Schenkung in Österreich: Schenkungsvertrag, Form und Widerruf
Eltern übergeben die Wohnung an die Tochter, die Großmutter schenkt dem Enkel Geld für die Ausbildung, Partner schenken einander einen Hausanteil. Eine Schenkung ist ein Vertrag, durch den eine Sache unentgeltlich überlassen wird (§ 938 ABGB). Sie ist grundsätzlich unwiderruflich (§ 946 ABGB); zurückfordern kann der Geschenkgeber nur in wenigen gesetzlichen Fällen: bei eigener Not, bei grobem Undank des Beschenkten oder wenn Pflichtteilsberechtigte und Gläubiger verkürzt werden. Wird nicht sofort übergeben, braucht ein Schenkungsversprechen einen Notariatsakt, sonst ist es nicht einklagbar.
Diese Anleitung richtet sich an alle, die etwas verschenken oder geschenkt bekommen wollen, und an Geschenkgeber, die eine Schenkung zurückfordern möchten. Sie erklärt die richtige Form, typische Vertragsinhalte (Wohnrecht, Belastungs- und Veräußerungsverbot, Rückforderungsrecht), steuerliche Meldepflichten und Grunderwerbsteuer, die Folgen für Pflichtteil und Erbe sowie die Voraussetzungen und Fristen für einen Widerruf.
Das Ergebnis ist ein wirksamer, gut durchdachter Schenkungsvertrag, der spätere Streitigkeiten vermeidet, oder eine realistische Einschätzung, ob eine bereits vollzogene Schenkung widerrufen werden kann.
Das Wichtigste auf einen Blick
Frist
Der Widerruf wegen groben Undanks muss binnen drei Jahren gerichtlich geltend gemacht werden (§ 1487 ABGB). Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte werden bei der Pflichtteilsberechnung zeitlich unbegrenzt, an Dritte nur aus den letzten zwei Jahren vor dem Tod berücksichtigt (§§ 782, 783 ABGB). Bestimmte Schenkungen sind dem Finanzamt binnen drei Monaten anzuzeigen (§ 121a BAO).
Was tun
Form wählen: sofortige Übergabe oder Notariatsakt. Eine Schenkung mit wirklicher Übergabe, etwa das Überreichen von Bargeld, Schmuck oder eines Autos samt Schlüsseln, ist formfrei wirksam. Die Übergabe muss nach dem OGH nach außen sinnfällig erkennbar sein und den Willen zeigen, die Sache sofort aus der eigenen Gewahrsame zu geben. Eine bloße Erklärung „das gehört jetzt dir“ genügt nicht, wenn die Sache beim Geber bleibt.
Ohne wirkliche Übergabe gibt das ABGB dem Beschenkten nur bei schriftlicher Urkunde ein Klagerecht (§ 943 ABGB); nach dem Notariatsaktsgesetz ist für ein solches Schenkungsversprechen ein Notariatsakt erforderlich. Liegenschaften werden ohnehin nur mit Vertrag und Eintragung im Grundbuch übertragen, wofür eine beglaubigte Unterschrift nötig ist; in der Praxis errichtet ein Notar oder Rechtsanwalt den Vertrag.
Inhalt des Schenkungsvertrags festlegen. Beschreiben Sie Geschenkgeber, Beschenkten und die geschenkte Sache genau, bei Liegenschaften mit Einlagezahl und Grundbuch. Häufige Zusatzvereinbarungen bei Übergaben an Kinder sind ein lebenslanges Wohnrecht oder Fruchtgenussrecht für die Eltern, ein Belastungs- und Veräußerungsverbot und ein vertragliches Rückforderungsrecht, etwa falls der Beschenkte vor dem Geber stirbt oder die Wohnung verkauft.
Wird eine Gegenleistung vereinbart (Pflege, Übernahme eines Kredits), kann eine gemischte Schenkung vorliegen: Teils geschenkt, teils entgeltlich. Halten Sie Werte und Gegenleistungen im Vertrag fest; das ist wichtig für den späteren Widerruf, für den Pflichtteil der Geschwister und für die Steuer.
Steuern und Meldepflichten beachten. Eine Schenkungssteuer gibt es in Österreich seit 2008 nicht mehr. Schenkungen von Geld, Wertpapieren, Unternehmensanteilen und beweglichem Vermögen sind aber dem Finanzamt anzuzeigen, wenn sie bestimmte Wertgrenzen übersteigen, unter Angehörigen höher als unter Fremden (§ 121a BAO). Die Anzeige ist binnen drei Monaten zu erstatten; unterlassene Anzeigen können eine Finanzordnungswidrigkeit sein.
Bei Liegenschaften fällt Grunderwerbsteuer an. Im Familienverband wird sie nach einem begünstigten Stufentarif vom Grundstückswert berechnet; dazu kommt die Eintragungsgebühr ins Grundbuch. Lassen Sie sich die Kosten vor der Unterschrift vom Notar berechnen.
