W296 2275017-1
RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.03.2025 GeschäftszahlW296 2275017-1 Spruch, W296 2275017-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von ADir XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang KLEINHAPPEL, gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom XXXX , Zl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von ADir römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang KLEINHAPPEL, gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom römisch 40 , Zl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht:
A) Der Beschwerde von ADir XXXX wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 92 BDG 1979 mit jener Maßgabe teilweise stattgegeben, als der Schuld- und Strafausspruch hinsichtlich Spruchpunkt A.) zu lauten hat:Der Beschwerde von ADir römisch 40 wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 92, BDG 1979 mit jener Maßgabe teilweise stattgegeben, als der Schuld- und Strafausspruch hinsichtlich Spruchpunkt A.) zu lauten hat: „A.) ADir XXXX ist schuldig, er hat als Rechtspfleger in Exekutions- und Insolvenzsachen am Bezirksgericht XXXX im Zeitraum jedenfalls von XXXX bis XXXX seine aus § 61 EO entspringende Pflicht zur Überwachung der Tätigkeit der Gerichtsvollzieher:innen, die von Amts wegen wahrzunehmen ist, nicht erfüllt, indem er sich sog. „einfache Vollzugsberichte“ nicht mehr vorlegen, sondern von der Kanzlei abzeichnen und ablegen ließ. Darunter fielen folgende Fälle:ADir römisch 40 ist schuldig, er hat als Rechtspfleger in Exekutions- und Insolvenzsachen am Bezirksgericht römisch 40 im Zeitraum jedenfalls von römisch 40 bis römisch 40 seine aus Paragraph 61, EO entspringende Pflicht zur Überwachung der Tätigkeit der Gerichtsvollzieher:innen, die von Amts wegen wahrzunehmen ist, nicht erfüllt, indem er sich sog. „einfache Vollzugsberichte“ nicht mehr vorlegen, sondern von der Kanzlei abzeichnen und ablegen ließ. Darunter fielen folgende Fälle: ● „Versperrter Vollzugsort“, ● „kein Vollzugsort“, ● „verzogener Schuldner“, ● „keine pfändbaren Gegenstände“, ● „Vermögensverzeichnis aufgenommen“, und ● „Vorführung“.
ADir XXXX hat dadurch seine Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979, § 45 Abs. 1 BDG 1979 iVm § 49 Abs. 2 Geo. schuldhaft verletzt und folglich Dienstpflichtverletzungen gemäß § 91 Abs. 1 BDG 1979 begangen.ADir römisch 40 hat dadurch seine Dienstpflichten gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979, Paragraph 45, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz 2, Geo. schuldhaft verletzt und folglich Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 91, Absatz eins, BDG 1979 begangen.
Über ADir XXXX wird deswegen gemäß §§ 126 Abs. 2 iVm 92 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von 0,8 Monatsbezügen verhängt“.Über ADir römisch 40 wird deswegen gemäß Paragraphen 126, Absatz 2, in Verbindung mit 92 Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von 0,8 Monatsbezügen verhängt“.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von ADir XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang KLEINHAPPEL, gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom XXXX , Zl XXXX , zudem folgenden Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von ADir römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang KLEINHAPPEL, gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom römisch 40 , Zl römisch 40 , zudem folgenden BESCHLUSS A) Der Antrag auf Feststellung, dass es nach § 61 EO zulässig sei und keine Dienstpflichtverletzung dargestellt habe, dass von der Kanzleileitung einfache Vollzugsberichte abgezeichnet und abgelegt worden seien und die Überwachung der Tätigkeit der Gerichtsvollzieher:innen wahrgenommen worden sei, wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Feststellung, dass es nach Paragraph 61, EO zulässig sei und keine Dienstpflichtverletzung dargestellt habe, dass von der Kanzleileitung einfache Vollzugsberichte abgezeichnet und abgelegt worden seien und die Überwachung der Tätigkeit der Gerichtsvollzieher:innen wahrgenommen worden sei, wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Er habe dadurch seine Dienstpflichten nach §§ 43 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 45 Abs. 1 BDG 1979 schuldhaft verletzt und damit Dienstpflichtverletzungen gemäß § 91 Abs. 1 BDG 1979 begangen.6. Mit Einleitungsbeschluss der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl römisch 40 , wurde das Disziplinarverfahren gegen den Disziplinarbeschuldigten wegen des Verdachtes der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten nach Paragraphen 91, in Verbindung mit 123 Absatz eins, BDG 1979 eingeleitet. Er sei verdächtig, im Zeitraum von zumindest römisch 40 bis römisch 40 als Rechtspfleger in Exekutions- und Insolvenzsachen am BG römisch 40 (1.) seiner aus Paragraph 61, EO entspringenden Pflicht zur Überwachung der Tätigkeit der Gerichtsvollzieher:innen, die von Amts wegen wahrzunehmen sei, nicht nachgekommen zu sein, (2.) die ihm unterstellten Kanzleibediensteten beauftragt zu haben, mit ihrer Unterschrift inhaltlich unrichtige Bestätigungen über die Gesetzmäßigkeit der von dem beim BG römisch 40 tätigen Gerichtsvollzieher:innen erstatteten Vollzugsberichte zu erteilen, um seine eigene Untätigkeit zu verschleiern, sowie (3.) in den Verfahren, in denen Gerichtsvollzieher:innen wegen nicht gesetzeskonformer Vollzugshandlungen bzw. der Nichtvornahme solcher keine Vergütungen und Fahrtkosten zugestanden wären, die Auszahlungen der solcher Vergütungen durch Unterlassen einer gesetzeskonformen Prüftätigkeit verursacht zu haben.
Er habe dadurch seine Dienstpflichten nach Paragraphen 43, Absatz eins und Absatz 2, sowie 45 Absatz eins, BDG 1979 schuldhaft verletzt und damit Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 91, Absatz eins, BDG 1979 begangen.
Wegen dieser Dienstpflichtverletzung wurde gegen den Disziplinarbeschuldigten gemäß §§ 126 Abs. 2 iVm 92 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von 1,25 Monatsbezügen verfügt. Von den übrigen Vorwürfen wurde der Disziplinarbeschuldigte freigesprochen.8. Mit Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , wurde der Disziplinarbeschuldigte unter Spruchpunkt A.) schuldig gesprochen, als Rechtspfleger in Exekutions- und Insolvenzsachen am BG römisch 40 im Zeitraum von zumindest römisch 40 bis römisch 40 seine aus Paragraph 61, EO entspringende Pflicht zur Überwachung der Tätigkeit der Gerichtsvollzieher:innen nicht erfüllt zu haben, indem er sich Vollzugsberichte, die keine weiteren Verfügungen erforderten, nicht mehr vorlegen, sondern von der Kanzlei abzeichnen und ablegen habe lassen.
Er habe dadurch seine Dienstpflichten nach Paragraphen 43, Absatz eins und 45 Absatz eins, BDG 1979 schuldhaft verletzt und hierdurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 91, Absatz eins, BDG 1979 begangen. Wegen dieser Dienstpflichtverletzung wurde gegen den Disziplinarbeschuldigten gemäß Paragraphen 126, Absatz 2, in Verbindung mit 92 Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von 1,25 Monatsbezügen verfügt. Von den übrigen Vorwürfen wurde der Disziplinarbeschuldigte freigesprochen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die nach § 61 EO von Amts wegen wahrzunehmende Pflicht zur Überwachung der Tätigkeit von Gerichtsvollzieher:innen geschehe vor allem durch Prüfung der Protokolle und Berichte. Es handle sich um eine Aufgabe der Rechtsprechung, welche nicht an Kanzleipersonal delegiert werden könne. Ein etwaiger Rechtsirrtum sei jedenfalls vorwerfbar im Sinne des § 9 Abs. 2 StGB. Der Disziplinarbeschuldigte habe durch die Delegation an das Kanzleipersonal vorsätzlich gegen seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen. Mildernd sei die relativ hohe Arbeitsbelastung und die disziplinäre Unbescholtenheit zu werten. Erschwerend zu werten sei der lange Deliktszeitraum und die Anzahl der Fälle.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die nach Paragraph 61, EO von Amts wegen wahrzunehmende Pflicht zur Überwachung der Tätigkeit von Gerichtsvollzieher:innen geschehe vor allem durch Prüfung der Protokolle und Berichte. Es handle sich um eine Aufgabe der Rechtsprechung, welche nicht an Kanzleipersonal delegiert werden könne. Ein etwaiger Rechtsirrtum sei jedenfalls vorwerfbar im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, StGB. Der Disziplinarbeschuldigte habe durch die Delegation an das Kanzleipersonal vorsätzlich gegen seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz eins und Paragraph 45, Absatz eins, BDG 1979 verstoßen. Mildernd sei die relativ hohe Arbeitsbelastung und die disziplinäre Unbescholtenheit zu werten.
Erschwerend zu werten sei der lange Deliktszeitraum und die Anzahl der Fälle.
Der Disziplinarbeschuldigte gab in seiner Beschwerde an, es seien keine Feststellungen getroffen worden zum Inhalt und Prüfumfang von einfachen Vollzugsberichten. Zudem bestehe ein Begründungsmangel, da nicht ausgeführt worden sei, weshalb der Rechtsirrtum vorwerfbar sei. Auch sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund eine nachträgliche Prüfung einfacher Vollzugsberichte unglaubwürdig sei. Bei „einfachen Vollzugsberichten“ sei lediglich der Vollzugsort und Vollzugsantrag zu prüfen, und sei die Delegation der Abzeichnung an die Kanzleileitung weiterhin ein rechtlicher Graubereich, da es dazu keine Norm oder Weisung gäbe. Dem Zeugen XXXX nach seien die von den Kanzleileiter:innen abgezeichneten Vollzugsberichte ohne Schlosser:innenvollzug inhaltlich nicht zu beanstanden gewesen.
