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Vermögensaufteilung nach der Scheidung: Ehewohnung, Ersparnisse, Frist

In Österreich gilt während der Ehe Gütertrennung: Jeder Ehegatte bleibt Eigentümer dessen, was er hat und erwirbt (§ 1237 ABGB). Mit der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe ändert sich das: Das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse werden nach den §§ 81 ff EheG zwischen den Ehegatten aufgeteilt, unabhängig davon, wer im Grundbuch steht oder auf wessen Namen das Sparbuch lautet.

Diese Anleitung richtet sich an Ehegatten, die sich trennen und klären müssen, wer die Ehewohnung, das Haus, das Auto, den Hausrat und das Ersparte bekommt und wer die gemeinsamen Kredite zahlt. Sie erfahren, was in die Aufteilung fällt und was nicht, nach welchen Grundsätzen das Gericht aufteilt, wie eine Scheidungsfolgenvereinbarung aussieht, wie der Antrag auf gerichtliche Aufteilung gestellt wird und warum die Frist von einem Jahr nach Rechtskraft der Scheidung die wichtigste Zahl dieses Themas ist.

Das Ergebnis ist entweder eine schriftliche Vereinbarung, die bei der einvernehmlichen Scheidung Voraussetzung ist (§ 55a Abs 2 EheG), oder eine Entscheidung des Bezirksgerichts im Außerstreitverfahren, die Eigentum überträgt, Benützungsrechte begründet, Ausgleichszahlungen festsetzt und bestimmt, wer im Verhältnis zueinander die Schulden trägt.

Familienrecht / Vermögensaufteilung

Das Wichtigste auf einen Blick

Frist
Der Aufteilungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen einem Jahr nach Rechtskraft der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht wird (§ 95 EheG).
Rechtsgebiet
Familienrecht / Vermögensaufteilung
Schritte
Rechtsprechung
4
Stand
04.11.2026

Frist

Der Aufteilungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen einem Jahr nach Rechtskraft der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht wird (§ 95 EheG). Innerhalb derselben Frist ist der Antrag zu stellen, den Kreditgeber an die Haftungsverteilung zu binden (§ 98 Abs 1 EheG). Vermögensverringerungen ohne Zustimmung des anderen werden ab zwei Jahren vor Klage oder Aufhebung der Lebensgemeinschaft ausgeglichen (§ 91 EheG).

Was tun

  1. Den maßgeblichen Stichtag und die Frist notieren. Aufgeteilt wird das Vermögen, das bei Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft vorhanden war, also meist zum Zeitpunkt des Auszugs, nicht zum Scheidungstag. Was danach jeder allein erwirbt, fällt grundsätzlich nicht mehr in die Masse.

    Entscheidend ist das Ende: Der Anspruch auf Aufteilung erlischt ein Jahr nach Rechtskraft der Scheidung, wenn er bis dahin weder durch Vertrag oder Vergleich anerkannt noch gerichtlich geltend gemacht wurde (§ 95 EheG). Notieren Sie das Datum der Rechtskraft aus dem Scheidungsurteil oder -beschluss. Verhandlungen zwischen Anwälten verlängern die Frist nicht. Auch eine bezifferte Ausgleichszahlung kann nach Ablauf der Frist nicht mehr ausgedehnt werden; beziffern Sie daher nicht zu knapp.

  2. Das Aufteilungsvermögen erfassen. In die Aufteilung fällt das eheliche Gebrauchsvermögen: bewegliche und unbewegliche Sachen, die während der Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider gedient haben, insbesondere Hausrat und Ehewohnung (§ 81 Abs 2 EheG). Dazu kommen die ehelichen Ersparnisse: Wertanlagen gleich welcher Art, die während der Lebensgemeinschaft angesammelt wurden, etwa Sparbücher, Wertpapiere, Bausparverträge, Lebensversicherungen mit Sparanteil oder eine vermietete Vorsorgewohnung (§ 81 Abs 3 EheG).

    Erstellen Sie eine Liste mit Eigentümer, Anschaffungszeitpunkt, Herkunft der Mittel und heutigem Wert. Ziehen Sie Grundbuchauszug, Kontoauszüge zum Stichtag, Kreditverträge und Versicherungspolizzen bei. Die Schulden, die mit diesem Vermögen in innerem Zusammenhang stehen, etwa der Wohnbaukredit, werden in Anschlag gebracht (§ 81 Abs 1 EheG).

