W262 2300856-1
RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.03.2025 GeschäftszahlW262 2300856-1 Spruch, W262 2300856-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. JERABEK als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Syrien, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. JERABEK als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 10.04.2019, XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen der versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1, 84 Abs. 4 StGB und des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1, 5. Fall SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach § 27 Abs. 1 Z 1, 1. und 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 10.04.2019, römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen der versuchten schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 84, Absatz 4, StGB und des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5, Fall SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, eins und 2, Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Mit Bescheid des BFA vom 17.05.2019 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt und festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter einem wurde kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Syrien zulässig sei sowie, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung betrage (Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs.).
Zudem wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein Einreiseverbot auf die Dauer von 7 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.07.2022, W116 2221011-2/20E Folge gegeben und der oa. Bescheid behoben. Das Bundesverwaltungsgericht stellte u.a. fest, dass der Beschwerdeführer am 28.02.2021 bedingt aus der Strafhaft entlassen wurde, allein wohne und seit seiner Haftentlassung bei verschiedenen Leasingfirmen arbeite. Er absolviere die ihm aufgetragene ambulante Drogenberatung und werde von der Bewährungshilfe betreut.
Der Beschwerdeführer sei seit seiner Haftentlassung nicht mehr straffällig geworden, im Strafregister scheinen keine weiteren Verurteilungen auf. Auch von seinem damaligen Freundeskreis habe er sich nunmehr distanziert. Er bereue seine Taten ernsthaft und habe deren Tragweite verstanden. Seit seiner Haftentlassung sei er ernsthaft bemüht, Verantwortung zu übernehmen und ein geordnetes Leben zu führen. In Zusammenschau der festgestellten Umstände könne nicht festgestellt werden, dass vom Beschwerdeführer aktuell noch eine besondere Gefahr für die Gesellschaft oder für die Sicherheit der Republik Österreich ausgehe.
Mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 06.07.2023 [im Strafregisterauszug 06.06.2023], XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 2 Z 3 SMG, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 15 Abs. 1, § 28 Abs. 1 1. und 2. Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs.1 Z 1 1. und 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 06.07.2023 [im Strafregisterauszug 06.06.2023], römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 28, Absatz eins, 1. und 2. Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Weiters wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts Wels XXXX vom 09.07.2024 wegen des Vergehens der versuchten Fälschung eines Beweismittels nach §§ 15 Abs. 1, 293 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat verurteilt. Weiters wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts Wels römisch 40 vom 09.07.2024 wegen des Vergehens der versuchten Fälschung eines Beweismittels nach Paragraphen 15, Absatz eins, 293, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat verurteilt.
Auf das Wesentliche zusammengefasst führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer nunmehr fünf strafrechtliche Verurteilungen aufweise, wiederholt wegen Verbrechen und zuletzt wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels. Hervorzuheben seien der lange Tatzeitraum, die große Menge an Cannabiskraut sowohl der Verkauf an Minderjährige. Der Beschwerdeführer sei darüber hinaus auch wegen Gewaltdelikten verurteilt worden, darunter ein Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung. Zusammengefasst stelle er eine Gefahr für die Allgemeinheit da und werde daher die Aberkennung des Asylstatus ausgesprochen.
Die Niederschrift der mündlichen Verhandlung wurde dem BFA im Anschluss an die Verhandlung übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Kurden, er spricht Kurdisch-Kurmanji, Arabisch und gut Deutsch. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Gouvernement Aleppo in Syrien.
Der Beschwerdeführer hat in Syrien die Grundschule besucht sowie als Schneider gearbeitet.
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am Anfang Juli 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 08.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 17.05.2019, mit dem dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG aberkannt und festgestellt wurde, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wurde, kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt wurde, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass die Abschiebung nach Syrien zulässig sei sowie, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung betrage und gemäß § 53 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 FPG ein Einreiseverbot auf die Dauer von 7 Jahren erlassen wurde, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.07.2022, W116 2221011-2/20E Folge gegeben und der oa.
Bescheid behoben.Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am Anfang Juli 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 08.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 17.05.2019, mit dem dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt und festgestellt wurde, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wurde, kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt wurde, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass die Abschiebung nach Syrien zulässig sei sowie, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung betrage und gemäß Paragraph 53, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein Einreiseverbot auf die Dauer von 7 Jahren erlassen wurde, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.07.2022, W116 2221011-2/20E Folge gegeben und der oa.
Bescheid behoben.
Der Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos und lebt in keiner Partnerschaft.
Im Bundesgebiet leben vier Cousins und eine Cousine des Beschwerdeführers, die sich alle in Oberösterreich in XXXX aufhalten. Sein Bruder XXXX lebt seit etwa 2015, seine Mutter seit etwa neun bis zehn Monaten und sein zweiter Bruder XXXX seit kurzem in Deutschland, sein Vater lebt seit zweieinhalb Jahren in der Türkei.Im Bundesgebiet leben vier Cousins und eine Cousine des Beschwerdeführers, die sich alle in Oberösterreich in römisch 40 aufhalten. Sein Bruder römisch 40 lebt seit etwa 2015, seine Mutter seit etwa neun bis zehn Monaten und sein zweiter Bruder römisch 40 seit kurzem in Deutschland, sein Vater lebt seit zweieinhalb Jahren in der Türkei.
Der Beschwerdeführer hat seinen seit 2015 in Deutschland lebenden Bruder nie besucht, er stand in telefonischem Kontakt zu ihm. Aktuell steht er zu einem Cousin, XXXX , in engerem Kontakt, der ihn rund einmal monatlich in der Haft besucht.Der Beschwerdeführer hat seinen seit 2015 in Deutschland lebenden Bruder nie besucht, er stand in telefonischem Kontakt zu ihm. Aktuell steht er zu einem Cousin, römisch 40 , in engerem Kontakt, der ihn rund einmal monatlich in der Haft besucht.
Der Beschwerdeführer verfügt auch über Freunde in Österreich, die ihn ebenfalls in der Haft besuchen.
Der Beschwerdeführer hält sich seit über 9 Jahren in Österreich auf.
Der Beschwerdeführer war von 17.08.2017 bis 31.08.2017 geringfügig als Arbeiter beschäftigt. Er war in folgenden Zeiträumen vollversicherungspflichtig als Arbeiter beschäftigt: 26.09.2018 bis 29.09.2018 (4 Tage), 10.10.2018 bis 16.10.2018 (7 Tage), 05.12.2018 bis 27.12.2018 (23 Tage), 21.06.2021 bis 22.06.2021 (2 Tage), 09.07.2021 (1 Tag), 19.07.2021 bis 02.11.2021 (3,5 Monate), 22.03.2022 bis 08.04.2022 (18 Tage) und 02.05.2022 bis 05.05.2022 (4 Tage). Sonst bezog der Beschwerdeführer entweder Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe oder bedarfsorientierte Mindestsicherung.
1.2. Zu den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers:
1.2.1. Mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 27.07.2017, XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB als junger Erwachsener verurteilt, der Ausspruch der Strafe wurde für eine Probezeit von zwei Jahren vorbehalten.1.2.1. Mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 27.07.2017, römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB als junger Erwachsener verurteilt, der Ausspruch der Strafe wurde für eine Probezeit von zwei Jahren vorbehalten.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am XXXX in XXXX eine näher bezeichnete Person durch gefährliche Drohung, und zwar durch die Androhung von Schlägen, zum Entsperren des Displays seines Mobiltelefons sowie zum anschließenden Löschen eines darauf befindlichen „Beweisvideos“, genötigt hat, sowie durch Versetzen von Faustschlägen in Form einer Prellung der linken Gesichtshälfte, der Halswirbelsäule sowie des rechten Fußes vorsätzlich am Körper verletzt hat.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 in römisch 40 eine näher bezeichnete Person durch gefährliche Drohung, und zwar durch die Androhung von Schlägen, zum Entsperren des Displays seines Mobiltelefons sowie zum anschließenden Löschen eines darauf befindlichen „Beweisvideos“, genötigt hat, sowie durch Versetzen von Faustschlägen in Form einer Prellung der linken Gesichtshälfte, der Halswirbelsäule sowie des rechten Fußes vorsätzlich am Körper verletzt hat.
