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Entlassung (fristlose Kündigung) durch den Arbeitgeber: was tun?

Eine Entlassung beendet das Dienstverhältnis sofort, ohne Kündigungsfrist. Im Alltag sagt man oft „fristlose Kündigung“, das österreichische Arbeitsrecht spricht von vorzeitiger Auflösung aus wichtigem Grund. Der Arbeitgeber darf nur entlassen, wenn ihm die Weiterbeschäftigung nicht einmal bis zum Ende der Kündigungsfrist zumutbar ist, etwa bei Untreue, beharrlicher Arbeitsverweigerung, unentschuldigtem Fernbleiben über erhebliche Zeit oder Tätlichkeiten (§ 27 AngG; für Arbeiter § 82 GewO 1859). Und er muss sofort reagieren: Wer mit der Entlassung zuwartet, verliert das Entlassungsrecht.

Diese Anleitung richtet sich an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die entlassen wurden. Sie zeigt, wie Sie prüfen, ob ein Entlassungsgrund überhaupt vorliegt und ob die Entlassung rechtzeitig ausgesprochen wurde, welche Geldansprüche Ihnen bei einer unberechtigten Entlassung zustehen (Kündigungsentschädigung, Abfertigung, Urlaubsersatzleistung), welche kurzen Fristen gelten, wann die Entlassung angefochten werden kann und was mit dem Arbeitslosengeld passiert.

Das Ergebnis ist entweder eine fristgerechte Klage auf Kündigungsentschädigung und die übrigen Beendigungsansprüche oder eine Anfechtung der Entlassung, bei besonders geschützten Personen die Feststellung, dass das Dienstverhältnis weiter besteht.

Arbeitsrecht

Das Wichtigste auf einen Blick

Frist
Ersatzansprüche wegen unberechtigter Entlassung (Kündigungsentschädigung) müssen binnen sechs Monaten ab der Entlassung gerichtlich geltend gemacht werden, sonst sind sie ausgeschlossen (§ 34 AngG).
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
Schritte
Rechtsprechung
5
Stand
03.11.2026

Frist

Ersatzansprüche wegen unberechtigter Entlassung (Kündigungsentschädigung) müssen binnen sechs Monaten ab der Entlassung gerichtlich geltend gemacht werden, sonst sind sie ausgeschlossen (§ 34 AngG). Die Anfechtung der Entlassung wegen Motivs oder Sozialwidrigkeit ist wie bei der Kündigung binnen zwei Wochen einzubringen (§ 106 iVm § 105 Abs 4 ArbVG, § 107 ArbVG).

Was tun

  1. Erklärung und Zeitpunkt festhalten. Notieren Sie, wann, wie und von wem die Entlassung ausgesprochen wurde und welcher Grund genannt wurde. Eine Entlassung kann mündlich erfolgen und muss nicht begründet werden; der Arbeitgeber kann den Grund später im Prozess nennen, muss aber beweisen, dass er im Zeitpunkt der Entlassung vorlag.

    Verlangen Sie eine schriftliche Bestätigung und unterschreiben Sie nichts, was als einvernehmliche Auflösung oder Anerkennung des Grundes gedeutet werden kann. Bieten Sie Ihre Arbeitskraft schriftlich an, wenn Sie die Entlassung für unberechtigt halten. Bei bestehendem Betriebsrat muss dieser unverzüglich verständigt werden (§ 106 Abs 1 ArbVG).

  2. Prüfen, ob ein Entlassungsgrund vorliegt. Die wichtigsten Gründe für Angestellte zählt § 27 AngG auf: Untreue oder Vertrauensunwürdigkeit (Z 1), Unfähigkeit zur vereinbarten Arbeit (Z 2), verbotene Konkurrenztätigkeit (Z 3), unberechtigtes Fernbleiben während einer erheblichen Zeit oder beharrliche Arbeitsverweigerung (Z 4) und Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen (Z 6). Für Arbeiter gelten ähnliche Gründe nach § 82 GewO 1859.

