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OGH Rechtssatz RS0029396 (4Ob50/85)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0029396 Entscheidungsdatum14.05.1985 Geschäftszahl4Ob50/85; 9ObA32/89; 9ObA115/94; 9ObA156/99b; 9ObA115/02f; 8ObA82/02w; 9ObA16/07d; 8ObA20/22g NormAngG §27 Z4 C6; AngG §27 Z4 E4 RechtssatzDie Unterlassung der Dienstleistung (§ 27 Z 4 AngG, erster Tatbestand) ist ein Dauertatbestand; sie kann daher während der Dauer der Begehung des Entlassungsgrundes geltend gemacht werden.Die Unterlassung der Dienstleistung (Paragraph 27, Ziffer 4, AngG, erster Tatbestand) ist ein Dauertatbestand; sie kann daher während der Dauer der Begehung des Entlassungsgrundes geltend gemacht werden.

EntscheidungstexteTE OGH 1985-05-14 4 Ob 50/85 Veröff: RdW 1985,253 = JBl 1986,404 = DRdA 1988/14 S 249 (Csebrenyak) TE OGH 1989-02-22 9 ObA 32/89 TE OGH 1994-06-29 9 ObA 115/94 Auch; Beisatz: Eine Verfristung des Entlassungsgrundes tritt nur dann ein, wenn die Entlassung nach Beendigung des pflichtwidrigen Verhaltens nicht unverzüglich ausgesprochen wird. (T1) Beisatz: § 48 ASGG (T2)Auch; Beisatz: Eine Verfristung des Entlassungsgrundes tritt nur dann ein, wenn die Entlassung nach Beendigung des pflichtwidrigen Verhaltens nicht unverzüglich ausgesprochen wird. (T1) Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T2) TE OGH 1999-10-13 9 ObA 156/99b Beis wie T1; Beisatz: Der Entlassungsgrund der Unterlassung der Dienstleistung (§ 27 Z 4 AngG) kann sowohl als Dauertatbestand als auch durch mehrmalige, jeweils selbständige Handlungen begangen werden. (T3)Beis wie T1; Beisatz: Der Entlassungsgrund der Unterlassung der Dienstleistung (Paragraph 27, Ziffer 4, AngG) kann sowohl als Dauertatbestand als auch durch mehrmalige, jeweils selbständige Handlungen begangen werden. (T3) TE OGH 2002-07-10 9 ObA 115/02f Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Vorzeitiger Austritt des Dienstnehmers wegen ständig wiederkehrender Verspätungen des Arbeitgebers bei der Entgeltleistung. (T4) TE OGH 2002-08-08 8 ObA 82/02w Beis wie T1 TE OGH 2007-03-02 9 ObA 16/07d Auch; Beisatz: Die Vorenthaltung dieses Entgelts ist ein Dauertatbestand, der während seiner ganzen Dauer geltend gemacht werden kann. (T5) TE OGH 2022-03-30 8 ObA 20/22g Vgl; Beisatz: Hier: fortgesetzter Kündigungsgrund. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0029396

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