1.2.2. Mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 10.04.2019, XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen der versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1, 84 Abs. 4 StGB und des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1, 5. Fall SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach § 27 Abs. 1 Z 1, 1. und 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Weiters wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung eines Schadenersatzteilbetrags in Höhe von Euro 800, -- verpflichtet. Die Vorhaft von 26.12.2018 bis 10.04.2019 wurde gemäß § 38 Abs. 1 StGB auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.1.2.2.
Mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 10.04.2019, römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen der versuchten schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 84, Absatz 4, StGB und des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5, Fall SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, eins und 2, Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Weiters wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung eines Schadenersatzteilbetrags in Höhe von Euro 800, -- verpflichtet.
Die Vorhaft von 26.12.2018 bis 10.04.2019 wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, StGB auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am XXXX in XXXX einer näher bezeichneten Person eine schwere Körperverletzung zuzufügen versucht hat, indem er diesem einen wuchtigen Kopfstoß versetzt hat, wodurch dieser einen unverschobenen Nasenbeinbruch erlitten hat sowie dass der Beschwerdeführer im Zeitraum August 2018 bis 18.11.2018 in XXXX , Salzburg, Linz und anderen Orten des Bundesgebietes vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich zumindest 500g Cannabiskraut an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich an unbekannte Abnehmer überlassen hat sowie in einem nicht näher feststellbaren Zeitraum bis März 2018 Suchtgift, nämlich Cannabis, MDMA, Amphetamin und Methamphetamin, ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen hat.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 in römisch 40 einer näher bezeichneten Person eine schwere Körperverletzung zuzufügen versucht hat, indem er diesem einen wuchtigen Kopfstoß versetzt hat, wodurch dieser einen unverschobenen Nasenbeinbruch erlitten hat sowie dass der Beschwerdeführer im Zeitraum August 2018 bis 18.11.2018 in römisch 40 , Salzburg, Linz und anderen Orten des Bundesgebietes vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich zumindest 500g Cannabiskraut an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich an unbekannte Abnehmer überlassen hat sowie in einem nicht näher feststellbaren Zeitraum bis März 2018 Suchtgift, nämlich Cannabis, MDMA, Amphetamin und Methamphetamin, ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen hat.
1.2.3. Mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 07.08.2019, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1, 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und zur Zahlung eines Schmerzengeldteilbetrags in der Höhe von € 1000, -- (samt 4 % Zinsen ab 07.08.2019) verpflichtet. Mit Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 28.11.2019, XXXX , wurde die Freiheitsstrafe auf 30 Monate erhöht.1.2.3. Mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 07.08.2019, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 87, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und zur Zahlung eines Schmerzengeldteilbetrags in der Höhe von € 1000, -- (samt 4 % Zinsen ab 07.08.2019) verpflichtet. Mit Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 28.11.2019, römisch 40 , wurde die Freiheitsstrafe auf 30 Monate erhöht.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am XXXX in XXXX einer näher bezeichneten Person absichtlich eine schwere Körperverletzung zuzufügen versucht hat, indem er mit der Schnalle seines Gürtels wuchtig und gezielt auf den Gesichtsbereich einschlagen hat, wobei dieser eine klaffende Rissquetschwunde im Bereich des linken Auges erlitten hat.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 in römisch 40 einer näher bezeichneten Person absichtlich eine schwere Körperverletzung zuzufügen versucht hat, indem er mit der Schnalle seines Gürtels wuchtig und gezielt auf den Gesichtsbereich einschlagen hat, wobei dieser eine klaffende Rissquetschwunde im Bereich des linken Auges erlitten hat.
Bei der Strafbemessung wertete das Landesgericht Wels als mildernd, die tatsachengeständige Verantwortung, der Umstand, dass die Tat beim Versuch geblieben sei sowie dass der Angeklagte durch die darauffolgende Reaktion des Opfers selbst multiple Verletzungen am Körper erlitten habe sowie als erschwerend die einschlägigen Vorverurteilungen sowie den raschen Rückfall des Beschwerdeführers. Bei der Erhöhung des Strafmaßes durch das Oberlandesgericht Linz führte dieses korrigierend aus, dass die vom Beschwerdeführer erlittenen eigenen Verletzungen nicht mildernd wirken würden, da hierbei auf eine beträchtliche Körperverletzung abgestellt werde, wofür keine Anhaltspunkte vorliegen. Dem Tatsachengeständnis des Beschwerdeführers sei angesichts der klar belastenden Zeugenaussagen nur geringes Gewicht beizumessen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die Tat während einer offener Probezeit begangen habe, vor allem mit Blick auf die steigende Delinquenz des Angeklagten und den raschen Rückfall sei die Freiheitsstrafe auf 30 Monate zu erhöhen.
Der Beschwerdeführer absolvierte in der Haft eine Anti-Gewalt-Therapie.
Aus dieser Strafe wurde der Beschwerdeführer mit Beschluss des Landesgerichtes Ried im Innkreis zu XXXX vom 10.12.2020 nach Verbüßung von 19 Monaten und 28 Tagen am 28.02.2021 mit einem Strafrest von 10 Monaten und zwei Tagen bedingt entlassen. Es wurde für die Probezeit von drei Jahren Bewährungshilfe angeordnet sowie die Weisung erteilt, eine ambulante Drogenberatung zu absolvieren. Aus dieser Strafe wurde der Beschwerdeführer mit Beschluss des Landesgerichtes Ried im Innkreis zu römisch 40 vom 10.12.2020 nach Verbüßung von 19 Monaten und 28 Tagen am 28.02.2021 mit einem Strafrest von 10 Monaten und zwei Tagen bedingt entlassen. Es wurde für die Probezeit von drei Jahren Bewährungshilfe angeordnet sowie die Weisung erteilt, eine ambulante Drogenberatung zu absolvieren.
Der Beschwerdeführer tätigte gegenüber der ambulanten Drogenberatungsstelle falsche Angaben betreffend seinen eigenen Suchtgiftkonsum, woraufhin die Weisung zur Bewährungshilfe und zur ambulanten Drogenberatung mit Beschluss vom 27.10.2022 aufgehoben wurde.
1.2.4. Mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 06.07.2023, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 2 Z 3 SMG, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 15 Abs. 1, § 28 Abs. 1 1. und 2. Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs.1 Z 1 1. und 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt. 1.2.4. Mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 06.07.2023, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 28, Absatz eins, 1. und 2. Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in XXXX und anderen Orten des Bundesgebiets im Zeitraum zwischen Jänner und Februar 2022 alleine sowie zwischen Februar 2022 und März 2023 im Zusammenwirken mit einer näher bezeichneten Person in einer das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge von zumindest 6.000g Cannabiskraut an teils bekannte sowie teils unbekannte Abnehmer überwiegend gewinnbringend verkauft hat sowie in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge von zumindest 1.500 g Cannabiskraut mit dem Vorsatz, dass es in den Verkehr gesetzt werde, erworben und besessen hat, wobei es beim Versuch geblieben ist sowie dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von etwa April 2021 und 15.03.2023 Cannabiskraut erworben und besessen hat.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in römisch 40 und anderen Orten des Bundesgebiets im Zeitraum zwischen Jänner und Februar 2022 alleine sowie zwischen Februar 2022 und März 2023 im Zusammenwirken mit einer näher bezeichneten Person in einer das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge von zumindest 6.000g Cannabiskraut an teils bekannte sowie teils unbekannte Abnehmer überwiegend gewinnbringend verkauft hat sowie in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge von zumindest 1.500 g Cannabiskraut mit dem Vorsatz, dass es in den Verkehr gesetzt werde, erworben und besessen hat, wobei es beim Versuch geblieben ist sowie dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von etwa April 2021 und 15.03.2023 Cannabiskraut erworben und besessen hat.
