfassende Beurteilung vorzunehmen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen durch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe abgerissen sind. Dabei kommt es unter anderem darauf an, wie lange sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat sowie auf die Gesamtdauer der Unterbrechungen und deren Häufigkeit (vgl. VwGH vom 22.12.2020, Ra 2020/21/0452, Rz 10 (siehe dazu unter Bedachtnahme auf EuGH [Große Kammer] 23.11.2010, Tsakouridis, C 145/09, und EuGH 16.01.2014, M. G., C 400/12, neuerlich VwGH 26.11.2020, Ro 2020/21/0013, nunmehr Rn. 10/11)). Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und daran anknüpfend auch des VwGH finden jedoch Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe für die Zwecke der Gewährung des verstärkten Schutzes nach Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie keine Berücksichtigung und können diese Zeiten die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich unterbrechen. Diesbezüglich ist eine die Gesamtheit der im Einzelfall relevanten Umstände berücksichtigende umfassende Beurteilung vorzunehmen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen durch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe abgerissen sind. Dabei kommt es unter anderem darauf an, wie lange sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat sowie auf die Gesamtdauer der Unterbrechungen und deren Häufigkeit vergleiche VwGH vom 22.12.2020, Ra 2020/21/0452, Rz 10 (siehe dazu unter Bedachtnahme auf EuGH [Große Kammer] 23.11.2010, Tsakouridis, C 145/09, und EuGH 16.01.2014, M. G., C 400/12, neuerlich VwGH 26.11.2020, Ro 2020/21/0013, nunmehr Rn. 10/11)). 3.1.5 Der BF hält sich seit seiner Geburt, nunmehr insgesamt XXXX Jahre, rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wo er die Schule besuchte, Erwerbstätigkeiten ausübte und auch seine Familie lebt. Bis zu seiner nunmehrigen Inhaftierung im XXXX 2023 war über XXXX Jahre ohne Unterbrechungen im Bundesgebiet wohnhaft. Nunmehr wurde er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt (errechnetes Strafende: XXXX .2027, Termine zu allfälliger bedingter Entlassung sind der XXXX .2025 (1/2) und der XXXX .2026 (2/3)). 3.1.5 Der BF hält sich seit seiner Geburt, nunmehr insgesamt römisch 40 Jahre, rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wo er die Schule besuchte, Erwerbstätigkeiten ausübte und auch seine Familie lebt. Bis zu seiner nunmehrigen Inhaftierung im römisch 40 2023 war über römisch 40 Jahre ohne Unterbrechungen im Bundesgebiet wohnhaft. Nunmehr wurde er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt (errechnetes Strafende: römisch 40 .2027, Termine zu allfälliger bedingter Entlassung sind der römisch 40 .2025 (1/2) und der römisch 40 .2026 (2/3)). Da der BF vom Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung zurückgerechnet mehr als 10 Jahre im Bundesgebiet aufhältig ist (vgl. EuGH 16.01.2014, C-400/12), bzw. bereits vor seiner ersten Verurteilung einen mehr als XXXX jährigen durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich aufwies (vgl. EuGH 17.04.2018, C-316/16 und C-424/16, Rn. 71: hinsichtlich der Beachtlichkeit eines 10-jährigen Aufenthaltes vor der entscheidungsrelevanten Verurteilung), ist, selbst unter Berücksichtigung der in den letzten 10 Jahren gelegenen Verurteilungen und Inhaftierungen des BF vor dem Hintergrund seines durch sein Aufwachsen im Bundesgebiet geprägten XXXX -jährigen Aufenthaltes und dadurch besonderen Verbundenheit zu Österreich, (vgl. EuGH 17.04.2018, C-316/16 und C-424/16, Rn. 72) ist davon auszugehen, dass gegenständlich der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG zur Anwendung gelangt. Dies deshalb, weil durch den Aufenthalt des BF im Inland seit der Geburt, der alleinigen sozialen Prägung in Österreich, den fehlenden nachweisbaren Kontakt zum Heimatland, aufgrund des jahrzehntelangen Aufenthalts seiner einzigen nahen Familienangehörigen – nämlich der Eltern und Schwestern – in Österreich davon auszugehen ist, dass auch die nunmehrige Haftstrafe nicht derart dazu beiträgt, dass seine Bindung zu Österreich abgebrochen ist. Da der BF vom Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung zurückgerechnet mehr als 10 Jahre im Bundesgebiet aufhältig ist vergleiche EuGH 16.01.2014, C-400/12), bzw. bereits