G312 2316669-1
RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2026 GeschäftszahlG312 2316669-1 Spruch, G312 2316669-1/23E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des kroatischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.08.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des kroatischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.08.2025, zu Recht:
A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet a b g e w i e s e n.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet a b g e w i e s e n.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als gem. § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung gewährt wird.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als gem. Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung gewährt wird.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
TextEntscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde) vom XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde) vom römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF in Österreich geboren worden sei und seit knapp 29 Jahren im Bundesgebiet leben würde. Es sei somit der erhöhte Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG anzuwenden. Der BF weise jedoch insgesamt 9 strafrechtliche Verurteilungen, mit zum Teil erheblichen Freiheitsstrafen auf. Es könne keine positive Zukunftsprognose getroffen werden und habe der BF durch sein Verhalten gezeigt, dass er kein Interesse daran habe die Gesetze Österreichs zu respektieren. So habe der BF die von ihm ausgeführten Tathandlungen über Jahre hinweg begangen und zeige gerade seine notorische Unbelehrbarkeit, weshalb eine Wiederholungsgefahr im besonderen Maße naheliegend erscheine.
Vom BF gehe eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr aus, welche zudem maßgeblich und nachhaltig sei. Der BF habe seit seinem 18. Lebensjahr insgesamt etwa achteinhalb Jahre in Haft und lediglich drei Jahre auf freiem Fuß verbracht. Aufgrund der gravierenden Straffälligkeit und der sich daraus ergebenden besonderen Gefährlichkeit überwiege das öffentliche Interesse und habe der BF eine allfällige Trennung von seinen Angehörigen hinzunehmen. Begründend wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF in Österreich geboren worden sei und seit knapp 29 Jahren im Bundesgebiet leben würde. Es sei somit der erhöhte Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG anzuwenden.
Der BF weise jedoch insgesamt 9 strafrechtliche Verurteilungen, mit zum Teil erheblichen Freiheitsstrafen auf. Es könne keine positive Zukunftsprognose getroffen werden und habe der BF durch sein Verhalten gezeigt, dass er kein Interesse daran habe die Gesetze Österreichs zu respektieren. So habe der BF die von ihm ausgeführten Tathandlungen über Jahre hinweg begangen und zeige gerade seine notorische Unbelehrbarkeit, weshalb eine Wiederholungsgefahr im besonderen Maße naheliegend erscheine. Vom BF gehe eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr aus, welche zudem maßgeblich und nachhaltig sei. Der BF habe seit seinem 18. Lebensjahr insgesamt etwa achteinhalb Jahre in Haft und lediglich drei Jahre auf freiem Fuß verbracht.
Aufgrund der gravierenden Straffälligkeit und der sich daraus ergebenden besonderen Gefährlichkeit überwiege das öffentliche Interesse und habe der BF eine allfällige Trennung von seinen Angehörigen hinzunehmen.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 09.07.2025 fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass der BF, ein kroatischer Staatsbürger, in Österreich geboren und hier aufgewachsen und sozialisiert worden sei. Seine Kernfamilie sowie die Lebensgefährtin des BF, welche er heiraten möchte, würden sich im Bundesgebiet befinden. Fallgegenständlich komme der Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG zum Tragen. Dieser sei jedoch im konkreten Fall nicht erfüllt, weshalb gegen den BF ein Aufenthaltsverbot nicht zu erlassen gewesen wäre. Desweiteren sei auch auf die Judikatur hinsichtlich langjährig niedergelassener und in Österreich von klein auf aufgewachsener Drittstaatsangehöriger hinzuweisen.
Auch in dieser Hinsicht sei keine so gravierende Gefährdung ersichtlich, welche aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den BF zu rechtfertigen vermögen würden.Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 09.07.2025 fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass der BF, ein kroatischer Staatsbürger, in Österreich geboren und hier aufgewachsen und sozialisiert worden sei. Seine Kernfamilie sowie die Lebensgefährtin des BF, welche er heiraten möchte, würden sich im Bundesgebiet befinden. Fallgegenständlich komme der Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG zum Tragen. Dieser sei jedoch im konkreten Fall nicht erfüllt, weshalb gegen den BF ein Aufenthaltsverbot nicht zu erlassen gewesen wäre.
Desweiteren sei auch auf die Judikatur hinsichtlich langjährig niedergelassener und in Österreich von klein auf aufgewachsener Drittstaatsangehöriger hinzuweisen. Auch in dieser Hinsicht sei keine so gravierende Gefährdung ersichtlich, welche aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den BF zu rechtfertigen vermögen würden.
Gleichzeitig wurde eine Bestätigung hinsichtlich der Teilnahme an einer Gewaltpräventions-Therapiegruppe in der Justizanstalt XXXX , ein Schreiben des Strafverteidigers des BF hinsichtlich Begleichung von Schmerzensgeldbeträgen, eine Ordnungsstrafverfügung der JA Suben sowie ein Aktenvermerk der JA XXXX , aus welchem hervorgeht, dass von der Fortführung des Ordnungsstrafverfahrens abgesehen werde sowie eine Einstellungszusage in Vorlage gebracht. Gleichzeitig wurde eine Bestätigung hinsichtlich der Teilnahme an einer Gewaltpräventions-Therapiegruppe in der Justizanstalt römisch 40 , ein Schreiben des Strafverteidigers des BF hinsichtlich Begleichung von Schmerzensgeldbeträgen, eine Ordnungsstrafverfügung der JA Suben sowie ein Aktenvermerk der JA römisch 40 , aus welchem hervorgeht, dass von der Fortführung des Ordnungsstrafverfahrens abgesehen werde sowie eine Einstellungszusage in Vorlage gebracht.
Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 29.06.2025 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt und gleichzeitig beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 04.08.2025, G312 2316669-1/2Z, wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als begründet stattgegeben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 04.08.2025, G312 2316669-1/2Z, wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als begründet stattgegeben und der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Am 27.08.2025 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der der BF, sein Rechtsvertreter sowie seine Lebensgefährtin als Zeugin teilnahmen. Die belangte Behörde erklärte im Vorfeld ihren Teilnahmeverzicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF ist kroatischer Staatsbürger, somit EU-Bürger. Er wurde am XXXX in XXXX geboren und hat bis zum Jahr 2000 bei seinen Großeltern in Bosnien und Herzegowina gelebt. Er ist im Alter von ca. 3 ½ Jahren nach Österreich gekommen, hat die Pflichtschule in Österreich absolviert und eine Lehre zum KFZ-Mechaniker begonnen, jedoch nach zwei Wochen abgebrochen, er verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Er ist ledig und kinderlos. Der BF spricht Deutsch auf Muttersprachenniveau, beherrscht auch die kroatische Sprache und ist gesund und arbeitsfähig. Er ist vermögenslos und hat Schulden. 1.1. Der BF ist kroatischer Staatsbürger, somit EU-Bürger. Er wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren und hat bis zum Jahr 2000 bei seinen Großeltern in Bosnien und Herzegowina gelebt. Er ist im Alter von ca. 3 ½ Jahren nach Österreich gekommen, hat die Pflichtschule in Österreich absolviert und eine Lehre zum KFZ-Mechaniker begonnen, jedoch nach zwei Wochen abgebrochen, er verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Er ist ledig und kinderlos. Der BF spricht Deutsch auf Muttersprachenniveau, beherrscht auch die kroatische Sprache und ist gesund und arbeitsfähig. Er ist vermögenslos und hat Schulden.
1.2. Der BF weist im Bundesgebiet erstmals mit XXXX eine Wohnsitzmeldung auf. Aus dem Zentralen Melderegister ergeben sich folgende Wohnsitzmeldungen des BF:1.2. Der BF weist im Bundesgebiet erstmals mit römisch 40 eine Wohnsitzmeldung auf. Aus dem Zentralen Melderegister ergeben sich folgende Wohnsitzmeldungen des BF:
Der BF ist im Bundesgebiet von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX (geringfügig), XXXX bis XXXX (geringfügig), von XXXX bis XXXX (geringfügig), von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Am XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX scheint ein Arbeitslosengeldbezug auf. Weiters hat er von XXXX bis XXXX Notstandshilfe und von XXXX bis XXXX bedarfsorientierte Mindestsicherung bezogen. Der BF ist im Bundesgebiet von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 (geringfügig), römisch 40 bis römisch 40 (geringfügig), von römisch 40 bis römisch 40 (geringfügig), von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Am römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 scheint ein Arbeitslosengeldbezug auf. Weiters hat er von römisch 40 bis römisch 40 Notstandshilfe und von römisch 40 bis römisch 40 bedarfsorientierte Mindestsicherung bezogen.
1.3. Der BF weist folgende Verurteilungen im Bundesgebiet auf:
Der BF wurde dabei schuldig gesprochen, er hat 1. am XXXX einer namentlich genannten Person durch einen Schlag mit der flachen Hand gegen den Kopf in Form eines kleinen Risses im Trommelfell am Körper verletzt; 2. am XXXX indem er eine namentlich genannte Person aufforderte, er solle ihm Geld geben, wobei er ein Messer in der Hand hielt und fragte, ob er ihn ,,abstechen solle", durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe dieser Person eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz abzunötigen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern; 3. Am XXXX , nachdem diese Person angegeben hatte, er hätte „kein Geld hier“ und dann nach Aufforderung sagte, er würde Geld holen gehen, indem er gegenüber dieser Person dann äußerte, wenn er das Geld nicht bringen würde, würde er ihn und seine Mutter abstechen, sein Opfer durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Handlung zu nötigen versucht, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigen solle, wobei er mit dem Vorsatz gehandelt hat, durch das Verhalten des Genötigten sich unrechtmäßig zu bereichern; 4.
Von Mai 2012 bis XXXX eine Urkunde, über die er nicht verfügen durfte, nämlich den Mopedausweis einer anderen Person mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass dieser im Rechtsverkehr zum Beweis des Rechts, nämlich der Berechtigung zum Lenken von entsprechenden Fahrzeugen, gebraucht werde; 5. In der Zeit zwischen ca. Mai 2012 und XXXX eine inländische öffentliche echte Urkunde, nämlich den Mopedausweis einer anderen Person durch Auswechslung des Lichtbildes und „Nachmalen“ des Stempelabdrucks auf dem neuen Foto mit dem Vorsatz verfälscht, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis des Rechts oder einer Tatsache gebraucht werde; 6. Am XXXX indem er, nachdem von einer Polizeibeamtin nach den Bestimmungen des § 35 VStG die Festnahme ausgesprochen worden war, versuchte, zwei anderen Beamten Faustschläge zu verpassen und indem er insbesondere auch dem einen Polizeibeamten einen Fußtritt gegen den Kopf versetzte, welcher eine schmerzhafte Schwellung am linken Ohr zur Folge hatte a) Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich an seiner Festnahme zu hindern versucht und b) einen Beamten während der Vollziehung seiner Aufgaben der Erfüllung seiner Pflichten am Körper verletzt; 7.