Bei der Strafzumessung wurde die geständige Verantwortung des Beschwerdeführers als mildernd sowie als erschwerend die einschlägigen Vorverurteilungen, der rasche Rückfall sowie das Zusammentreffen strafbarer Handlungen sowie das erhebliche Überschreiten der 15-fachen Grenzmenge gewertet. Der Beschwerdeführer verfügte über einen eigenen „Suchtmittelbunker“ im Wald.
Der Beschwerdeführer befindet sich diesbezüglich seit dem 12.03.2023 bis laufend in Haft in der Justizanstalt XXXX . Er absolvierte eine Drogentherapie und arbeitet in der Haft als Schneider. Er hatte bereits Gruppenausgang, Einzelausgang ist ab März 2025 möglich. Der Beschwerdeführer befindet sich diesbezüglich seit dem 12.03.2023 bis laufend in Haft in der Justizanstalt römisch 40 . Er absolvierte eine Drogentherapie und arbeitet in der Haft als Schneider. Er hatte bereits Gruppenausgang, Einzelausgang ist ab März 2025 möglich.
1.2.5. Weiters wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts Wels XXXX vom 09.07.2024 wegen des Vergehens der versuchten Fälschung eines Beweismittels nach §§ 15 Abs. 1, 293 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat verurteilt.1.2.5. Weiters wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts Wels römisch 40 vom 09.07.2024 wegen des Vergehens der versuchten Fälschung eines Beweismittels nach Paragraphen 15, Absatz eins, 293, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat verurteilt.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 08.02.2024 in Wels ein falsches Beweismittel dadurch herzustellen versucht hat, dass er als Insasse bei der Urinabgabe in der Krankenabteilung der Justizanstalt Fremdharn, welchen er in der Unterhose mitgeführt hat, in den Harnabgabebecher zu füllen versuchte, wobei er mit dem Vorsatz gehandelt hat, dass das Beweismittel in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren gebraucht wird.
Als mildernder Strafbemessungsgrund wurde das reumütige Geständnis gewertet, erschwerende Strafbemessungsgründe gab es keine.
1.2.6. Das schwerwiegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers und des sich daraus ableitbaren Persönlichkeitsbildes lässt auf eine sozialschädliche Neigung zur Missachtung der österreichischen Rechtsvorschriften schließen.
Der Beschwerdeführer ist aufgrund der Schwere seiner Straftaten und seines Persönlichkeitsbildes als Gefahr für die Gemeinschaft einzuschätzen.
Der Beschwerdeführer hat sich bislang nicht von seinem früheren Umfeld, insbesondere Mittätern, distanziert.
1.3. Zum hg. Verfahren:
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien unzulässig ist.
Die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien ist rechtskräftig.
Es liegt ein Aberkennungsgrund hinsichtlich seines Status des Asylberechtigten bzw. ein Ausschlussgrund betreffend die (Nicht)Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vor.
Die Feststellungen ergeben sich insbesondere aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde zum Antrag auf internationalen Schutz bzw. zur Aberkennung des Asylstatus sowie der Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im bisherigen behördlichen Asylverfahren in Übereinstimmung mit dem vom Beschwerdeführer vor der belangten Behörde vorgelegten Kopie des Familienbuches seines Vaters (vgl. AS 81 -91 samt Übersetzung der relevanten Daten AS 79). Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im bisherigen behördlichen Asylverfahren in Übereinstimmung mit dem vom Beschwerdeführer vor der belangten Behörde vorgelegten Kopie des Familienbuches seines Vaters vergleiche AS 81 -91 samt Übersetzung der relevanten Daten AS 79).
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Herkunft und seinem Aufwachsen, zu seiner Muttersprache, zu seinem Schulbesuch und seinem beruflichen Werdegang gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen – im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleich gebliebenen – Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.
Die illegale Einreise sowie die Asylantragsstellung ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Niederschrift zur Erstbefragung vom 03.07.2015 (vgl. AS 13 und AS 17). Dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid des BFA vom 08.09.2016 der Status des Asylberechtigen zuerkannt wurde, ergibt sich aus der Einsichtnahme in Selbigen (vgl. AS 109 bis 112). Die illegale Einreise sowie die Asylantragsstellung ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Niederschrift zur Erstbefragung vom 03.07.2015 vergleiche AS 13 und AS 17). Dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid des BFA vom 08.09.2016 der Status des Asylberechtigen zuerkannt wurde, ergibt sich aus der Einsichtnahme in Selbigen vergleiche AS 109 bis 112).
Die Feststellung zur Stattgabe der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des BFA vom 17.05.2019, mit dem ihm der Status des Asylberechtigen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG aberkannt wurde und festgestellt wurde, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wurde, kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt wurde, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass die Abschiebung nach Syrien zulässig sei sowie, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung betrage und gemäß § 53 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 FPG ein Einreiseverbot auf die Dauer von 7 Jahren erlassen wurde, basiert auf dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 20.07.2022, W116 2221011-2/20E.Die Feststellung zur Stattgabe der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des BFA vom 17.05.2019, mit dem ihm der Status des Asylberechtigen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt wurde und festgestellt wurde, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wurde, kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt wurde, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass die Abschiebung nach Syrien zulässig sei sowie, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung betrage und gemäß Paragraph 53, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein Einreiseverbot auf die Dauer von 7 Jahren erlassen wurde, basiert auf dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 20.07.2022, W116 2221011-2/20E.
2.2. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich Die Feststellung zum Familienstand, Kinderlosigkeit und dass der Beschwerdeführer in keiner Partnerschaft lebt, basiert auf den gleichbleibenden glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.01.2025 (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 5).Die Feststellung zum Familienstand, Kinderlosigkeit und dass der Beschwerdeführer in keiner Partnerschaft lebt, basiert auf den gleichbleibenden glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.01.2025 vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 5).
Dass vier Cousins sowie eine Cousine des Beschwerdeführers in Österreich, allesamt in XXXX , leben, gab der Beschwerdeführer in der Beschwerde an und bestätigte diese Angabe in der mündlichen Verhandlung (vgl. Beschwerde, S. 3; Verhandlungsprotokoll, S. 7). Der Beschwerdeführer gab bereits in der Erstbefragung an, dass sein Bruder XXXX seit ca. 6 Monaten in Deutschland aufhältig sei und führte gleichbleibend in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, dass sein Bruder seit über 14 Jahren in Deutschland lebe (vgl. Erstbefragung, S. 3; Verhandlungsprotokoll, S. 6). Ebenso führte er in der mündlichen Verhandlung aus, dass seine Mutter seit neun oder zehn Monaten in Deutschland lebe, sein zweiter Bruder XXXX ebenfalls in Deutschland aufhältig sei (vgl.