vor seiner ersten Verurteilung einen mehr als römisch 40 jährigen durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich aufwies vergleiche EuGH 17.04.2018, C-316/16 und C-424/16, Rn. 71: hinsichtlich der Beachtlichkeit eines 10-jährigen Aufenthaltes vor der entscheidungsrelevanten Verurteilung), ist, selbst unter Berücksichtigung der in den letzten 10 Jahren gelegenen Verurteilungen und Inhaftierungen des BF vor dem Hintergrund seines durch sein Aufwachsen im Bundesgebiet geprägten römisch 40 -jährigen Aufenthaltes und dadurch besonderen Verbundenheit zu Österreich, vergleiche EuGH 17.04.2018, C-316/16 und C-424/16, Rn. 72) ist davon auszugehen, dass gegenständlich der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG zur Anwendung gelangt. Dies deshalb, weil durch den Aufenthalt des BF im Inland seit der Geburt, der alleinigen sozialen Prägung in Österreich, den fehlenden nachweisbaren Kontakt zum Heimatland, aufgrund des jahrzehntelangen Aufenthalts seiner einzigen nahen Familienangehörigen – nämlich der Eltern und Schwestern – in Österreich davon auszugehen ist, dass auch die nunmehrige Haftstrafe nicht derart dazu beiträgt, dass seine Bindung zu Österreich abgebrochen ist. 3.1.
- Das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot ist daher am Maßstab des Art. 28 Abs. 3 lit. a Freizügigkeitsrichtlinie bzw. § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG zu messen:3.1.
- Das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot ist daher am Maßstab des Artikel 28, Absatz 3, Litera a, Freizügigkeitsrichtlinie bzw. Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG zu messen: Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots sohin gemäß § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG nur zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots sohin gemäß Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG nur zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. „Mit § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG soll nämlich Art. 28 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2004/38 EG ("Freizügigkeitsrichtlinie"; siehe § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) umgesetzt werden, wozu der Gerichtshof der Europäischen Union bereits judizierte, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollten; es sei vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweise, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein könne (siehe VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0248, Rn 6, mit dem Hinweis auf EuGH (Große Kammer) 23.11.2010, Tsakouridis, C-145/09, insbesondere Rn. 40, 41 und 49 ff, und daran anknüpfend EuGH (Große Kammer) 22.05.2012, P.I., C-348/09, Rn. 19 und 20 sowie Rn. 28, wo überdies - im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, der zu einer siebeneinhalbjährigen Freiheitsstrafe geführt hatte - darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegender Merkmale" bedarf).“ (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091)„Mit Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG soll nämlich Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Richtlinie 2004/38 EG ("Freizügigkeitsrichtlinie"; siehe Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) umgesetzt werden, wozu der Gerichtshof der Europäischen Union bereits judizierte, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollten; es sei vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweise, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein könne (siehe VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0248, Rn 6, mit dem Hinweis auf EuGH (Große Kammer) 23.11.2010, Tsakouridis, C-145/09, insbesondere Rn. 40, 41 und 49 ff, und daran anknüpfend EuGH (Große Kammer) 22.05.2012, P.I., C-348/09, Rn. 19 und 20 sowie Rn. 28, wo überdies - im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, der zu einer siebeneinhalbjährigen Freiheitsstrafe geführt hatte - darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegender Merkmale" bedarf).“ vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091) Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 08.07.2004, 2001/21/0119). Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 08.07.2004, 2001/21/0119). 3.1.
- Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.3.1.
- Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt: Die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, insbesondere die gegenständlichen Rückkehrentscheidung, setzt nach § 9 Abs. 1 BFA-VG unter dem dort genannten Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben voraus, dass ihre Erlassung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (vgl. VwGH vom 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101).Die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, insbesondere die gegenständlichen Rückkehrentscheidung, setzt nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG unter dem dort genannten Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben voraus, dass ihre Erlassung zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist vergleiche VwGH vom 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101). Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK - abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK - abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht: entgegensteht: die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09). Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (vgl. E 26.02.2015, Ra 2015/22/0025; E 19.11.2014, 2013/22/0270). Auch in Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert (vgl. E 16.12.2014, 2012/22/0169; E 09.09.2014, 2013/22/0247; E 30.07.2014, 2013/22/0226). Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt des Fremden zugrunde (vgl. E 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082). (Vgl. VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant vergleiche E 26.02.2015, Ra 2015/22/0025; E 19.11.2014, 2013/22/0270). Auch in Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert vergleiche E 16.12.2014, 2012/22/0169; E 09.09.2014, 2013/22/0247; E 30.07.2014, 2013/22/0226). Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt des Fremden zugrunde vergleiche E 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082). (Vgl. VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120 „Es trifft zwar zu, dass im Rahmen einer Interessenabwägung nach Art. 8 MRK bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden in der Regel von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist (vgl. VwGH 1.2.2019, Ra 2019/01/0027, mwN). Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab. Die "Zehn-Jahres-Grenze" spielte in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, mwN).“ (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/01/0409)„Es trifft zwar zu, dass im Rahmen einer Interessenabwägung nach Artikel 8, MRK bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden in der Regel von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist vergleiche VwGH 1.2.2019, Ra 2019/01/0027, mwN). Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab. Die "Zehn-Jahres-Grenze" spielte in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war vergleiche VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, mwN).“ (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/01/0409) „Zur Aufhebung des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 durch das FrÄG 2018 hielt der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien (RV 189 BlgNR
- GP 27 f) ausdrücklich fest, dass sich § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 "lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Abs. 1 iVm Abs. 2 ergibt", erweist. Ungeachtet des Außerkrafttretens des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 sind die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 weiter beachtlich (vgl. VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0121; VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 bedarf (siehe VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 allgemein unterstellt wurde, dass die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen hat und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden darf. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen (vgl. RV 189 BlgNR