Es bestehe neben § 61 EO ein Beschwerderecht der Parteien nach § 68 EO, eine solche sei nicht vorgekommen, es habe jahrelang keine Beanstandung gegeben. Der Rechtsirrtum sei nicht vorwerfbar: es bestehe VwGH Rechtsprechung zu nicht vorwerfbarem Rechtsirrtum aufgrund der komplizierten Rechtsfrage, durch die es für den Beamten nicht leicht erkennbar sei, ob sein Verhalten disziplinarrechtlich relevant sei bzw. aufgrund einer durch längere Zeit hindurch mangelhaft oder nicht wirksam genug ausgeübten Dienstaufsicht über Beamte. Auch die Nichtbeanstandung oder Duldung einer Vorgehensweise könne schuldausschließend sein. Zudem wurde die im Beschluss ersichtliche Feststellung beantragt und ausgeführt, dass auch weitere Milderungsgründe zu berücksichtigen seien: Die Vorkommnisse lägen geraume Zeit zurück und habe sich der Disziplinarbeschuldigte seitdem wohlverhalten.
Das Tatsachengeständnis des Disziplinarbeschuldigten habe zur Wahrheitsfindung beigetragen. Es sei kein wirtschaftlicher Schaden entstanden. In einem ähnlich gelagerten Fall sei lediglich ein Verweis ausgesprochen worden. Es werde daher der Freispruch beantragt, in eventu die Disziplinarstrafe eines Verweises.Der Disziplinarbeschuldigte gab in seiner Beschwerde an, es seien keine Feststellungen getroffen worden zum Inhalt und Prüfumfang von einfachen Vollzugsberichten. Zudem bestehe ein Begründungsmangel, da nicht ausgeführt worden sei, weshalb der Rechtsirrtum vorwerfbar sei. Auch sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund eine nachträgliche Prüfung einfacher Vollzugsberichte unglaubwürdig sei.
Bei „einfachen Vollzugsberichten“ sei lediglich der Vollzugsort und Vollzugsantrag zu prüfen, und sei die Delegation der Abzeichnung an die Kanzleileitung weiterhin ein rechtlicher Graubereich, da es dazu keine Norm oder Weisung gäbe. Dem Zeugen römisch 40 nach seien die von den Kanzleileiter:innen abgezeichneten Vollzugsberichte ohne Schlosser:innenvollzug inhaltlich nicht zu beanstanden gewesen. Es bestehe neben Paragraph 61, EO ein Beschwerderecht der Parteien nach Paragraph 68, EO, eine solche sei nicht vorgekommen, es habe jahrelang keine Beanstandung gegeben. Der Rechtsirrtum sei nicht vorwerfbar: es bestehe VwGH Rechtsprechung zu nicht vorwerfbarem Rechtsirrtum aufgrund der komplizierten Rechtsfrage, durch die es für den Beamten nicht leicht erkennbar sei, ob sein Verhalten disziplinarrechtlich relevant sei bzw. aufgrund einer durch längere Zeit hindurch mangelhaft oder nicht wirksam genug ausgeübten Dienstaufsicht über Beamte.
Auch die Nichtbeanstandung oder Duldung einer Vorgehensweise könne schuldausschließend sein. Zudem wurde die im Beschluss ersichtliche Feststellung beantragt und ausgeführt, dass auch weitere Milderungsgründe zu berücksichtigen seien: Die Vorkommnisse lägen geraume Zeit zurück und habe sich der Disziplinarbeschuldigte seitdem wohlverhalten. Das Tatsachengeständnis des Disziplinarbeschuldigten habe zur Wahrheitsfindung beigetragen. Es sei kein wirtschaftlicher Schaden entstanden. In einem ähnlich gelagerten Fall sei lediglich ein Verweis ausgesprochen worden. Es werde daher der Freispruch beantragt, in eventu die Disziplinarstrafe eines Verweises.
Dem Disziplinarbeschuldigten wurde [hingegen] aufgetragen, seine Vermögensverhältnisse offenzulegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Feststellungen zur Person des Disziplinarbeschuldigten:
1.1.1. Der Disziplinarbeschuldigte steht als Rechtspfleger des OLG XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. 1.1.1. Der Disziplinarbeschuldigte steht als Rechtspfleger des OLG römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Der Disziplinarbeschuldigte war während seiner Ausbildung am Exekutionsgericht XXXX tätig, wurde am XXXX zum Rechtspfleger ernannt und ist seit XXXX als Rechtspfleger in Exekutions- und Insolvenzsachen am BG XXXX tätig. Er ist konkret zuständig für die Abteilungen XXXX und XXXX . Der Disziplinarbeschuldigte war während seiner Ausbildung am Exekutionsgericht römisch 40 tätig, wurde am römisch 40 zum Rechtspfleger ernannt und ist seit römisch 40 als Rechtspfleger in Exekutions- und Insolvenzsachen am BG römisch 40 tätig. Er ist konkret zuständig für die Abteilungen römisch 40 und römisch 40 .
Er erhielt bisher 13 Geldbelohnungen und hat keine Personalvertretungsfunktion inne.
1.1.2. Der Disziplinarbeschuldigte bringt als Rechtspfleger des BG XXXX derzeit einen Monatsbezug von ca. XXXX netto ins Verdienen. Im XXXX (somit im Monat der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde) betrug sein Monatsbezug XXXX , bzw. seine Strafbemessungsgrundlage gemäß § 92 Abs. 2 BDG 1979 iVm § 3 Abs. 2 GehG 1956 XXXX . 1.1.2. Der Disziplinarbeschuldigte bringt als Rechtspfleger des BG römisch 40 derzeit einen Monatsbezug von ca. römisch 40 netto ins Verdienen. Im römisch 40 (somit im Monat der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde) betrug sein Monatsbezug römisch 40 , bzw. seine Strafbemessungsgrundlage gemäß Paragraph 92, Absatz 2, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, GehG 1956 römisch 40 .
XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 1.2. Feststellungen zum Sachverhalt:
1.2.1. Der oben dargelegte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.
Der Disziplinarbeschuldigte hat jedenfalls von XXXX bis XXXX Vollzugsberichte der Gerichtsvollzieher:innen trotz seiner Zuständigkeit als Rechtspfleger durch Kanzleibedienstete eigenständig und ohne Vorlage an ihn selbst als das zuständige Organ abzeichnen und ablegen lassen. Der Disziplinarbeschuldigte hat jedenfalls von römisch 40 bis römisch 40 Vollzugsberichte der Gerichtsvollzieher:innen trotz seiner Zuständigkeit als Rechtspfleger durch Kanzleibedienstete eigenständig und ohne Vorlage an ihn selbst als das zuständige Organ abzeichnen und ablegen lassen.
Es handelte sich hierbei um „einfache Vollzugsberichte“, welche aus Sicht der Kanzleibediensteten keine weiteren Verfügungen durch den Disziplinarbeschuldigten erfordert hätten, insbesondere um Vollzugsberichte über Vollzüge mit versperrtem Vollzugsort, keinem Vollzugsort, einem verzogenen Schuldner, keinen pfändbaren Gegenständen, lediglich aufgenommenem Vermögensverzeichnis oder einer Vorführung.
Es wurde seitens des Disziplinarbeschuldigten somit der Geschäftsstelle überlassen, ob und inwieweit diese Vollzugsberichte kontrolliert werden, wobei ein Umfang der Kontrolle nicht festgelegt worden war. Auch die Vorlage an sich lag im Ermessen der Geschäftsstelle.
1.2.2. Ab XXXX , somit ausgelöst durch die disziplinären Ermittlungen, hat der Disziplinarbeschuldigte diese Prüfung wieder selbstständig wahrgenommen.1.2.2. Ab römisch 40 , somit ausgelöst durch die disziplinären Ermittlungen, hat der Disziplinarbeschuldigte diese Prüfung wieder selbstständig wahrgenommen.
1.2.3. Der Disziplinarbeschuldigte wusste und billigte es als Rechtspfleger des BG XXXX im Zeitraum jedenfalls von XXXX bis XXXX , dass die für seine Exekutionsabteilung zuständigen Kanzlistinnen XXXX und XXXX die erwähnten „einfachen Vollzugsberichte“ selbst wiederholt mit Paraphe gezeichnet hatten, obwohl dies Aufgabe des zuständigen Rechtspflegers, nämlich des Disziplinarbeschuldigten, war und ist. 1.2.3. Der Disziplinarbeschuldigte wusste und billigte es als Rechtspfleger des BG römisch 40 im Zeitraum jedenfalls von römisch 40 bis römisch 40 , dass die für seine Exekutionsabteilung zuständigen Kanzlistinnen römisch 40 und römisch 40 die erwähnten „einfachen Vollzugsberichte“ selbst wiederholt mit Paraphe gezeichnet hatten, obwohl dies Aufgabe des zuständigen Rechtspflegers, nämlich des Disziplinarbeschuldigten, war und ist.