Verhandlungsprotokoll, S. 6 und S. 11) und sein Vater seit zweieinhalb Jahren in der Türkei lebe (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 9).Dass vier Cousins sowie eine Cousine des Beschwerdeführers in Österreich, allesamt in römisch 40 , leben, gab der Beschwerdeführer in der Beschwerde an und bestätigte diese Angabe in der mündlichen Verhandlung vergleiche Beschwerde, S. 3; Verhandlungsprotokoll, S. 7). Der Beschwerdeführer gab bereits in der Erstbefragung an, dass sein Bruder römisch 40 seit ca. 6 Monaten in Deutschland aufhältig sei und führte gleichbleibend in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, dass sein Bruder seit über 14 Jahren in Deutschland lebe vergleiche Erstbefragung, S. 3;
Verhandlungsprotokoll, S. 6). Ebenso führte er in der mündlichen Verhandlung aus, dass seine Mutter seit neun oder zehn Monaten in Deutschland lebe, sein zweiter Bruder römisch 40 ebenfalls in Deutschland aufhältig sei vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 6 und S. 11) und sein Vater seit zweieinhalb Jahren in der Türkei lebe vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 9).
Der Beschwerdeführer führte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, dass er seinen seit 2015 in Deutschland lebenden Bruder nie besucht habe, weil er dies ohne Pass nicht gekonnt habe und gab auf Nachfrage der erkennenden Richterin an, dass sie in telefonischem Kontakt gestanden seien (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 7). Dass der Beschwerdeführer zu seinem Cousin XXXX in einem engeren Verhältnis steht, gab der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an und bestätigte in der mündlichen Verhandlung, dass ihr Verhältnis gut sei (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 7). Nähere Ausführungen wie sich der Kontakt zu seinem Cousin vor der Inhaftierung des Beschwerdeführers gestaltet habe, finden sich weder in der Beschwerde noch tätigte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung konkretere Aussagen.
Dem Besuchsprotokoll der Justizanstalt XXXX ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ungefähr einmal monatlich Besuch von seinem Cousin erhält. Ebenso enthält das Besuchsprotokoll der Justizanstalt XXXX Eintragungen von Freunden des Beschwerdeführers, die den Beschwerdeführer in der Haft besuchen.Der Beschwerdeführer führte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, dass er seinen seit 2015 in Deutschland lebenden Bruder nie besucht habe, weil er dies ohne Pass nicht gekonnt habe und gab auf Nachfrage der erkennenden Richterin an, dass sie in telefonischem Kontakt gestanden seien vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 7). Dass der Beschwerdeführer zu seinem Cousin römisch 40 in einem engeren Verhältnis steht, gab der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an und bestätigte in der mündlichen Verhandlung, dass ihr Verhältnis gut sei vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 7).
Nähere Ausführungen wie sich der Kontakt zu seinem Cousin vor der Inhaftierung des Beschwerdeführers gestaltet habe, finden sich weder in der Beschwerde noch tätigte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung konkretere Aussagen. Dem Besuchsprotokoll der Justizanstalt römisch 40 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ungefähr einmal monatlich Besuch von seinem Cousin erhält. Ebenso enthält das Besuchsprotokoll der Justizanstalt römisch 40 Eintragungen von Freunden des Beschwerdeführers, die den Beschwerdeführer in der Haft besuchen.
Dass sich der Beschwerdeführer seit neuneinhalb Jahren in Österreich aufhält, ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer zumindest seit der Asylantragsstellung Anfang Juli 2015 im Bundesgebiet aufhältig ist.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über gute Deutschkenntnisse verfügt, war aufgrund des Umstandes, dass die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf Wunsch des Beschwerdeführers ohne Dolmetscher durchgeführt wurde, zu Treffen. In der Einvernahme durch die belangte Behörde im Aberkennungsverfahren am 23.04.2024 gab der Beschwerdeführer an, dass er Deutschprüfungen bis zum Niveau A2 Teil 2 absolviert habe (vgl. Niederschrift BFA vom 23.04.2024, S. 4).Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über gute Deutschkenntnisse verfügt, war aufgrund des Umstandes, dass die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf Wunsch des Beschwerdeführers ohne Dolmetscher durchgeführt wurde, zu Treffen. In der Einvernahme durch die belangte Behörde im Aberkennungsverfahren am 23.04.2024 gab der Beschwerdeführer an, dass er Deutschprüfungen bis zum Niveau A2 Teil 2 absolviert habe vergleiche Niederschrift BFA vom 23.04.2024, S. 4).
Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer ausgeübten geringfügigen sowie vollversicherungspflichtigen Beschäftigungen sowie der Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung sowie der bedarfsorientierten Mindestsicherung basieren auf dem Versicherungsdatenauszug vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger.
2.3. Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten:
2.3.1. Die Feststellungen zur ersten strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen der Vergehen der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB sowie der Nötigung gemäß § 105 Abs. 1 StBG und zu den der Tat zugrundeliegenden Umständen, ergeben sich aus der Einsichtnahme ins Strafregister sowie durch Einsicht in das Urteil des Landesgerichts Wels vom 27.07.2017, XXXX . 2.3.1. Die Feststellungen zur ersten strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen der Vergehen der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB sowie der Nötigung gemäß Paragraph 105, Absatz eins, StBG und zu den der Tat zugrundeliegenden Umständen, ergeben sich aus der Einsichtnahme ins Strafregister sowie durch Einsicht in das Urteil des Landesgerichts Wels vom 27.07.2017, römisch 40 .
Die Feststellungen zur zweiten strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 2 SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 5. Fall SMG sowie zum Verbrechen der versuchten schweren Körperverletzung gemäß § 15 iVm § 84 Abs. 4 StGB und zu den der Tat zugrundeliegenden Umständen, ergeben sich aus der Einsichtnahme ins Strafregister sowie durch Einsicht in das Urteil des Landesgerichts Wels vom 10.04.2019, XXXX . Die Feststellungen zur zweiten strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, sowie Absatz 2, SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG sowie zum Verbrechen der versuchten schweren Körperverletzung gemäß Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 84, Absatz 4, StGB und zu den der Tat zugrundeliegenden Umständen, ergeben sich aus der Einsichtnahme ins Strafregister sowie durch Einsicht in das Urteil des Landesgerichts Wels vom 10.04.2019, römisch 40 .
Die Feststellungen zur dritten strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung gemäß §15 iVm § 87 Abs. 1 StGB zu den der Tat zugrundeliegenden Umständen, den Milderungs-und Erschwernisgründen ergeben sich aus der Einsichtnahme ins Strafregister sowie durch Einsicht in das Urteil des Landesgerichts Wels vom 07.08.2019, XXXX . Die Feststellungen zur Erhöhung des Strafmaßes auf 30 Monate Freiheitsstrafe zu den zugrundeliegenden Milderungs-und Erschwernisgründen gründen auf dem Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 28.11.2019, XXXX .Die Feststellungen zur dritten strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung gemäß §15 in Verbindung mit Paragraph 87, Absatz eins, StGB zu den der Tat zugrundeliegenden Umständen, den Milderungs-und Erschwernisgründen ergeben sich aus der Einsichtnahme ins Strafregister sowie durch Einsicht in das Urteil des Landesgerichts Wels vom 07.08.2019, römisch 40 . Die Feststellungen zur Erhöhung des Strafmaßes auf 30 Monate Freiheitsstrafe zu den zugrundeliegenden Milderungs-und Erschwernisgründen gründen auf dem Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 28.11.2019, römisch 40 .
Dass der Beschwerdeführer in der Haft eine Anti-Gewalt-Therapie absolvierte, gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 9).Dass der Beschwerdeführer in der Haft eine Anti-Gewalt-Therapie absolvierte, gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 9).