Am XXXX gegen 17:45 Uhr durch heftiges Treten gegen die Wohnungstür einer anderen Person, wodurch das Türschloss beschädigt wurde und ein Schaden in unbekannter Höhe zum Nachteil dieser Person entstand, eine fremde Sache beschädigt; 8. fremde bewegliche Sachen, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar a) am XXXX die Handtasche einer namentlich genannten Person samt Geldbörse mit Bargeld von € 20,- , b) am XXXX ein im Stiegenhaus eines Mehrparteienhauses abgestelltes Fahrrad mit unbekanntem Eigentümer und wert, dadurch dass er die Haustüre aufbrach, sohin durch Einbruch, wobei es beim Versuch blieb; c) am XXXX unbekannte Sachen mit unbekanntem Wert aus einem PKW, wobei es beim Versuch blieb 9. am XXXX die Mastercard und die Bankomatkarte, sohin unbare Zahlungsmittel, über die er nicht verfügen dürfte, mit dem Vorsatz, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, unterdrückt; 10. am XXXX die ÖBB Vorteilscard, die Jahreskarte für den Obus und den Personalausweis einer anderen Person, sohin Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden; 11. am XXXX mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, einer anderen Person durch die wahrheitswidrige Vorgabe, er werde ihr Cannabisprodukte besorgen, sohin durch Täuschung über Tatsachen, diese zur Herausgabe von € 50,- an ihn verleitet, sohin zu einer Handlung, wodurch sie am Vermögen geschädigt wurde; 12. gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen nachgenannten Geschädigten mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar: a) am XXXX einen Kleinlastkraftwagen im Wert von Euro 12.700,-, sohin eine fremde bewegliche Sache in einem Euro 3.000,- übersteigendem Wert, b) in der Zeit von XXXX auf XXXX (im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer nun abgesondert verfolgten Person) in sieben Angriffen durch Bankomatbehebungen mit der entfremdeten Bankomatkarte Bargeld in Höhe von Euro 800,--, wobei es hinsichtlich dreier Angriffe beim Versuch blieb, c) am XXXX das Handy Samsung Galaxy Note dem XXXX ; 13. zu nachgenannten Zeiten in Salzburg KFZ-Kennzeichen nachgenannter Geschädigter, mithin Urkunden, über die er nicht allein verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, und zwar a ) am XXXX Kennzeichen einer anderen Person und b) am 15.6.2013 Kennzeichen einer anderen Person.
Als mildernd wurden die geständige Verantwortung und die Unbescholtenheit unter 21 Jahren, als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen sowie die Delinquenz trotz anhängiger Strafverfahren gewertet. Der BF wurde dabei schuldig gesprochen, er hat 1. am römisch 40 einer namentlich genannten Person durch einen Schlag mit der flachen Hand gegen den Kopf in Form eines kleinen Risses im Trommelfell am Körper verletzt; 2. am römisch 40 indem er eine namentlich genannte Person aufforderte, er solle ihm Geld geben, wobei er ein Messer in der Hand hielt und fragte, ob er ihn ,,abstechen solle", durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe dieser Person eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz abzunötigen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern; 3.
Am römisch 40 , nachdem diese Person angegeben hatte, er hätte „kein Geld hier“ und dann nach Aufforderung sagte, er würde Geld holen gehen, indem er gegenüber dieser Person dann äußerte, wenn er das Geld nicht bringen würde, würde er ihn und seine Mutter abstechen, sein Opfer durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Handlung zu nötigen versucht, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigen solle, wobei er mit dem Vorsatz gehandelt hat, durch das Verhalten des Genötigten sich unrechtmäßig zu bereichern; 4. Von Mai 2012 bis römisch 40 eine Urkunde, über die er nicht verfügen durfte, nämlich den Mopedausweis einer anderen Person mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass dieser im Rechtsverkehr zum Beweis des Rechts, nämlich der Berechtigung zum Lenken von entsprechenden Fahrzeugen, gebraucht werde; 5.
In der Zeit zwischen ca. Mai 2012 und römisch 40 eine inländische öffentliche echte Urkunde, nämlich den Mopedausweis einer anderen Person durch Auswechslung des Lichtbildes und „Nachmalen“ des Stempelabdrucks auf dem neuen Foto mit dem Vorsatz verfälscht, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis des Rechts oder einer Tatsache gebraucht werde; 6. Am römisch 40 indem er, nachdem von einer Polizeibeamtin nach den Bestimmungen des Paragraph 35, VStG die Festnahme ausgesprochen worden war, versuchte, zwei anderen Beamten Faustschläge zu verpassen und indem er insbesondere auch dem einen Polizeibeamten einen Fußtritt gegen den Kopf versetzte, welcher eine schmerzhafte Schwellung am linken Ohr zur Folge hatte a) Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich an seiner Festnahme zu hindern versucht und b) einen Beamten während der Vollziehung seiner Aufgaben der Erfüllung seiner Pflichten am Körper verletzt; 7.
Am römisch 40 gegen 17:45 Uhr durch heftiges Treten gegen die Wohnungstür einer anderen Person, wodurch das Türschloss beschädigt wurde und ein Schaden in unbekannter Höhe zum Nachteil dieser Person entstand, eine fremde Sache beschädigt; 8. fremde bewegliche Sachen, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar a) am römisch 40 die Handtasche einer namentlich genannten Person samt Geldbörse mit Bargeld von € 20,- , b) am römisch 40 ein im Stiegenhaus eines Mehrparteienhauses abgestelltes Fahrrad mit unbekanntem Eigentümer und wert, dadurch dass er die Haustüre aufbrach, sohin durch Einbruch, wobei es beim Versuch blieb; c) am römisch 40 unbekannte Sachen mit unbekanntem Wert aus einem PKW, wobei es beim Versuch blieb 9. am römisch 40 die Mastercard und die Bankomatkarte, sohin unbare Zahlungsmittel, über die er nicht verfügen dürfte, mit dem Vorsatz, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, unterdrückt; 10. am römisch 40 die ÖBB Vorteilscard, die Jahreskarte für den Obus und den Personalausweis einer anderen Person, sohin Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden; 11. am römisch 40 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, einer anderen Person durch die wahrheitswidrige Vorgabe, er werde ihr Cannabisprodukte besorgen, sohin durch Täuschung über Tatsachen, diese zur Herausgabe von € 50,- an ihn verleitet, sohin zu einer Handlung, wodurch sie am Vermögen geschädigt wurde; 12. gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen nachgenannten Geschädigten mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar: a) am römisch 40 einen Kleinlastkraftwagen im Wert von Euro 12.700,-, sohin eine fremde bewegliche Sache in einem Euro 3.000,- übersteigendem Wert, b) in der Zeit von römisch 40 auf römisch 40 (im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer nun abgesondert verfolgten Person) in sieben Angriffen durch Bankomatbehebungen mit der entfremdeten Bankomatkarte Bargeld in Höhe von Euro 800,--, wobei es hinsichtlich dreier Angriffe beim Versuch blieb, c) am römisch 40 das Handy Samsung Galaxy Note dem römisch 40 ; 13. zu nachgenannten Zeiten in Salzburg KFZ-Kennzeichen nachgenannter Geschädigter, mithin Urkunden, über die er nicht allein verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, und zwar a ) am römisch 40 Kennzeichen einer anderen Person und b) am 15.6.2013 Kennzeichen einer anderen Person.
Als mildernd wurden die geständige Verantwortung und die Unbescholtenheit unter 21 Jahren, als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen sowie die Delinquenz trotz anhängiger Strafverfahren gewertet.
Der BF wurde schuldig gesprochen, er hat am XXXX in XXXX I. mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, einer namentlich genannten Person durch die falsche Behauptung, er werde ihm für EUR 50,00 Suchtgift übergeben, mithin durch Täuschung über Tatsachen, zur Übergabe von EUR 50,00, mithin zu einer Handlung verleitet, welche sein Opfer an seinem Vermögen schädigte; II. gemeinsam mit zumindest zwei bis dato unbekannten Mittätern nachfolgende Personen mit Gewalt gegen ihre Person fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen bzw. abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar 1. Einer namentlich genannten Perosn dadurch, dass ihm einer der unbekannten Täter einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, ihn sodann an den Schultern packte und dann einen Kniestoß in den Bauch versetzte, wobei ihm dieser sodann seine Lederjacke im Wert von EUR 500,00 auszog und wegnahm; 2.
Einer namentlich genannten Person dadurch, dass der BF ihm zwei Faustschläge ins Gesicht versetzte und ihn sodann von hinten zu Boden bringen wollte, unbekannte Vermögensgegenstände, wobei die Tat aufgrund der Gegenwehr seines Opfers, beim Versuch geblieben ist; 3. Einer anderen namentlich genannten Person dadurch, dass ihm zuerst die zwei unbekannten Täter zu Boden schlugen und anschließend auch der BF auf das am Boden liegende Opfer einschlug, wobei dieser ihn sodann aufforderte ihm sein Mobiltelefon im Wert von zumindest EUR 215,00 sowie seine Geldtasche bzw. sein gesamtes Bargeld von EUR 15,00 zu übergeben. Als mildernd wurde das Alter unter 21 Jahre sowie die geständige Verantwortung des BF zu Punkt A) I. des Schuldspruches, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen mit mehreren Vergehen gewertet.Der BF wurde schuldig gesprochen, er hat am römisch 40 in römisch 40 römisch eins. mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, einer namentlich genannten Person durch die falsche Behauptung, er werde ihm für EUR 50,00 Suchtgift übergeben, mithin durch Täuschung über Tatsachen, zur Übergabe von EUR 50,00, mithin zu einer Handlung verleitet, welche sein Opfer an seinem Vermögen schädigte; römisch zwei. gemeinsam mit zumindest zwei bis dato unbekannten Mittätern nachfolgende Personen mit Gewalt gegen ihre Person fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen bzw. abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar 1.
Einer namentlich genannten Perosn dadurch, dass ihm einer der unbekannten Täter einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, ihn sodann an den Schultern packte und dann einen Kniestoß in den Bauch versetzte, wobei ihm dieser sodann seine Lederjacke im Wert von EUR 500,00 auszog und wegnahm; 2. Einer namentlich genannten Person dadurch, dass der BF ihm zwei Faustschläge ins Gesicht versetzte und ihn sodann von hinten zu Boden bringen wollte, unbekannte Vermögensgegenstände, wobei die Tat aufgrund der Gegenwehr seines Opfers, beim Versuch geblieben ist; 3. Einer anderen namentlich genannten Person dadurch, dass ihm zuerst die zwei unbekannten Täter zu Boden schlugen und anschließend auch der BF auf das am Boden liegende Opfer einschlug, wobei dieser ihn sodann aufforderte ihm sein Mobiltelefon im Wert von zumindest EUR 215,00 sowie seine Geldtasche bzw. sein gesamtes Bargeld von EUR 15,00 zu übergeben.
Als mildernd wurde das Alter unter 21 Jahre sowie die geständige Verantwortung des BF zu Punkt A) römisch eins. des Schuldspruches, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen mit mehreren Vergehen gewertet.
Einer gegen dieses Urteil seitens der Staatsanwaltschaft erhobenen Berufung wurde mit Entscheidung des Oberlandesgericht XXXX vom XXXX zu XXXX stattgegeben und die über den BF verhängte Zusatzfreiheitsstrafe auf 9 Monate erhöht.Einer gegen dieses Urteil seitens der Staatsanwaltschaft erhobenen Berufung wurde mit Entscheidung des Oberlandesgericht römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 stattgegeben und die über den BF verhängte Zusatzfreiheitsstrafe auf 9 Monate erhöht.