1.2.4. Der Disziplinarbeschuldigte hat in seiner Ausbildung gelernt, die Vollzugsberichte als Rechtspfleger selbst zu prüfen. Bis (mutmaßlich) XXXX war es am BG XXXX auch noch so, dass die Rechtspfleger:innen ihre Vollzugsberichte selbst unterzeichneten. 1.2.4. Der Disziplinarbeschuldigte hat in seiner Ausbildung gelernt, die Vollzugsberichte als Rechtspfleger selbst zu prüfen. Bis (mutmaßlich) römisch 40 war es am BG römisch 40 auch noch so, dass die Rechtspfleger:innen ihre Vollzugsberichte selbst unterzeichneten.
1.2.5. Die Abweichung vom bisherigen Vorgehen und Delegation dieser Prüftätigkeit auf das Kanzleipersonal war nicht mit Vorgesetzten abgestimmt, sondern hat der Disziplinarbeschuldigte diese Vorgehensweise ohne Hinterfragen zugelassen.
Worin diese von sämtlichen Rechtspfleger:innen am BG XXXX praktizierte Vorgehensweise ihren Ursprung nahm, konnte nicht abschließend geklärt werden. Worin diese von sämtlichen Rechtspfleger:innen am BG römisch 40 praktizierte Vorgehensweise ihren Ursprung nahm, konnte nicht abschließend geklärt werden.
1.2.6. Der Disziplinarbeschuldigte informierte sich nicht, ob eine derartige Delegation rechtens war oder nicht.
1.2.7. Der Disziplinarbeschuldigte hielt es zumindest für möglich und fand sich damit ab, hierdurch seine Pflicht zur Überwachung der Tätigkeit der Gerichtsvollzieher:innen nicht selbst zu erfüllen.
1.2.8. Der Disziplinarbeschuldigte ist bisher weder strafrechtlich noch disziplinär vorbestraft und die Tat steht in einem auffallenden Widerspruch zu seinem bisherigen Verhalten.
1.2.9. Die Beweggründe für die Vorgehensweise seitens des Disziplinarbeschuldigten lagen weder in der Aufrechterhaltung des Gerichtsbetriebs noch geschah die Delegation aus einer Unbesonnenheit heraus.
1.2.10. Der Disziplinarbeschuldigte hat die oben beschriebenen Vorgehensweisen zunächst auf Tatsachenebene vor der belangten Behörde zugegeben. Vor dem Bundesverwaltungsgericht legte er am Ende der Verhandlung ein vollumfängliches Geständnis ab und bekannte sich für schuldig. Einen zusätzlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung leistete er jedoch nicht.
1.2.11. Die Auslastung der Rechtspfleger:innen beim BG XXXX stellte sich in den Jahren XXXX bis XXXX erhöht, jedoch nicht weit überdurchschnittlich im Vergleich zum gesamten Sprengel dar.1.2.11. Die Auslastung der Rechtspfleger:innen beim BG römisch 40 stellte sich in den Jahren römisch 40 bis römisch 40 erhöht, jedoch nicht weit überdurchschnittlich im Vergleich zum gesamten Sprengel dar.
1.2.12. Die Dienstbehörde erlangte am XXXX gesichert Kenntnis von den Vorfällen. 1.2.12. Die Dienstbehörde erlangte am römisch 40 gesichert Kenntnis von den Vorfällen.
1.2.13. Am XXXX erstattete die Dienstbehörde eine Anzeige gegen den Disziplinarbeschuldigten an die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachtes des Verbrechens des Amtsmissbrauchs nach § 302 Abs. 1 StGB. Der Gegenstand dieses Ermittlungsverfahren stimmt mit jenem in Spruchpunkt A.)1.) überein.1.2.13. Am römisch 40 erstattete die Dienstbehörde eine Anzeige gegen den Disziplinarbeschuldigten an die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachtes des Verbrechens des Amtsmissbrauchs nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB. Der Gegenstand dieses Ermittlungsverfahren stimmt mit jenem in Spruchpunkt A.)1.) überein.
Die Staatsanwaltschaft XXXX hat die Anzeige in das gegen die Gerichtsvollzieher:innen geführte Ermittlungsverfahren zunächst einbezogen; sie ist in Folge aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 198 StPO von der Verfolgung unter Bestimmung einer Probezeit nach § 203 Abs. 1 StPO vorläufig zurückgetreten. Die Staatsanwaltschaft römisch 40 hat die Anzeige in das gegen die Gerichtsvollzieher:innen geführte Ermittlungsverfahren zunächst einbezogen; sie ist in Folge aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 198, StPO von der Verfolgung unter Bestimmung einer Probezeit nach Paragraph 203, Absatz eins, StPO vorläufig zurückgetreten.
1.2.14. Das gegenständliche Verfahren dauerte von XXXX bis XXXX .1.2.14. Das gegenständliche Verfahren dauerte von römisch 40 bis römisch 40 .
2.1. Feststellungen zur Person des Disziplinarbeschuldigten:
2.1.1. Die Feststellungen zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Disziplinarbeschuldigten sowie zu seiner Ausbildung ergeben sich aus dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis und den Vorlagen der Dienstbehörde, denen er vor dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich nicht entgegengetreten ist (Befragung bei der belangten Behörde in deren Verhandlung vom XXXX ). 2.1.1. Die Feststellungen zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Disziplinarbeschuldigten sowie zu seiner Ausbildung ergeben sich aus dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis und den Vorlagen der Dienstbehörde, denen er vor dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich nicht entgegengetreten ist (Befragung bei der belangten Behörde in deren Verhandlung vom römisch 40 ).
Seitens der Dienstbehörde wurde mit XXXX zum Schreiben vom XXXX der Ernennungsbescheid, eine Dienstbeschreibung und ein Überblick über Belohnungen und Jubiläumszuwendungen übermittelt und bestätigte er diese Informationen vor dem Bundesverwaltungsgericht XXXX .Seitens der Dienstbehörde wurde mit römisch 40 zum Schreiben vom römisch 40 der Ernennungsbescheid, eine Dienstbeschreibung und ein Überblick über Belohnungen und Jubiläumszuwendungen übermittelt und bestätigte er diese Informationen vor dem Bundesverwaltungsgericht römisch 40 .
2.1.2. Eine Monatsabrechnung für XXXX (folglich zum Zeitpunkt des nunmehr bekämpften Disziplinarerkenntnisses) und der dort ersichtliche Bezug stimmt mit dem im Disziplinarerkenntnis festgestellten Höhe überein XXXX . 2.1.2. Eine Monatsabrechnung für römisch 40 (folglich zum Zeitpunkt des nunmehr bekämpften Disziplinarerkenntnisses) und der dort ersichtliche Bezug stimmt mit dem im Disziplinarerkenntnis festgestellten Höhe überein römisch 40 .
Mit aufgetragenem Schreiben vom XXXX gab der Disziplinarbeschuldigte seine Vermögensverhältnisse bekannt XXXX und bestätigte diese Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht XXXX .Mit aufgetragenem Schreiben vom römisch 40 gab der Disziplinarbeschuldigte seine Vermögensverhältnisse bekannt römisch 40 und bestätigte diese Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht römisch 40 .
2.2. Zu den Feststellungen den Sachverhalt betreffend:
2.2.1. Die Feststellungen zum Sachverhalt ergeben sich im Wesentlichen aus der unstrittigen Aktenlage sowie den damit übereinstimmenden Angaben des Disziplinarbeschuldigten. Die Feststellungen betreffend die dem Disziplinarbeschuldigten hier zum Vorwurf gemachten Tathandlungen im Zusammenhang mit der Prüfung von Vollzugsberichten ergeben sich unzweifelhaft aus dem Schuldspruch und den Feststellungen des verfahrensgegenständlichen Disziplinarerkenntnisses der belangten Behörde.
Zu den betroffenen Vollzugsberichten befragt gab der Disziplinarbeschuldigte an, es stimme, dass einfache Vollzugsberichte von ihm nicht mehr geprüft worden wären (Schilderung Befragung bei der belangten Behörde in deren Verhandlung vom XXXX ). Zu den betroffenen Vollzugsberichten befragt gab der Disziplinarbeschuldigte an, es stimme, dass einfache Vollzugsberichte von ihm nicht mehr geprüft worden wären (Schilderung Befragung bei der belangten Behörde in deren Verhandlung vom römisch 40 ).
Zu den unter „einfache Vollzugsberichte“ fallenden Rechtssachen wurden die Rechtspfleger:innen in der mündlichen Verhandlung befragt XXXX . Zu den unter „einfache Vollzugsberichte“ fallenden Rechtssachen wurden die Rechtspfleger:innen in der mündlichen Verhandlung befragt römisch 40 .
Betreffend die fehlende Kontrolle gewisser Vollzugsberichte seitens des Disziplinarbeschuldigten wie auch zur Arbeitsweise am BG XXXX an sich kann neben seinen eigenen Aussagen auch auf die Angaben seiner Kanzlist:innen verwiesen werden: Betreffend die fehlende Kontrolle gewisser Vollzugsberichte seitens des Disziplinarbeschuldigten wie auch zur Arbeitsweise am BG römisch 40 an sich kann neben seinen eigenen Aussagen auch auf die Angaben seiner Kanzlist:innen verwiesen werden:
So sagte die für den Disziplinarbeschuldigten zuständige Kanzlistin XXXX aus, sie habe gelernt, dass sie die Vollzugsberichte nur unterfertigen solle, bevor sie diese ablege - von einer inhaltlichen Prüfung der Vollzugsberichte sei keine Rede gewesen; weiters gab sie an, ihr sei nicht klar gewesen und sei sie auch nie unterrichtet worden, dass sie den Rechtspfleger:innen alle Vollzugsberichte hätte vorlegen müssen und zudem habe sie nur einen v4-Kurs absolviert (Einvernahme vom XXXX ). So sagte die für den Disziplinarbeschuldigten zuständige Kanzlistin römisch 40 aus, sie habe gelernt, dass sie die Vollzugsberichte nur unterfertigen solle, bevor sie diese ablege - von einer inhaltlichen Prüfung der Vollzugsberichte sei keine Rede gewesen; weiters gab sie an, ihr sei nicht klar gewesen und sei sie auch nie unterrichtet worden, dass sie den Rechtspfleger:innen alle Vollzugsberichte hätte vorlegen müssen und zudem habe sie nur einen v4-Kurs absolviert (Einvernahme vom römisch 40 ).