Die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft am 28.02.2021 mit einem Strafrest von 10 Monaten und zwei Tagen, die Probezeit von drei Jahren sowie die Anordnung von Bewährungshilfe und die Weisung eine ambulante Drogentherapie zu absolvieren, war anhand der Einsichtnahme ins Strafregister in Zusammenschau mit den Ausführungen im Urteil des Landesgerichta Wels vom 06.07.2023, XXXX zum Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 10.12.2020, XXXX festzustellen.Die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft am 28.02.2021 mit einem Strafrest von 10 Monaten und zwei Tagen, die Probezeit von drei Jahren sowie die Anordnung von Bewährungshilfe und die Weisung eine ambulante Drogentherapie zu absolvieren, war anhand der Einsichtnahme ins Strafregister in Zusammenschau mit den Ausführungen im Urteil des Landesgerichta Wels vom 06.07.2023, römisch 40 zum Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 10.12.2020, römisch 40 festzustellen.
Dass die Weisung zur ambulanten Drogenberatung aufgrund falscher Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der ambulanten Drogenberatungsstelle hinsichtlich seines Suchtgiftkonsums und seiner Lebenssituation vorzeitig aufgehoben wurde, ist den Ausführungen im Urteil des Landesgericht Wels vom 06.07.2023, ZI. XXXX zu entnehmen.Dass die Weisung zur ambulanten Drogenberatung aufgrund falscher Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der ambulanten Drogenberatungsstelle hinsichtlich seines Suchtgiftkonsums und seiner Lebenssituation vorzeitig aufgehoben wurde, ist den Ausführungen im Urteil des Landesgericht Wels vom 06.07.2023, ZI. römisch 40 zu entnehmen.
Die Feststellungen zur vierten strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 2 Z 3 SMG, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 15 Abs. 1, § 28 Abs. 1 1. und 2. Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall SMG zu den der Tat zugrundeliegenden Umständen, den Milderungs-und Erschwernisgründen ergeben sich aus der Einsichtnahme ins Strafregister sowie durch Einsicht in das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 06.07.2023, XXXX . Die Feststellungen zur vierten strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 28, Absatz eins, 1. und 2. Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall SMG zu den der Tat zugrundeliegenden Umständen, den Milderungs-und Erschwernisgründen ergeben sich aus der Einsichtnahme ins Strafregister sowie durch Einsicht in das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 06.07.2023, römisch 40 .
Dass der Beschwerdeführer über einen eigenen „Suchtmittelbunker“ im Wald verfügte, ist dem Bericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 06.03.2024 zu entnehmen.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer sich derzeit in Strafhaft in der Justizanstalt XXXX befindet, ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Dass der Beschwerdeführer in der Haft eine Drogentherapie absolvierte, als Schneider arbeitet, an einem Gruppenausgang teilgenommen hat sowie dass ab März 2025 Einzelausgang möglich ist, war anhand seiner diesbezüglichen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung festzustellen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 9).Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer sich derzeit in Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 befindet, ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Dass der Beschwerdeführer in der Haft eine Drogentherapie absolvierte, als Schneider arbeitet, an einem Gruppenausgang teilgenommen hat sowie dass ab März 2025 Einzelausgang möglich ist, war anhand seiner diesbezüglichen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung festzustellen vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 9).
2.3.1. Dass das schwerwiegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers und des sich daraus ableitbaren Persönlichkeitsbildes auf eine sozialschädliche Neigung zur Missachtung der österreichischen Rechtsvorschriften schließen lässt und er aufgrund der Schwere seiner Straftaten und seines Persönlichkeitsbildes als Gefahr für die Gemeinschaft einzuschätzen ist, ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Anhand der seiner fünf Verurteilungen zugrundeliegenden Taten zeigt sich, dass der Beschwerdeführer mehrfach und bewusst über einen langen Zeitraum gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen hat, wobei die einschlägigen Verurteilungen sowie der rasche Rückfall des Beschwerdeführers bei der Verurteilung wegen Suchtgifthandel auch erschwerend gewertet wurde (vgl. Urteil des Landesgerichts Wels vom 06.07.2023, XXXX ).Anhand der seiner fünf Verurteilungen zugrundeliegenden Taten zeigt sich, dass der Beschwerdeführer mehrfach und bewusst über einen langen Zeitraum gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen hat, wobei die einschlägigen Verurteilungen sowie der rasche Rückfall des Beschwerdeführers bei der Verurteilung wegen Suchtgifthandel auch erschwerend gewertet wurde vergleiche Urteil des Landesgerichts Wels vom 06.07.2023, römisch 40 ).
Die massive kriminelle Energie des Beschwerdeführers ergibt sich auch daraus, dass er – obwohl er das Haftübel bereits zweifach spürte – nach der jeweiligen Haftentlassung bereits innerhalb kurzer Zeit wieder straffällig geworden ist. So beging er, nachdem er aufgrund seiner zweiten Verurteilung für vier Monate inhaftiert gewesen war, bereits knapp drei Monate nach der Haftentlassung seine dritte Straftat, wobei im Hinblick auf die absichtliche schwere Körperverletzung, bei der der Beschwerdeführer einem Passanten mit einer Gürtelschnalle im Gesicht eine klaffende Rissquetschwunde zufügte, im Berufungsverfahren zudem eine steigende Delinquenz feststellt wurde (vgl. Urteil des Oberlandesgericht Linz vom 28.11.2019, XXXX ).
Nach der bedingten Entlassung aus seiner zweiten, 20-monatigen Haft am 28.02.2021 beging der Beschwerdeführer trotz fünfjähriger Probezeit von Jänner/Februar 2022 bis 15.03.2023 seine vierte Tat, indem er trotz einschlägiger Vorverurteilung dem Suchtgifthandel nachging, sodass keinerlei Verhaltensänderung oder Reue des Beschwerdeführers erkennbar ist. Selbst vollversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse von 21.06.2021 bis 02.11.2021, von 22.03.2022 bis 08.04.2022 sowie von 02.05.2022 bis 05.05.2022 hielten den Beschwerdeführer nicht von seinem gesetzwidrigen Vorgehen ab.Die massive kriminelle Energie des Beschwerdeführers ergibt sich auch daraus, dass er – obwohl er das Haftübel bereits zweifach spürte – nach der jeweiligen Haftentlassung bereits innerhalb kurzer Zeit wieder straffällig geworden ist.
So beging er, nachdem er aufgrund seiner zweiten Verurteilung für vier Monate inhaftiert gewesen war, bereits knapp drei Monate nach der Haftentlassung seine dritte Straftat, wobei im Hinblick auf die absichtliche schwere Körperverletzung, bei der der Beschwerdeführer einem Passanten mit einer Gürtelschnalle im Gesicht eine klaffende Rissquetschwunde zufügte, im Berufungsverfahren zudem eine steigende Delinquenz feststellt wurde vergleiche Urteil des Oberlandesgericht Linz vom 28.11.2019, römisch 40 ). Nach der bedingten Entlassung aus seiner zweiten, 20-monatigen Haft am 28.02.2021 beging der Beschwerdeführer trotz fünfjähriger Probezeit von Jänner/Februar 2022 bis 15.03.2023 seine vierte Tat, indem er trotz einschlägiger Vorverurteilung dem Suchtgifthandel nachging, sodass keinerlei Verhaltensänderung oder Reue des Beschwerdeführers erkennbar ist.
Selbst vollversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse von 21.06.2021 bis 02.11.2021, von 22.03.2022 bis 08.04.2022 sowie von 02.05.2022 bis 05.05.2022 hielten den Beschwerdeführer nicht von seinem gesetzwidrigen Vorgehen ab.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wonach er als Lagerarbeiter bei einer Leasingfirma gearbeitet habe und ihn sein „Chef“ nach drei Monaten übernehmen habe wollen, dies jedoch mangels Ausweis bzw. Pass nicht möglich gewesen sei, sind nicht glaubwürdig. Auch während des Asylaberkennungsverfahren verfügte der Beschwerdeführer weiterhin über eine Karte für Asylberechtigte, welche einen Identitätsnachweis darstellt, sodass die Argumentation des Beschwerdeführers, dass ihm der mangels Ausweis der Zugang zum Arbeitsmarkt verwehrt geblieben ist, ins Leere führt. Dies verdeutlicht auch die neuerliche Beschäftigungsaufnahme des Beschwerdeführers (für 22 Tage) bei einem anderen Unternehmen zu einem späteren Zeitpunkt.
