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OGH Rechtssatz RS0011108 (6Ob252/71)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0011108 Entscheidungsdatum22.12.1971 Geschäftszahl6Ob252/71; 1Ob600/77; 3Ob604/81; 4Ob504/84 (4Ob505/84); 2Ob10/11a; 8Ob118/17m NormABGB §418; ABGB §948; ABGB §949, ABGB §1435 RechtssatzWird die Schenkung der ideellen Hälfte eines unverbauten Grundes widerrufen, auf dem inzwischen ein Wohnhaus errichtet wurde, so kommt eine grundbücherliche Rückübertragung an den Geschenkgeber nicht mehr in Frage.

EntscheidungstexteTE OGH 1971-12-22 6 Ob 252/71 SZ 44/192 TE OGH 1977-07-06 1 Ob 600/77 Vgl auch; Beisatz: Errichtung eines Wohnhauses mit Baukosten von über einer Million Schilling. (T1) TE OGH 1981-11-18 3 Ob 604/81 Vgl; Beisatz: Wird einen Liegenschaftshälfte geschenkt, geht durch die Verbauung der Liegenschaft die Nämlichkeit der geschenkten Sache verloren, weil der Grund selbst angesichts der außerordentlichen Veränderung und Werterhöhung der Liegenschaft so weit in den Hintergrund tritt, daß sein rechtliches Schicksal von einem Widerrufsrecht nicht betroffen würde. (T2) TE OGH 1985-04-23 4 Ob 504/84 Vgl; EvBl 1986/28 S 112 = SZ 58/63 TE OGH 2011-02-17 2 Ob 10/11a Vgl TE OGH 2017-10-25 8 Ob 118/17m Vgl; Beisatz: Beisatz: Eine tiefgreifende Veränderung der Liegenschaft könnte eine Naturalrestitution untunlich erscheinen lassen, sodass nur mehr Wertersatz in Frage käme. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1971:RS0011108

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