- GP 27, wo von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach § 53 Abs. 3 Z 6, 7 und 8 FrPolG 2005, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel).“ (19.12.2019, Ra 2019/21/0238)„Zur Aufhebung des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 durch das FrÄG 2018 hielt der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 189 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 27 f) ausdrücklich fest, dass sich Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG 2014 "lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ergibt", erweist. Ungeachtet des Außerkrafttretens des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 sind die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 weiter beachtlich vergleiche VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0121; VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 bedarf (siehe VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 allgemein unterstellt wurde, dass die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen hat und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden darf. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen vergleiche Regierungsvorlage 189 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 27, wo von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG 2014 normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7 und 8 FrPolG 2005, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel).“ (19.12.2019, Ra 2019/21/0238) „Gemäß ihrem Einleitungssatz bezieht sich die Bestimmung des § 9 Abs 4 BFA-VG 2014 idF FrÄG 2015 lediglich auf Drittstaatsangehörige, also auf Fremde, die nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind (§ 2 Abs. 1 Z 20b AsylG 2005 iVm § 2 Abs. 2 BFA-VG 2014). Demzufolge wird dann auch als einzige aufenthaltsbeendende Maßnahme, die in den Fällen der Z 1 und 2 nicht erlassen werden darf, eine Rückkehrentscheidung angesprochen. Dessen ungeachtet kann es aber zur Vermeidung von sonst nicht auflösbaren Wertungswidersprüchen nicht zweifelhaft sein, dass § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 über seinen Wortlaut hinaus - entsprechend modifiziert verstanden - auch jenen Personenkreis umfasst, gegen den eine Ausweisung nach § 66 FrPolG 2005 oder ein Aufenthaltsverbot nach § 67 FrPolG 2005 in Betracht käme (also EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige; vgl. E 09.11.2011, 2011/22/0264). § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 normiert demnach allgemein, wann trotz einer von einem Fremden ausgehenden Gefährdung eine aufenthaltsbeendende Maßnahme keinesfalls erlassen werden darf. In der Fassung des FrÄG 2015 stellt diese Bestimmung den -vorläufigen - Schlusspunkt einer Entwicklung dar, die durch den Wechsel zwischen absolut und relativ gefassten Aufenthaltsverfestigungstatbeständen (relativ in dem Sinn, dass es ergänzend noch darauf ankommt, dass dem Fremden keine spezifischen Gefährdungen anzulasten sind) gekennzeichnet ist“ (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0050).„Gemäß ihrem Einleitungssatz bezieht sich die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 in der Fassung FrÄG 2015 lediglich auf Drittstaatsangehörige, also auf Fremde, die nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, BFA-VG 2014). Demzufolge wird dann auch als einzige aufenthaltsbeendende Maßnahme, die in den Fällen der Ziffer eins und 2 nicht erlassen werden darf, eine Rückkehrentscheidung angesprochen. Dessen ungeachtet kann es aber zur Vermeidung von sonst nicht auflösbaren Wertungswidersprüchen nicht zweifelhaft sein, dass Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 über seinen Wortlaut hinaus - entsprechend modifiziert verstanden - auch jenen Personenkreis umfasst, gegen den eine Ausweisung nach Paragraph 66, FrPolG 2005 oder ein Aufenthaltsverbot nach Paragraph 67, FrPolG 2005 in Betracht käme (also EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige; vergleiche E 09.11.2011, 2011/22/0264). Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 normiert demnach allgemein, wann trotz einer von einem Fremden ausgehenden Gefährdung eine aufenthaltsbeendende Maßnahme keinesfalls erlassen werden darf. In der Fassung des FrÄG 2015 stellt diese Bestimmung den -vorläufigen - Schlusspunkt einer Entwicklung dar, die durch den Wechsel zwischen absolut und relativ gefassten Aufenthaltsverfestigungstatbeständen (relativ in dem Sinn, dass es ergänzend noch darauf ankommt, dass dem Fremden keine spezifischen Gefährdungen anzulasten sind) gekennzeichnet ist“ vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0050). 3.1.
- Der BF hält sich von Beginn seines Lebens an im Bundesgebiet auf und hätte ihm gemäß § 10 StbG idF BGBl. I 38/2011 bereits vor seiner ersten Straffälligkeit aufgrund eines bereits mehr als 10jährigen Aufenthaltes die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werden können. Er erfüllt sohin den alten Aufenthaltsverfestigungstatbestand iSd § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 (BFA-VG 2014), welchem – im Sinne der oben zitierten Judikatur des VwGH – trotz mittlerweile erfolgter Aufhebung der besagten Bestimmung nach wie vor maßgebliche Relevanz bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Rahmen einer Abwägung iSd. § 9 BFA-VG zukommt (vgl. VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067).3.1.