  3. Ausgenommenes Vermögen abgrenzen. Nicht aufgeteilt werden Sachen, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, geerbt oder von einem Dritten geschenkt bekommen hat, Sachen des persönlichen Gebrauchs oder der Berufsausübung sowie Unternehmen und Unternehmensanteile, außer es handelt sich um bloße Wertanlagen (§ 82 Abs 1 EheG).

    Die wichtigste Ausnahme von der Ausnahme betrifft die Wohnung: Eine eingebrachte, geerbte oder geschenkte Ehewohnung wird trotzdem aufgeteilt, wenn das vereinbart wurde, wenn der andere Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse auf sie angewiesen ist oder wenn ein gemeinsames Kind einen berücksichtigungswürdigen Bedarf hat (§ 82 Abs 2 EheG). Hat ein Ehegatte das Grundstück von den Eltern geschenkt bekommen, das Haus aber beide gemeinsam während der Ehe gebaut, fällt das Haus nach der Rechtsprechung in die Aufteilung. Ersparnisse, die ins eigene Unternehmen geflossen sind, werden wertmäßig einbezogen (§ 91 Abs 2 EheG).

  4. Die Beiträge beider Ehegatten bewerten. Das Gericht teilt nach Billigkeit auf und berücksichtigt Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zur Anschaffung und zum Ansparen sowie das Wohl der Kinder (§ 83 Abs 1 EheG). Als Beitrag zählen nicht nur Geldleistungen, sondern auch Unterhalt, Mitwirkung im Erwerb, Haushaltsführung, Pflege und Erziehung der Kinder und jeder sonstige eheliche Beistand (§ 83 Abs 2 EheG).

    In der Praxis gehen die Gerichte bei einer gewöhnlichen Ehe, in der einer mehr verdient und der andere mehr Familienarbeit leistet, häufig von gleichwertigen Beiträgen und einer Aufteilung im Verhältnis 1 : 1 aus. Abweichungen ergeben sich etwa bei sehr ungleicher Leistung, bei Zuwendungen aus vorehelichem Vermögen eines Ehegatten oder bei kurzer Ehe. Halten Sie Belege für eigene, nicht aufzuteilende Mittel bereit, etwa die Erbschaft, mit der ein Kredit getilgt wurde.

  5. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung schließen. Am schnellsten und günstigsten ist die Einigung. Bei der einvernehmlichen Scheidung ist sie zwingend: Die Ehe darf nur geschieden werden, wenn die Ehegatten eine schriftliche Vereinbarung über Kinder, Unterhalt und ihre gesetzlichen vermögensrechtlichen Ansprüche vorlegen (§ 55a Abs 2 EheG). Sie wird meist als gerichtlicher Vergleich im Scheidungstermin protokolliert.

    Regeln Sie konkret: wer die Ehewohnung behält und bis wann der andere auszieht, wer welchen Kredit allein weiterzahlt, wie hoch eine Ausgleichszahlung ist und wann sie fällig wird, wie Fahrzeuge, Konten und Hausrat verteilt werden. Für die Übertragung einer Liegenschaft fertigt das Gericht eine eigene Ausfertigung zur Grundbuchseintragung an (§ 93 Abs 4 AußStrG). Klären Sie vorher Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühr und die Zustimmung der Bank zur Schuldentlassung.

  6. Vorausvereinbarungen prüfen. Haben Sie schon vor oder während der Ehe einen Ehevertrag geschlossen, prüfen Sie seine Form: Vereinbarungen im Voraus über die Ersparnisse oder die Ehewohnung bedürfen eines Notariatsakts, über das übrige Gebrauchsvermögen der Schriftform (§ 97 Abs 1 EheG). Ohne diese Form sind sie unwirksam.

    Von einer wirksamen Vorausvereinbarung über Ersparnisse und Gebrauchsvermögen darf das Gericht nur abweichen, wenn sie einen Teil bei Gesamtbetrachtung im Zeitpunkt der Aufteilung so unbillig benachteiligt, dass ihm die Zuhaltung unzumutbar ist (§ 97 Abs 2 EheG). Bei der Ehewohnung ist eine Abweichung möglich, wenn der andere Ehegatte oder ein gemeinsames Kind seine Lebensbedürfnisse sonst nicht decken kann (§ 97 Abs 3 EheG). Ehepakte wie eine Gütergemeinschaft erlöschen bei einvernehmlicher Scheidung in der Regel (§ 1266 ABGB).