Hierzu in der Verhandlung vor der belangten Behörde befragt, führte der Disziplinarbeschuldigte aus, die Kanzlistin XXXX sei in der Coronazeit gekommen und sei er davon ausgegangen, dass ihr die langjährige Kanzlistin XXXX die Prüfung zeige. Er persönlich habe diesbezüglich kein Gespräch geführt (Befragung bei der belangten Behörde in deren Verhandlung vom XXXX ). Hierzu in der Verhandlung vor der belangten Behörde befragt, führte der Disziplinarbeschuldigte aus, die Kanzlistin römisch 40 sei in der Coronazeit gekommen und sei er davon ausgegangen, dass ihr die langjährige Kanzlistin römisch 40 die Prüfung zeige. Er persönlich habe diesbezüglich kein Gespräch geführt (Befragung bei der belangten Behörde in deren Verhandlung vom römisch 40 ).
Seitens der Kanzlistin XXXX wurde vor der Dienstbehörde angegeben, der Disziplinarbeschuldigte habe angeordnet, dass sie Vollzugsberichte mit Datum versehen und unterzeichnen solle und war auch ihrerseits von einer Kontrolle keine Rede. Weiters gab sie zu Protokoll, dass am Exekutionsgericht XXXX – im Gegensatz zum BG XXXX - die Akten immer den Rechtspfleger:innen vorgelegt worden seien; auch sei ihr klar gewesen, dass sie keine Prüfbefugnis gehabt hätte, doch habe sich das System im Laufe der Jahre aufgrund der Weisungen der Rechtspfleger:innen dergestalt entwickelt; ihr sei zudem klar gewesen, dass Rechtspfleger:innen „rein rechtlich noch durchaus etwas hätten machen können“, aber hätten diese „offenbar keinen Wert darauf gelegt“.
Weiters gab XXXX an, sie habe nicht beurteilen können, was ihre Unterschrift als Kanzleimitarbeiterin am Vollzugsbericht aussagen oder bewirken hätte sollen, doch sei ihr klar gewesen, dass die Prüfung der Vollzugsberichte und die Entscheidung darüber, ob Akten abgelegt würden oder nicht, in die alleine Entscheidungsbefugnis der Rechtspfleger:innen fallen würden und zwar deswegen, weil dies ein Akt der Rechtsprechung sei (Einvernahme vom XXXX ).Seitens der Kanzlistin römisch 40 wurde vor der Dienstbehörde angegeben, der Disziplinarbeschuldigte habe angeordnet, dass sie Vollzugsberichte mit Datum versehen und unterzeichnen solle und war auch ihrerseits von einer Kontrolle keine Rede. Weiters gab sie zu Protokoll, dass am Exekutionsgericht römisch 40 – im Gegensatz zum BG römisch 40 - die Akten immer den Rechtspfleger:innen vorgelegt worden seien; auch sei ihr klar gewesen, dass sie keine Prüfbefugnis gehabt hätte, doch habe sich das System im Laufe der Jahre aufgrund der Weisungen der Rechtspfleger:innen dergestalt entwickelt; ihr sei zudem klar gewesen, dass Rechtspfleger:innen „rein rechtlich noch durchaus etwas hätten machen können“, aber hätten diese „offenbar keinen Wert darauf gelegt“.
Weiters gab römisch 40 an, sie habe nicht beurteilen können, was ihre Unterschrift als Kanzleimitarbeiterin am Vollzugsbericht aussagen oder bewirken hätte sollen, doch sei ihr klar gewesen, dass die Prüfung der Vollzugsberichte und die Entscheidung darüber, ob Akten abgelegt würden oder nicht, in die alleine Entscheidungsbefugnis der Rechtspfleger:innen fallen würden und zwar deswegen, weil dies ein Akt der Rechtsprechung sei (Einvernahme vom römisch 40 ).
Zu dem vor dem Bundesverwaltungsgericht angeklungenen Argument, die Kanzlist:innen hätten aus Angst vor Bestrafung in Bezug auf die durch sie vorgenommene Kontrolle vor der Dienstbehörde gelogen XXXX , ist auszuführen, dass jedenfalls keine konkrete Form der Kontrolle durch die Rechtspfleger:innen vorgegeben wurde, die Kanzlist:innen unabhängig von ihrer Erfahrung keine entsprechende Ausbildung oder Zuständigkeit hatten bzw. haben und das Vorbringen der Kanzlist:innen in diesem Zusammenhang als durchaus glaubhaft erschien. Zu dem vor dem Bundesverwaltungsgericht angeklungenen Argument, die Kanzlist:innen hätten aus Angst vor Bestrafung in Bezug auf die durch sie vorgenommene Kontrolle vor der Dienstbehörde gelogen römisch 40 , ist auszuführen, dass jedenfalls keine konkrete Form der Kontrolle durch die Rechtspfleger:innen vorgegeben wurde, die Kanzlist:innen unabhängig von ihrer Erfahrung keine entsprechende Ausbildung oder Zuständigkeit hatten bzw. haben und das Vorbringen der Kanzlist:innen in diesem Zusammenhang als durchaus glaubhaft erschien.
Es kam vor dem Bundesverwaltungsgericht wie im Verfahren insgesamt auch deutlich hervor, dass es ausschließlich die Kanzlist:innen waren, die entschieden hatten, wann sie vorlegten und wann nicht (siehe insbesondere XXXX ). Sofern folglich kein Folgeantrag einlangte, wurden die Akten ausschließlich von Kanzlist:innen behandelt und abgelegt. Die Rechtspfleger:innen waren diesbezüglich offenkundig völlig vom Tun und den Entscheidungen der Kanzlist:innen abhängig. Es kam vor dem Bundesverwaltungsgericht wie im Verfahren insgesamt auch deutlich hervor, dass es ausschließlich die Kanzlist:innen waren, die entschieden hatten, wann sie vorlegten und wann nicht (siehe insbesondere römisch 40 ). Sofern folglich kein Folgeantrag einlangte, wurden die Akten ausschließlich von Kanzlist:innen behandelt und abgelegt. Die Rechtspfleger:innen waren diesbezüglich offenkundig völlig vom Tun und den Entscheidungen der Kanzlist:innen abhängig.
Von einer durch die Kanzlist:innen ausgeführten Kontrolle der Vollzugsberichte kann somit im Tatzeitraum keineswegs ausgegangen werden und wurde diese auch nicht durch den Disziplinarbeschuldigten im Rahmen der Fachaufsicht, welche ihm nach seiner Arbeitsplatzbeschreibung obliegt, sichergestellt - abgesehen davon, dass eine Kontrolle der Vollzugsberichte durch Kanzlist:innen [dennoch] nicht gesetzeskonform gewesen wäre.
2.2.2. Die Feststellungen zur Wiederaufnahme der Prüfung der Vollzugsberichte aufgrund der disziplinären Ermittlungen ergeben sich neben den eigenen Angaben des Disziplinarbeschuldigten vor dem Bundesverwaltungsgericht XXXX aus der Aussage seiner Kanzlistin vor der Dienstbehörde (Einvernahme der Kanzlistin XXXX ).2.2.2. Die Feststellungen zur Wiederaufnahme der Prüfung der Vollzugsberichte aufgrund der disziplinären Ermittlungen ergeben sich neben den eigenen Angaben des Disziplinarbeschuldigten vor dem Bundesverwaltungsgericht römisch 40 aus der Aussage seiner Kanzlistin vor der Dienstbehörde (Einvernahme der Kanzlistin römisch 40 ).
2.2.3. Die Feststellungen zur Kenntnis des Disziplinarbeschuldigten über die Unterzeichnung durch seine Kanzlist:innen ergeben sich aus seinen eigenen Ausführungen und sind seinerseits unbestritten.
Auch wenn insbesondere vor dem Bundesverwaltungsgericht seitens aller Rechtspfleger:innen übereinstimmend vorgebracht wurde, die Abgabe der Kontrolle sei seitens der Kanzlist:innen entriert bzw. angeboten worden, gilt es zu betonen, dass hier eine Aufgabe der Rechtsprechung an unzuständige Mitarbeiter:innen abgegeben wurde, und der Disziplinarbeschuldigte dies jedenfalls zumindest tolerierte.