Auch die Aufhebung der nach seiner zweiten Haftentlassung erteilten Weisung zur Bewährungshilfe und zur ambulanten Drogentherapie aufgrund seiner falschen Angaben zu seinem Suchtgiftkonsum und seinem Lebenswandels gegenüber der Suchtberatungsstelle verstärkt den Eindruck, dass der Beschwerdeführer an keiner Veränderung seines Verhaltens sowie seiner Einstellung in Hinblick auf eine gesetzestreue Lebensweise interessiert ist, da er die ihm angebotene professionelle Hilfe offensichtlich nicht in Anspruch genommen hat.
Im Hinblick auf den Suchtgifthandel ist der lange Tatzeitraum von Jänner/Februar 2022 bis zur Festnahme des Beschwerdeführers im März 2023 sowie die große Menge an Cannabiskraut, die er an zahlreiche Abnehmer verkauft hat, hervorzuheben. Im Urteil des Landesgerichts Wels vom 06.07.2023 ist ein erhebliches Überschreiten der 15-fachen Grenzmenge angegeben, es werden vierzehn Abnehmer namentlich aufgezählt und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einen äußerst lukrativen Suchtgifthandel betrieben hat.
Suchtgifthandel ist als schwerwiegende Straftat einzustufen, zumal sich in der Suchtgiftkriminalität eine besondere Gefährlichkeit manifestiert und damit üblicherweise eine hohe Begleitkriminalität und eine große Wiederholungsgefahr einhergeht. Zudem handelt es sich bei Suchtgifthandel um eine besonders sozialschädliche Straftat, da durch die Handlungen eine Gesundheitsgefährdung im großen Ausmaß entstehen kann und besonders schutzwürdige Jugendliche gefährdet sind. Im konkreten Fall kommt hinzu, dass die einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen sowie das erhebliche Überschreiten der 15-fachen Grenzmenge beim Beschwerdeführer erschwerend zu werten waren.
Fallbezogen ist darüber hinaus festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zuletzt neuerlich zum fünften Mal am 08.02.2024, während seiner Inhaftierung, aufgrund des Vergehens der versuchten Fälschung eines Beweismittels verurteilt wurde, sodass selbst die Inhaftierung den Beschwerdeführer nicht davon abhielt, neuerlich straffällig zu werden. Zudem muss aufgrund der von ihm versuchten Fälschung eines Beweismittels durch Fremdurin auch weiterhin von einem Suchtgiftkonsum in der Haft geschlossen werden und die Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, dass er „von den Drogen weg“ sei, keine Probleme mit Drogen mehr habe und ihm die Drogentherapie geholfen habe, stark angezweifelt werden.
Ebenso sind die Aussagen des Beschwerdeführers, dass er sich von seinem früheren Umfeld distanziert habe, nicht glaubwürdig, da der Besucherliste der Justizanstalt XXXX unter anderem der Besuch von XXXX , welcher als Mittäter des Suchtgifthandels mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 06.07.2023 verurteilt wurde, zu entnehmen ist. Auch in Hinblick auf seinen nach der Haftentlassung angestrebten Wohnort blieben seine Aussagen in der mündlichen Verhandlung äußerst vage, da er zwar angab, nicht mehr in der Umgebung von XXXX leben zu wollen, jedoch erst auf Nachfrage angab, dass er nach Linz oder Salzburg ziehen möchte (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 10). Anzumerken ist hierzu, dass etwa dem Urteil des Landesgerichts Wels vom 10.04.2019 zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer in XXXX sowie auch in Salzburg und Linz Suchtgifthandel betrieben hat und insofern nicht von einer glaubwürdigen Distanzierung von seinem (kriminellen) Umfeld auszugehen ist.
Ebenso sind die Aussagen des Beschwerdeführers, dass er sich von seinem früheren Umfeld distanziert habe, nicht glaubwürdig, da der Besucherliste der Justizanstalt römisch 40 unter anderem der Besuch von römisch 40 , welcher als Mittäter des Suchtgifthandels mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 06.07.2023 verurteilt wurde, zu entnehmen ist. Auch in Hinblick auf seinen nach der Haftentlassung angestrebten Wohnort blieben seine Aussagen in der mündlichen Verhandlung äußerst vage, da er zwar angab, nicht mehr in der Umgebung von römisch 40 leben zu wollen, jedoch erst auf Nachfrage angab, dass er nach Linz oder Salzburg ziehen möchte vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 10). Anzumerken ist hierzu, dass etwa dem Urteil des Landesgerichts Wels vom 10.04.2019 zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer in römisch 40 sowie auch in Salzburg und Linz Suchtgifthandel betrieben hat und insofern nicht von einer glaubwürdigen Distanzierung von seinem (kriminellen) Umfeld auszugehen ist.
Auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers, weshalb er diesmal nicht rückfällig werden sollte, überzeugten das erkennende Gericht nicht. Einerseits führte der Beschwerdeführer an, dass seine Familie jetzt da sei und ihn unterstütze; dies erscheint im Hinblick auf den Aufenthalt seiner Kernfamilie in Deutschland sowie der Türkei wenig nachvollziehbar und finden sich in der Besucherliste der Justizanstalt XXXX keine Eintragungen zu Besuchen seiner Eltern und Brüder. Auch in Bezug auf seine Zukunftsvorstellungen äußerte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung lediglich sehr allgemein, dass er „sein Asyl wiederbekommen“ möchte, arbeiten und eine Familie gründen wolle (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 7).Auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers, weshalb er diesmal nicht rückfällig werden sollte, überzeugten das erkennende Gericht nicht. Einerseits führte der Beschwerdeführer an, dass seine Familie jetzt da sei und ihn unterstütze; dies erscheint im Hinblick auf den Aufenthalt seiner Kernfamilie in Deutschland sowie der Türkei wenig nachvollziehbar und finden sich in der Besucherliste der Justizanstalt römisch 40 keine Eintragungen zu Besuchen seiner Eltern und Brüder. Auch in Bezug auf seine Zukunftsvorstellungen äußerte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung lediglich sehr allgemein, dass er „sein Asyl wiederbekommen“ möchte, arbeiten und eine Familie gründen wolle vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 7).
Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer neben Suchtgiftdelikten auch weiteres strafrechtlich geahndetes Fehlverhalten zeigte, nämlich Körperverletzung, schwere Körperverletzung sowie absichtlich schwere Körperverletzung, die innerhalb einer kurzen Zeitspanne zu entsprechenden Verurteilungen führten. Der Beschwerdeführer hat somit seit seiner Einreise gegen eine Vielzahl von Straftatbeständen verstoßen und zahlreiche Rechtsgüter verletzt. Auch das Oberlandesgericht Linz stellte bei Erhöhung des Strafmaßes in Bezug auf die dritte Verurteilung des Beschwerdeführers eine steigende Delinquenz fest und führte aus, dass die Tatbegehung innerhalb der Probezeit zwar keinen eigenen Erschwernisgrund darstellt, jedoch im Allgemeinen eine besondere Nachhaltigkeit der wertwidrigen Einstellung des Täters indiziert.
Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers ist sohin als äußerst gravierend und als massive Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu werten.
