OGH Rechtssatz RS0057603 (6Ob655/83 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0057603 Entscheidungsdatum28.02.2023 Geschäftszahl6Ob655/83; 6Ob521/85; 6Ob189/97f; 4Ob242/00t; 10Ob222/00w; 9Ob125/03b; 9Ob76/04y; 9Ob125/04d; 6Ob98/09v; 6Ob34/10h; 2Ob25/10f; 1Ob235/19v; 1Ob31/23z NormEheG §85 EheG §95 AußStrG 2005 §11 Abs1 RechtssatzEin - auch nur von einem der beiden vormaligen Ehegatten gestellter - Antrag auf nacheheliche Aufteilung gemäß den §§ 81 ff EheG kann mit verfahrensbeendender Wirkung nur noch im Einvernehmen beider vormaligen Ehegatten wieder zurückgenommen werden. (ausdrückliche Ablehnung von 1 Ob 764/82).Ein - auch nur von einem der beiden vormaligen Ehegatten gestellter - Antrag auf nacheheliche Aufteilung gemäß den Paragraphen 81, ff EheG kann mit verfahrensbeendender Wirkung nur noch im Einvernehmen beider vormaligen Ehegatten wieder zurückgenommen werden. (ausdrückliche Ablehnung von 1 Ob 764/82).
EntscheidungstexteTE OGH 1983-05-19 6 Ob 655/83 Veröff: EvBl 1983/172 S 662 = JBl 1984,376 = MietSlg XXXV/13 = MietSlg 35680 TE OGH 1985-02-14 6 Ob 521/85 Vgl auch; Veröff: EvBl 1986/6 S 19 TE OGH 1998-03-19 6 Ob 189/97f TE OGH 2001-01-30 4 Ob 242/00t Auch TE OGH 2001-02-20 10 Ob 222/00w Vgl auch; Beisatz: Aus dem nur von einem Ehegatten gestellten Aufteilungsantrag erwächst auch dem anderen ein verfahrensrechtlicher Entscheidungsantrag. (T1) TE OGH 2003-10-22 9 Ob 125/03b Beis wie T1; Beisatz: Die Zurückziehung eines Aufteilungsantrages durch den Antragsteller hat daher nur zur Folge, dass dieser nicht mehr eine bestimmte Aufteilung des ehelichen Vermögens in der von ihm beantragten Weise begehren kann, es dem anderen Teil aber freisteht, das Aufteilungsverfahren, an dem auch der andere Teil nach wie vor beteiligt ist, fortzusetzen. (T2) TE OGH 2004-09-29 9 Ob 76/04y Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2005-02-02 9 Ob 125/04d Beis wie T2; Beisatz: Der verfahrensrechtliche Anspruch auf gerichtliche Entscheidung ist nach seinem Inhalt unabhängig von der formellen Antragstellung als gemeinschaftlicher Antrag beider vormaliger Ehegatten aufzufassen. (T3) TE OGH 2009-09-18 6 Ob 98/09v Vgl TE OGH 2010-03-19 6 Ob 34/10h Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2010-12-22 2 Ob 25/10f Vgl; Beis wie T3; Veröff: SZ 2010/164 TE OGH 2020-05-25 1 Ob 235/19v Beis wie T3; Beisatz: Die Zurücknahme einer Forderungsanmeldung eines Ehegatten gegen den anderen in dessen Insolvenzverfahren beendet daher das bis dahin auch als „Prüfungsprozess“ geführte Aufteilungsverfahren nicht zur Gänze. (T4) TE OGH 2023-02-28 1 Ob 31/23z Beisatz wie T1; Beisatz wie T3 Beisatz: Das muss gleichermaßen für eine Einschränkung des Aufteilungsanspruchs „auf Kosten“ gelten. (T5) Anm: Ausdrücklich zur Rechtslage nach Inkrafttreten des § 11 Abs 1 AußStrG 2005.Anmerkung, Ausdrücklich zur Rechtslage nach Inkrafttreten des Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG 2005.
European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0057603