- Der BF hält sich von Beginn seines Lebens an im Bundesgebiet auf und hätte ihm gemäß Paragraph 10, StbG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, bereits vor seiner ersten Straffälligkeit aufgrund eines bereits mehr als 10jährigen Aufenthaltes die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werden können. Er erfüllt sohin den alten Aufenthaltsverfestigungstatbestand iSd Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, (BFA-VG 2014), welchem – im Sinne der oben zitierten Judikatur des VwGH – trotz mittlerweile erfolgter Aufhebung der besagten Bestimmung nach wie vor maßgebliche Relevanz bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Rahmen einer Abwägung iSd. Paragraph 9, BFA-VG zukommt vergleiche VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067). Eine Aufenthaltsbeendigung in Bezug auf den BF erweist sich gegenständlich sohin nur dann dem Grunde nach als zulässig, wenn eine außergewöhnliche Gefährdung iSd oben zitierten Judikatur vorliegt. Der BF wurde unbestritten am XXXX .2023, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2023, wegen des Vergehens des schweren Diebstahls und des Vergehens der Urkundenunterdrückung zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je € 4,00 (gesamt: € 1.440,00), davon 180 Tagessätze zu je € 4,00 bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Als mildernd wertete das Gericht die Unbescholtenheit, die Schadensgutmachung durch Sicherstellung des Diebesgutes und die Tatbegehung im Alter von unter 21 Jahren, als erschwerend das Zusammentreffend strafbarer Handlungen. Der BF wurde unbestritten am römisch 40 .2023, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2023, wegen des Vergehens des schweren Diebstahls und des Vergehens der Urkundenunterdrückung zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je € 4,00 (gesamt: € 1.440,00), davon 180 Tagessätze zu je € 4,00 bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Als mildernd wertete das Gericht die Unbescholtenheit, die Schadensgutmachung durch Sicherstellung des Diebesgutes und die Tatbegehung im Alter von unter 21 Jahren, als erschwerend das Zusammentreffend strafbarer Handlungen. Das Gericht führte weiters aus, der BF und sein Mittäter kannten einander seit drei Jahren. Der Mittäter habe den Entschluss zur Tathandlung gefasst und in der Folge den BF diesbezüglich gefragt, ob er ihm behilflich sein könne. Der BF habe zugestimmt. Der BF habe die Taten geleugnet, sei jedoch von seinem Mittäter stark belastet worden. Es lägen keine Anhaltspunkte für eine Verleumdung des BF durch seinen Mittäter vor. Die gegen den BF verhängte Strafe hätte im unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens bemessen werden können. Es sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Initiative nicht vom BF ausgegangen, sondern er von seinem Mittäter zur Mittäterschaft bestimmt worden sei. Andererseits sei jedoch beim BF auch durchaus eine erhebliche kriminelle Energie vorhanden, weil er auch nach der Tatausführung bereits wieder Vorbereitungshandlungen gemeinsam mit seinem Mittäter für weitere Diebstähle gesetzt habe. Zuletzt wurde er mit Urteil des LG XXXX vom XXXX .2023, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2024, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, des Verbrechens des Suchtgifthandels, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, der Verbrechen der Geldwäscherei und des Vergehens des schweren Betruges zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren (Zusatzstrafe betreffend die Verurteilung vom XXXX .2023) verurteilt. Dem BF (und seinem Mittäter [Anm.: derselbe Mittäter wie bereits betreffend die erste Verurteilung]) wurde darin angelastet, mit zwei abgesondert verfolgten Mittätern vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge das 25fache übersteigenden Menge, nämlich zumindest insgesamt 612,50 g Kokain und zumindest 160 g Heroin teils als Beitragstäter von zumindest XXXX 2021 bis Ende XXXX 2022, teils als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung anderen überlassen, verschafft, angeboten und teilweise ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen zu haben. Weiters habe