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Arbeitsunfall in Österreich: AUVA-Leistungen, Rente und Schmerzengeld

Ein Sturz von der Leiter, ein Schnitt an der Maschine, ein Auffahrunfall auf dem Weg ins Büro: Wer bei der Arbeit oder auf dem Arbeitsweg verletzt wird, ist in Österreich über die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Für die meisten unselbständig Beschäftigten ist das die AUVA. Sie zahlt Unfallheilbehandlung und Rehabilitation, bei dauerhaften Folgen eine Versehrtenrente und in bestimmten Fällen eine einmalige Integritätsabgeltung. Der Arbeitgeber zahlt während des Krankenstands das Entgelt weiter, beim Arbeitsunfall für einen eigenen, von anderen Krankenständen unabhängigen Zeitraum.

Die Kehrseite: Gegenüber dem Arbeitgeber, Vorgesetzten und Aufsehern im Betrieb ist Schadenersatz, insbesondere Schmerzengeld, weitgehend ausgeschlossen (Dienstgeberhaftungsprivileg, § 333 ASVG). Volle Ansprüche bestehen nur gegen Dritte, etwa den Unfallgegner im Straßenverkehr, oder bei Unfällen mit einem Kraftfahrzeug im Rahmen der Haftpflichtversicherung.

Diese Anleitung richtet sich an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach einem Arbeits- oder Wegunfall und an Angehörige. Sie zeigt, was Sie in den ersten Tagen tun müssen, welche Leistungen Ihnen zustehen, wie Sie gegen einen ablehnenden Bescheid der AUVA beim Arbeits- und Sozialgericht klagen und wann sich zusätzlich eine Schadenersatzforderung lohnt. Das Ergebnis: Der Unfall ist gemeldet und als Arbeitsunfall anerkannt, Ihr Entgelt läuft weiter, und keine Frist für Klage oder Schadenersatz verstreicht.

Arbeitsrecht / Arbeitsunfall

Das Wichtigste auf einen Blick

Frist
Der Arbeitgeber muss einen Arbeitsunfall mit mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit binnen fünf Tagen der AUVA melden (§ 363 ASVG).
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht / Arbeitsunfall
Schritte
Rechtsprechung
5
Stand
04.11.2026

Frist

Der Arbeitgeber muss einen Arbeitsunfall mit mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit binnen fünf Tagen der AUVA melden (§ 363 ASVG). Gegen einen Bescheid der AUVA ist binnen vier Wochen ab Zustellung Klage beim Arbeits- und Sozialgericht zu erheben (§ 67 Abs 2 ASGG). Die Versehrtenrente setzt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 Prozent über drei Monate nach dem Unfall hinaus voraus (§ 203 ASVG). Schadenersatz gegen Dritte verjährt drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger (§ 1489 ABGB).

Was tun

  1. Versorgung und Dokumentation sofort. Lassen Sie sich nach dem Unfall ärztlich versorgen, bei schwereren Verletzungen in einem Unfallkrankenhaus der AUVA oder in der nächsten Unfallambulanz. Sagen Sie dort ausdrücklich, dass es sich um einen Arbeits- oder Wegunfall handelt; das wird in der Krankengeschichte vermerkt und ist später ein wichtiges Beweismittel.

    Halten Sie noch am selben Tag fest: Uhrzeit, genauer Ort, Tätigkeit, Hergang, beteiligte Maschinen oder Fahrzeuge, Namen von Zeugen. Fotografieren Sie Unfallstelle, Schutzausrüstung und Verletzungen. Bei einem Verkehrsunfall auf dem Arbeitsweg verständigen Sie bei Personenschaden die Polizei und tauschen Sie die Daten mit dem Unfallgegner aus. Fehlt diese Dokumentation, bestreitet die Versicherung später oft den Zusammenhang mit der Arbeit.

