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Europaius

9ObS5/87

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum01.07.1987 Geschäftszahl9ObS5/87; 10ObS110/90; 10ObS223/94; 10ObS93/98v; 10ObS155/00t NormASVG §175 Abs2 Z1;

RechtssatzBenützt ein Versicherter für die Fahrt zum Arbeitsplatz ein Kraftfahrzeug und wird das Tanken auf dem Arbeitsweg notwendig, so steht die Zufahrt zu einer unmittelbar am Arbeitsweg gelegenen Tankstelle unter Versicherungsschutz.

EntscheidungstexteTE OGH 1987/07/01 9 ObS 5/87 Veröff: SSV-NF 1/12 TE OGH 1990/04/24 10 ObS 110/90 Veröff: SSV-NF 4/64 TE OGH 1994/09/27 10 ObS 223/94 TE OGH 1998/03/31 10 ObS 93/98v Beisatz: Hier: Unfall beim Tanken auf dem direkten Weg von der Zapfsäule zur Kassse. (T1) TE OGH 2000/06/27 10 ObS 155/00t Vgl; Beisatz: Das Auftanken des "Dienstfahrzeuges" zählt - im Gegensatz zu dem Auftanken des für den Arbeitsweg verwendeten Fahrzeuges - nicht zu den an sich eigenwirtschaftlichen, ausnahmsweise (wie beispielsweise durch § 175 Abs 2 Z 1, 2, 4, 7 oder 10 ASVG) aber doch versicherten Tätigkeiten, sondern zur betrieblichen Tätigkeit selbst. (T2) Vgl; Beisatz: Das Auftanken des "Dienstfahrzeuges" zählt - im Gegensatz zu dem Auftanken des für den Arbeitsweg verwendeten Fahrzeuges - nicht zu den an sich eigenwirtschaftlichen, ausnahmsweise (wie beispielsweise durch Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 4, 7, oder 10 ASVG) aber doch versicherten Tätigkeiten, sondern zur betrieblichen Tätigkeit selbst. (T2) RechtssatznummerRS0084893

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