der BF Vermögensbestandteile, die aus dem beschriebenen Suchtgifthandel herrühren, mit dem Vorsatz ihren illegalen Ursprung zu verheimlichen oder zu verschleiern oder eine andere Person, die an solchen kriminellen Tätigkeiten beteiligt ist zu unterstützen, damit diese den Rechtsfolgen ihrer Tat entgeht, umgewandelt oder einem anderen übertragen, indem er in zwei Überweisungen € 1.200,00 auf das Konto seines Mittäters überwies und Suchtgifterlöse in der Höhe von € 300,00 an einen abgesondert verfolgten Mittäter transferiert habe. Überdies wurde der BF für schuldig befunden, am XXXX .2022 mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, einen abgesondert verfolgten Mittäter durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die wahrheitswidrige Behauptung ihm 100 g Kokain für € 5.800,00 zu besorgen, zu einer Handlung, nämlich zur Zahlung des Geldbetrages von € 5.800,00 verleitet zu haben, welche den abgesondert verfolgten Mittäter am Vermögen schädigte. Als mildernd wertete das Gericht die teilweise geständige Verantwortung, die bisherige Unbescholtenheit sowie das Alter von unter 21 Jahren, als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, den teils langen Tatzeitraum, die Tatbegehung während offenem Ermittlungsverfahren und die zweifache Deliktsqualifikation.Zuletzt wurde er mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2023, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2024, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, des Verbrechens des Suchtgifthandels, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, der Verbrechen der Geldwäscherei und des Vergehens des schweren Betruges zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren (Zusatzstrafe betreffend die Verurteilung vom römisch 40 .2023) verurteilt. Dem BF (und seinem Mittäter [Anm.: derselbe Mittäter wie bereits betreffend die erste Verurteilung]) wurde darin angelastet, mit zwei abgesondert verfolgten Mittätern vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge das 25fache übersteigenden Menge, nämlich zumindest insgesamt 612,50 g Kokain und zumindest 160 g Heroin teils als Beitragstäter von zumindest römisch 40 2021 bis Ende römisch 40 2022, teils als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung anderen überlassen, verschafft, angeboten und teilweise ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen zu haben. Weiters habe der BF Vermögensbestandteile, die aus dem beschriebenen Suchtgifthandel herrühren, mit dem Vorsatz ihren illegalen Ursprung zu verheimlichen oder zu verschleiern oder eine andere Person, die an solchen kriminellen Tätigkeiten beteiligt ist zu unterstützen, damit diese den Rechtsfolgen ihrer Tat entgeht, umgewandelt oder einem anderen übertragen, indem er in zwei Überweisungen € 1.200,00 auf das Konto seines Mittäters überwies und Suchtgifterlöse in der Höhe von € 300,00 an einen abgesondert verfolgten Mittäter transferiert habe. Überdies wurde der BF für schuldig befunden, am römisch 40 .2022 mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, einen abgesondert verfolgten Mittäter durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die wahrheitswidrige Behauptung ihm 100 g Kokain für € 5.800,00 zu besorgen, zu einer Handlung, nämlich zur Zahlung des Geldbetrages von € 5.800,00 verleitet zu haben, welche den abgesondert verfolgten Mittäter am Vermögen schädigte. Als mildernd wertete das Gericht die teilweise geständige Verantwortung, die bisherige Unbescholtenheit sowie das Alter von unter 21 Jahren, als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, den teils langen Tatzeitraum, die Tatbegehung während offenem Ermittlungsverfahren und die zweifache Deliktsqualifikation. Das Gericht führte weiters aus, der BF habe seinen Mittäter im Jahr 2020 sowie die beiden abgesondert verfolgten Mittäter im Jahr 2021 und 2022 kennen gelernt. Der Mittäter des BF habe zum Jahreswechsel 2020/2021 mit dem Präsidenten einer Rockergruppierung Kontakt aufgenommen und von dieser Kokain zum Weiterverkauf und zum Eigenkonsum erworben. Der BF sei später in die Geschäfte eingestiegen. Während der Anhaltung seines Mittäters von November 2021 bis März 2022 habe der BF die Suchtgiftgeschäfte allein fortgeführt. Er und der Mittäter hätten ihren Suchtgifthandel teils als Mitglieder der Rockergruppierung betrieben. Neben dem BF, dem Mittäter und dem Präsidenten der Rockergruppierung hätten dieser Organisation weiters drei gesondert verfolgte Personen sowie zahlreiche, teils bekannte, teils unbekannte