Einvernehmliche Scheidung in Österreich: Ablauf, Vereinbarung, Fristen
Der weitaus größte Teil der Ehen wird in Österreich einvernehmlich geschieden. Die einvernehmliche Scheidung nach § 55a EheG ist schneller, günstiger und weniger belastend als ein streitiges Scheidungsverfahren: Es wird nicht geprüft, wer schuld ist, und das Verfahren dauert oft nur einen Verhandlungstermin. Voraussetzung ist, dass die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben ist, beide die unheilbare Zerrüttung zugestehen und sich über alle wesentlichen Scheidungsfolgen schriftlich einigen.
Diese Anleitung richtet sich an Ehepaare, die sich trennen wollen und eine Einigung anstreben. Sie erklärt, was die Scheidungsfolgenvereinbarung enthalten muss (Kinder, Unterhalt, Vermögen, Ehewohnung, Kredite), welche verpflichtende Elternberatung es bei minderjährigen Kindern gibt, wie der Antrag beim Bezirksgericht abläuft, worauf Sie bei Unterhaltsverzicht und Pensionsansprüchen achten müssen und was passiert, wenn keine Einigung gelingt.
Das Ergebnis ist ein rechtskräftiger Scheidungsbeschluss mit einem gerichtlichen Vergleich über die Scheidungsfolgen, der bei Nichteinhaltung vollstreckbar ist.
Das Wichtigste auf einen Blick
Frist
Die eheliche Lebensgemeinschaft muss seit mindestens sechs Monaten aufgehoben sein (§ 55a Abs 1 EheG). Der Antrag kann bis zur Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses zurückgenommen werden (§ 94 Abs 3 AußStrG). Der Anspruch auf gerichtliche Aufteilung des Vermögens erlischt ein Jahr nach Rechtskraft der Scheidung (§ 95 EheG). Bei streitiger Scheidung wegen Heimtrennung sind drei Jahre Trennung nötig (§ 55 EheG).
Was tun
Voraussetzungen prüfen. Für die einvernehmliche Scheidung muss die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben sein; beide müssen die unheilbare Zerrüttung zugestehen und die Scheidung gemeinsam beantragen (§ 55a Abs 1 EheG). Getrennte Wohnungen sind nicht zwingend: Auch wer aus finanziellen Gründen in derselben Wohnung bleibt, kann getrennt leben, wenn Wirtschafts-, Wohn- und Geschlechtsgemeinschaft aufgehoben sind.
Notieren Sie das Datum der Trennung und sichern Sie Belege (Meldezettel, getrennte Konten, Schriftverkehr). Das Gericht fragt danach. Zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt hatten (§ 114a JN).
Elternberatung bei minderjährigen Kindern. Haben Sie gemeinsame minderjährige Kinder, müssen Sie vor Abschluss der Scheidungsfolgenvereinbarung bei Gericht bescheinigen, dass Sie sich über die spezifischen Bedürfnisse Ihrer Kinder bei einer geeigneten Person oder Einrichtung haben beraten lassen (§ 95 Abs 1a AußStrG). Diese Elternberatung bieten vom Justizministerium gelistete Familienberatungsstellen und Fachleute an; sie dauert meist eine bis zwei Stunden und ist kostenpflichtig, oft mit Ermäßigung.
Sie können die Beratung gemeinsam oder getrennt besuchen. Ohne Bestätigung wird die Vereinbarung nicht protokolliert. Planen Sie die Termine früh ein.
Die Scheidungsfolgen vereinbaren. Die Ehe darf nur geschieden werden, wenn die Ehegatten eine schriftliche Vereinbarung über folgende Punkte vor Gericht schließen: Betreuung der Kinder oder Obsorge, Kontaktrecht, Kindesunterhalt, den Unterhalt zwischen den Ehegatten und die Aufteilung von Vermögen und Schulden (§ 55a Abs 2 EheG). Soweit darüber bereits rechtskräftig entschieden ist, braucht es keine Vereinbarung.