2.2.4. Die Feststellungen zur Ausbildung des Disziplinarbeschuldigten fußen auf Folgendem:
Der Disziplinarbeschuldigte führte im bisherigen Verfahren aus, er habe es bei den Gerichten seiner Ausbildungszeit so gelernt, dass die Vollzugsberichte von Rechtspfleger:innen selbst unterfertigt worden seien (zum Exekutionsgericht vgl. XXXX ). Damit übereinstimmend führte auch seine Kanzlistin XXXX aus, am Exekutionsgericht XXXX seien die Akten immer den Rechtspfleger:innen vorgelegt worden (Einvernahme der Kanzlistin XXXX ). Zunächst sei es auch am BG XXXX so gewesen, dass die Vollzugsberichte von den Rechtspfleger:innen selbst unterfertigt worden seien und nicht von den Kanzleien (Einvernahme vom XXXX ; Befragung bei der belangten Behörde in deren Verhandlung vom XXXX ). Der Disziplinarbeschuldigte führte im bisherigen Verfahren aus, er habe es bei den Gerichten seiner Ausbildungszeit so gelernt, dass die Vollzugsberichte von Rechtspfleger:innen selbst unterfertigt worden seien (zum Exekutionsgericht vergleiche römisch 40 ). Damit übereinstimmend führte auch seine Kanzlistin römisch 40 aus, am Exekutionsgericht römisch 40 seien die Akten immer den Rechtspfleger:innen vorgelegt worden (Einvernahme der Kanzlistin römisch 40 ). Zunächst sei es auch am BG römisch 40 so gewesen, dass die Vollzugsberichte von den Rechtspfleger:innen selbst unterfertigt worden seien und nicht von den Kanzleien (Einvernahme vom römisch 40 ; Befragung bei der belangten Behörde in deren Verhandlung vom römisch 40 ).
Es ist auf die ausführliche fachliche Ausbildung des Disziplinarbeschuldigten zu verweisen: Er hatte in Summe über drei Jahre verteilt an 124 Tagen 670,5 Stunden Ausbildung genossen, bis er zum Rechtspfleger ernannt und mit seinem jetzigen Arbeitsplatz betraut wurde.
In der Lehrstoffverteilung ist bereits bei der Grundausbildung für den Gehobenen Dienst ersichtlich, dass 25 Stunden Exekutionsrecht, 2,5 Stunden Compliance und diverse weitere Fächer vorgetragen und geprüft werden.
Auch aus den seitens der Dienstbehörde übermittelten Ausbildungsunterlagen ergibt sich klar, dass der Rechtspfleger als Entscheidungsorgan die Vollzugsberichte der Gerichtsvollzieher:innen auf ihre gesetzmäßige und auftragsgemäße Erledigung der an die Gerichtsvollzieher:innen erteilten Vollzugsaufträge zu prüfen und diese eigenhändig zu unterfertigen hat. Die rechtlichen Grundlagen des Exekutionsrechts werden in den Lehrgängen der Exekutionsrechtspfleger:innen vorgetragen und geprüft (ON 11: Lehrstoffverteilung). Der Gerichtsvollzug bildet im Rahmen des Arbeitsgebietslehrgangs, aber auch bereits früher für Rechtspfleger:innen in Exekutionssachen im Rahmen der Spartenrechtsausbildung einen Schwerpunkt XXXX .
Auch die einschlägigen Lehr- und Lernbehelfe enthalten zur Erteilung der Vollzugsaufträge und Prüfung der Ereignisse eindeutige Hinweise (ON 11: Handout Gerichtsvollzug, insb. S 6: „Das Exekutionsgericht ist für die Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Exekutionsvollzugs zuständig und zur Entscheidung ist das jeweilige Entscheidungsorgan [Richter:innen/Rechtspfleger:innen] befugt.“). Auch aus den seitens der Dienstbehörde übermittelten Ausbildungsunterlagen ergibt sich klar, dass der Rechtspfleger als Entscheidungsorgan die Vollzugsberichte der Gerichtsvollzieher:innen auf ihre gesetzmäßige und auftragsgemäße Erledigung der an die Gerichtsvollzieher:innen erteilten Vollzugsaufträge zu prüfen und diese eigenhändig zu unterfertigen hat.
Die rechtlichen Grundlagen des Exekutionsrechts werden in den Lehrgängen der Exekutionsrechtspfleger:innen vorgetragen und geprüft (ON 11: Lehrstoffverteilung). Der Gerichtsvollzug bildet im Rahmen des Arbeitsgebietslehrgangs, aber auch bereits früher für Rechtspfleger:innen in Exekutionssachen im Rahmen der Spartenrechtsausbildung einen Schwerpunkt römisch 40 . Auch die einschlägigen Lehr- und Lernbehelfe enthalten zur Erteilung der Vollzugsaufträge und Prüfung der Ereignisse eindeutige Hinweise (ON 11: Handout Gerichtsvollzug, insb. S 6: „Das Exekutionsgericht ist für die Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Exekutionsvollzugs zuständig und zur Entscheidung ist das jeweilige Entscheidungsorgan [Richter:innen/Rechtspfleger:innen] befugt.“).
Aus der Arbeitsplatzbeschreibung der Rechtspfleger:innen ergibt sich klar, dass andere Rechtspfleger:innen der Geschäftsverteilung nach zur Vertretung bestimmt sind und es Aufgabe der Rechtspfleger:innen ist, Vollzugsberichte auf ihre gesetz- und auftragsgemäße Umsetzung zu prüfen (ON 11: Arbeitsplatzbeschreibung Punkt 3.: „Vertretung anderer Diplomrechtspfleger:innen in Zivilprozess-, Exekutions- und Insolvenzsachen gemäß der Geschäftsverteilung“ und Punkt 7. B: „Prüfung der Vollzugsberichte auf ihre gesetz- und auftragsgemäße Umsetzung“).
Das bedeutet zusammengefasst, dass die Prüfung der Vollzugsberichte einer der Dienstpflichten von Rechtspfleger:innen ist und diese ausschließlich durch andere Rechtspfleger:innen vertreten werden dürfen - in keiner Konstellation jedoch durch Kanzlist:innen.
Und der Zeuge XXXX gab vor der belangten Behörde ebenfalls in diesem Sinne an, Rechtspfleger:innen sollten aufgrund der ausführlichen Ausbildung mehr wissen als Gerichtsvollzieher:innen (Befragung bei der belangten Behörde in deren Verhandlung vom XXXX ). Und der Zeuge römisch 40 gab vor der belangten Behörde ebenfalls in diesem Sinne an, Rechtspfleger:innen sollten aufgrund der ausführlichen Ausbildung mehr wissen als Gerichtsvollzieher:innen (Befragung bei der belangten Behörde in deren Verhandlung vom römisch 40 ).
Dass der Disziplinarbeschuldigte in seiner Ausbildung die korrekte Vorgehensweise erlernte und diese zunächst auch anwandte, steht somit fest und wurde vom ihm auch nach Vorhalt durch das Bundesverwaltungsgericht nicht bestritten.
2.2.5. Die Feststellungen zur fehlenden Absprache mit Vorgesetzten hinsichtlich dieser Vorgehensweise ergeben sich aus den Angaben der in den verbundenen Verfahren befragten Disziplinarbeschuldigten und wurden vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt (Befragung bei der belangten Behörde in deren Verhandlung vom XXXX ). 2.2.5. Die Feststellungen zur fehlenden Absprache mit Vorgesetzten hinsichtlich dieser Vorgehensweise ergeben sich aus den Angaben der in den verbundenen Verfahren befragten Disziplinarbeschuldigten und wurden vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt (Befragung bei der belangten Behörde in deren Verhandlung vom römisch 40 ).
Die Angaben der Rechtspfleger:innen des BG XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht, auch an anderen Gerichten seien Vollzugsberichte durch Kanzlist:innen unterschrieben worden, sind als Verschleierungsversuch zu werten und wenig glaubhaft. Die Angaben der Rechtspfleger:innen des BG römisch 40 vor dem Bundesverwaltungsgericht, auch an anderen Gerichten seien Vollzugsberichte durch Kanzlist:innen unterschrieben worden, sind als Verschleierungsversuch zu werten und wenig glaubhaft.
Dem steht nämlich die Aussage des Zeugen vor der belangten Behörde XXXX entgegen, er habe in XXXX Blockdienst gehabt, nirgends sei das auch so gewesen (Befragung bei der belangten Behörde in deren Verhandlung vom XXXX ). Dem steht nämlich die Aussage des Zeugen vor der belangten Behörde römisch 40 entgegen, er habe in römisch 40 Blockdienst gehabt, nirgends sei das auch so gewesen (Befragung bei der belangten Behörde in deren Verhandlung vom römisch 40 ).
Womit die das gesamte Bezirksgericht betreffende Vorgehensweise letzten Endes begann, war aufgrund des weit zurückliegenden Beginns nicht mehr möglich zu erheben und wurden vor dem Bundesverwaltungsgericht seitens der Rechtspfleger:innen lediglich vage Vermutungen geäußert. Zwar wurde betreffend einen früheren Rechtspfleger angemerkt, dieser habe bereits ab ca. XXXX an Kanzlist:innen delegiert, doch begann der überwiegenden Teil der Rechtspfleger:innen erst (in etwa) im Jahr XXXX mit der Delegation XXXX . Womit die das gesamte Bezirksgericht betreffende Vorgehensweise letzten Endes begann, war aufgrund des weit zurückliegenden Beginns nicht mehr möglich zu erheben und wurden vor dem Bundesverwaltungsgericht seitens der Rechtspfleger:innen lediglich vage Vermutungen geäußert. Zwar wurde betreffend einen früheren Rechtspfleger angemerkt, dieser habe bereits ab ca. römisch 40 an Kanzlist:innen delegiert, doch begann der überwiegenden Teil der Rechtspfleger:innen erst (in etwa) im Jahr römisch 40 mit der Delegation römisch 40 .