  2. Arbeitgeber informieren und Unfallmeldung verlangen. Melden Sie den Unfall unverzüglich Ihrem Vorgesetzten. Der Arbeitgeber muss jeden Arbeitsunfall, durch den jemand getötet oder mehr als drei Tage ganz oder teilweise arbeitsunfähig wird, binnen fünf Tagen dem Unfallversicherungsträger melden; bei Arbeitskräfteüberlassung trifft die Pflicht den Beschäftiger (§ 363 Abs 1 ASVG). Tödliche und schwere Arbeitsunfälle muss er zusätzlich unverzüglich dem Arbeitsinspektorat melden (§ 98 ASchG).

    Verlangen Sie eine Kopie der Unfallmeldung und prüfen Sie, ob der Hergang richtig beschrieben ist. Unterbleibt die Meldung, können Sie den Unfall selbst bei der AUVA anzeigen. In der Unfallversicherung stellt der Träger die Leistungen von Amts wegen fest, sonst auf Antrag (§ 361 Abs 1 Z 2 ASVG); ein formloser Antrag schadet daher nie.

  3. Prüfen, ob es ein Arbeitsunfall ist. Arbeitsunfälle sind Unfälle im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Beschäftigung (§ 175 Abs 1 ASVG). Geschützt sind auch Unfälle im Homeoffice und an anderen Orten der Telearbeit (§ 175 Abs 1a ASVG) und Unfälle auf dem Weg zur und von der Arbeitsstätte (§ 175 Abs 2 Z 1 ASVG).

    Beim Wegunfall kommt es auf den direkten Weg an. Kleine, notwendige Abweichungen sind geschützt, etwa die Zufahrt zu einer direkt am Arbeitsweg gelegenen Tankstelle, wenn das Tanken nötig ist. Private Umwege unterbrechen den Schutz. Auch der Weg von der Arbeitsstätte zum Mittagessen außerhalb und zurück ist geschützt, selbst wenn es eine Kantine gibt (§ 175 Abs 2 Z 7 ASVG). Bestimmte Tätigkeiten, etwa als Betriebsrat, sind Arbeitsunfällen gleichgestellt (§ 176 ASVG).

  4. Entgeltfortzahlung im Krankenstand sichern. Melden Sie die Arbeitsunfähigkeit sofort und legen Sie die Krankmeldung vor. Nach einem Arbeitsunfall behalten Sie Ihr Entgelt bis zu acht Wochen, nach 15 Jahren ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses bis zu zehn Wochen, und zwar ohne Rücksicht auf andere Krankenstände im selben Arbeitsjahr (§ 8 Abs 2a AngG für Angestellte, § 2 Abs 5 EFZG für Arbeiter).

    Voraussetzung ist, dass Sie den Unfall nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Ein gewöhnlicher Fehler oder eine Unachtsamkeit schadet nicht. Nach dem Ende der Entgeltfortzahlung bezahlt die Österreichische Gesundheitskasse Krankengeld. Eine Kündigung während des Krankenstands ist zwar möglich, beendet aber die Entgeltfortzahlung nicht: Sie läuft bis zum Ende des gesetzlichen Anspruchszeitraums weiter.

  5. Leistungen der AUVA in Anspruch nehmen. Die Unfallversicherung übernimmt die Unfallheilbehandlung, Rehabilitation, Hilfsmittel und Körperersatzstücke, Fahrtkosten und, wenn nötig, berufliche Umschulung. Über Anträge auf solche Leistungen entscheidet die AUVA mit Bescheid (§ 367 ASVG); verlangen Sie den Bescheid, wenn sie eine Leistung formlos ablehnt.

    Heben Sie alle Befunde, Rechnungen und Verordnungen auf. Nehmen Sie die Termine zur Begutachtung wahr: Die AUVA stellt die Minderung der Erwerbsfähigkeit durch eigene Gutachter fest. Bringen Sie eigene Befunde und eine Liste Ihrer Beschwerden im Alltag und im Beruf mit. Was im Gutachten nicht steht, fließt in die Bewertung nicht ein.