Das Gericht prüft die Vereinbarung über die Kinder auf das Kindeswohl und ist an sie nicht gebunden. Legen Sie keinen fertigen Entwurf vor, hilft das Gericht bei der Formulierung (§ 95 Abs 2 AußStrG). Wer eine faire Lösung sucht, kann vorher eine Mediation oder eine anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen; Anwälte dürfen nicht beide Ehegatten vertreten (§ 93 Abs 1 AußStrG).
Kinder: Obsorge, Kontakte und Unterhalt regeln. Nach der Scheidung bleibt die Obsorge beider Eltern grundsätzlich aufrecht. Festzulegen ist, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird, wie die Kontakte zum anderen Elternteil aussehen (Wochenenden, Ferien, Feiertage) und wie hoch der Kindesunterhalt ist. Die Höhe orientiert sich an der Prozentwertmethode (16 bis 22 % des Nettoeinkommens je nach Alter).
Schreiben Sie konkrete Regeln statt allgemeiner Formeln, etwa „jedes zweite Wochenende von Freitag 17 Uhr bis Sonntag 18 Uhr“. Der Unterhalt sollte als Betrag mit Fälligkeit festgelegt werden, damit der Vergleich ein vollstreckbarer Exekutionstitel ist.
Ehegattenunterhalt bedenken. Bei einvernehmlicher Scheidung gibt es keinen Schuldausspruch, und der nacheheliche Unterhalt richtet sich nach der Vereinbarung. Häufig verzichten beide gegenseitig auf Unterhalt. Ein Verzicht ist endgültig und kann später auch bei Not kaum rückgängig gemacht werden; bei vereinbartem Unterhalt kann eine Neubestimmung wegen geänderter Verhältnisse nur durch ergänzende Vertragsauslegung erfolgen.
Wichtig für die Altersversorgung: Eine Witwen- oder Witwerpension nach dem Tod des geschiedenen Ehegatten setzt in der Regel voraus, dass dieser zum Todeszeitpunkt Unterhalt aufgrund eines Titels, etwa des Scheidungsvergleichs, zu leisten hatte (§ 258 ASVG). Lassen Sie diese Folgen beraten, bevor Sie verzichten; das Gericht muss Sie darauf hinweisen (§ 95 Abs 1 AußStrG).
Vermögen, Ehewohnung und Kredite aufteilen. Aufzuteilen sind das eheliche Gebrauchsvermögen (Wohnung, Hausrat, Auto) und die ehelichen Ersparnisse (Sparbücher, Wertpapiere) samt den damit zusammenhängenden Schulden (§ 81 EheG). Nicht aufgeteilt werden Sachen, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, geerbt oder geschenkt bekommen hat, Gegenstände für den persönlichen Gebrauch oder Beruf und Unternehmen (§ 82 EheG). Die Ehewohnung kann aber auch dann einbezogen werden, wenn sie ein Ehegatte eingebracht hat, wenn der andere oder ein Kind auf ihre Weiterbenützung angewiesen ist.
Bei gemeinsamen Krediten wirkt eine interne Vereinbarung nicht gegenüber der Bank. Beantragen Sie daher, dass das Gericht ausspricht, wer Hauptschuldner und wer nur Ausfallsbürge ist (§ 98 EheG).
Antrag stellen und Verhandlung. Den gemeinsamen Antrag stellen Sie schriftlich oder zu Protokoll beim Bezirksgericht, viele Gerichte haben dafür Formulare. Beizulegen sind Heiratsurkunde, Geburtsurkunden der Kinder, Staatsbürgerschaftsnachweise, Meldezettel, Einkommensnachweise und die Bestätigung der Elternberatung. Es fällt eine Pauschalgebühr nach dem Gerichtsgebührengesetz an, zusätzlich eine Gebühr für den Vergleich über die Scheidungsfolgen.