Wie die Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor der belangten Behörde zeigen, hat sich der Beschwerdeführer nach wie vor nicht angemessen mit seinen Taten auseinandergesetzt und leugnet bzw. verharmlost diese. So führt er hinsichtlich seiner Verurteilung wegen absichtlich schwerer Körperverletzung aus, dass sein Opfer ihn auch geschlagen habe, es sei eine Rauferei gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich auch bereit erklärt, dass er ihm Schmerzengeld bezahle (vgl. Einvernahme BFA vom 23.04.2024, S. 5). Mit diesen Angaben verharmlost der Beschwerdeführer seine Tat stark, denn wie sich aus dem Urteil ergibt, hat der Beschwerdeführer mit der Schnalle seines Gürtels wuchtig und gezielt auf den Gesichtsbereich seines Opfers geschlagen, sodass dieses eine klaffende Rissquetschwunde im Bereich des linken Auges erlitt, deren Vernarbung auch noch in der Hauptverhandlung deutlich sichtbar war.
Im Urteil des Landesgerichts Wels vom 07.08.2019 wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer sich nicht schuldig bekannt habe und lediglich ein teilweises Tatsachengeständnis abgegeben habe, indem er ausführte, er habe das Opfer gar nicht treffen wollen. Anhand der soeben genannten Aussagen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde ist weiterhin lediglich von einer partiellen Verantwortungsübernahme auszugehen.Wie die Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor der belangten Behörde zeigen, hat sich der Beschwerdeführer nach wie vor nicht angemessen mit seinen Taten auseinandergesetzt und leugnet bzw. verharmlost diese. So führt er hinsichtlich seiner Verurteilung wegen absichtlich schwerer Körperverletzung aus, dass sein Opfer ihn auch geschlagen habe, es sei eine Rauferei gewesen.
Der Beschwerdeführer habe sich auch bereit erklärt, dass er ihm Schmerzengeld bezahle vergleiche Einvernahme BFA vom 23.04.2024, S. 5). Mit diesen Angaben verharmlost der Beschwerdeführer seine Tat stark, denn wie sich aus dem Urteil ergibt, hat der Beschwerdeführer mit der Schnalle seines Gürtels wuchtig und gezielt auf den Gesichtsbereich seines Opfers geschlagen, sodass dieses eine klaffende Rissquetschwunde im Bereich des linken Auges erlitt, deren Vernarbung auch noch in der Hauptverhandlung deutlich sichtbar war. Im Urteil des Landesgerichts Wels vom 07.08.2019 wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer sich nicht schuldig bekannt habe und lediglich ein teilweises Tatsachengeständnis abgegeben habe, indem er ausführte, er habe das Opfer gar nicht treffen wollen.
Anhand der soeben genannten Aussagen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde ist weiterhin lediglich von einer partiellen Verantwortungsübernahme auszugehen.
Auch in Bezug auf die letzte Verurteilung wegen Suchtgifthandel – immerhin unbedingt zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten – gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er „100% die Straftaten bereue, die er begangen habe und er entschuldige sich bei jedem Österreicher und jeder Österreicherin“ (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 10). Gleichzeitig gibt er zu seiner Situation nach seiner ersten längeren Inhaftierung an, dass er finanzielle Probleme gehabt habe und selbst süchtig nach Marihuana gewesen sei und daher angefangen habe zu verkaufen, damit er sich seine Sucht finanzieren und eine Wohnung leisten könne. Danach sei er verhaftet worden (vgl.
Verhandlungsprotokoll, S. 6). Auch im Urteil des Landesgerichts Wels vom 06.07.2023 findet sich hinsichtlich des Motives für den Suchtgifthandel, dass der Beschwerdeführer angibt, dass er selbst süchtig gewesen sei und auf der Straße gewesen sei. Er habe keine Unterstützung gehabt und mangels Ausweis und Meldezettel keine Arbeit bekommen. Er habe keine andere Wahl gehabt. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer mit seiner bedingten Entlassung Bewährungshilfe beigegeben und eine Weisung erteilt wurde, eine ambulante Drogenberatung zu absolvieren, welche aufgrund falscher Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Lebenswandel und Drogenkonsums vorzeitig beendet wurde.
Ebenso hatte er wie bereits ausgeführt, Zugang zum Arbeitsmarkt und ist auch in einigen kürzeren Beschäftigungsverhältnissen gestanden.Auch in Bezug auf die letzte Verurteilung wegen Suchtgifthandel – immerhin unbedingt zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten – gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er „100% die Straftaten bereue, die er begangen habe und er entschuldige sich bei jedem Österreicher und jeder Österreicherin“ vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 10). Gleichzeitig gibt er zu seiner Situation nach seiner ersten längeren Inhaftierung an, dass er finanzielle Probleme gehabt habe und selbst süchtig nach Marihuana gewesen sei und daher angefangen habe zu verkaufen, damit er sich seine Sucht finanzieren und eine Wohnung leisten könne.
Danach sei er verhaftet worden vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 6). Auch im Urteil des Landesgerichts Wels vom 06.07.2023 findet sich hinsichtlich des Motives für den Suchtgifthandel, dass der Beschwerdeführer angibt, dass er selbst süchtig gewesen sei und auf der Straße gewesen sei. Er habe keine Unterstützung gehabt und mangels Ausweis und Meldezettel keine Arbeit bekommen. Er habe keine andere Wahl gehabt. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer mit seiner bedingten Entlassung Bewährungshilfe beigegeben und eine Weisung erteilt wurde, eine ambulante Drogenberatung zu absolvieren, welche aufgrund falscher Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Lebenswandel und Drogenkonsums vorzeitig beendet wurde.
Ebenso hatte er wie bereits ausgeführt, Zugang zum Arbeitsmarkt und ist auch in einigen kürzeren Beschäftigungsverhältnissen gestanden.
Der Beschwerdeführer hat sich offenkundig mit den schweren Folgen, die der Suchtgifthandel mit sich bringt, wie etwa körperlichen Schäden oder Tod, der mit dem Suchtgiftkonsum einhergehen kann, besonders bei Jugendlichen, abgefunden und dies wissentlich in Kauf genommen, um für sich Vorteile zu lukrieren. Der Beschwerdeführer zeigte keinerlei Skrupel, Suchtgift in großem Ausmaß über mehrere Monate hinweg zu verkaufen. Angesichts dessen liegt die Befürchtung nahe, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft weitere Straftaten, insbesondere im Zusammenhang mit Suchtgiftkriminalität, begehen wird, um sich seinen Lebensunterhalt zu finanzieren.
Zudem ist dem Beschwerdeführer anzulasten, dass er sich auch während seiner Haft nicht wohlverhalten hat, sondern neuerlich wegen Fälschung eines Beweismittels verurteilt wurde, sodass selbst wenn er in der Haft eine Drogentherapie absolviert hat, der Erfolg dieser angezweifelt werden muss.
Aufgrund der Anzahl der Straftaten, dem langen Tatzeitraum des Suchtgifthandels, der mangelnden Einsicht des Beschwerdeführers, dem Umstand, dass er weder für seine eigene Drogensucht noch für seine Straftaten die (volle) Verantwortung übernimmt, ist das Verhalten des Beschwerdeführers als schwerwiegendes Fehlverhalten zu qualifizieren und ergibt sich daraus abgeleitet ein Persönlichkeitsbild, das auf eine sozialschädliche Neigung zur Missachtung der österreichischen Rechtsvorschriften schließen lässt.
Der Beschwerdeführer ist aufgrund der Schwere seiner Straftat und seines Persönlichkeitsbildes als Gefahr für die Gemeinschaft einzuschätzen.
