OGH Rechtssatz RS0057260 (8Ob505/85)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0057260 Entscheidungsdatum25.04.1985 Geschäftszahl8Ob505/85; 3Ob548/85; 7Ob728/88; 8Ob568/90; 1Ob505/92; 8Ob519/93; 2Ob601/93; 4Ob90/98h; 1Ob230/98z; 6Ob245/01z; 6Ob9/04y; 5Ob136/10a NormEheG §81; EheG §82 Abs2 RechtssatzHaben beide Ehegatten zur Errichtung eines als Ehewohnung dienenden Hauses während aufrechter Ehe beigetragen und damit dieses Gebrauchsvermögen gemeinsam geschaffen, unterliegt es, obwohl der Grund dem Antragsgegner geschenkt wurde, schon im Sinne der Vorschrift des § 81 EheG der Aufteilung, (ohne daß es erforderlich wäre, auf die Vorschrift des § 82 Abs 2 EheG weiter einzugehen).Haben beide Ehegatten zur Errichtung eines als Ehewohnung dienenden Hauses während aufrechter Ehe beigetragen und damit dieses Gebrauchsvermögen gemeinsam geschaffen, unterliegt es, obwohl der Grund dem Antragsgegner geschenkt wurde, schon im Sinne der Vorschrift des Paragraph 81, EheG der Aufteilung, (ohne daß es erforderlich wäre, auf die Vorschrift des Paragraph 82, Absatz 2, EheG weiter einzugehen).
EntscheidungstexteTE OGH 1985-04-25 8 Ob 505/85 TE OGH 1985-06-12 3 Ob 548/85 Auch TE OGH 1989-02-02 7 Ob 728/88 TE OGH 1991-12-12 8 Ob 568/90 TE OGH 1992-02-19 1 Ob 505/92 Vgl; Beisatz: Eine Ehewohnung, die während des aufrechten Bestandes der ehelichen Gemeinschaft der Parteien, wenn auch zum Teil mit nicht der Aufteilung unterliegenden Mitteln eines Eheteils, so doch auch zum Teil mittels Kreditaufnahme dieses Eheteils angeschafft und errichtet wurde, unterliegt schon nach dieser Gesetzesstelle der Aufteilung, ohne daß die in § 82 Abs 2 EheG geforderte Voraussetzung eines existentiellen Benützungsbedürfnisses der Frau vorliegen müßte. (T1)Vgl; Beisatz: Eine Ehewohnung, die während des aufrechten Bestandes der ehelichen Gemeinschaft der Parteien, wenn auch zum Teil mit nicht der Aufteilung unterliegenden Mitteln eines Eheteils, so doch auch zum Teil mittels Kreditaufnahme dieses Eheteils angeschafft und errichtet wurde, unterliegt schon nach dieser Gesetzesstelle der Aufteilung, ohne daß die in Paragraph 82, Absatz 2, EheG geforderte Voraussetzung eines existentiellen Benützungsbedürfnisses der Frau vorliegen müßte. (T1) TE OGH 1993-05-13 8 Ob 519/93 TE OGH 1994-01-27 2 Ob 601/93 TE OGH 1998-04-21 4 Ob 90/98h Vgl auch; Beisatz: Die Ehewohnung befindet sich auch in der Aufteilungsmasse, wenn die Schenkung an den anderen Ehegatten zwar durch die Eltern des einen Gatten, jedoch auf dessen ausdrücklichen Wunsch, erfolgte. (T2) TE OGH 1999-05-25 1 Ob 230/98z Ähnlich; Beisatz: Der Umstand, daß die Liegenschaft von einem der Ehegatten stammt, ist im Rahmen der Billigkeit bei der Aufteilung entsprechend zu berücksichtigen. (T3) TE OGH 2002-06-20 6 Ob 245/01z Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Das Grundstück stammte allein vom Mann, dieser schenkte in der Folge einen Teil der Frau. (T4) TE OGH 2004-01-29 6 Ob 9/04y Auch; Beis wie T4 TE OGH 2011-01-24 5 Ob 136/10a Auch