In der mündlichen Verhandlung müssen beide Ehegatten persönlich erscheinen; erscheint einer nicht, gilt der Antrag als zurückgenommen (§ 94 Abs 2 AußStrG). Der Richter befragt beide zur Trennung und zur Vereinbarung, protokolliert den Vergleich und fasst den Scheidungsbeschluss. Verzichten beide auf Rechtsmittel, wird er sofort rechtskräftig.
Wenn keine Einigung gelingt: streitige Scheidung. Ohne Einvernehmen bleibt die Scheidungsklage. Ein Ehegatte kann wegen schwerer Eheverfehlungen des anderen die Scheidung verlangen, etwa bei Gewalt oder schwerer Lieblosigkeit (§ 49 EheG), oder nach dreijähriger Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft wegen unheilbarer Zerrüttung (§ 55 EheG). Im streitigen Verfahren entscheidet das Gericht auch über das Verschulden, und davon hängt der nacheheliche Unterhalt ab (§§ 66, 69 EheG).
Unabhängig vom Verschulden hat ein Elternteil, der ein gemeinsames Kind betreut, Unterhalt, solange ihm die Selbsterhaltung nicht zumutbar ist; das wird bis zum fünften Geburtstag des jüngsten Kindes vermutet (§ 68a EheG). Auch während eines streitigen Verfahrens kann jederzeit noch auf eine einvernehmliche Scheidung umgestiegen werden.
Nach der Scheidung: Fristen und Änderungen. Wurde das Vermögen nicht im Vergleich aufgeteilt, muss der Aufteilungsantrag binnen einem Jahr nach Rechtskraft der Scheidung gestellt werden, sonst erlischt der Anspruch (§ 95 EheG). Ein einmal gestellter Aufteilungsantrag kann nur mehr mit Zustimmung beider zurückgenommen werden.
Melden Sie die Scheidung bei Ihrer Bank, Versicherungen und dem Arbeitgeber (Alleinverdienerabsetzbetrag, Familienbonus) und prüfen Sie Testament und Begünstigungen in Lebensversicherungen. Änderungen bei den Kindern (Wohnort, Kontakte, Unterhalt) können später beim Pflegschaftsgericht beantragt werden, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben.
Worauf achten
- Unterhaltsverzicht ohne Beratung: Ein Verzicht kann den Anspruch auf eine spätere Witwen- oder Witwerpension kosten.
- Gemeinsamer Kredit nur intern geregelt: Ohne Ausspruch nach § 98 EheG kann die Bank weiterhin beide in voller Höhe in Anspruch nehmen.
- Aufteilungsfrist versäumt: Ein Jahr nach Rechtskraft erlischt der Anspruch auf gerichtliche Vermögensaufteilung (§ 95 EheG).
- Unklare Kontaktregelung: Allgemeine Formulierungen wie „großzügiges Besuchsrecht“ führen später zu Streit und sind nicht durchsetzbar.
- Ein Ehegatte erscheint nicht zur Verhandlung: Dann gilt der Antrag als zurückgenommen, und das Verfahren beginnt von vorn.
- Elternberatung zu spät organisiert: Ohne Bestätigung wird die Vereinbarung nicht protokolliert.
- Ein Anwalt für beide: Die Vertretung beider Ehegatten durch denselben Rechtsanwalt ist unzulässig (§ 93 Abs 1 AußStrG).
Rechtsgrundlage
Zugehörige Gerichtsentscheidungen
Häufige Fragen
Wie lange muss man getrennt sein für eine einvernehmliche Scheidung?
Mindestens sechs Monate muss die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben sein (§ 55a Abs 1 EheG). Getrennte Wohnungen sind nicht zwingend erforderlich; entscheidend ist, dass Wirtschafts-, Wohn- und Geschlechtsgemeinschaft nicht mehr bestehen. Für eine streitige Scheidung wegen Heimtrennung sind drei Jahre nötig.
Was kostet eine einvernehmliche Scheidung?