Zu A) 3.1. Zur Rechtslage 3.1.1. Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (Statusrichtlinie) lautet: 3.1.1. Artikel 14, Absatz 4, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (Statusrichtlinie) lautet: „4) Die Mitgliedstaaten können einem Flüchtling die ihm von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannte Rechtsstellung aberkennen, diese beenden oder ihre Verlängerung ablehnen, wenn
Aberkennung des Status des Asylberechtigten § 7 (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 7 (, eins,) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn 1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Artikel 14, Absatz 4, Litera b, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen - gegenüberzustellen sind?
Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Artikel 5,, Artikel 6,, Artikel 8 und Artikel 9,, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“ Der EuGH hat diese Fragen mit Urteil vom 06.07.2023, C-663/21, wie folgt beantwortet: „1. Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass die Anwendung dieser Bestimmung von der Feststellung der zuständigen Behörde abhängt, dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft angesichts der Gefahr, die der betreffende Drittstaatsangehörige für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, verhältnismäßig ist. Zu diesem Zweck muss die zuständige Behörde diese Gefahr gegen die Rechte abwägen, die nach der Richtlinie den Personen zu gewährleisten sind, die die materiellen Voraussetzungen von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie erfüllen, ohne dass sie jedoch darüber hinaus prüfen müsste, ob das öffentliche Interesse an der Rückkehr dieses Drittstaatsangehörigen in sein Herkunftsland in Anbetracht des Ausmaßes und der Art der Maßnahmen, denen er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ausgesetzt wäre, sein Interesse an der Aufrechterhaltung des internationalen Schutzes überwiegt.„1.
Artikel 14, Absatz 4, Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass die Anwendung dieser Bestimmung von der Feststellung der zuständigen Behörde abhängt, dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft angesichts der Gefahr, die der betreffende Drittstaatsangehörige für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, verhältnismäßig ist. Zu diesem Zweck muss die zuständige Behörde diese Gefahr gegen die Rechte abwägen, die nach der Richtlinie den Personen zu gewährleisten sind, die die materiellen Voraussetzungen von Artikel 2, Buchst. d der Richtlinie erfüllen, ohne dass sie jedoch darüber hinaus prüfen müsste, ob das öffentliche Interesse an der Rückkehr dieses Drittstaatsangehörigen in sein Herkunftsland in Anbetracht des Ausmaßes und der Art der Maßnahmen, denen er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ausgesetzt wäre, sein Interesse an der Aufrechterhaltung des internationalen Schutzes überwiegt.
Urteil des EuGH vom 06.07.2023, C-402/22: „1. Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass eine ‚besonders schwere Straftat‘ im Sinne dieser Bestimmung eine Straftat ist, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Bei der Beurteilung, ob eine Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen Schweregrad aufweist, sind insbesondere die für diese Straftat angedrohte und die verhängte Strafe, die Art der Straftat, etwaige erschwerende oder mildernde Umstände, die Frage, ob diese Straftat vorsätzlich begangen wurde, Art und Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat zu berücksichtigen.„1.
Artikel 14, Absatz 4, Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass eine ‚besonders schwere Straftat‘ im Sinne dieser Bestimmung eine Straftat ist, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Bei der Beurteilung, ob eine Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen Schweregrad aufweist, sind insbesondere die für diese Straftat angedrohte und die verhängte Strafe, die Art der Straftat, etwaige erschwerende oder mildernde Umstände, die Frage, ob diese Straftat vorsätzlich begangen wurde, Art und Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat zu berücksichtigen.
3.2. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides3.2. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides 3.2.1. Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.):3.2.1. Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.):
Nach der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen für eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein: Der Betroffene muss (erstens) ein besonders schweres Verbrechen verübt haben und dafür (zweitens) rechtskräftig verurteilt worden sein. Zudem muss vom Betroffenen (drittens) eine tatsächliche und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit ausgehen. Schließlich muss auch (viertens) die Verhältnismäßigkeit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Betroffenen ausgehende Gefahr gegeben sein (vgl. VwGH 07.09.2023, Ra 2021/01/0171; 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).Nach der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen für eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein: Der Betroffene muss (erstens) ein besonders schweres Verbrechen verübt haben und dafür (zweitens) rechtskräftig verurteilt worden sein. Zudem muss vom Betroffenen (drittens) eine tatsächliche und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit ausgehen. Schließlich muss auch (viertens) die Verhältnismäßigkeit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Betroffenen ausgehende Gefahr gegeben sein vergleiche VwGH 07.09.2023, Ra 2021/01/0171; 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).
Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, zu diesen vier Kriterien Folgendes aus: „Zusammengefasst ergeben sich folgende Kriterien für die Beurteilung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL: „Zusammengefasst ergeben sich folgende Kriterien für die Beurteilung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL:
Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt worden sein.
Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat – etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (§ 31 Abs. 2 StPO) überantwortet ist – zu berücksichtigen.
Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen.Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten.
Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat – etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (Paragraph 31, Absatz 2, StPO) überantwortet ist – zu berücksichtigen.
Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen.
Bei der Beurteilung, ob der Fremde wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann – unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL – auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden.
Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüberhinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können.
Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen.
Bei der Beurteilung, ob der Fremde wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann – unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL – auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden.
Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüberhinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können.
Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen.
Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann.
Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG genannten Gründen (auf die auch in § 3 und § 8 AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen.“Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist.
Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen.
Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG genannten Gründen (auf die auch in Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen.“ 3.2.3. Daraus ergibt sich Folgendes:
3.2.3.1. Zum Vorliegen einer besonders schweren Straftat:
Wie beweiswürdigend festgestellt wurde der Beschwerdeführer – nach Verurteilungen u.a. wegen der Verbrechen der versuchten schweren Körperverletzung und des Suchtgifthandels sowie des Verbrechens der versuchten absichtlichen Körperverletzung – zuletzt mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 06.07.2023 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1, 5. Fall, Abs. 2 Z 3 SMG sowie des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 15 Abs. 1 StGB, §28 Abs. 1, 1. und 2. Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1, 1. und 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Jänner 2022 alleine, zwischen Februar 2022 und März 2023 gemeinsam mit einer näher bezeichneten Person einen äußerst lukrativen Suchtgifthandel, indem sie Cannabiskraut an diverse Abnehmer verkauften, betrieben.
Insgesamt setzen sie bis März 2023 zumindest 6.000g Cannabiskraut in den Verkehr bzw. verkauften es gewinnbringend an diverse Abnehmer. Bei der Strafzumessung wurden das Zusammentreffen strafbarer Handlungen sowie das erhebliche Überschreiten der 15-fachen Grenzmenge sowie die einschlägigen Vorverurteilungen sowie der rasche Rückfall des Beschwerdeführers erschwerend gewertet, als mildernd wurde die geständige Verantwortung des Beschwerdeführers angesehen. Wie beweiswürdigend festgestellt wurde der Beschwerdeführer – nach Verurteilungen u.a. wegen der Verbrechen der versuchten schweren Körperverletzung und des Suchtgifthandels sowie des Verbrechens der versuchten absichtlichen Körperverletzung – zuletzt mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 06.07.2023 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5, Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG sowie des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 15, Absatz eins, StGB, §28 Absatz eins, eins und 2, Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, eins und 2, Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Jänner 2022 alleine, zwischen Februar 2022 und März 2023 gemeinsam mit einer näher bezeichneten Person einen äußerst lukrativen Suchtgifthandel, indem sie Cannabiskraut an diverse Abnehmer verkauften, betrieben. Insgesamt setzen sie bis März 2023 zumindest 6.000g Cannabiskraut in den Verkehr bzw. verkauften es gewinnbringend an diverse Abnehmer. Bei der Strafzumessung wurden das Zusammentreffen strafbarer Handlungen sowie das erhebliche Überschreiten der 15-fachen Grenzmenge sowie die einschlägigen Vorverurteilungen sowie der rasche Rückfall des Beschwerdeführers erschwerend gewertet, als mildernd wurde die geständige Verantwortung des Beschwerdeführers angesehen.