Der BF und ein namentlich genannter Mittäter wurden schuldig gesprochen, es hat bzw. es haben A) im Jahr 2013 in Salzburg Stadt mit gegen Personen gerichteter Gewalt nachstehenden Personen folgende fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, und zwar 1. der BF am XXXX , um 03:15 Uhr, jeweils durch zu Boden schlagen und mit gegen den Kopf gerichteten Faustschlägen 1.1. einer namentlich genannten Person EUR 100,00 Bargeld und ein Mobiltelefon der Marke und Type Samsung Galaxy S unbekannten Wertes, 1.2. einer namentlich genannten Person EUR 100,00 Bargeld und ein Mobiltelefon der Marke und Type Samsung Galaxy S3 Mini im Wert von EUR 50,00; 2. der BF und ein namentlich genannter Mittäter gemeinsam als Mittäter in den frühen Morgenstunden des XXXX , (gemeinsam mit weiteren unbekannten Mittätern) dem eine namentlich genannte Person durch zu Boden schlagen, Einschlagen mit Fäusten und Versetzen von Tritten insbesondere gegen das Gesicht des bereits zu Boden Gegangenen (wodurch das Opfer zumindest in Form von Prellungen und Blutergüssen im Gesicht und am Oberkörper am Körper verletzt wurde) EUR 50,00 Bargeld sowie ein Mobiltelefon der Marke und Type Apple I-Phone 4 im Wert von EUR 300,00; 3. der BF und ein namentlich genannter Mittäter gemeinsam als Mittäter am XXXX , zwischen 03:30 Uhr und 04:00 Uhr, einer namentlich genannten Person durch das Versetzen von Faustschlägen und Tritten gegen den dann bereits zu Boden Gegangenen, wodurch dieser in Form eines Bruchs der rechten Augenhöhle, eines Nasenbeinbruchs und etlichen Prellungen und Blutergüssen im Gesicht an sich schwer am Körper verletzt wurde, EUR 10,00 Bargeld, ein Mobiltelefon der Marke und Type Samsung Galaxy S2 im Wert von EUR 60,00 sowie eine Uhr der Marke Fossil im Wert von ca.
EUR 100,--; 4. der BF und ein namentlich genannter Mittäter gemeinsam als Mittäter am 14. September, ca. um 02:45 Uhr, jeweils durch zu Boden schlagen mit gegen das Gesicht gerichteten Faustschlägen und Eintreten auf die bereits zu Boden Gegangenen 4.1. einer namentlich genannten Person EUR 150,00 Bargeld sowie ein Mobiltelefon der Marke Samsung Galaxy S3 im Wert von zumindest EUR 200,00, 4.2. einer namentlich genannten Person EUR 120,00 Bargeld, wobei das Opfer durch diese Tat eine an sich schwere Körperverletzung in Form einer Gehirnerschütterung samt Bewusstlosigkeit und eines Nasenbeinbruches erlitten hat. B) der BF am 08. November 2014 in Salzburg nachgenannte fremde Sachen nachgenannten Personen beschädigt bzw. zerstört und dabei einen EUR 3.000,00 übersteigenden Schaden herbeigeführt, indem er durch heftige Faustschläge und Tritte 1. gegen das Fahrzeug VW Golf den linken Seitenspiegel zerstörte sowie die Stoßstange in Form einer Delle und das Fahrzeugdach in Form eines Kratzers beschädigte, wobei der Schaden EUR 2.800,00 beträgt, 2. gegen das Fahrzeug VW Transporter den rechten Seitenspiegel zerstörte, wobei der Schaden EUR 700,00 beträgt, 3. gegen das Fahrzeug Citroen Xsara den Seitenspiegel zerstörte, wobei die Tat beim Versuch blieb und die Windschutzscheibe sowie die rechte Fahrzeugseite in Form von Kratzern beschädigte, wobei der Schaden rund EUR 1.000,00 beträgt, 4. gegen das Fahrzeug eines bislang unbekannten Opfers den Seitenspiegel beschädigte; 5. gegen das Fahrrad eines bislang unbekannten Opfers, wodurch er einen Schaden in unbekannter Höhe verursachte.
Als mildernd wurde das überwiegende Geständnis, das Alter unter 21 Jahren sowie die Tatsache, dass es gegenständlich nur aufgrund des einbezogenen Strafantrages der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX wegen schwerer Sachbeschädigung zu keiner Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wegen §§ 15 Abs. 1, 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall u.a. StGB, weswegen er bereits zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt wurde, gekommen ist, als erschwerend die zwei einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen gewertet.Der BF und ein namentlich genannter Mittäter wurden schuldig gesprochen, es hat bzw. es haben A) im Jahr 2013 in Salzburg Stadt mit gegen Personen gerichteter Gewalt nachstehenden Personen folgende fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, und zwar 1. der BF am römisch 40 , um 03:15 Uhr, jeweils durch zu Boden schlagen und mit gegen den Kopf gerichteten Faustschlägen 1.1. einer namentlich genannten Person EUR 100,00 Bargeld und ein Mobiltelefon der Marke und Type Samsung Galaxy S unbekannten Wertes, 1.2. einer namentlich genannten Person EUR 100,00 Bargeld und ein Mobiltelefon der Marke und Type Samsung Galaxy S3 Mini im Wert von EUR 50,00; 2. der BF und ein namentlich genannter Mittäter gemeinsam als Mittäter in den frühen Morgenstunden des römisch 40 , (gemeinsam mit weiteren unbekannten Mittätern) dem eine namentlich genannte Person durch zu Boden schlagen, Einschlagen mit Fäusten und Versetzen von Tritten insbesondere gegen das Gesicht des bereits zu Boden Gegangenen (wodurch das Opfer zumindest in Form von Prellungen und Blutergüssen im Gesicht und am Oberkörper am Körper verletzt wurde) EUR 50,00 Bargeld sowie ein Mobiltelefon der Marke und Type Apple I-Phone 4 im Wert von EUR 300,00; 3. der BF und ein namentlich genannter Mittäter gemeinsam als Mittäter am römisch 40 , zwischen 03:30 Uhr und 04:00 Uhr, einer namentlich genannten Person durch das Versetzen von Faustschlägen und Tritten gegen den dann bereits zu Boden Gegangenen, wodurch dieser in Form eines Bruchs der rechten Augenhöhle, eines Nasenbeinbruchs und etlichen Prellungen und Blutergüssen im Gesicht an sich schwer am Körper verletzt wurde, EUR 10,00 Bargeld, ein Mobiltelefon der Marke und Type Samsung Galaxy S2 im Wert von EUR 60,00 sowie eine Uhr der Marke Fossil im Wert von ca.
EUR 100,--; 4. der BF und ein namentlich genannter Mittäter gemeinsam als Mittäter am 14. September, ca. um 02:45 Uhr, jeweils durch zu Boden schlagen mit gegen das Gesicht gerichteten Faustschlägen und Eintreten auf die bereits zu Boden Gegangenen 4.1. einer namentlich genannten Person EUR 150,00 Bargeld sowie ein Mobiltelefon der Marke Samsung Galaxy S3 im Wert von zumindest EUR 200,00, 4.2. einer namentlich genannten Person EUR 120,00 Bargeld, wobei das Opfer durch diese Tat eine an sich schwere Körperverletzung in Form einer Gehirnerschütterung samt Bewusstlosigkeit und eines Nasenbeinbruches erlitten hat. B) der BF am 08. November 2014 in Salzburg nachgenannte fremde Sachen nachgenannten Personen beschädigt bzw. zerstört und dabei einen EUR 3.000,00 übersteigenden Schaden herbeigeführt, indem er durch heftige Faustschläge und Tritte 1. gegen das Fahrzeug VW Golf den linken Seitenspiegel zerstörte sowie die Stoßstange in Form einer Delle und das Fahrzeugdach in Form eines Kratzers beschädigte, wobei der Schaden EUR 2.800,00 beträgt, 2. gegen das Fahrzeug VW Transporter den rechten Seitenspiegel zerstörte, wobei der Schaden EUR 700,00 beträgt, 3. gegen das Fahrzeug Citroen Xsara den Seitenspiegel zerstörte, wobei die Tat beim Versuch blieb und die Windschutzscheibe sowie die rechte Fahrzeugseite in Form von Kratzern beschädigte, wobei der Schaden rund EUR 1.000,00 beträgt, 4. gegen das Fahrzeug eines bislang unbekannten Opfers den Seitenspiegel beschädigte; 5. gegen das Fahrrad eines bislang unbekannten Opfers, wodurch er einen Schaden in unbekannter Höhe verursachte.
Als mildernd wurde das überwiegende Geständnis, das Alter unter 21 Jahren sowie die Tatsache, dass es gegenständlich nur aufgrund des einbezogenen Strafantrages der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom römisch 40 wegen schwerer Sachbeschädigung zu keiner Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraphen 15, Absatz eins, 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall u.a. StGB, weswegen er bereits zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt wurde, gekommen ist, als erschwerend die zwei einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen gewertet.
Einer gegen dieses Urteil seitens der Staatsanwaltschaft erhobenen Berufung wurde mit Entscheidung des Oberlandesgericht XXXX vom XXXX stattgegeben und die über den BF verhängte Freiheitsstrafe auf 28 Monate erhöht. Einer gegen dieses Urteil seitens der Staatsanwaltschaft erhobenen Berufung wurde mit Entscheidung des Oberlandesgericht römisch 40 vom römisch 40 stattgegeben und die über den BF verhängte Freiheitsstrafe auf 28 Monate erhöht.
Der BF wurde dabei schuldig gesprochen, er hat am XXXX in XXXX A) dadurch, dass er mit dem Fuß gegen das Hinterrad schlug, eine fremde Sache beschädigt; B) durch die anschließend gegenüber einer anderen namentlich genannten Person getätigte Äußerung: ,,lch schlage bzw. prügle dich das nächste Mal" und ,,Wenn ich dich erwische, werde ich dir alle Knochen brechen", diesen mit zumindest einer Körperverletzung gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen. Als mildernd wurden das Geständnis sowie das Alter unter 21 Jahren, als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen, die drei einschlägigen Verurteilungen sowie der rasche Rückfall gewertet. Der BF wurde dabei schuldig gesprochen, er hat am römisch 40 in römisch 40 A) dadurch, dass er mit dem Fuß gegen das Hinterrad schlug, eine fremde Sache beschädigt; B) durch die anschließend gegenüber einer anderen namentlich genannten Person getätigte Äußerung: ,,lch schlage bzw. prügle dich das nächste Mal" und ,,Wenn ich dich erwische, werde ich dir alle Knochen brechen", diesen mit zumindest einer Körperverletzung gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen. Als mildernd wurden das Geständnis sowie das Alter unter 21 Jahren, als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen, die drei einschlägigen Verurteilungen sowie der rasche Rückfall gewertet.
Der BF wurde dabei schuldig gesprochen, er hat 1. am XXXX durch Einsteigen und Durchsuchen eine PKW versucht, darin befindliche fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegzunehmen sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern; 2. am XXXX in der Justizanstalt in XXXX , im Zuge einer tätlichen Auseinandersetzung mit einer anderen namentlich genannten Person durch einen Faustschlag in das Gesicht, der eine leichtgradige Verletzung, nämlich eine unverschobene Nasenbeinfraktur und eine Prellung des Jochbeines zur Folge hätte, vorsätzlich am Körper verletzt. Als mildernd wurde das vollumfassendes und reumütiges Geständnis und der Umstand, dass der Diebstahl beim Versuch geblieben ist, als erschwerend die rasch aufeinander folgenden wiederkehrende Fakten auch während oder nach erfolgten Verurteilungen bzw.
Verfahren sowie die einschlägigen Vorstrafen gewertet. Der BF wurde dabei schuldig gesprochen, er hat 1. am römisch 40 durch Einsteigen und Durchsuchen eine PKW versucht, darin befindliche fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegzunehmen sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern; 2. am römisch 40 in der Justizanstalt in römisch 40 , im Zuge einer tätlichen Auseinandersetzung mit einer anderen namentlich genannten Person durch einen Faustschlag in das Gesicht, der eine leichtgradige Verletzung, nämlich eine unverschobene Nasenbeinfraktur und eine Prellung des Jochbeines zur Folge hätte, vorsätzlich am Körper verletzt. Als mildernd wurde das vollumfassendes und reumütiges Geständnis und der Umstand, dass der Diebstahl beim Versuch geblieben ist, als erschwerend die rasch aufeinander folgenden wiederkehrende Fakten auch während oder nach erfolgten Verurteilungen bzw.