2.2.6. Die Feststellungen zur ausstehenden Erkundigung des Disziplinarbeschuldigten ergeben sich daraus, dass er vor der Dienstbehörde ausführte, nach genauer nachträglicher Beschäftigung mit den Bestimmungen der §§ 61 EO und 44 BDG sei er zum Schluss gekommen, diese Vorgehensweise sei nicht korrekt, er wisse jetzt, dass es nicht richtig gewesen sei XXXX . Der Disziplinarbeschuldigte nahm folglich rechtliche Recherchen erst nach Aufkommen der Vorgehensweise am Bezirksgericht und disziplinärer Ermittlungen vor. 2.2.6. Die Feststellungen zur ausstehenden Erkundigung des Disziplinarbeschuldigten ergeben sich daraus, dass er vor der Dienstbehörde ausführte, nach genauer nachträglicher Beschäftigung mit den Bestimmungen der Paragraphen 61, EO und 44 BDG sei er zum Schluss gekommen, diese Vorgehensweise sei nicht korrekt, er wisse jetzt, dass es nicht richtig gewesen sei römisch 40 . Der Disziplinarbeschuldigte nahm folglich rechtliche Recherchen erst nach Aufkommen der Vorgehensweise am Bezirksgericht und disziplinärer Ermittlungen vor.
Seitens der Rechtspfleger:innen wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht auf einen nicht näher bestimmten Auszug eines EO Kommentars verwiesen XXXX . Darauf ersichtlich ist der Gesetzestext des § 61 EO in der Fassung der EO Novelle 1995, sowie zwei Anmerkungen zum Gesetzestext (betreffend Vollzugsbeschwerde und der Anfechtbarkeit von Weisungsbeschlüssen). Diese Vorlage ist jedoch nicht tauglich nachzuweisen, dass es keine Vorgaben zur Zuständigkeit der Rechtspfleger:innen gegeben hat, sondern wird Rechtspfleger:innen grundsätzlich die Zuständigkeit für die Prüfung von Vollzugsberichten gelehrt. Seitens der Rechtspfleger:innen wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht auf einen nicht näher bestimmten Auszug eines EO Kommentars verwiesen römisch 40 . Darauf ersichtlich ist der Gesetzestext des Paragraph 61, EO in der Fassung der EO Novelle 1995, sowie zwei Anmerkungen zum Gesetzestext (betreffend Vollzugsbeschwerde und der Anfechtbarkeit von Weisungsbeschlüssen). Diese Vorlage ist jedoch nicht tauglich nachzuweisen, dass es keine Vorgaben zur Zuständigkeit der Rechtspfleger:innen gegeben hat, sondern wird Rechtspfleger:innen grundsätzlich die Zuständigkeit für die Prüfung von Vollzugsberichten gelehrt.
Eine rechtliche Grundlage, die eine Delegation an das Kanzleipersonal erlauben würde, war sämtlichen Rechtspfleger:innen auch vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht bekannt XXXX .Eine rechtliche Grundlage, die eine Delegation an das Kanzleipersonal erlauben würde, war sämtlichen Rechtspfleger:innen auch vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht bekannt römisch 40 .
Gerade von einem ausgezeichnet ausgebildeten Rechtspfleger, welcher tagtäglich mit der Prüfung von rechtlichen Belangen beschäftigt ist, kann erwartet werden, vor der Delegation seiner Aufgaben eine rechtliche Recherche vorzunehmen.
2.2.7. Die Feststellungen zur inneren Tatseite bei der Verletzung der Pflicht des Disziplinarbeschuldigten zur Überwachung der Tätigkeit der Gerichtsvollzieher:innen ergeben sich daraus, dass er offenkundig in keiner Weise dafür Sorge getroffen hatte, dass die Vollzugsberichte durch die Kanzlist:innen kontrolliert wurden.
Auch spricht die Aussage des Zeugen XXXX vor der belangten Behörde dafür, dass bei dem Disziplinarbeschuldigten zumindest Eventualvorsatz hinsichtlich des Faktums vorliegen musste, dass die Aufgabe nicht delegierbar war. So gab XXXX an, an anderen Gerichten sei ihm das nicht bekannt gewesen, dass Kanzlist:innen unterzeichneten. Für ihn sei der § 61 EO das „Um und Auf“ der Rechtsprechung in der Fahrnisexekution. Kanzlist:innen könnten lediglich vorbereitende Erledigungen machen (Befragung bei der belangten Behörde in deren Verhandlung vom XXXX , S 86f). Auch spricht die Aussage des Zeugen römisch 40 vor der belangten Behörde dafür, dass bei dem Disziplinarbeschuldigten zumindest Eventualvorsatz hinsichtlich des Faktums vorliegen musste, dass die Aufgabe nicht delegierbar war. So gab römisch 40 an, an anderen Gerichten sei ihm das nicht bekannt gewesen, dass Kanzlist:innen unterzeichneten. Für ihn sei der Paragraph 61, EO das „Um und Auf“ der Rechtsprechung in der Fahrnisexekution. Kanzlist:innen könnten lediglich vorbereitende Erledigungen machen (Befragung bei der belangten Behörde in deren Verhandlung vom römisch 40 , S 86f).
Zwar führte der Disziplinarbeschuldigte aus, er habe sich überlegt, dass die Kanzlist:innen die Berichte anschauen, der Betreibende eine Vollzugsbeschwerde nach § 68 EO erheben könne oder einen Folgeantrag stellen und er bei einer Fortsetzung den Vollzugsbericht sehe XXXX . Doch ändert dies nichts am Wissen und Dulden des Disziplinarbeschuldigten hinsichtlich der Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Vollzugs durch die Kanzlist:innen. Zwar führte der Disziplinarbeschuldigte aus, er habe sich überlegt, dass die Kanzlist:innen die Berichte anschauen, der Betreibende eine Vollzugsbeschwerde nach Paragraph 68, EO erheben könne oder einen Folgeantrag stellen und er bei einer Fortsetzung den Vollzugsbericht sehe römisch 40 . Doch ändert dies nichts am Wissen und Dulden des Disziplinarbeschuldigten hinsichtlich der Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Vollzugs durch die Kanzlist:innen.
Und stimmte der Disziplinarbeschuldigte im strafgerichtlichen Verfahren – anwaltlich vertreten und beraten – betreffend den Vorwurf des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 StGB, welcher Wissentlichkeit erfordert, einer diversionellen Erledigung zu. Und stimmte der Disziplinarbeschuldigte im strafgerichtlichen Verfahren – anwaltlich vertreten und beraten – betreffend den Vorwurf des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, StGB, welcher Wissentlichkeit erfordert, einer diversionellen Erledigung zu.
Gerade in Anbetracht der umfassenden Ausbildung des Disziplinarbeschuldigten in einem Zeitraum von drei Jahren ist folglich davon auszugehen, dass es ihm bewusst war bzw. er es jedenfalls für möglich hielt und sich damit abfand, dass die Vorgehensweise an seinem Bezirksgericht nicht mit jenen in seiner Ausbildungszeit vermittelten rechtlichen Grundlagen übereinstimmte und er dadurch seine Kontrollpflichten vernachlässigte.
2.2.8. Die Feststellungen hinsichtlich seines bisherigen dienstlichen Verhaltens fußen auf den seitens der Dienstbehörde am XXXX übermittelten Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass der Disziplinarbeschuldigte bis zu den gegenständlichen Vorfällen exakt, effizient und zielgerichtet arbeitete, sowie auf den im Akt erliegenden Regelrevisionsbericht aus dem Jahr XXXX .2.2.8. Die Feststellungen hinsichtlich seines bisherigen dienstlichen Verhaltens fußen auf den seitens der Dienstbehörde am römisch 40 übermittelten Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass der Disziplinarbeschuldigte bis zu den gegenständlichen Vorfällen exakt, effizient und zielgerichtet arbeitete, sowie auf den im Akt erliegenden Regelrevisionsbericht aus dem Jahr römisch 40 .
2.2.9. Die Feststellungen zu den Beweggründen des Disziplinarbeschuldigten gründen darauf, dass im Verfahren vor allem auf die am gegenständlichen Bezirksgericht übliche Vorgehensweise verwiesen wurde. Wie sich das dortige „System“ etabliert habe, konnte der Disziplinarbeschuldigte nach eigenen Angaben „nicht wirklich“ sagen XXXX . Den genauen Beweggrund wisse er nicht mehr. Er gehe davon aus, dass es eine Effizienzsache gewesen sei XXXX . 2.2.9. Die Feststellungen zu den Beweggründen des Disziplinarbeschuldigten gründen darauf, dass im Verfahren vor allem auf die am gegenständlichen Bezirksgericht übliche Vorgehensweise verwiesen wurde. Wie sich das dortige „System“ etabliert habe, konnte der Disziplinarbeschuldigte nach eigenen Angaben „nicht wirklich“ sagen römisch 40 . Den genauen Beweggrund wisse er nicht mehr. Er gehe davon aus, dass es eine Effizienzsache gewesen sei römisch 40 .
So wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht seitens des Disziplinarbeschuldigten nunmehr ausgeführt, ein früherer Rechtspfleger habe bereits seit XXXX – nachdem die Dienstaufsicht über die Gerichtsvollzieher:innen auf die LEG übertragen worden sei – die Prüfung der „einfachen Vollzugsberichte“ an Kanzlist:innen abgegeben. Aufgrund des Arbeitsaufwandes und da eine Nachbarkanzlei so vorgegangen sei, habe er das auch so gemacht ab XXXX . So wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht seitens des Disziplinarbeschuldigten nunmehr ausgeführt, ein früherer Rechtspfleger habe bereits seit römisch 40 – nachdem die Dienstaufsicht über die Gerichtsvollzieher:innen auf die LEG übertragen worden sei – die Prüfung der „einfachen Vollzugsberichte“ an Kanzlist:innen abgegeben. Aufgrund des Arbeitsaufwandes und da eine Nachbarkanzlei so vorgegangen sei, habe er das auch so gemacht ab römisch 40 .
Dass das Vorgehen zur Aufrechterhaltung des Gerichtsbetriebs geschah, ist somit als reine Schutzbehauptung zu werten.
Auch eine Unbesonnenheit kann in einer ungeprüften Übernahme von üblichen Vorgehensweisen nicht erblickt werden.
2.2.10. Die Feststellungen zur Schuldeinsicht des Disziplinarbeschuldigten fußen darauf, dass er auch vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Ende der Verhandlung seine Schuld erstmals bekannte XXXX . Vor der belangten Behörde hatte sich der Disziplinarbeschuldigte noch für nicht schuldig bekannt XXXX . 2.2.10. Die Feststellungen zur Schuldeinsicht des Disziplinarbeschuldigten fußen darauf, dass er auch vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Ende der Verhandlung seine Schuld erstmals bekannte römisch 40 . Vor der belangten Behörde hatte sich der Disziplinarbeschuldigte noch für nicht schuldig bekannt römisch 40 .
2.2.11. Die Feststellungen zu den Daten der Auslastung am BG XXXX und im Sprengel des OLG XXXX insgesamt wurden seitens der Dienstbehörde im Verfahren vor der belangten Behörde übermittelt XXXX . Die Auslastung der Rechtspfleger:innen beim BG XXXX stellte sich in den Jahren XXXX bis XXXX wie folgt dar:2.2.11. Die Feststellungen zu den Daten der Auslastung am BG römisch 40 und im Sprengel des OLG römisch 40 insgesamt wurden seitens der Dienstbehörde im Verfahren vor der belangten Behörde übermittelt römisch 40 . Die Auslastung der Rechtspfleger:innen beim BG römisch 40 stellte sich in den Jahren römisch 40 bis römisch 40 wie folgt dar:
Aus dieser Aufstellung ergibt sich, dass die Mehrbelastung im Vergleich zum Sprengel des OLG XXXX zwar erhöht war, jedoch bei einer Erledigung bei Mehrbelastung von 13,4% bis 26,2% nicht von einer weitüberdurchschnittlichen Belastung, wie beschwerdeseitig vorgebracht, auszugehen ist. Auch war die Erledigungsquote des BG XXXX im verfahrensgegenständlichen Zeitraum durchwegs um die 100%, XXXX sogar nur bei 94%.Aus dieser Aufstellung ergibt sich, dass die Mehrbelastung im Vergleich zum Sprengel des OLG römisch 40 zwar erhöht war, jedoch bei einer Erledigung bei Mehrbelastung von 13,4% bis 26,2% nicht von einer weitüberdurchschnittlichen Belastung, wie beschwerdeseitig vorgebracht, auszugehen ist. Auch war die Erledigungsquote des BG römisch 40 im verfahrensgegenständlichen Zeitraum durchwegs um die 100%, römisch 40 sogar nur bei 94%.
2.2.12. Die Feststellungen zur Kenntnis der Dienstbehörde ergeben sich aus den mit Schreiben vom XXXX übermittelten XXXX . 2.2.12. Die Feststellungen zur Kenntnis der Dienstbehörde ergeben sich aus den mit Schreiben vom römisch 40 übermittelten römisch 40 .
Daraus erhellt sich, dass Ende XXXX bei der vom Bundesministerium für Justiz vorgenommenen statistischen Auswertung des Verhältnisses von vollzogenen und nicht vollzogenen Räumungsexekutionen Auffälligkeiten zutage getreten sind XXXX , die Anlass für die nähere Überprüfung der Räumungsexekutionen gaben. Im September XXXX zeigten sich bei der Nachprüfung der Räumungsexekutionen des BG XXXX Missstände XXXX . Am XXXX zeigten sich Missstände hinsichtlich der Durchführung von Schlosser:innenvollzügen am BG XXXX . Am XXXX erhärtete sich der Verdacht, dass diesen Malversationen der Gerichtsvollzieher:innen durch ein elementares Versagen der Fachaufsicht eines großen Teils der Rechtspfleger:innen des BG XXXX Vorschub geleistet wurde XXXX .Daraus erhellt sich, dass Ende römisch 40 bei der vom Bundesministerium für Justiz vorgenommenen statistischen Auswertung des Verhältnisses von vollzogenen und nicht vollzogenen Räumungsexekutionen Auffälligkeiten zutage getreten sind römisch 40 , die Anlass für die nähere Überprüfung der Räumungsexekutionen gaben.
Im September römisch 40 zeigten sich bei der Nachprüfung der Räumungsexekutionen des BG römisch 40 Missstände römisch 40 . Am römisch 40 zeigten sich Missstände hinsichtlich der Durchführung von Schlosser:innenvollzügen am BG römisch 40 . Am römisch 40 erhärtete sich der Verdacht, dass diesen Malversationen der Gerichtsvollzieher:innen durch ein elementares Versagen der Fachaufsicht eines großen Teils der Rechtspfleger:innen des BG römisch 40 Vorschub geleistet wurde römisch 40 .
2.2.13. Zur Feststellung hinsichtlich der diversionellen Einstellung des Verfahrens ist auf die Aktenlage zu verweisen XXXX . 2.2.13. Zur Feststellung hinsichtlich der diversionellen Einstellung des Verfahrens ist auf die Aktenlage zu verweisen römisch 40 .
Befragt vom Bundesverwaltungsgericht, weshalb im strafgerichtlichen Verfahren in einem gewissen Ausmaß Verantwortung übernommen worden sei, führten alle Rechtspfleger:innen aus, sie hätten allesamt die Schreiben der Staatsanwaltschaft mit den rechtlichen Vertretern besprochen und (offensichtlich) sodann das Angebot der Staatsanwaltschaft betreffend vorläufigen Rücktritt von einer strafgerichtlichen Verfolgung unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren akzeptiert XXXX .Befragt vom Bundesverwaltungsgericht, weshalb im strafgerichtlichen Verfahren in einem gewissen Ausmaß Verantwortung übernommen worden sei, führten alle Rechtspfleger:innen aus, sie hätten allesamt die Schreiben der Staatsanwaltschaft mit den rechtlichen Vertretern besprochen und (offensichtlich) sodann das Angebot der Staatsanwaltschaft betreffend vorläufigen Rücktritt von einer strafgerichtlichen Verfolgung unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren akzeptiert römisch 40 .
2.2.14. Zur Feststellung zur Dauer des Verfahrens ist auszuführen, dass der Einleitungsbescheid vom XXXX stammt und das Verfahren nunmehr bis XXXX andauerte.2.2.14. Zur Feststellung zur Dauer des Verfahrens ist auszuführen, dass der Einleitungsbescheid vom römisch 40 stammt und das Verfahren nunmehr bis römisch 40 andauerte.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 135a Abs. 1 BDG 1979 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Angelegenheiten des § 20 Abs. 1 Z 2 und 3, des § 38, des § 40 und des § 41 Abs. 2 durch einen Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichter:innenzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Angelegenheiten des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, des Paragraph 38,, des Paragraph 40 und des Paragraph 41, Absatz 2, durch einen Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichter:innenzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) 3.2. Zu den relevanten Bestimmungen:
3.2.1. Für die Rechtssache sind folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979), StF: BGBl. Nr. 333/1979, idgF, maßgeblich:3.2.1. Für die Rechtssache sind folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, idgF, maßgeblich: „Allgemeine Dienstpflichten § 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43, (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
[…] Disziplinarstrafen § 92. (1) Disziplinarstrafen sind Paragraph 92, (1) Disziplinarstrafen sind 1. der Verweis, 2. die Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezugs, 3. die Geldstrafe in der Höhe von mehr als einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen, 4. die Entlassung. […] Strafbemessung § 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen. Paragraph 93, (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
„Rücktritt von der Verfolgung (Diversion) Allgemeines § 198. (1) Die Staatsanwaltschaft hat nach diesem Hauptstück vorzugehen und von Verfolgung einer Straftat zurückzutreten, wenn auf Grund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, dass eine Einstellung des Verfahrens nach den §§ 190 bis 192 nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch im Hinblick auf1. die Zahlung eines Geldbetrages (§ 200) oder2. die Erbringung gemeinnütziger Leistungen (§ 201) oder3. die Bestimmung einer Probezeit, in Verbindung mit Bewährungshilfe und der Erfüllung von Pflichten (§ 203), oder4. einen Tatausgleich (§ 204)Paragraph 198, (1) Die Staatsanwaltschaft hat nach diesem Hauptstück vorzugehen und von Verfolgung einer Straftat zurückzutreten, wenn auf Grund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, dass eine Einstellung des Verfahrens nach den Paragraphen 190 bis 192 nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch im Hinblick auf, 1. die Zahlung eines Geldbetrages (Paragraph 200,) oder, 2. die Erbringung gemeinnütziger Leistungen (Paragraph 201,) oder, 3. die Bestimmung einer Probezeit, in Verbindung mit Bewährungshilfe und der Erfüllung von Pflichten (Paragraph 203,), oder, 4. einen Tatausgleich (Paragraph 204,) nicht geboten erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Gegebenenfalls hat die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten mitzuteilen, dass dieser vorläufige Rücktritt von der Verfolgung voraussetze, dass er sich ausdrücklich bereit erklärt, bestimmte Pflichten auf sich zu nehmen und sich von einem Bewährungshelfer betreuen zu lassen (Absatz 2,). In diesem Fall kann die Staatsanwaltschaft auch eine in der Sozialarbeit erfahrene Person um die Erteilung dieser Informationen sowie darum ersuchen, den Beschuldigten bei der Erfüllung solcher Pflichten zu betreuen (Paragraph 29 b, des Bewährungshilfegesetzes).