  7. Antrag auf gerichtliche Aufteilung stellen. Einigen Sie sich nicht, entscheidet auf Antrag das Gericht (§ 85 EheG). Zuständig ist das Bezirksgericht im Außerstreitverfahren (§ 104a JN, § 114a JN). Der Antrag muss das aufzuteilende Vermögen und die Schulden bezeichnen, einen konkreten Aufteilungsvorschlag enthalten, etwa Übertragung der Wohnung gegen Ausgleichszahlung von einem bestimmten Betrag, und Beweise anbieten.

    In erster Instanz besteht keine Anwaltspflicht, als Vertreter ist aber nur ein Rechtsanwalt zugelassen, und beide Ehegatten dürfen nicht denselben Anwalt haben (§ 93 Abs 1 AußStrG). Es wird mündlich verhandelt (§ 94 AußStrG). Das Gericht ist an den Umfang des behaupteten Vermögens gebunden, nicht aber an Ihre Vorschläge zur Verteilung; es kann daher anders verteilen, als beide beantragt haben. Für Liegenschaften holt es meist ein Sachverständigengutachten ein, das Kosten verursacht.

  8. Wohnung, Ausgleichszahlung und Kredite gestalten. Das Gericht kann Eigentum übertragen, Benützungsrechte begründen oder einen Mietvertrag über die Ehewohnung auf einen Ehegatten übergehen lassen (§§ 86, 87 EheG). Die Übertragung von Liegenschaftseigentum ordnet es nur an, wenn eine billige Regelung anders nicht möglich ist (§ 90 EheG). Ziel ist, dass sich die Lebensbereiche künftig möglichst wenig berühren (§ 84 EheG).

    Was sich nicht in Natur aufteilen lässt, gleicht eine Ausgleichszahlung aus, die auch gestundet oder in Raten zugesprochen werden kann (§ 94 EheG). Bei gemeinsamen Krediten bestimmt das Gericht, wer im Innenverhältnis zahlt (§ 92 EheG). Gegenüber der Bank haften trotzdem beide weiter; nur auf Antrag binnen der Jahresfrist spricht das Gericht aus, dass der andere bloß Ausfallsbürge wird (§ 98 EheG). Ohne diesen Antrag kann die Bank Sie voll in Anspruch nehmen.

Worauf achten

Rechtsgrundlage

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Zugehörige Gerichtsentscheidungen

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Eine bezifferte Ausgleichszahlung bildet den Rahmen der Entscheidung; eine Ausdehnung nach Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG ist ausgeschlossen.
Bindung des Gerichts an die behauptete Aufteilungsmasse, nicht aber an die Aufteilungsvorschläge der Parteien; Änderungen der Vorschläge auch nach Ablauf der Jahresfrist.
Eine als Ehewohnung genutzte Liegenschaft ist nach § 82 Abs 2 EheG zur Gänze einzubeziehen, auch wenn der Grund von einem Ehegatten stammt; das wirkt sich nur bei der Billigkeit aus.
Ein während der Ehe gemeinsam errichtetes Haus unterliegt der Aufteilung, auch wenn der Grund einem Ehegatten geschenkt wurde.

Häufige Fragen

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Wird bei einer Scheidung in Österreich alles halbiert?

Nicht automatisch. Aufgeteilt werden nur das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse (§ 81 EheG), und zwar nach Billigkeit unter Berücksichtigung der Beiträge beider (§ 83 EheG). Haushaltsführung und Kinderbetreuung zählen als Beitrag. In einer durchschnittlichen Ehe gehen Gerichte oft von 1 : 1 aus, Abweichungen sind aber häufig.

Bis wann muss ich die Vermögensaufteilung beantragen?

Binnen einem Jahr nach Rechtskraft der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe (§ 95 EheG). Bis dahin muss der Anspruch durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder bei Gericht beantragt sein. Danach ist er erloschen, auch wenn noch verhandelt wird.

Wer bekommt die Ehewohnung nach der Scheidung?