Verfahren sowie die einschlägigen Vorstrafen gewertet.
Der BF wurde dabei schuldig gesprochen, er hat in Salzburg I. am XXXX wider den bestehenden Vorschriften Suchtgift, nämlich geringe Mengen Cannabisprodukte (0,6 Gramm) erworben und bis zur Sicherstellung durch die Polizei besessen; II. am XXXX eine fremde bewegliche Sache beschädigt, indem er mit Faustschlägen und Fußtritten gegen die Eingangstüre des Club After Five schlug, sodass die Scheibe kaputt ging, wodurch ein Schaden von EUR 496,45 zum Nachteil des Club After Five, entstanden ist; III. am XXXX wider den bestehenden Vorschriften Suchtgift, nämlich geringe Mengen Cannabisprodukte (1 Gramm) erworben und bis zur Sicherstellung durch die Polizei besessen. Als mildernd wurde das umfassende Geständnis, als erschwerend insgesamt 6 einschlägige Vorstrafen, wobei zwei davon im Verhältnis nach §§ 31, 40 StGB zueinander stehen, das Aufeinandertreffen mehrerer Vergehen sowie die Tatbegehung während offener Probezeit gewertet.Der BF wurde dabei schuldig gesprochen, er hat in Salzburg römisch eins. am römisch 40 wider den bestehenden Vorschriften Suchtgift, nämlich geringe Mengen Cannabisprodukte (0,6 Gramm) erworben und bis zur Sicherstellung durch die Polizei besessen; römisch zwei. am römisch 40 eine fremde bewegliche Sache beschädigt, indem er mit Faustschlägen und Fußtritten gegen die Eingangstüre des Club After Five schlug, sodass die Scheibe kaputt ging, wodurch ein Schaden von EUR 496,45 zum Nachteil des Club After Five, entstanden ist; römisch drei. am römisch 40 wider den bestehenden Vorschriften Suchtgift, nämlich geringe Mengen Cannabisprodukte (1 Gramm) erworben und bis zur Sicherstellung durch die Polizei besessen.
Als mildernd wurde das umfassende Geständnis, als erschwerend insgesamt 6 einschlägige Vorstrafen, wobei zwei davon im Verhältnis nach Paragraphen 31, 40, StGB zueinander stehen, das Aufeinandertreffen mehrerer Vergehen sowie die Tatbegehung während offener Probezeit gewertet.
Dabei wurde der BF und ein Mittäter schuldig gesprochen, sie haben in Salzburg und andern Orts […] II. fremde bewegliche Sachen teils durch Einbruch (ad 8. und 12.) nachangeführten Geschädigten mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern: […] 2. der BF zwischen XXXX , 18.00 Uhr, und 24. August 2018, 08.00 Uhr, einen (unversperrten) Pkw VW Golf im Wert von EUR 2.500,00; 3. der BF zwischen XXXX , 20.00 Uhr, und 10. April 2019, 07.00 Uhr, eine Geldbörse sowie Bargeld in Höhe von EUR 60,00 durch Aufbrechen der Türe des Pkw Peugeot 206 CC; 4. der BF am XXXX Verfügungsbefugten einer OMV-Tankstelle Bier im Wert von EUR 11,90; 5. ein genannter Mittäter und der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter zwischen XXXX und XXXX b. einen Schlüsselbund sowie Münzgeld in unbekannter Höhe aus dessen unversperrten PKW; c.
Bargeld in Höhe von EUR 10,00 aus dessen unversperrten PKW; d. eine Geldbörse sowie Bargeld in Höhe von EUR 15,00 aus dessen unversperrten PKW; e. eine Geldbörse sowie Bargeld in Höhe von EUR 120,00 aus einem unversperrten Kastenwagen; […] III. Fahrzeuge, die zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet sind, ohne Einwilligung der Berechtigten in Gebrauch genommen, und zwar […] 2. der BF am 01. März 2019 den (unversperrten) Pkw Audi A 6; 3. ein genannter Mittäter und der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter zwischen XXXX , 20.00 Uhr, und XXXX , 07.30 Uhr, den (unversperrten) Pkw; 4. Ein genannter Mittäter und der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter den (unversperrten) Pkw BMW 378 E46 silber;
IV. ein genannter Mittäter und der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter zwischen XXXX , 20.00 Uhr, und XXXX , 07.30 Uhr, eine genannte Person dadurch geschädigt, dass sie im Zuge der Tathandlung zu III. 9 ein Laufrad im Wert von EUR 35,00 sowie einen Kindersitz im Wert von EUR 190,00 aus deren Fahrzeug entfernt und an einem unbekannten Ort entsorgt haben, sohin fremde bewegliche Sachen aus deren Gewahrsam dauernd entzogen haben, ohne die Sachen sich oder einem Dritten zuzueignen; […] VI. Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis der darin verbrieften Rechte, Rechtsverhältnisse bzw. Tatsachen gebraucht werden, und zwar […] 2. der BF zwischen XXXX zwei Kennzeichentafeln; 3. der BF am XXXX zwei Kennzeichentafeln; 4. der BF zwischen XXXX , 20.00 Uhr, und XXXX , 07.00 Uhr, im Zuge der in Faktum II. 8 umschriebenen Tathandlung einen österreichischen Führerschein, einen serbischen Reisepass und eine serbische ID-Karte; 5.
Ein genannter Mittäter und der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter zwischen XXXX und XXXX diverse Mitgliedskarten; 6. Ein genannter Mittäter und der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter zwischen XXXX und XXXX im Zuge der in Faktum II. 11. e umschriebenen Tathandlung eine e-Card und einen Führerschein; VII. mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsbefugte nachangeführter Tankstellen durch die Vorspiegelung der Zahlungsfähigkeit und -willigkeit, somit durch Täuschung über Tatsachen, zur Überlassung von Treibstoffen nachangeführten Wertes, somit zu Handlungen verleitet, welche diese in nachangeführten Beträgen an ihrem Vermögen geschädigt haben: 1. der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem unbekannten Mittäter am XXXX a.
Verfügungsbefugte der ENI Tankstelle zur Überlassung von Treibstoff im Wert von EUR 30,33; b. Verfügungsbefugte der OMV Tankstelle zur Überlassung von Treibstoff im Wert von EUR 25,27; 2. der BF am XXXX Verfügungsbefugte der OMV Tankstelle zur Überlassung von Treibstoff im Wert von EUR 35,94; VIII. sich fremde unbare Zahlungsmittel durch deren Wegnahme mit dem Vorsatz verschafft, dass er oder ein Dritter durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde: Ein genannter Mittäter und der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter zwischen XXXX und XXXX im Zuge der Tathandlung zum Faktum II. 11. e eine Kreditkarte und eine Bankomatkarte; IX. der BF am XXXX als Lenker des Pkw Peugeot 307 dadurch, dass er mit dem Fahrzeug infolge massiv überhöhter Fahrgeschwindigkeit und fehlender Fahrkenntnisse mangels gültiger Lenkerberechtigung anlässlich des Passierens der Abfahrt Ansfelden ins Schleudern geraten ist, wodurch er eine Leitschiene gestreift, mehrere Verkehrstafeln und -zeichen ausgerissen hat und unmittelbar neben der Zapfsäule einer Tankstelle zum Stillstand gekommen ist, grob fahrlässig eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von einer namentlich genannten anderen Person und seinem Beifahrer herbeigeführt.
Als mildernd wurde das weitreichende Geständnis, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, die Faktenhäufung bei den Vergehen des Diebstahls und des unbefugten Fahrzeuggebrauchs sowie zwei einschlägige Vorstrafen samt Erfüllung der Voraussetzungen des § 39 Abs 1 StGB idF zur Tatzeit gewertet. Dabei wurde der BF und ein Mittäter schuldig gesprochen, sie haben in Salzburg und andern Orts […] römisch zwei. fremde bewegliche Sachen teils durch Einbruch (ad 8. und 12.) nachangeführten Geschädigten mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern: […] 2. der BF zwischen römisch 40 , 18.00 Uhr, und 24. August 2018, 08.00 Uhr, einen (unversperrten) Pkw VW Golf im Wert von EUR 2.500,00; 3. der BF zwischen römisch 40 , 20.00 Uhr, und 10.
April 2019, 07.00 Uhr, eine Geldbörse sowie Bargeld in Höhe von EUR 60,00 durch Aufbrechen der Türe des Pkw Peugeot 206 CC; 4. der BF am römisch 40 Verfügungsbefugten einer OMV-Tankstelle Bier im Wert von EUR 11,90; 5. ein genannter Mittäter und der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter zwischen römisch 40 und römisch 40 b. einen Schlüsselbund sowie Münzgeld in unbekannter Höhe aus dessen unversperrten PKW; c. Bargeld in Höhe von EUR 10,00 aus dessen unversperrten PKW; d. eine Geldbörse sowie Bargeld in Höhe von EUR 15,00 aus dessen unversperrten PKW; e. eine Geldbörse sowie Bargeld in Höhe von EUR 120,00 aus einem unversperrten Kastenwagen; […] römisch drei. Fahrzeuge, die zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet sind, ohne Einwilligung der Berechtigten in Gebrauch genommen, und zwar […] 2. der BF am 01.
März 2019 den (unversperrten) Pkw Audi A 6; 3. ein genannter Mittäter und der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter zwischen römisch 40 , 20.00 Uhr, und römisch 40 , 07.30 Uhr, den (unversperrten) Pkw; 4. Ein genannter Mittäter und der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter den (unversperrten) Pkw BMW 378 E46 silber; römisch vier. ein genannter Mittäter und der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter zwischen römisch 40 , 20.00 Uhr, und römisch 40 , 07.30 Uhr, eine genannte Person dadurch geschädigt, dass sie im Zuge der Tathandlung zu römisch drei. 9 ein Laufrad im Wert von EUR 35,00 sowie einen Kindersitz im Wert von EUR 190,00 aus deren Fahrzeug entfernt und an einem unbekannten Ort entsorgt haben, sohin fremde bewegliche Sachen aus deren Gewahrsam dauernd entzogen haben, ohne die Sachen sich oder einem Dritten zuzueignen; […] römisch sechs.
Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis der darin verbrieften Rechte, Rechtsverhältnisse bzw. Tatsachen gebraucht werden, und zwar […] 2. der BF zwischen römisch 40 zwei Kennzeichentafeln; 3. der BF am römisch 40 zwei Kennzeichentafeln; 4. der BF zwischen römisch 40 , 20.00 Uhr, und römisch 40 , 07.00 Uhr, im Zuge der in Faktum römisch zwei. 8 umschriebenen Tathandlung einen österreichischen Führerschein, einen serbischen Reisepass und eine serbische ID-Karte; 5. Ein genannter Mittäter und der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter zwischen römisch 40 und römisch 40 diverse Mitgliedskarten; 6.
Ein genannter Mittäter und der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter zwischen römisch 40 und römisch 40 im Zuge der in Faktum römisch zwei. 11. e umschriebenen Tathandlung eine e-Card und einen Führerschein; römisch sieben. mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsbefugte nachangeführter Tankstellen durch die Vorspiegelung der Zahlungsfähigkeit und -willigkeit, somit durch Täuschung über Tatsachen, zur Überlassung von Treibstoffen nachangeführten Wertes, somit zu Handlungen verleitet, welche diese in nachangeführten Beträgen an ihrem Vermögen geschädigt haben: 1. der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem unbekannten Mittäter am römisch 40 a.