Es gilt zu betonen, dass gem. § 284 Abs. 115 BDG 1979 die Rechtslage bis zum Ablauf des 31.12.2022, sohin idF BGBl. I Nr. 137/2022, zugrunde zu legen ist.Es gilt zu betonen, dass gem. Paragraph 284, Absatz 115, BDG 1979 die Rechtslage bis zum Ablauf des 31.12.2022, sohin in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,, zugrunde zu legen ist.
Maßgebend für den Beginn der sechsmonatigen Verjährungsfrist des § 94 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 137/2022 ist die Kenntnis der Disziplinarbehörde von Tatsachen, die zur Annahme berechtigen, ein konkretes Verhalten eines Beamten falle unter einen disziplinär zu ahndenden Tatbestand. Kenntnis erlangt die Disziplinarbehörde in einer die Verjährungsfrist in Lauf setzenden Weise, wenn sie von dem – später allenfalls als Dienstpflichtverletzung zu würdigenden – Verhalten des Beamten ausreichend Mitteilung erhält, wobei nur das auf sicheren Grundlagen beruhende Wissen über bestimmte Tatsachen, die zu einem begründeten Verdacht führen, maßgebend sind (vgl. dazu Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten 164).
Voraussetzung zur Annahme einer den Lauf der Verjährungsfrist in Gang setzenden „Kenntnis“ der Disziplinarbehörde ist daher einerseits die Mitteilung von Umständen, die nicht bloß auf Gerüchten, Vermutungen Dritter oder bloßes Kennenmüssen beruhen, und andererseits die Eignung dieser Umstände, einen konkreten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung zu begründen, ohne dass in diesem Verfahrensstadium bereits eine zutreffende rechtliche Subsumtion erforderlich wäre (vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007). § 94 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 137/2022 stellt auf die Kenntnis der „Disziplinarbehörde“ ab, wozu gemäß § 96 Z 1 BDG 1979 auch die Dienstbehörde zählt.Maßgebend für den Beginn der sechsmonatigen Verjährungsfrist des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022, ist die Kenntnis der Disziplinarbehörde von Tatsachen, die zur Annahme berechtigen, ein konkretes Verhalten eines Beamten falle unter einen disziplinär zu ahndenden Tatbestand.
Kenntnis erlangt die Disziplinarbehörde in einer die Verjährungsfrist in Lauf setzenden Weise, wenn sie von dem – später allenfalls als Dienstpflichtverletzung zu würdigenden – Verhalten des Beamten ausreichend Mitteilung erhält, wobei nur das auf sicheren Grundlagen beruhende Wissen über bestimmte Tatsachen, die zu einem begründeten Verdacht führen, maßgebend sind vergleiche dazu Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten 164). Voraussetzung zur Annahme einer den Lauf der Verjährungsfrist in Gang setzenden „Kenntnis“ der Disziplinarbehörde ist daher einerseits die Mitteilung von Umständen, die nicht bloß auf Gerüchten, Vermutungen Dritter oder bloßes Kennenmüssen beruhen, und andererseits die Eignung dieser Umstände, einen konkreten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung zu begründen, ohne dass in diesem Verfahrensstadium bereits eine zutreffende rechtliche Subsumtion erforderlich wäre vergleiche VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007).
Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022, stellt auf die Kenntnis der „Disziplinarbehörde“ ab, wozu gemäß Paragraph 96, Ziffer eins, BDG 1979 auch die Dienstbehörde zählt.
Im Tatzeitraum war der Disziplinarbeschuldigte als Rechtspfleger am BG XXXX tätig. Der Vorsteher des BG XXXX , der Präsident des LG XXXX bzw. der Präsident des OLG XXXX waren die für ihn zuständigen Dienstbehörden.Im Tatzeitraum war der Disziplinarbeschuldigte als Rechtspfleger am BG römisch 40 tätig. Der Vorsteher des BG römisch 40 , der Präsident des LG römisch 40 bzw. der Präsident des OLG römisch 40 waren die für ihn zuständigen Dienstbehörden.
Ende XXXX sind bei der vom Bundesministerium für Justiz vorgenommenen statistischen Auswertung des Verhältnisses von vollzogenen und nicht vollzogenen Räumungsexekutionen Auffälligkeiten zutage getreten XXXX . Erst im Laufe der Ermittlungen kamen jene konkreten Vorwürfe gegen die Rechtspfleger:innen des BG XXXX zu Tage, die auch Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind. Am XXXX erhärtete sich der Verdacht und ist daher ab diesem Tag von der Kenntnis der Dienstbehörde auszugehen.Ende römisch 40 sind bei der vom Bundesministerium für Justiz vorgenommenen statistischen Auswertung des Verhältnisses von vollzogenen und nicht vollzogenen Räumungsexekutionen Auffälligkeiten zutage getreten römisch 40 . Erst im Laufe der Ermittlungen kamen jene konkreten Vorwürfe gegen die Rechtspfleger:innen des BG römisch 40 zu Tage, die auch Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind. Am römisch 40 erhärtete sich der Verdacht und ist daher ab diesem Tag von der Kenntnis der Dienstbehörde auszugehen.
Die Sechsmonatsfrist des § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 137/2022 wurde folglich mit Einleitung des Disziplinarverfahrens am XXXX gewahrt.Die Sechsmonatsfrist des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022, wurde folglich mit Einleitung des Disziplinarverfahrens am römisch 40 gewahrt.
Im Zusammenhang mit der Dreijahresfrist des § 94 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 137/2022 ist zu prüfen, ob es sich bei den im Spruch genannten Tathandlungen an den verschiedenen Tattagen um selbstständige Dienstpflichtverletzungen handelt oder um solche, die nur als Teile eines von einem einheitlichen Vorsatz umfassten Gesamtkonzepts begriffen werden können.Im Zusammenhang mit der Dreijahresfrist des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022, ist zu prüfen, ob es sich bei den im Spruch genannten Tathandlungen an den verschiedenen Tattagen um selbstständige Dienstpflichtverletzungen handelt oder um solche, die nur als Teile eines von einem einheitlichen Vorsatz umfassten Gesamtkonzepts begriffen werden können.
Eine Ausnahme von dem im Verwaltungsstrafrecht verankerten Kumulationsprinzip besteht beim so genannten „fortgesetzten Delikt“ (vgl. etwa VwGH vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0023, mwN; VwGH vom 3. April 2008, 2007/09/0183).Eine Ausnahme von dem im Verwaltungsstrafrecht verankerten Kumulationsprinzip besteht beim so genannten „fortgesetzten Delikt“ vergleiche etwa VwGH vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0023, mwN; VwGH vom 3. April 2008, 2007/09/0183).
Voraussetzung für das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes sind im vorliegenden Rechtsbereich Disziplinarrecht sowohl objektive als auch subjektive Faktoren. Als objektive Voraussetzungen müssen gegeben sein: 1) Gleichartige Einzelhandlungen, 2) Angriff auf dasselbe Rechtsgut, 3) die einzelnen Handlungen dürfen nicht durch einen großen Zeitraum unterbrochen sein (zeitlicher Zusammenhang), 4) räumliche Kontinuität. Darüber hinaus müssen die Einzelakte im Sinne der subjektiven Komponente von einem einheitlichen Willensentschluss (Gesamtvorsatz) getragen sein. Der Gesamtvorsatz muss den erstrebten Gesamterfolg der Tat in seinen wesentlichen Umrissen umfassen. Der allgemeine Entschluss, eine Reihe gleichartiger strafbarer Handlungen bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu begehen, reicht nicht aus, um auf der inneren Tatseite Fortsetzungszusammenhang zu begründen (vgl.
VwGH 14.01.1993, 92/09/0286).Voraussetzung für das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes sind im vorliegenden Rechtsbereich Disziplinarrecht sowohl objektive als auch subjektive Faktoren. Als objektive Voraussetzungen müssen gegeben sein: 1) Gleichartige Einzelhandlungen, 2) Angriff auf dasselbe Rechtsgut, 3) die einzelnen Handlungen dürfen nicht durch einen großen Zeitraum unterbrochen sein (zeitlicher Zusammenhang), 4) räumliche Kontinuität. Darüber hinaus müssen die Einzelakte im Sinne der subjektiven Komponente von einem einheitlichen Willensentschluss (Gesamtvorsatz) getragen sein. Der Gesamtvorsatz muss den erstrebten Gesamterfolg der Tat in seinen wesentlichen Umrissen umfassen. Der allgemeine Entschluss, eine Reihe gleichartiger strafbarer Handlungen bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu begehen, reicht nicht aus, um auf der inneren Tatseite Fortsetzungszusammenhang zu begründen vergleiche VwGH 14.01.1993, 92/09/0286).