  6. Versehrtenrente prüfen. Anspruch besteht, wenn Ihre Erwerbsfähigkeit durch die Unfallfolgen über drei Monate nach dem Unfall hinaus um mindestens 20 Prozent gemindert ist (§ 203 Abs 1 ASVG). Die Rente fällt mit dem Tag nach dem Wegfall des Krankengeldes an, spätestens mit Beginn der 27. Woche nach dem Unfall (§ 204 ASVG). Die Vollrente bei völliger Erwerbsunfähigkeit beträgt 66⅔ Prozent der Bemessungsgrundlage, die Teilrente den Teil, der dem Grad der Minderung entspricht (§ 205 ASVG).

    Die Minderung wird abstrakt am allgemeinen Arbeitsmarkt gemessen, nicht an Ihrem konkreten Lohnverlust. Ab 50 Prozent gelten Sie als schwerversehrt; dann gebührt für jedes Kind ein Kinderzuschuss von 10 Prozent der Versehrtenrente (§ 207 ASVG). Bei einem neuen Unfall werden die Folgen zusammengerechnet (§ 210 ASVG).

  7. Integritätsabgeltung beantragen, wenn Schutzvorschriften verletzt wurden. Wurde der Unfall durch grob fahrlässige Missachtung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht, etwa fehlende Absturzsicherung oder entfernte Schutzvorrichtungen an einer Maschine, und haben Sie dadurch eine erhebliche und dauernde Beeinträchtigung erlitten, gebührt zusätzlich zur Versehrtenrente eine einmalige Integritätsabgeltung (§ 213a ASVG). Ihre Höhe richtet sich nach der Schwere des Integritätsschadens und ist gesetzlich mit dem Doppelten eines jährlich angepassten Betrags gedeckelt.

    Die AUVA prüft das nicht immer von sich aus. Weisen Sie auf die Verletzung der Schutzvorschriften hin und legen Sie Belege vor, etwa den Bericht des Arbeitsinspektorats, Fotos oder Zeugenaussagen. Der Grad des Integritätsschadens wird eigenständig ermittelt und ist nicht an die Minderung der Erwerbsfähigkeit gebunden.

  8. Gegen einen Bescheid klagen. Lehnt die AUVA die Anerkennung als Arbeitsunfall oder eine Rente ab oder setzt sie die Minderung zu niedrig an, können Sie binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheids Klage beim Arbeits- und Sozialgericht erheben; die Frist ist unerstreckbar, danach ist der Anspruch gerichtlich verloren (§ 67 Abs 2 ASGG). Entscheidet die AUVA über einen Antrag nicht binnen sechs Monaten, ist eine Säumnisklage möglich (§ 67 Abs 1 Z 2 ASGG).

    Die Klage muss nicht begründet sein wie im Zivilprozess; es genügt, den Bescheid zu bezeichnen und die gewünschte Leistung zu nennen. Das Gericht holt eigene Sachverständigengutachten ein. Arbeiterkammer und Gewerkschaft bieten Mitgliedern kostenlose Vertretung. Für Versicherte ist das Verfahren mit geringem Kostenrisiko verbunden.

  9. Schadenersatz und Schmerzengeld klären. Gegen den Arbeitgeber besteht wegen Körperverletzung aus einem Arbeitsunfall nur dann ein Schadenersatzanspruch, wenn er den Unfall vorsätzlich verursacht hat (§ 333 Abs 1 ASVG). Das gilt auch für Vorgesetzte, gesetzliche Vertreter und Aufseher im Betrieb (§ 333 Abs 4 ASVG). Grobe Fahrlässigkeit des Arbeitgebers führt nur zum Regress der AUVA gegen ihn (§ 334 ASVG), nicht zu Schmerzengeld für Sie.