Verfügungsbefugte der ENI Tankstelle zur Überlassung von Treibstoff im Wert von EUR 30,33; b. Verfügungsbefugte der OMV Tankstelle zur Überlassung von Treibstoff im Wert von EUR 25,27; 2. der BF am römisch 40 Verfügungsbefugte der OMV Tankstelle zur Überlassung von Treibstoff im Wert von EUR 35,94; römisch acht. sich fremde unbare Zahlungsmittel durch deren Wegnahme mit dem Vorsatz verschafft, dass er oder ein Dritter durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde: Ein genannter Mittäter und der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter zwischen römisch 40 und römisch 40 im Zuge der Tathandlung zum Faktum römisch zwei. 11. e eine Kreditkarte und eine Bankomatkarte; römisch neun. der BF am römisch 40 als Lenker des Pkw Peugeot 307 dadurch, dass er mit dem Fahrzeug infolge massiv überhöhter Fahrgeschwindigkeit und fehlender Fahrkenntnisse mangels gültiger Lenkerberechtigung anlässlich des Passierens der Abfahrt Ansfelden ins Schleudern geraten ist, wodurch er eine Leitschiene gestreift, mehrere Verkehrstafeln und -zeichen ausgerissen hat und unmittelbar neben der Zapfsäule einer Tankstelle zum Stillstand gekommen ist, grob fahrlässig eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von einer namentlich genannten anderen Person und seinem Beifahrer herbeigeführt.
Als mildernd wurde das weitreichende Geständnis, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, die Faktenhäufung bei den Vergehen des Diebstahls und des unbefugten Fahrzeuggebrauchs sowie zwei einschlägige Vorstrafen samt Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz eins, StGB in der Fassung zur Tatzeit gewertet.
Der BF wurde dabei schuldig gesprochen er hat am XXXX in XXXX 1. Gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten jugendlichen Mittäter XXXX (dem Bruder des BF) nachstehende Personen am Körper verletzt, und zwar 1.1. den 17-jährigen XXXX mit dem Vorsatz, diesen an sich schwer am Körper zu verletzen, durch das Versetzen etlicher wuchtiger Schläge gegen dessen Kopf, insbesondere das Gesicht, in Form einer Gehirnerschütterung, eines Nasenbeinbruchs ohne Verschiebung der Bruchenden, einer Platzwunde am linken oberen Kopfbereich, einer Rissquetschwunde am linken oberen Auge und am linken Augenlid, blauen Flecken im Gesicht und massiven Schwellungen an beiden Augen, 1.2. den 17-jährigen XXXX durch das Versetzen von Schlägen und Tritten in Form einer Beule und Hämatomen an der linken Schläfe, 2.
XXXX durch die mündliche Aufforderung, wenn dieser nicht sofort wieder aus dem Stiegenhaus herunterkomme, werde noch Schlimmeres passieren, mithin durch gefährliche Drohung zumindest mit einer Körperverletzung und mit einer Körperverletzung seines Freundes XXXX zu einer Handlung, und zwar zum Herunterkommen genötigt. Der BF hat dadurch das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach den §§ 15 Abs. 1, 84 Abs. 4 StGB (zu 1.1.), das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 StGB (zu 1.2.) und das Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB (zu 2.) begangen und wurde hierfür zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Als mildernd wurde dabei lediglich der Umstand, dass es hinsichtlich des Verbrechens der schweren Körperverletzung beim Versuch geblieben ist berücksichtig.
Als erschwerend wurde hingegen das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit zwei Vergehen, sechs einschlägige Vorstrafen, die Tatbegehung gegen Minderjährige, die Tatbegehung trotz offener Probezeit sowie der rasche Rückfall nach dem Vollzug von in einem Strafblock verbüßten Freiheitsstrafen von insgesamt über 30 Monaten gewertet. Desweiteren wurde ausgeführt, dass das formale Tatgeständnis des BF weder glaubhaft reumütig gewesen sei, noch habe es zur Wahrheitsfindung beigetragen. Der BF wurde dabei schuldig gesprochen er hat am römisch 40 in römisch 40 1. Gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten jugendlichen Mittäter römisch 40 (dem Bruder des BF) nachstehende Personen am Körper verletzt, und zwar 1.1. den 17-jährigen römisch 40 mit dem Vorsatz, diesen an sich schwer am Körper zu verletzen, durch das Versetzen etlicher wuchtiger Schläge gegen dessen Kopf, insbesondere das Gesicht, in Form einer Gehirnerschütterung, eines Nasenbeinbruchs ohne Verschiebung der Bruchenden, einer Platzwunde am linken oberen Kopfbereich, einer Rissquetschwunde am linken oberen Auge und am linken Augenlid, blauen Flecken im Gesicht und massiven Schwellungen an beiden Augen, 1.2. den 17-jährigen römisch 40 durch das Versetzen von Schlägen und Tritten in Form einer Beule und Hämatomen an der linken Schläfe, 2. römisch 40 durch die mündliche Aufforderung, wenn dieser nicht sofort wieder aus dem Stiegenhaus herunterkomme, werde noch Schlimmeres passieren, mithin durch gefährliche Drohung zumindest mit einer Körperverletzung und mit einer Körperverletzung seines Freundes römisch 40 zu einer Handlung, und zwar zum Herunterkommen genötigt.
Der BF hat dadurch das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 15, Absatz eins, 84, Absatz 4, StGB (zu 1.1.), das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, StGB (zu 1.2.) und das Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (zu 2.) begangen und wurde hierfür zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Als mildernd wurde dabei lediglich der Umstand, dass es hinsichtlich des Verbrechens der schweren Körperverletzung beim Versuch geblieben ist berücksichtig. Als erschwerend wurde hingegen das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit zwei Vergehen, sechs einschlägige Vorstrafen, die Tatbegehung gegen Minderjährige, die Tatbegehung trotz offener Probezeit sowie der rasche Rückfall nach dem Vollzug von in einem Strafblock verbüßten Freiheitsstrafen von insgesamt über 30 Monaten gewertet.
Desweiteren wurde ausgeführt, dass das formale Tatgeständnis des BF weder glaubhaft reumütig gewesen sei, noch habe es zur Wahrheitsfindung beigetragen.
Einer dagegen erhobenen Berufung wurde mit Entscheidung des Oberlandesgericht XXXX vom XXXX , teilweise Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 3 Jahre herabgesetzt. Begründend führt das OLG aus, dass als zusätzlich mildernd die zwischenzeitig geleistete Schadenswiedergutmachung in Form der Begleichung der Ansprüche der Privatbeteiligten iHv von insgesamt 3.700 Euro zu berücksichtigen ist. Auch sei eine Schuldeinsicht bzw. ein Unrechtsbewusstsein durch die mittlerweile erfolgten Zahlungen und den bereits in Haft begonnenen Therapien zugunsten des BF anzunehmen. Aus diesem Grund ist die vom BF verhängte Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten bei dem gegebenen Strafrahmen von ein Jahr bis zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe einer moderaten Reduktion zugänglich.
Eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist daher tat- und schuldadäquat und der konkreten Täterpersönlichkeit entsprechend. Einer dagegen erhobenen Berufung wurde mit Entscheidung des Oberlandesgericht römisch 40 vom römisch 40 , teilweise Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 3 Jahre herabgesetzt. Begründend führt das OLG aus, dass als zusätzlich mildernd die zwischenzeitig geleistete Schadenswiedergutmachung in Form der Begleichung der Ansprüche der Privatbeteiligten iHv von insgesamt 3.700 Euro zu berücksichtigen ist. Auch sei eine Schuldeinsicht bzw. ein Unrechtsbewusstsein durch die mittlerweile erfolgten Zahlungen und den bereits in Haft begonnenen Therapien zugunsten des BF anzunehmen.
Aus diesem Grund ist die vom BF verhängte Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten bei dem gegebenen Strafrahmen von ein Jahr bis zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe einer moderaten Reduktion zugänglich. Eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist daher tat- und schuldadäquat und der konkreten Täterpersönlichkeit entsprechend.
Der BF wurde am XXXX festgenommen und in die Justizanstalt XXXX eingeliefert. Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX wurde über den BF die Untersuchungshaft verhängt. Der BF verbüßt bis XXXX seine Haftstrafe in der JA XXXX und von 08. XXXX in der JA XXXX . Der BF wurde am römisch 40 festgenommen und in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert. Mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 wurde über den BF die Untersuchungshaft verhängt. Der BF verbüßt bis römisch 40 seine Haftstrafe in der JA römisch 40 und von 08. römisch 40 in der JA römisch 40 .
Der BF hat in Strafhaft gegen die Bestimmungen des § 26 Abs. 2 StVG verletzt, indem er die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt gefährdet hat, da er an einer tätlichen Auseinandersetzung mit einem anderen Mithäftling beteiligt war und hat dadurch die Ordnungswidrigkeit nach § 107 Abs. 1 Z 10 iVm § 26 Abs. 2 StVG begangen. Er wurde dafür mit einer Geldbuße iHv 50 Euro bestraft. Von der Einleitung oder Fortführung eines Ordnungsstrafverfahrens wurde jedoch in weiterer Folge abgesehen. Der BF hat in Strafhaft gegen die Bestimmungen des Paragraph 26, Absatz 2, StVG verletzt, indem er die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt gefährdet hat, da er an einer tätlichen Auseinandersetzung mit einem anderen Mithäftling beteiligt war und hat dadurch die Ordnungswidrigkeit nach Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 10, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 2, StVG begangen. Er wurde dafür mit einer Geldbuße iHv 50 Euro bestraft. Von der Einleitung oder Fortführung eines Ordnungsstrafverfahrens wurde jedoch in weiterer Folge abgesehen.
1.4. Gegen den BF wurden bereits im September 2015, im November 2015, im Jänner 2018, im Jänner 2019, im Juli 2019, im August 2019 und im Dezember 2020 die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen den BF geprüft.