    Nicht jede Ordnungswidrigkeit ist ein Entlassungsgrund. Nach der Rechtsprechung müssen die Interessen des Arbeitgebers so schwer verletzt sein, dass ihm die Weiterbeschäftigung nicht einmal für die Dauer der Kündigungsfrist zumutbar ist. Einmaliges Zuspätkommen, ein vergessener Krankenstandsnachweis oder ein Streit im Team reichen in der Regel nicht.

  3. Unverzüglichkeit prüfen. Der Arbeitgeber muss die Entlassung ohne schuldhaftes Zögern aussprechen, sobald er vom Grund erfährt. Wartet er zu, darf der Arbeitnehmer annehmen, dass der Arbeitgeber auf die Entlassung verzichtet, und das Entlassungsrecht ist verwirkt. Eine kurze Frist zur Aufklärung des Sachverhalts, etwa eine Anhörung des Arbeitnehmers oder die Rückkehr von einer Geschäftsreise, schadet aber nicht.

    Bei Dauertatbeständen, etwa fortgesetztem unberechtigtem Fernbleiben, kann die Entlassung während der gesamten Dauer ausgesprochen werden. Notieren Sie deshalb, wann der Arbeitgeber von dem Vorwurf wusste, und ob er Sie danach noch weiterarbeiten ließ.

  4. Krankenstand und Dienstverhinderung berücksichtigen. Eine Entlassung wegen Fernbleibens ist unberechtigt, wenn Sie wegen Krankheit verhindert waren und dies rechtzeitig gemeldet haben. Die Pflicht, einen Krankenstand unverzüglich zu melden und auf Verlangen eine ärztliche Bestätigung vorzulegen, ist wichtig; ihre Verletzung führt aber in der Regel nur zum Verlust des Entgelts für die Dauer der Säumnis, nicht automatisch zu einem Entlassungsgrund.

    Wird ein Arbeitnehmer im Krankenstand ohne wichtigen Grund entlassen, bleibt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die gesetzliche Dauer bestehen, auch über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus (§ 9 AngG, § 5 EFZG).

  5. Ansprüche bei unberechtigter Entlassung berechnen. War die Entlassung unberechtigt, behalten Sie Ihre Entgeltansprüche für den Zeitraum, der bis zum Ende der ordnungsgemäßen Kündigungsfrist durch den Arbeitgeber vergangen wäre: die Kündigungsentschädigung (§ 29 AngG). Soweit dieser Zeitraum drei Monate nicht übersteigt, können Sie das ganze Entgelt ohne Abzug sofort fordern; für den darüber hinausgehenden Zeitraum müssen Sie sich anrechnen lassen, was Sie anderweitig verdienen.

    Dazu kommen Urlaubsersatzleistung (§ 10 UrlG), aliquote Sonderzahlungen und im alten System die Abfertigung, die nur bei verschuldeter Entlassung entfällt (§ 23 Abs 7 AngG). Bei Abfertigung neu können Sie nach unverschuldeter Entlassung die Auszahlung verlangen (§ 14 BMSVG).

  6. Sechsmonatsfrist für die Klage einhalten. Ersatzansprüche wegen vorzeitiger Entlassung, insbesondere die Kündigungsentschädigung, müssen bei sonstigem Ausschluss binnen sechs Monaten ab dem Tag der Entlassung gerichtlich geltend gemacht werden (§ 34 AngG). Eine bloße Mahnung genügt nicht. Andere Ansprüche, etwa laufendes Entgelt aus der Zeit vor der Entlassung, unterliegen der dreijährigen Verjährung und kollektivvertraglichen Verfallsfristen.

    Klagen Sie beim Arbeits- und Sozialgericht; die Arbeiterkammer oder Gewerkschaft vertritt Mitglieder (§ 40 ASGG). Im Prozess muss der Arbeitgeber den Entlassungsgrund und die Rechtzeitigkeit beweisen.