Folgen für Pflichtteil und Erbschaft bedenken. Schenkungen zu Lebzeiten verringern das spätere Erbe, werden aber auf Verlangen bei der Pflichtteilsberechnung hinzugerechnet (§ 781 ABGB). Schenkungen an Kinder oder den Ehegatten zählen zeitlich unbegrenzt, Schenkungen an Dritte nur, wenn sie in den letzten zwei Jahren vor dem Tod gemacht wurden (§§ 782, 783 ABGB). Reicht der Nachlass für die Pflichtteile nicht, haftet der Beschenkte bis zur Höhe des Geschenks.
Wer Geschwister nicht benachteiligen will, kann im Vertrag festhalten, dass die Schenkung auf den Pflichtteil oder Erbteil angerechnet wird, oder mit den anderen Kindern einen Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung schließen; dieser braucht einen Notariatsakt oder ein gerichtliches Protokoll.
Widerruf wegen groben Undanks prüfen. Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte eines groben Undanks schuldig macht (§ 948 ABGB). Darunter versteht das Gesetz eine Verletzung am Leib, an der Ehre, an der Freiheit oder am Vermögen, die als gerichtlich strafbare Handlung verfolgt werden könnte. Bloße Unhöflichkeit, Kontaktabbruch oder Streit genügen nicht; es braucht ein vorwerfbares Verhalten von einigem Gewicht gegen den Geschenkgeber.
Der Widerruf wirkt nur, soweit vom Geschenk noch etwas in Natur oder Wert vorhanden ist; der Undankbare wird als unredlicher Besitzer behandelt (§ 949 ABGB). Bei einer gemischten Schenkung kann nur der geschenkte Anteil widerrufen werden. Wurde auf einem geschenkten Grundstück inzwischen gebaut, kommt nach dem OGH eine Rückübertragung im Grundbuch nicht mehr in Frage; es bleibt ein Wertersatz.
Rückforderung bei eigener Not. Gerät der Geschenkgeber später in solche Not, dass ihm der nötige Unterhalt fehlt, kann er vom Beschenkten jährlich die gesetzlichen Zinsen vom geschenkten Betrag verlangen, soweit das Geschenk oder sein Wert noch vorhanden ist (§ 947 ABGB). Eine Rückgabe des ganzen Geschenks sieht das Gesetz nicht vor. Wer unterhaltspflichtig ist, darf diese Pflicht auch nicht durch Schenkungen an Dritte unterlaufen; der verkürzte Unterhaltsberechtigte kann den Beschenkten belangen (§ 950 ABGB).
Auch Gläubiger, die zum Zeitpunkt der Schenkung schon bestanden, können Geschenke zurückfordern, soweit sie verkürzt wurden (§ 953 ABGB); daneben besteht die Anfechtung nach der Anfechtungsordnung und im Insolvenzverfahren. Pflegeheimträger und Sozialhilfe greifen auf Schenkungen in der Regel nicht mehr zurück, seit der Pflegeregress 2018 abgeschafft wurde; für die Sozialhilfe können Länderregeln gelten.
Vertragliche Rückforderungsrechte nutzen. Weil der gesetzliche Widerruf eng ist, sehen Übergabsverträge oft vertragliche Rückforderungsrechte vor: wenn der Beschenkte vor dem Geschenkgeber stirbt, wenn er die Liegenschaft ohne Zustimmung verkauft oder belastet, bei Scheidung des Beschenkten oder bei Insolvenz. Ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten der Eltern kann im Grundbuch eingetragen werden und wirkt dann auch gegenüber Dritten.
Die bloße Geburt eines eigenen Kindes nach der Schenkung gibt kein Widerrufsrecht; im Notfall stehen dem Geber und dem nachgeborenen Kind aber die Rechte bei Dürftigkeit zu (§ 954 ABGB). Formulieren Sie Rückforderungsrechte klar, mit Bedingungen und Rechtsfolgen, und lassen Sie sie im Grundbuch sichern.
Widerruf geltend machen und Frist wahren. Erklären Sie dem Beschenkten den Widerruf schriftlich und fordern Sie die Herausgabe des Geschenks oder seines Werts. Gibt er nicht heraus, klagen Sie beim zuständigen Bezirks- oder Landesgericht; bei Liegenschaften zusätzlich auf Einwilligung in die grundbücherliche Rückübertragung, gesichert durch eine Anmerkung der Klage im Grundbuch.
Die Klage muss binnen drei Jahren erhoben werden (§ 1487 ABGB). Der Geschenkgeber muss den groben Undank beweisen; sammeln Sie Polizeiberichte, Strafanzeigen, Zeugenaussagen und Nachrichten. Hat der Geschenkgeber den Undank verziehen, ist der Widerruf ausgeschlossen; auch seine Erben können ihn dann nicht mehr geltend machen (§ 949 ABGB).
Worauf achten
- Schenkungsversprechen ohne Form: Ohne wirkliche Übergabe und ohne Notariatsakt ist das Versprechen nicht einklagbar.