Im Verwaltungsstrafregister scheinen folgende verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen gegen den BF auf:
XXXX wegen aggressives Verhalten gegen Organe der öffentlichen Aufsicht nach § 82 Abs. 1 SPG zu einer Geldstrafe von 300 Euro bzw. Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage römisch 40 wegen aggressives Verhalten gegen Organe der öffentlichen Aufsicht nach Paragraph 82, Absatz eins, SPG zu einer Geldstrafe von 300 Euro bzw. Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage XXXX wegen aggressives Verhalten gegen Organe der öffentlichen Aufsicht nach § 82 Abs. 1 SPG zu einer Geldstrafe von 200 Euro bzw. Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage römisch 40 wegen aggressives Verhalten gegen Organe der öffentlichen Aufsicht nach Paragraph 82, Absatz eins, SPG zu einer Geldstrafe von 200 Euro bzw. Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage XXXX wegen Anstandsverletzung nach § 27 Salzburger Landessicherheitsgesetz zu einer Geldstrafe von 100 Euro bzw. Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 12 Stunden römisch 40 wegen Anstandsverletzung nach Paragraph 27, Salzburger Landessicherheitsgesetz zu einer Geldstrafe von 100 Euro bzw. Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 12 Stunden XXXX wegen Anstandsverletzung nach § 27 Salzburger Landessicherheitsgesetz zu einer Geldstrafe von 100 Euro bzw. Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 12 Stunden römisch 40 wegen Anstandsverletzung nach Paragraph 27, Salzburger Landessicherheitsgesetz zu einer Geldstrafe von 100 Euro bzw. Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 12 Stunden XXXX wegen § 121 Abs. 3 Z 2 iVm § 32 Abs. 2 FPG zu einer Geldstrafe von 50 Euro bzw. Ersatzfreiheitsstrafe 22 Stunden römisch 40 wegen Paragraph 121, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 2, FPG zu einer Geldstrafe von 50 Euro bzw. Ersatzfreiheitsstrafe 22 Stunden XXXX wegen § 99 Abs. 1 lit b iVm § 5 Abs. 2 zweiter Satz StVO zu einer Geldstrafe von 2.000 Euro bzw. Ersatzfreiheitsstrafe 16 Tage 14 Stunden römisch 40 wegen Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz StVO zu einer Geldstrafe von 2.000 Euro bzw. Ersatzfreiheitsstrafe 16 Tage 14 Stunden XXXX wegen § 4 Abs. 1 lit a StVO zu einer Geldstrafe von 300 Euro bzw. Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage 16 Stunden römisch 40 wegen Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO zu einer Geldstrafe von 300 Euro bzw. Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage 16 Stunden XXXX wegen § 4 Abs. 1 lit c StVO zu einer Geldstrafe von 300 Euro bzw. Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage 16 Stunden römisch 40 wegen Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO zu einer Geldstrafe von 300 Euro bzw. Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage 16 Stunden XXXX wegen § 4 Abs. 5 StVO zu einer Geldstrafe von 250 Euro bzw. Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage 19 Stunden römisch 40 wegen Paragraph 4, Absatz 5, StVO zu einer Geldstrafe von 250 Euro bzw. Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage 19 Stunden
XXXX wegen aggressives Verhalten gegen Organe der öffentlichen Aufsicht nach § 82 Abs. 1 SPG zu einer Geldstrafe von 100 Euro bzw. Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage 19 Stunden römisch 40 wegen aggressives Verhalten gegen Organe der öffentlichen Aufsicht nach Paragraph 82, Absatz eins, SPG zu einer Geldstrafe von 100 Euro bzw. Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage 19 Stunden XXXX wegen § 102 Abs. 1 iVm § 36 lit e und § 57a As. 5 KFG zu einer Geldstrafe von 80 Euro bzw. Ersatzfreiheitsstrafe 8 Stunden römisch 40 wegen Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Litera e und Paragraph 57 a, As. 5 KFG zu einer Geldstrafe von 80 Euro bzw. Ersatzfreiheitsstrafe 8 Stunden XXXX wegen § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG zu einer Geldstrafe von 1.000 Euro bzw. Ersatzfreiheitsstrafe 19 Tage 6 Stunden römisch 40 wegen Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG zu einer Geldstrafe von 1.000 Euro bzw. Ersatzfreiheitsstrafe 19 Tage 6 Stunden Im kriminalpolizeilichen Aktenindex scheinen insgesamt 27 Eintragungen auf. Dabei handelt es sich um Diebstahl, Urkundenunterdrückung, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz, gefährliche Drohung, Fälschung besonders geschützter Urkunden, (absichtliche) (schwere) Körperverletzung, Widerstand gegen die Staatsgewalt, (schwere) Sachbeschädigung, Raub, Betrug, (schwerer) Diebstahl, Einbruchsdiebstahl, Gefährdung der körperlichen Sicherheit und (schwere) Nötigung. Die den Eintragungen zugrundeliegenden Taten wurden zwischen Juni 2011 bis August 2022 begangen.
Gegen den BF wurde am XXXX neuerlich Anklage wegen des Verdachts der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs. 1 StGB sowie wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 88 (1,3) 2. Fall StGB erhoben. Dieser Anklage liegt eine Anzeige der LPD XXXX vom XXXX , mit welcher der BF wegen des Verdachts auf fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr sowie wegen des Verdachts auf Unterdrückung eines Beweismittels angezeigt wurde, nachdem diese in einen Verkehrsunfall am XXXX verwickelt war.Gegen den BF wurde am römisch 40 neuerlich Anklage wegen des Verdachts der Fälschung eines Beweismittels nach Paragraph 293, Absatz eins, StGB sowie wegen fahrlässiger Körperverletzung nach Paragraph 88, (1,3) 2. Fall StGB erhoben. Dieser Anklage liegt eine Anzeige der LPD römisch 40 vom römisch 40 , mit welcher der BF wegen des Verdachts auf fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr sowie wegen des Verdachts auf Unterdrückung eines Beweismittels angezeigt wurde, nachdem diese in einen Verkehrsunfall am römisch 40 verwickelt war.
Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX , wurde der BF wegen dem Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und 3 zweiter Fall StGB und das Vergehen der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Monaten sowie zum Kostenersatz verurteilt. Mildernd wurde die reumütige geständige Verantwortung, erschwerend sechs einschlägige Vorstrafen, Zusammentreffen von zwei Vergehen, rascher Rückfall nach Vollzug einer dreijährigen Freiheitsstrafe und Tatbegehung trotz offener Probezeit gewertet. Mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 , wurde der BF wegen dem Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und 3 zweiter Fall StGB und das Vergehen der Fälschung eines Beweismittels nach Paragraph 293, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Monaten sowie zum Kostenersatz verurteilt. Mildernd wurde die reumütige geständige Verantwortung, erschwerend sechs einschlägige Vorstrafen, Zusammentreffen von zwei Vergehen, rascher Rückfall nach Vollzug einer dreijährigen Freiheitsstrafe und Tatbegehung trotz offener Probezeit gewertet.
1.5. Bereits mit Schriftsatz vom 19.08.2022 wurde dem BF die beabsichtigte Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zur Kenntnis gebracht und ihm die Gelegenheit gegeben, binnen Fristsetzung, auch zu seinen persönlichen Verhältnissen, eine Stellungnahme abzugeben. Am 29.08.2022 langte eine handschriftliche Stellungnahme des BF bei der belangten Behörde ein.
Mit Schreiben vom 25.04.2023 wurde dem BF abermals Parteigehör gewährt und ihm die Gelegenheit gegeben, binnen Fristsetzung, eine Stellungnahme zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen bzw. zu etwaigen Änderungen seiner persönlichen Situation seit seiner letzten Stellungnahme von August 2022 abzugeben. Es wurde keine Stellungahme seitens des BF eingebracht.
Mit Schriftsatz vom 18.07.2024 erging ein weiteres Parteigehör seitens der belangten Behörde und wurde dem BF abermals die Gelegenheit gegeben, binnen Fristsetzung, eine Stellungnahme zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen bzw. zu etwaigen Änderungen seiner persönlichen Situation seit seiner letzten Stellungnahme von August 2022 abzugeben. Am 29.07.2024 langte eine weitere handschriftliche Stellungnahme des BF bei der belangten Behörde ein.
1.6. Die Mutter des BF lebt in Salzburg. Zu seinem Vater hat er laut eigenen Angaben seit einigen Jahren keinen Kontakt mehr. Er hat zuletzt in Salzburg gelebt. Seine beiden jüngeren Halbgeschwister mütterlicherseits leben in Österreich, sein älterer Bruder hat zuletzt in Bosnien gelebt. Nach Aussage des BF, weiß er dessen derzeitigen Aufenthaltsort nicht. Desweiteren hat er 8 Halbgeschwister väterlicherseits, mit diesen besteht jedoch kein maßgeblicher Kontakt.
Ebenso befindet sich der BF in einer Beziehung und verfügt seit August 2025 über einen gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin. Seine Lebensgefährtin, die serbischer Staatsbürgerin XXXX , geb. am XXXX , ist im Besitz des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“. Sie wurde in Österreich geboren und ist seit Juli 2000 durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Ebenso befindet sich der BF in einer Beziehung und verfügt seit August 2025 über einen gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin. Seine Lebensgefährtin, die serbischer Staatsbürgerin römisch 40 , geb. am römisch 40 , ist im Besitz des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“. Sie wurde in Österreich geboren und ist seit Juli 2000 durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet.
1.7. Die Großeltern des BF befinden sich in Sanski Most/Bosnien. Laut Aussage des BF war er zuletzt vor 6-7 Jahren auf Urlaub dort. Es ist aber auch jedenfalls davon auszugehen, dass sich auch Angehörige in Kroatien befinden.
1.8. Den rechtskräftigen Verurteilungen liegen in mehreren Fällen Körperverletzung sowie schwere Körperverletzung, in einem Fall absichtliche schwere Körperverletzung, Gefährdung der körperlichen Sicherheit, Nötigung, gefährliche Drohung, Sachbeschädigung in mehreren Fällen, schwere Sachbeschädigung in einem Fall, Diebstahl in mehreren Fällen, schwerer Diebstahl, Einbruchsdiebstahl, gewerbsmäßiger Diebstahl, dauernde Sachentziehung, unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen in zwei Fällen, Raub und schwerer Raum in mehreren Fällen, Erpressung, schwere Erpressung, Betrug in mehreren Fällen, Urkundenfälschung, Fälschung besonders geschützter Urkunden, Urkundenunterdrückung in mehreren Fällen, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel in mehreren Fällen, Widerstand gegen die Staatsgewalt sowie unerlaubter Umgang mit Suchtgiften zugrunde.
Ungeachtet der drohenden Aufenthaltsbeendigung, der bisherigen Strafverbüßungen, der bestehenden familiären Bindungen in Österreich wurde der BF – nachdem er in der mündlichen Verhandlung Besserung und Reue erklärte – neuerlich wegen Gewalttätigkeiten im Zustand des übermäßigen Alkoholkonsums und daraus folgenden psychischen Ausnahmezustandes angezeigt (Tatdatum XXXX ). Ungeachtet der drohenden Aufenthaltsbeendigung, der bisherigen Strafverbüßungen, der bestehenden familiären Bindungen in Österreich wurde der BF – nachdem er in der mündlichen Verhandlung Besserung und Reue erklärte – neuerlich wegen Gewalttätigkeiten im Zustand des übermäßigen Alkoholkonsums und daraus folgenden psychischen Ausnahmezustandes angezeigt (Tatdatum römisch 40 ).
Der Verbleib des BF stellt eine nachhaltige und maßgebliche, insgesamt gravierende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit aufgrund seines persönlichen Verhaltens mit der Schwere vor allem gegen die körperliche Unversehrtheit Dritter und der dem beharrlichen Verweilen in diesem strafrechtlich relevanten Verhalten (seit 2013 über Jahre bis dato – letzte Anklage Oktober 2025 - trotz Verurteilungen und Androhung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen) dar.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich weitgehend widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.1. Die im Spruch angeführte Identität des BF ergibt sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt und der im Akt befindlichen Dokumente der Strafverfolgungsbehörden. Desweiteren hat er sich in der mündlichen Verhandlung mit seinem kroatischen Reisepass ausweisen können.
Aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) ergibt sich, dass er in Salzburg geboren wurde. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen, seiner Schulausbildung, abgebrochenen Berufsausbildung, seinen Sprachkenntnissen, seinem Gesundheitszustand und dem Umstand, dass er bis zum Jahr 2000 bei seinen Großeltern in Bosnien und Herzegowina gelebt hat, basieren auf seinen diesbezüglichen Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Zudem ist davon auszugehen, dass er der kroatischen Sprache mächtig ist, zumal er in seinen ersten Lebensjahren bei seinen Großeltern in Bosnien gelebt hat und diese in weitere Folge auch besucht hat. Dass er vermögenslos ist und Schulden hat, hat er selbst in der Beschwerdeverhandlung angegeben.
2.2. Seine Wohnsitzmeldungen seit Oktober 2000 ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister. Daraus ist ersichtlich, dass er seit 2015 überwiegend in verschiedenen Justizanstalten mit Hauptwohnsitz bzw. mit Nebenwohnsitz gemeldet war.
Aus dem IZR geht hervor, dass er bis Februar 2014 im Besitz des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ war. In weiterer Folge scheint jedoch keine Anmeldebescheinigung im IZR auf, wonach festzustellen war, dass er über keine solche bislang verfügt hat.