  7. Anfechtung der Entlassung prüfen. Liegt kein Entlassungsgrund vor und erfolgte die Entlassung aus einem verpönten Motiv oder ist sie sozial ungerechtfertigt, können Sie die Entlassung wie eine Kündigung beim Gericht anfechten, mit dem Ziel, dass das Dienstverhältnis weiter besteht (§ 106 Abs 2 ArbVG). Es gelten die kurzen Fristen des § 105 Abs 4 ArbVG, also in der Regel zwei Wochen; ohne Betriebsrat ebenfalls zwei Wochen (§ 107 ArbVG).

    Sie müssen sich entscheiden: Mit der Anfechtung wollen Sie den Arbeitsplatz zurück, mit der Klage auf Kündigungsentschädigung akzeptieren Sie das Ende und verlangen Geld. Beides kann auch hilfsweise verbunden werden; lassen Sie sich beraten.

  8. Besonderen Entlassungsschutz beachten. Schwangere und Mütter im Schutzzeitraum dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Gerichts entlassen werden, und nur aus bestimmten Gründen (§ 12 MSchG); Gleiches gilt für Arbeitnehmer in Elternkarenz. Betriebsratsmitglieder sind ebenfalls nur mit Zustimmung des Gerichts entlassbar. Fehlt die Zustimmung, ist die Entlassung unwirksam und das Dienstverhältnis besteht fort.

    Begünstigte Behinderte können zwar entlassen werden, die Gründe werden aber streng geprüft. Für Lehrlinge regelt § 15 BAG die vorzeitige Auflösung abschließend.

  9. Arbeitslosengeld und Dienstzeugnis. Nach einer Entlassung wegen eigenen Verschuldens erhalten Sie für vier Wochen kein Arbeitslosengeld (§ 11 AlVG). Ist die Entlassung strittig, melden Sie sich trotzdem sofort beim AMS und teilen Sie mit, dass Sie die Entlassung bekämpfen. Gewinnen Sie den Prozess, kann die Sperre nachträglich wegfallen.

    Auch nach einer Entlassung haben Sie Anspruch auf ein Dienstzeugnis über Dauer und Art der Tätigkeit, ohne nachteilige Bemerkungen über den Entlassungsgrund (§ 39 AngG). Fordern Sie Lohnzettel, Arbeitsbescheinigung und Endabrechnung schriftlich an.

Worauf achten

Rechtsgrundlage

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Zugehörige Gerichtsentscheidungen

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Nicht jede Ordnungswidrigkeit ist ein Entlassungsgrund; die Weiterbeschäftigung muss nicht einmal für die Kündigungsfrist zumutbar sein.
Unverzüglichkeitsgrundsatz: Wer eine Verfehlung nicht sofort mit Entlassung beantwortet, verzichtet auf das Entlassungsrecht; nicht jede Verzögerung schadet.
Entlassungsgründe sind bei sonstiger Verwirkung ohne schuldhaftes Zögern geltend zu machen.
Die Unterlassung der Dienstleistung ist ein Dauertatbestand und kann während ihrer Dauer geltend gemacht werden.
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bleibt über das rechtliche Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus gewahrt.

Häufige Fragen

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Wann darf mich der Arbeitgeber fristlos entlassen?

Nur bei einem wichtigen Grund, der die Weiterbeschäftigung nicht einmal bis zum Ende der Kündigungsfrist zumutbar macht, etwa Untreue, Vertrauensunwürdigkeit, beharrliche Arbeitsverweigerung, unberechtigtes Fernbleiben über erhebliche Zeit oder Tätlichkeiten (§ 27 AngG). Die Entlassung muss unverzüglich nach Bekanntwerden des Grundes ausgesprochen werden.

Was steht mir bei einer ungerechtfertigten Entlassung zu?

Die Kündigungsentschädigung, also das Entgelt bis zum Ende der fiktiven Kündigungsfrist des Arbeitgebers (§ 29 AngG), dazu Urlaubsersatzleistung, aliquote Sonderzahlungen und gegebenenfalls Abfertigung. Bis zu drei Monate Entgelt können Sie sofort und ohne Anrechnung anderer Einkünfte verlangen.