Das hängt von Vereinbarung oder Billigkeit ab. Das Gericht berücksichtigt besonders das Wohl der Kinder und wer auf die Wohnung angewiesen ist (§§ 83, 87 EheG). Es kann Eigentum übertragen, ein Benützungsrecht begründen oder einen Mietvertrag übergehen lassen. Der andere erhält dann meist eine Ausgleichszahlung.

Gehört eine geerbte Wohnung zur Aufteilung?

Grundsätzlich nicht: Geerbtes, Geschenktes und in die Ehe Eingebrachtes ist ausgenommen (§ 82 Abs 1 EheG). Diente die Wohnung aber als Ehewohnung, wird sie dennoch aufgeteilt, wenn der andere Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse oder ein gemeinsames Kind darauf angewiesen ist (§ 82 Abs 2 EheG).

Was passiert mit dem gemeinsamen Kredit nach der Scheidung?

Das Gericht oder Ihre Vereinbarung legt fest, wer im Innenverhältnis zahlt (§ 92 EheG). Die Bank ist daran nicht gebunden; beide bleiben Schuldner. Auf Antrag binnen der Jahresfrist kann das Gericht aussprechen, dass der Zahlende Hauptschuldner und der andere nur Ausfallsbürge ist (§ 98 EheG). Dann muss die Bank zuerst beim Hauptschuldner exekutieren.

Wird mein Unternehmen bei der Scheidung aufgeteilt?

Nein, Unternehmen und Unternehmensanteile sind ausgenommen, außer sie sind bloße Wertanlagen (§ 82 Abs 1 EheG). Wurden aber eheliche Ersparnisse in das Unternehmen eingebracht, wird deren Wert in die Aufteilung einbezogen, wobei der Bestand des Unternehmens nicht gefährdet werden darf (§ 91 Abs 2 EheG).

Brauche ich für die Aufteilung einen Anwalt?

In erster Instanz nicht. Wenn Sie sich vertreten lassen, dann nur durch einen Rechtsanwalt, und beide Ehegatten dürfen nicht denselben haben (§ 93 Abs 1 AußStrG). Wegen der Jahresfrist, der Bewertung von Liegenschaften und der Kreditfragen ist anwaltliche Beratung dennoch meist sinnvoll.

Ist ein Ehevertrag über die Aufteilung gültig?

Ja, wenn die Form stimmt: Notariatsakt für Ersparnisse und Ehewohnung, Schriftform für das übrige Gebrauchsvermögen (§ 97 Abs 1 EheG). Das Gericht darf nur abweichen, wenn die Vereinbarung einen Teil bei Gesamtbetrachtung unzumutbar benachteiligt oder, bei der Wohnung, Lebensbedürfnisse von Ehegatte oder Kind sonst nicht gedeckt sind.

Was ist, wenn mein Ehegatte vor der Trennung Geld beiseitegeschafft hat?

Hat ein Ehegatte ohne Zustimmung des anderen in den zwei Jahren vor der Scheidungsklage oder vor Aufhebung der Lebensgemeinschaft Gebrauchsvermögen oder Ersparnisse in auffälliger Weise verringert, wird der Wert des Fehlenden in die Aufteilung einbezogen (§ 91 Abs 1 EheG). Sichern Sie Kontoauszüge und Belege über die Abhebungen.

Wie wird die Aufteilung bei einvernehmlicher Scheidung geregelt?

Bei der einvernehmlichen Scheidung müssen die Ehegatten eine schriftliche Vereinbarung auch über ihre vermögensrechtlichen Ansprüche vorlegen (§ 55a Abs 2 EheG). Meist wird sie im Scheidungstermin als gerichtlicher Vergleich protokolliert. Das Gericht stellt für die Grundbuchseintragung eine eigene Ausfertigung her (§ 93 Abs 4 AußStrG).

Rechtsratgeber – einzelne Anleitungen

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Stand: · Quellen: § 81 EheG – Gegenstand der Aufteilung, § 82 EheG – ausgenommene Sachen, eingebrachte Ehewohnung, § 83 EheG – Aufteilungsgrundsätze, Beiträge, § 95 EheG – Erlöschen des Aufteilungsanspruchs nach einem Jahr, ris.bka.gv.at, EUR-Lex

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