Die Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet werden durch den eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug belegt. Demnach war er im Bundesgebiet immer nur kurzzeitig erwerbstätig, so zuletzt für einige Tage im Juli 2022. Daneben scheinen auch immer wieder Arbeitslosengeld- und Notstandshilfebezüge auf und hat er einmal bedarfsorientierte Mindestsicherung bezogen.
2.3. Die Verurteilungen des BF im Bundesgebiet sind dem eingeholten Strafregisterauszug zu entnehmen. Desweiteren ist das letzte Strafurteil des Landesgericht XXXX vom XXXX , sowie die Entscheidung des Oberlandesgericht XXXX vom XXXX , aktenkundig.2.3. Die Verurteilungen des BF im Bundesgebiet sind dem eingeholten Strafregisterauszug zu entnehmen. Desweiteren ist das letzte Strafurteil des Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 , sowie die Entscheidung des Oberlandesgericht römisch 40 vom römisch 40 , aktenkundig.
Seine Festnahme am XXXX , die Einlieferung in die Justizanstalt Salzburg sowie die Verhängung der Untersuchungshaft über den BF ergeben sich aus der aktenkundigen Vollzugsinformation, dem ZMR sowie dem Beschluss über die Verhängung der Untersuchungshaft des Landesgerichts Salzburg XXXX vom XXXX Dass er bis August 2025 seine Haftstrafe in der JA XXXX verbüßt hat, geht aus dem ZMR hervor. Seine Festnahme am römisch 40 , die Einlieferung in die Justizanstalt Salzburg sowie die Verhängung der Untersuchungshaft über den BF ergeben sich aus der aktenkundigen Vollzugsinformation, dem ZMR sowie dem Beschluss über die Verhängung der Untersuchungshaft des Landesgerichts Salzburg römisch 40 vom römisch 40 Dass er bis August 2025 seine Haftstrafe in der JA römisch 40 verbüßt hat, geht aus dem ZMR hervor.
Auch ist eine Ordnungswidrigkeit des BF in Haft durch die aktenkundige Ordnungsstrafverfügung der JA XXXX vom XXXX dokumentiert. Aus dem ebenfalls einliegenden Aktenvermerk geht jedoch hervor, dass von der Einleitung oder Fortführung eines Ordnungsstrafverfahren in weiterer Folge abgesehen wurde. Auch ist eine Ordnungswidrigkeit des BF in Haft durch die aktenkundige Ordnungsstrafverfügung der JA römisch 40 vom römisch 40 dokumentiert. Aus dem ebenfalls einliegenden Aktenvermerk geht jedoch hervor, dass von der Einleitung oder Fortführung eines Ordnungsstrafverfahren in weiterer Folge abgesehen wurde.
2.4. Aus dem IZR ist ersichtlich, dass gegen den BF bereits in der Vergangenheit mehrmals aufenthaltsbeendigende Maßnahme geprüft bzw. angedroht wurden.
Auch weist der BF einige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf, welche aus dem diesbezüglichen aktenkundigen Schreiben der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX hervorgehen. Auch weist der BF einige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf, welche aus dem diesbezüglichen aktenkundigen Schreiben der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 hervorgehen.
Der kriminalpolizeiliche Aktenindex aus dem sich die zahlreichen Vormerkungen ergeben ist ebenso im Akt einliegend.
Die Anzeige gegen des BF wegen des Verdachts auf fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr sowie wegen des Verdachts auf Unterdrückung eines Beweismittels ergibt sich aus dem einliegenden Abschluss-Bericht der LPD XXXX vom XXXX . Die Anklageerhebung geht aus der Verständigung der Behörde von der Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX hervor. Die Anzeige gegen des BF wegen des Verdachts auf fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr sowie wegen des Verdachts auf Unterdrückung eines Beweismittels ergibt sich aus dem einliegenden Abschluss-Bericht der LPD römisch 40 vom römisch 40 . Die Anklageerhebung geht aus der Verständigung der Behörde von der Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom römisch 40 hervor.
2.5. Die jeweiligen Schriftsätze bezüglich der Einräumung eines Parteigehörs des BFA vom 19.08.2022, 25.04.2023 und 18.07.2024 sind aktenkundig. Seine jeweils handschriftlichen Stellungnahmen, welche am 29.08.2022 bzw. am 29.07.2024 bei der belangten Behörde eingelangt sind, sind im Akt einliegend.
2.6. Seine familiären Anbindungen in Österreich ergeben sich aus seinen diesbezüglich gleichlautenden Angaben im Verfahren und insbesondere aus seiner Aussage in der Beschwerdeverhandlung.
Weiters bestätigte seine Lebensgefährtin, welche in der Beschwerdeverhandlung als Zeugin aussagte, den BF vor ca. 3 ½ Jahren kennengelernt zu haben. Aus dem ZMR ist ersichtlich, dass der BF seit seiner Haftentlassung mit Hauptwohnsitz bei seiner Lebensgefährtin gemeldet ist.
2.7. Die Feststellungen zum Verbleib seiner Angehörigen ergibt sich durch seine Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Der BF führte aus, dass seine Großeltern in XXXX leben und er keinen Kontakt zu eventuellen Familienangehörigen habe bzw. nicht wisse, welche Angehörigen sich noch im Heimatland befinden würden. Es war in der mündlichen Verhandlung der Eindruck zu gewinnen, dass der BF keine genauen diesbezüglichen Angaben machen wollte, weshalb davon auszugehen ist, dass sich auch Angehörige im Heimatland befinden. 2.7. Die Feststellungen zum Verbleib seiner Angehörigen ergibt sich durch seine Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Der BF führte aus, dass seine Großeltern in römisch 40 leben und er keinen Kontakt zu eventuellen Familienangehörigen habe bzw. nicht wisse, welche Angehörigen sich noch im Heimatland befinden würden. Es war in der mündlichen Verhandlung der Eindruck zu gewinnen, dass der BF keine genauen diesbezüglichen Angaben machen wollte, weshalb davon auszugehen ist, dass sich auch Angehörige im Heimatland befinden.
2.8. Die festgestellte Gefahr des BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ergibt sich insbesondere aufgrund der vom BF begangenen zahlreichen Straftaten, worin sich eindeutig eine generell hohe Bereitschaft zur Negierung von (österreichischen) Gesetzen ergab. Der BF verübte seine erste Straftat bereits im Alter von 16 Jahren und wurde seither insgesamt 9 Mal rechtskräftig verurteilt. Er hat auch mehrmals schwerwiegende Straftaten wie beispielsweise schwerer Raub, absichtliche schwere Körperverletzung oder schwere Erpressung begangen. Der BF weist ein hohes Maß an Gewaltbereitschaft auf und konnte er nicht glaubhaft darlegen, dass er gewillt ist sein Verhalten künftig zu ändern. So führte diesbezügliche in der Beschwerdeverhandlung aus, dass er nicht so gewalttätig gewesen sei, dennoch habe er eine Gewalttherapie abgeschlossen.
Auf die Frage, was er daraus mitgenommen habe, antwortete der BF, wenn man nicht wolle, nehme man von dort auch nichts mit (vgl. Verhandlungsniederschrift, S 15). Es ist ihm auch trotz Nachfragen nicht möglich gewesen glaubhaft zu schildern, dass er sein gewaltbereites Verhalten aufgrund der Therapie künftig nachhaltig ändern werde. Dem BF ist es im Zuge der Beschwerdeverhandlung darüberhinaus nicht gelungen glaubhaft darzustellen, dass er seine Taten wirklich bereue und gewillt ist seine Lebensverhältnisse nachhaltig zu ändern. So begründete er seine zahlreichen Straftaten damit, dass er die falschen Freunde gehabt habe, und seine Drogensucht der Hauptgrund für seine Straftaten gewesen sei.
Er wolle mit den Drogen aufhören und habe bereits in Haft eine Drogenersatztherapie begonnen. Er habe aber die Medikamente wieder abgesetzt (vgl. Verhandlungsniederschrift, S 11, S 14). 2.8. Die festgestellte Gefahr des BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ergibt sich insbesondere aufgrund der vom BF begangenen zahlreichen Straftaten, worin sich eindeutig eine generell hohe Bereitschaft zur Negierung von (österreichischen) Gesetzen ergab. Der BF verübte seine erste Straftat bereits im Alter von 16 Jahren und wurde seither insgesamt 9 Mal rechtskräftig verurteilt. Er hat auch mehrmals schwerwiegende Straftaten wie beispielsweise schwerer Raub, absichtliche schwere Körperverletzung oder schwere Erpressung begangen.
Der BF weist ein hohes Maß an Gewaltbereitschaft auf und konnte er nicht glaubhaft darlegen, dass er gewillt ist sein Verhalten künftig zu ändern. So führte diesbezügliche in der Beschwerdeverhandlung aus, dass er nicht so gewalttätig gewesen sei, dennoch habe er eine Gewalttherapie abgeschlossen. Auf die Frage, was er daraus mitgenommen habe, antwortete der BF, wenn man nicht wolle, nehme man von dort auch nichts mit vergleiche Verhandlungsniederschrift, S 15). Es ist ihm auch trotz Nachfragen nicht möglich gewesen glaubhaft zu schildern, dass er sein gewaltbereites Verhalten aufgrund der Therapie künftig nachhaltig ändern werde. Dem BF ist es im Zuge der Beschwerdeverhandlung darüberhinaus nicht gelungen glaubhaft darzustellen, dass er seine Taten wirklich bereue und gewillt ist seine Lebensverhältnisse nachhaltig zu ändern.
So begründete er seine zahlreichen Straftaten damit, dass er die falschen Freunde gehabt habe, und seine Drogensucht der Hauptgrund für seine Straftaten gewesen sei. Er wolle mit den Drogen aufhören und habe bereits in Haft eine Drogenersatztherapie begonnen. Er habe aber die Medikamente wieder abgesetzt vergleiche Verhandlungsniederschrift, S 11, S 14).
Der BF war seit seinem 18. Lebensjahr insgesamt 8 ½ Jahre lang in Haft und lediglich 3 Jahre lang auf freiem Fuß. So konnten ihn auch seine zahlreichen Haftstrafen nicht vor der Begehung weiterer Straftaten abhalten und wurde der BF immer wieder innerhalb eines kurzen Zeitabstandes nach seinen Haftentlassungen straffällig. Hinsichtlich seiner letzten Straftat ist auch eine deutliche Steigerung seiner Gewaltbereitschaft zu verzeichnen, indem er, wie aus dem vorliegenden Strafurteil des LG XXXX vom XXXX hervorgeht, sein jüngeres, ihm körperlich deutlich unterlegenes Opfer absichtlich schwere Verletzungen am Körper zugefügt hat. Demnach attackierte der BF sein Opfer ohne selbst von diesem angegriffen zu werden und fügte ihm absichtlich massive Verletzungen zu.
Der BF war seit seinem 18. Lebensjahr insgesamt 8 ½ Jahre lang in Haft und lediglich 3 Jahre lang auf freiem Fuß. So konnten ihn auch seine zahlreichen Haftstrafen nicht vor der Begehung weiterer Straftaten abhalten und wurde der BF immer wieder innerhalb eines kurzen Zeitabstandes nach seinen Haftentlassungen straffällig. Hinsichtlich seiner letzten Straftat ist auch eine deutliche Steigerung seiner Gewaltbereitschaft zu verzeichnen, indem er, wie aus dem vorliegenden Strafurteil des LG römisch 40 vom römisch 40 hervorgeht, sein jüngeres, ihm körperlich deutlich unterlegenes Opfer absichtlich schwere Verletzungen am Körper zugefügt hat. Demnach attackierte der BF sein Opfer ohne selbst von diesem angegriffen zu werden und fügte ihm absichtlich massive Verletzungen zu.
