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Europaius

6Ob535/85

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum18.04.1985 Geschäftszahl6Ob535/85 NormGmbHG §2 Abs1;

RechtssatzNach dieser Gesetzesstelle haften die vor Eintragung einer GmbH in deren Namen handelnden Personen so, wie die Vorgesellschaft und später die eingetragene Gesellschaft haften würden, also primär für die Erfüllung des Vertrages.

EntscheidungstexteTE OGH 1985/04/18 6 Ob 535/85 Veröff: RdW 1985,246 RechtssatznummerRS0059525

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