Wie lange habe ich Zeit, gegen eine Entlassung zu klagen?

Für die Kündigungsentschädigung sechs Monate ab der Entlassung, gerichtlich (§ 34 AngG). Wollen Sie die Entlassung anfechten, um den Arbeitsplatz zu behalten, gilt die Frist von zwei Wochen wie bei der Kündigungsanfechtung (§§ 105 bis 107 ArbVG). Lassen Sie sich sofort beraten.

Muss der Arbeitgeber den Entlassungsgrund nennen?

Nein, die Entlassung muss nicht begründet werden und kann auch mündlich erfolgen. Im Prozess muss der Arbeitgeber aber beweisen, dass ein Entlassungsgrund vorlag und er die Entlassung unverzüglich ausgesprochen hat. Gründe, die er erst später erfährt, kann er nur eingeschränkt nachschieben.

Ist Zuspätkommen ein Entlassungsgrund?

In der Regel nicht. Einmaliges oder gelegentliches Zuspätkommen ist eine Ordnungswidrigkeit. Erst beharrliche, nach Ermahnung wiederholte Pflichtverletzungen oder ein Fernbleiben über eine erhebliche Zeit können eine Entlassung rechtfertigen. Eine vorherige Verwarnung ist ein wichtiges Indiz.

Bekomme ich nach einer Entlassung Arbeitslosengeld?

Ja, bei verschuldeter Entlassung aber erst nach vier Wochen (§ 11 AlVG). Bestreiten Sie die Entlassung, melden Sie sich trotzdem sofort beim AMS und informieren Sie über das Verfahren. Wird später festgestellt, dass die Entlassung unberechtigt war, entfällt die Grundlage der Sperre.

Verliere ich bei einer Entlassung die Abfertigung?

Nur bei verschuldeter Entlassung im alten System (§ 23 Abs 7 AngG). Bei Abfertigung neu bleibt das Guthaben in der BV-Kasse erhalten; eine Auszahlung können Sie nach verschuldeter Entlassung aber nicht verlangen (§ 14 Abs 2 BMSVG). Bei unberechtigter Entlassung bleiben alle Ansprüche erhalten.

Kann eine Schwangere entlassen werden?

Nur mit vorheriger Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts und nur aus den im Mutterschutzgesetz genannten Gründen (§ 12 MSchG). Eine Entlassung ohne Zustimmung ist unwirksam; das Dienstverhältnis besteht fort. Dasselbe gilt für Betriebsratsmitglieder.

Was ist der Unterschied zwischen Entlassung und fristloser Kündigung?

Im österreichischen Recht gibt es den Begriff „fristlose Kündigung“ nicht; gemeint ist die Entlassung durch den Arbeitgeber oder der vorzeitige Austritt durch den Arbeitnehmer. Beide beenden das Dienstverhältnis sofort und setzen einen wichtigen Grund voraus.

Darf ich nach einer Entlassung sofort bei einem neuen Arbeitgeber anfangen?

Ja. Eine neue Stelle schadet dem Anspruch auf Kündigungsentschädigung nicht. Für die ersten drei Monate wird anderweitiger Verdienst nicht angerechnet; für den Zeitraum danach müssen Sie sich das neue Einkommen anrechnen lassen (§ 29 Abs 2 AngG). Wer dagegen die Entlassung anfechten und den alten Arbeitsplatz zurückhaben will, sollte das mit seiner Vertretung abstimmen.

Rechtsratgeber – einzelne Anleitungen

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Stand: · Quellen: § 27 AngG – Entlassungsgründe, § 29 AngG – Kündigungsentschädigung, § 34 AngG – Sechsmonatsfrist für Ersatzansprüche, § 23 AngG – Abfertigung (alt), ris.bka.gv.at, EUR-Lex

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