Mittäter angehört. Bei der Rockergruppierung handle es sich um eine kriminelle Vereinigung, die auf gewinnbringenden, gesetzwidrigen Suchtgifthandel ausgerichtet sei. Der BF und der Mittäter seien als Subverteiler von Kokain Teil dieser Vereinigung gewesen. Der BF habe als Kurier und Subverteiler, später in Übernahme der Rolle seines Mittäters, wobei dieser nur noch Vermittler gewesen sei, fungiert. Sie hätten Kokain in nicht unerheblichen Teilmengen von Mitgliedern oder Personen im unmittelbaren Naheverhältnis der Rockergruppierung teils auf Kommissionsbasis teils gegen sofortige Bezahlung übernommen und das Suchtgift mit Gewinnaufschlag wieder in Verkehr gesetzt. Der BF und der Mittäter hätten im bewussten und gewollten Zusammenwirken von zumindest XXXX 2021 bis XXXX 2022 an der vorschriftswidrigen Überlassung von Suchtgiften durch andere beigetragen, indem sie die unter Punkt A.I. angeführten Mengen Kokain anderen überließen oder verschafften bzw. dazu beigetragen hätten, indem sie als Mitglieder der kriminellen Vereinigung für dieses im arbeitsteiligen Zusammenwirken fortlaufen Kokain vertrieben hätten. Der BF habe zunächst nur ein äußerst vorhalts- und situationsangepasstes Aussageverhalten gezeigt. Seine eigenen Tathandlungen sowie das Ausmaß der tatsächlich erworbenen und überlassenen Suchtgiftmengen habe er herunterzuspielen versucht. So habe der BF zunächst angegeben, lediglich aus Angst vor der Rockergruppierung Suchtgiftschulden seines Mittäters übernommen zu haben. Es sei richtig, dass er seit Sommer 2022 bis Dezember 2022 bei Beschaffungsfahrten mit dem Mittäter dabei gewesen sei, er habe die involvierten Personen jedoch nicht gekannt. Erst nach Vorhalt der Chatverläufe habe der BF angegeben, dass er Suchtgift in größeren Mengen von etwa 100 bis 110 g Kokain weitergegeben habe und schon seit Februar 2021 dabei gewesen zu sein. Im Zuge der Hauptverhandlung habe sich der BF teilweise geständig gezeigt und angegeben, er habe die Suchtgiftgeschäfte seines Mittäters während dessen Abwesenheit nur aus Angst weitergeführt, um dessen Schulden bei der Rockergruppierung zu begleichen. Außerdem habe er seinen eigenen Konsum finanzieren wollen. Von der kriminellen Vereinigung habe er nichts gewusst und nichts mit der Rockergruppierung zu tun gehabt. Die teilweise leugnende und seine Rolle stark hinunter spielenden Aussagen des BF schienen wenig nachvollziehbar. Betreffend die leugnende Verantwortung des BF hinsichtlich des Heroingeschäftes wurde ausgeführt, dass der BF von seinem Mittäter und zwei abgesondert verfolgten Mittätern nachvollziehbar und schlüssig belastet werde. Der BF habe in Tranchen insgesamt gemeinsam mit zwei abgesondert verfolgten Mittäter € 3.850,00 an die serbische Tätergruppierung überwiesen. Das Gericht führte weiters aus, der BF habe seinen Mittäter im Jahr 2020 sowie die beiden abgesondert verfolgten Mittäter im Jahr 2021 und 2022 kennen gelernt. Der Mittäter des BF habe zum Jahreswechsel 2020 aus 2021, mit dem Präsidenten einer Rockergruppierung Kontakt aufgenommen und von dieser Kokain zum Weiterverkauf und zum Eigenkonsum erworben. Der BF sei später in die Geschäfte eingestiegen. Während der Anhaltung seines Mittäters von November 2021 bis März 2022 habe der BF die Suchtgiftgeschäfte allein fortgeführt. Er und der Mittäter hätten ihren Suchtgifthandel teils als Mitglieder der Rockergruppierung betrieben. Neben dem BF, dem Mittäter und dem Präsidenten der Rockergruppierung hätten dieser Organisation weiters drei gesondert verfolgte Personen sowie zahlreiche, teils bekannte, teils unbekannte Mittäter angehört. Bei der Rockergruppierung handle es sich um eine kriminelle Vereinigung, die auf gewinnbringenden, gesetzwidrigen Suchtgifthandel ausgerichtet sei. Der BF und der Mittäter seien als Subverteiler von Kokain Teil dieser Vereinigung gewesen. Der BF habe als Kurier und Subverteiler, später in Übernahme der Rolle seines Mittäters, wobei dieser nur noch Vermittler gewesen sei, fungiert. Sie hätten Kokain in nicht unerheblichen Teilmengen von Mitgliedern oder Personen im unmittelbaren Naheverhältnis der Rockergruppierung teils auf Kommissionsbasis teils gegen sofortige Bezahlung übernommen und das Suchtgift mit Gewinnaufschlag wieder in Verkehr gesetzt. Der BF und der Mittäter hätten im bewussten und gewollten Zusammenwirken von zumindest römisch 40 2021 bis römisch 40 2022 an der vorschriftswidrigen Überlassung von Suchtgiften durch andere beigetragen, indem sie die unter Punkt A.I. angeführten Mengen