OGH Rechtssatz RS0069723 (1Ob592/86 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0069723 Entscheidungsdatum18.12.2025 Geschäftszahl1Ob592/86; 8Ob23/24a; 5Ob127/25z NormMRG §16 Abs6 MRG §16 Abs9 RechtssatzEin verfehltes Erhöhungsbegehren muß der Mieter nicht weiter beachten; schon gar nicht ist er verpflichtet, der - unrichtigen - Vorschreibung Folge zu leisten, wenn später eine wirksame Erhöhung des der Wertsicherungsvereinbarung zugrunde liegenden Index eintritt.
EntscheidungstexteTE OGH 1986-07-14 1 Ob 592/86 Veröff: RdW 1986,369 TE OGH 2024-03-22 8 Ob 23/24a Beisatz: Ein Erhöhungsbegehren des Vermieters, das dieser auf einen nicht vereinbarten Index und damit auch auf unrichtige Termine stützt, ist wirkungslos und muss daher vom Mieter nicht beachtet werden. (T1) TE OGH 2025-12-18 5 Ob 127/25z European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0069723