Es fallen Gerichtsgebühren für den Scheidungsantrag und für den Vergleich über die Scheidungsfolgen an, dazu die Kosten der verpflichtenden Elternberatung bei minderjährigen Kindern. Anwaltskosten entstehen nur, wenn Sie sich vertreten lassen. Bei geringem Einkommen kann Verfahrenshilfe beantragt werden.
Brauche ich für die Scheidung einen Anwalt?
Nein, für die einvernehmliche Scheidung besteht keine Anwaltspflicht. Wer sich vertreten lässt, darf aber nur einen Rechtsanwalt nehmen, und beide Ehegatten dürfen nicht denselben Anwalt haben (§ 93 Abs 1 AußStrG). Bei Immobilien, Unternehmen oder hohen Krediten ist anwaltliche Beratung sinnvoll.
Was muss in der Scheidungsvereinbarung stehen?
Regelungen über Betreuung und Obsorge der Kinder, Kontaktrecht, Kindesunterhalt, den Unterhalt zwischen den Ehegatten und die Aufteilung von Vermögen und Schulden (§ 55a Abs 2 EheG). Fehlt ein Punkt, kann die Ehe nicht einvernehmlich geschieden werden, außer darüber wurde schon rechtskräftig entschieden.
Ist eine Elternberatung vor der Scheidung Pflicht?
Ja, wenn gemeinsame minderjährige Kinder vorhanden sind. Vor Abschluss der Vereinbarung müssen beide bescheinigen, dass sie sich über die Bedürfnisse der Kinder bei einer geeigneten Stelle haben beraten lassen (§ 95 Abs 1a AußStrG). Die Stellen sind auf der Website des Justizministeriums gelistet.
Wie lange dauert eine einvernehmliche Scheidung?
Wenn alle Unterlagen und die Vereinbarung vorliegen, genügt meist ein Verhandlungstermin, der je nach Gericht einige Wochen nach Antragstellung stattfindet. Verzichten beide auf Rechtsmittel, ist die Scheidung mit dem Beschluss rechtskräftig. Ohne Verzicht wird sie nach Ablauf der Rekursfrist rechtskräftig.
Was passiert mit der Ehewohnung?
Die Ehewohnung wird in die Aufteilung einbezogen. Hat sie ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, geerbt oder geschenkt bekommen, wird sie nur aufgeteilt, wenn der andere Ehegatte oder ein gemeinsames Kind auf ihre Weiterbenützung angewiesen ist (§ 82 Abs 2 EheG). In der Vereinbarung wird meist festgelegt, wer bleibt und wer ausgleicht.
Muss ich nach der Scheidung Unterhalt an meinen Ex-Partner zahlen?
Bei einvernehmlicher Scheidung nur, wenn es vereinbart wurde; ein gegenseitiger Verzicht ist häufig. Unabhängig davon hat ein Elternteil, der ein gemeinsames kleines Kind betreut, Anspruch auf Unterhalt, solange ihm die Selbsterhaltung nicht zumutbar ist (§ 68a EheG). Bei streitiger Scheidung hängt der Unterhalt vom Verschulden ab.
Kann ich den Scheidungsantrag zurückziehen?
Ja, jeder Ehegatte kann den Antrag bis zur Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses zurücknehmen (§ 94 Abs 3 AußStrG). Ein schon ergangener Beschluss wird dann wirkungslos. Solange die Vereinbarung nicht schriftlich vorliegt, ist ein Verzicht auf die Rücknahme unwirksam.
Was ist, wenn sich mein Partner nicht einvernehmlich scheiden lassen will?
Dann bleibt die Scheidungsklage: wegen Verschuldens des anderen, etwa schwerer Eheverfehlungen (§ 49 EheG), oder nach dreijähriger Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft (§ 55 EheG). Das streitige Verfahren dauert länger und ist teurer, kann aber jederzeit in eine einvernehmliche Scheidung übergeleitet werden.
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