- Kein Wohnrecht vereinbart: Eltern, die ihr Haus übergeben, können ohne vertragliches Wohnrecht später von den Kindern zum Auszug gedrängt werden.
- Geschwister übergangen: Schenkungen an ein Kind werden unbegrenzt auf den Pflichtteil angerechnet; ohne Verzicht drohen Ausgleichsforderungen nach dem Tod.
- Undank zu niedrig angesetzt: Streit und Kontaktabbruch reichen für einen Widerruf nicht.
- Widerrufsfrist versäumt: Drei Jahre nach Kenntnis ist der Widerruf wegen Undanks nicht mehr durchsetzbar.
- Meldepflicht übersehen: Größere Geldschenkungen sind dem Finanzamt anzuzeigen; Versäumnisse können Strafen nach sich ziehen.
- Gemischte Schenkung nicht dokumentiert: Ohne festgehaltene Werte ist später unklar, welcher Anteil widerrufen oder angerechnet werden kann.
Rechtsgrundlage
Zugehörige Gerichtsentscheidungen
Häufige Fragen
Braucht ein Schenkungsvertrag in Österreich einen Notar?
Nicht, wenn die Sache sofort wirklich übergeben wird, etwa Bargeld oder ein Auto. Ein Schenkungsversprechen ohne sofortige Übergabe ist nur mit Notariatsakt einklagbar. Bei Liegenschaften braucht es einen schriftlichen Vertrag mit beglaubigter Unterschrift und die Eintragung im Grundbuch; meist wird er von Notar oder Anwalt errichtet.
Kann man eine Schenkung zurückfordern?
Nur ausnahmsweise. Schenkungen sind grundsätzlich unwiderruflich (§ 946 ABGB). Möglich ist der Widerruf wegen groben Undanks, etwa bei einer strafbaren Verletzung des Geschenkgebers (§ 948 ABGB), die Forderung von Zinsen bei eigener Not (§ 947 ABGB) oder die Ausübung eines im Vertrag vereinbarten Rückforderungsrechts.
Was ist grober Undank?
Eine Verletzung des Geschenkgebers am Leib, an der Ehre, an der Freiheit oder am Vermögen, die als gerichtlich strafbare Handlung verfolgt werden könnte (§ 948 ABGB), etwa Körperverletzung, schwere Beleidigung, Nötigung oder Diebstahl. Kontaktabbruch, Undankbarkeit im Alltag oder Streit reichen nicht.
Gibt es in Österreich eine Schenkungssteuer?
Nein, seit August 2008 nicht mehr. Bestimmte Schenkungen von Geld und beweglichem Vermögen sind aber dem Finanzamt anzuzeigen, wenn sie Wertgrenzen überschreiten (§ 121a BAO). Bei Liegenschaften fällt Grunderwerbsteuer an, im Familienverband nach einem begünstigten Stufentarif.
Wird eine Schenkung an ein Kind auf das Erbe angerechnet?
Auf Verlangen werden Schenkungen bei der Pflichtteilsberechnung hinzugerechnet; Schenkungen an Kinder und Ehegatten zeitlich unbegrenzt (§ 783 ABGB). Ob die Schenkung auch auf den Erbteil angerechnet wird, hängt vom Testament und der Vereinbarung ab. Halten Sie das im Schenkungsvertrag ausdrücklich fest.
Wie lange hat man Zeit, eine Schenkung zu widerrufen?
Für den Widerruf wegen groben Undanks drei Jahre (§ 1487 ABGB). Die Frist beginnt nach der Rechtsprechung mit Kenntnis des Undanks. Hat der Geschenkgeber verziehen, ist der Widerruf ausgeschlossen. Vertragliche Rückforderungsrechte können eigene Fristen haben.
Kann ich ein Haus verschenken und trotzdem darin wohnen bleiben?
Ja, mit einem im Vertrag vereinbarten und im Grundbuch eingetragenen lebenslangen Wohnrecht oder Fruchtgenussrecht. Ein Belastungs- und Veräußerungsverbot verhindert zusätzlich, dass der Beschenkte das Haus ohne Ihre Zustimmung verkauft oder belastet. Das mindert auch den Wert der Schenkung für Steuer und Pflichtteil.
Muss der Beschenkte das Geschenk zurückgeben, wenn ich ins Pflegeheim muss?
Nein, eine Rückgabe ist nicht vorgesehen. Gerät der Geschenkgeber in Not, kann er nur jährlich die gesetzlichen Zinsen vom geschenkten Betrag verlangen, soweit das Geschenk noch vorhanden ist (§ 947 ABGB). Der Pflegeregress auf das Vermögen wurde 2018 abgeschafft.
Was ist eine gemischte Schenkung?
Ein Geschäft, bei dem eine Gegenleistung vereinbart ist, die deutlich unter dem Wert liegt, etwa die Übergabe eines Hauses gegen Übernahme eines kleinen Kredits. Nur der geschenkte Teil unterliegt den Schenkungsregeln; ein Widerruf erfasst nur diesen Anteil. Halten Sie Werte und Gegenleistungen im Vertrag fest.
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