Eine glaubhafte Wesensänderung des BF muss erst durch einen ausreichend langen Wohlverhaltenszeitraum belegt werden, zumal sich der BF auch erst seit XXXX auf freiem Fuß befindet. Aufgrund seines Gesamtverhaltens stellt der BF eine maßgebliche und nachhaltige – somit gravierende - Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar. Eine glaubhafte Wesensänderung des BF muss erst durch einen ausreichend langen Wohlverhaltenszeitraum belegt werden, zumal sich der BF auch erst seit römisch 40 auf freiem Fuß befindet. Aufgrund seines Gesamtverhaltens stellt der BF eine maßgebliche und nachhaltige – somit gravierende - Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar.
Zu Spruchteil A):
3.1. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.08.2025 wurde bereits rechtskräftig der Beschwerde gegen die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) Folge gegeben. 3.1. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.08.2025 wurde bereits rechtskräftig der Beschwerde gegen die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) Folge gegeben.
Gegenstand dieses Erkenntnisses sind somit die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides.Gegenstand dieses Erkenntnisses sind somit die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Erlassung des Aufenthaltsverbotes):3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Erlassung des Aufenthaltsverbotes):
3.2.1. Zu den Rechtsgrundlagen:
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:
Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:
Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet auszugsweise:Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürger“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet auszugsweise:
Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt. (…)(…) 3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen.
Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt. (…) Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet: Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
3.2.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist als kroatischer Staatsangehöriger sohin EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 8, leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist als kroatischer Staatsangehöriger sohin EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
Da sich der BF bereits seit dem Jahr 2000 und somit seit mehr als 10 Jahren im Bundesgebiet aufhält ist zu prüfen, ob er die Voraussetzungen für die Anwendung des Gefährdungsmaßstabs nach § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG iVm Art. 28 Abs. 3 lit. a Richtlinie 2004/38/EG erfüllt.Da sich der BF bereits seit dem Jahr 2000 und somit seit mehr als 10 Jahren im Bundesgebiet aufhält ist zu prüfen, ob er die Voraussetzungen für die Anwendung des Gefährdungsmaßstabs nach Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 3, Litera a, Richtlinie 2004/38/EG erfüllt.
Der VwGH führt in seiner ständigen Judikatur aus, dass die Anwendung des erhöhten Gefährdungsmaßstabs des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FrPolG 2005 ("nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich") voraussetzt, dass sich der Fremde in den letzten zehn Jahren vor Erlassung des Aufenthaltsverbots rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Dieser Maßstab entspricht jenem des Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie (2004/38/EG) (VwGH 19.5.2022, Ra 2019/21/0396; VwGH 9.11.2023, Ra 2023/22/0067, siehe auch zuletzt VwGH 21.03.2024, Ra 2021/21/0192).Der VwGH führt in seiner ständigen Judikatur aus, dass die Anwendung des erhöhten Gefährdungsmaßstabs des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FrPolG 2005 ("nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich") voraussetzt, dass sich der Fremde in den letzten zehn Jahren vor Erlassung des Aufenthaltsverbots rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Dieser Maßstab entspricht jenem des Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie (2004/38/EG) (VwGH 19.5.2022, Ra 2019/21/0396; VwGH 9.11.2023, Ra 2023/22/0067, siehe auch zuletzt VwGH 21.03.2024, Ra 2021/21/0192).
Der zum erhöhten Gefährdungsmaßstab nach Art. 28 Abs. 3 lit. a der genannten RL bzw. dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG führende zehnjährige Aufenthalt im Bundesgebiet muss demnach grundsätzlich ununterbrochen sein. Es können einzelne Abwesenheiten des Fremden unter Berücksichtigung von Gesamtdauer, Häufigkeit und der Gründe, die ihn dazu veranlasst haben, Österreich zu verlassen, auf eine Verlagerung seiner persönlichen, familiären oder beruflichen Interessen schließen lassen. Auch der Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe durch den Betroffenen ist grundsätzlich geeignet, die Kontinuität des Aufenthaltes iSd Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie zu unterbrechen und sich damit auf die Gewährung des dort vorgesehenen verstärkten Schutzes auch in dem Fall auszuwirken, dass sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug mehrere Jahre lang (kontinuierlich) im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat.
Dies ist - bei einer umfassenden Beurteilung - im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen abgerissen sind (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0079, mwN).Der zum erhöhten Gefährdungsmaßstab nach Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der genannten RL bzw. dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG führende zehnjährige Aufenthalt im Bundesgebiet muss demnach grundsätzlich ununterbrochen sein. Es können einzelne Abwesenheiten des Fremden unter Berücksichtigung von Gesamtdauer, Häufigkeit und der Gründe, die ihn dazu veranlasst haben, Österreich zu verlassen, auf eine Verlagerung seiner persönlichen, familiären oder beruflichen Interessen schließen lassen.
Auch der Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe durch den Betroffenen ist grundsätzlich geeignet, die Kontinuität des Aufenthaltes iSd Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie zu unterbrechen und sich damit auf die Gewährung des dort vorgesehenen verstärkten Schutzes auch in dem Fall auszuwirken, dass sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug mehrere Jahre lang (kontinuierlich) im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Dies ist - bei einer umfassenden Beurteilung - im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen abgerissen sind (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0079, mwN).
Da der BF vom Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung zurückgerechnet mehr als 10 Jahre im Bundesgebiet aufhältig ist (vgl. EuGH 16.01.2014, C-400/12), bzw. bereits vor seiner ersten Verurteilung einen 13-jährigen durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich aufwies (vgl. EuGH 17.04.2018, C-316/16 und C-424/16, Rn. 71: hinsichtlich der Beachtlichkeit eines 10-jährigen Aufenthaltes vor der entscheidungsrelevanten Verurteilung), ist, selbst unter Berücksichtigung der in den letzten 10 Jahren gelegenen Verurteilungen und Inhaftierungen des BF vor dem Hintergrund seines, durch sein Aufwachsen im Bundesgebiet geprägten, mehr als 25-jährigen Aufenthaltes und der dadurch entstandenen besonderen Verbundenheit zu Österreich, (vgl.
EuGH 17.04.2018, C-316/16 und C-424/16, Rn. 72) davon auszugehen, dass gegenständlich der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG zur Anwendung gelangt. Dies deshalb, weil durch den Aufenthalt des BF im Inland seit dem Kleinkindalter, der alleinigen sozialen Prägung in Österreich, den fehlenden nachweisbaren Kontakten zum Heimatland, aufgrund des jahrzehntelangen Aufenthalts seiner nahen Familienangehörigen, nämlich der Eltern und Geschwister, davon auszugehen ist, dass auch die über ihn verhängten Haftstrafen, nicht derart dazu beitragen, dass seine Bindung zu Österreich abgebrochen ist.Da der BF vom Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung zurückgerechnet mehr als 10 Jahre im Bundesgebiet aufhältig ist vergleiche EuGH 16.01.2014, C-400/12), bzw. bereits vor seiner ersten Verurteilung einen 13-jährigen durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich aufwies vergleiche EuGH 17.04.2018, C-316/16 und C-424/16, Rn. 71: hinsichtlich der Beachtlichkeit eines 10-jährigen Aufenthaltes vor der entscheidungsrelevanten Verurteilung), ist, selbst unter Berücksichtigung der in den letzten 10 Jahren gelegenen Verurteilungen und Inhaftierungen des BF vor dem Hintergrund seines, durch sein Aufwachsen im Bundesgebiet geprägten, mehr als 25-jährigen Aufenthaltes und der dadurch entstandenen besonderen Verbundenheit zu Österreich, vergleiche EuGH 17.04.2018, C-316/16 und C-424/16, Rn. 72) davon auszugehen, dass gegenständlich der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG zur Anwendung gelangt.
Dies deshalb, weil durch den Aufenthalt des BF im Inland seit dem Kleinkindalter, der alleinigen sozialen Prägung in Österreich, den fehlenden nachweisbaren Kontakten zum Heimatland, aufgrund des jahrzehntelangen Aufenthalts seiner nahen Familienangehörigen, nämlich der Eltern und Geschwister, davon auszugehen ist, dass auch die über ihn verhängten Haftstrafen, nicht derart dazu beitragen, dass seine Bindung zu Österreich abgebrochen ist.
Wie der VwGH in seiner ständigen Judikatur so ua. zu Ra 2025/21/0086 ausführt, soll mit der Bestimmung des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG der Art. 28 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2004/38/EG („FreizügigkeitsRL“; siehe § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) umgesetzt werden, wozu der Gerichtshof der Europäischen Union bereits judizierte, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf „außergewöhnliche Umstände“ begrenzt sein sollten; es sei vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen „Besonders hohen Schweregrad“ aufweise, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein könne (siehe VwGH 23.5.2024, Ra 2024/21/0044, Rn. 11, u.a. mit Hinweis auf EuGH [Große Kammer] 23.11.2010, Tsakouridis, C-145/09, insbesondere Rn. 40 ff).
In diesem Zusammenhang stellte der Gerichtshof der Europäischen Union auch klar, dass es den Mitgliedstaaten freistehe, Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV angeführten als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sei, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen könne, mit denen gemäß Art. 28 Abs. 3 der FreizügigkeitsRL eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden könne, sofern die Art und Weise solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweise (vgl. EuGH [Große Kammer] 22.5.2012, P.I., C-348/09, Rn. 28).Wie der VwGH in seiner ständigen Judikatur so ua. zu Ra 2025/21/0086 ausführt, soll mit der Bestimmung des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG der Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Richtlinie 2004/38/EG („FreizügigkeitsRL“; siehe Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) umgesetzt werden, wozu der Gerichtshof der Europäischen Union bereits judizierte, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf „außergewöhnliche Umstände“ begrenzt sein sollten; es sei vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen „Besonders hohen Schweregrad“ aufweise, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein könne (siehe VwGH 23.5.2024, Ra 2024/21/0044, Rn. 11, u.a. mit Hinweis auf EuGH [Große Kammer] 23.11.2010, Tsakouridis, C-145/09, insbesondere Rn. 40 ff).
In diesem Zusammenhang stellte der Gerichtshof der Europäischen Union auch klar, dass es den Mitgliedstaaten freistehe, Straftaten wie die in Artikel 83, Absatz eins, Unterabs. 2 AEUV angeführten als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sei, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen könne, mit denen gemäß Artikel 28, Absatz 3, der FreizügigkeitsRL eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden könne, sofern die Art und Weise solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweise vergleiche EuGH [Große Kammer] 22.5.2012, P.I., C-348/09, Rn. 28).
Der BF weist in Österreich bereits insgesamt neun rechtskräftige Verurteilungen wegen zahlreicher Vergehen und Verbrechen darunter schwerer Raub, (absichtlich) schwere Körperverletzung, Einbruchsdiebstahl, gewerbsmäßiger Diebstahl, schwere Erpressung etc. auf, und verbüßte aufgrund dessen bereits mehrere Haftstrafen im Bundesgebiet. Zu betonten ist in diesem Zusammenhang vor allem, dass der BF bereits mehrfach Delikte gegen Leib und Leben begangen hat. Der BF befand sich seit seinem 18. Lebensjahr über 8 ½ Jahre in Haft und lediglich 3 Jahre lang auf freiem Fuß. Er wurde jeweils nach einer kurzen Zeit in Freiheit wieder straffällig. Der BF weist ein hohes Maß an Gewaltbereitschaft auf, das hinsichtlich seiner letzten von ihm begangen Straftat nochmals eine Steigerung erfuhr.