    Ausnahme: Ereignete sich der Unfall durch ein Verkehrsmittel mit erhöhter Haftpflicht, etwa ein Kraftfahrzeug, haftet der Arbeitgeber bis zur Versicherungssumme der Haftpflichtversicherung (§ 333 Abs 3 ASVG). Gegen betriebsfremde Dritte, etwa den Unfallgegner auf dem Arbeitsweg, haben Sie volle Ansprüche auf Heilungskosten, Verdienstentgang und Schmerzengeld (§ 1325 ABGB); sie verjähren in drei Jahren (§ 1489 ABGB).

Worauf achten

Rechtsgrundlage

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Zugehörige Gerichtsentscheidungen

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Der Weg von der Arbeitsstätte zur Nahrungsaufnahme außerhalb und zurück ist nach § 175 Abs 2 Z 7 ASVG geschützt, auch wenn es eine Kantine gibt.
Die notwendige Zufahrt zu einer unmittelbar am Arbeitsweg gelegenen Tankstelle steht unter Unfallversicherungsschutz.
Liegen Wohnung und Arbeitsstätte im selben Gebäude, ist ein geschützter Arbeitsweg nach § 175 Abs 2 Z 1 ASVG begrifflich nicht möglich.
Der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist abstrakt am allgemeinen Arbeitsmarkt zu prüfen.
Der Integritätsschaden nach § 213a ASVG wird eigenständig ermittelt, ohne Bindung an die Minderung der Erwerbsfähigkeit der Dauerrente.

Häufige Fragen

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Was gilt in Österreich als Arbeitsunfall?

Ein Unfall im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Beschäftigung (§ 175 Abs 1 ASVG). Dazu zählen Unfälle am Arbeitsplatz, bei Dienstreisen, im Homeoffice und auf dem direkten Weg zur und von der Arbeit. Bestimmte Tätigkeiten, etwa im Betriebsrat, sind gleichgestellt (§ 176 ASVG).

Ist ein Unfall auf dem Weg zur Arbeit versichert?

Ja, der direkte Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist geschützt (§ 175 Abs 2 Z 1 ASVG). Notwendige kleine Abweichungen, etwa zum Tanken an einer Tankstelle direkt am Weg, sind mitversichert. Private Umwege wie ein Einkauf oder ein Besuch unterbrechen den Versicherungsschutz für diesen Abschnitt.

Bin ich im Homeoffice unfallversichert?

Ja. Unfälle bei Telearbeit in der eigenen Wohnung, in der Wohnung naher Angehöriger in Wohnortnähe oder in einem angemieteten Coworking-Space sind Arbeitsunfälle, wenn sie im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der Arbeit stehen (§ 175 Abs 1a ASVG). Ein Sturz beim privaten Wäscheaufhängen ist dagegen nicht versichert.

Wie lange zahlt der Arbeitgeber nach einem Arbeitsunfall?

Bis zu acht Wochen volles Entgelt, nach 15 Jahren im Betrieb bis zu zehn Wochen, unabhängig von anderen Krankenständen im selben Arbeitsjahr (§ 8 Abs 2a AngG, § 2 Abs 5 EFZG). Danach zahlt die Österreichische Gesundheitskasse Krankengeld. Ausgeschlossen ist der Anspruch nur bei vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführtem Unfall.

Ab wann bekomme ich eine Versehrtenrente?

Wenn Ihre Erwerbsfähigkeit über drei Monate nach dem Unfall hinaus um mindestens 20 Prozent gemindert ist (§ 203 ASVG). Die Rente beginnt mit dem Tag nach dem Ende des Krankengeldes, spätestens mit der 27. Woche nach dem Unfall (§ 204 ASVG). Die AUVA stellt den Anspruch von Amts wegen fest, ein Antrag beschleunigt das Verfahren.

Wie hoch ist die Versehrtenrente?

Die Vollrente bei völliger Erwerbsunfähigkeit beträgt 66⅔ Prozent der Bemessungsgrundlage, die meist aus dem Einkommen des Jahres vor dem Unfall ermittelt wird. Bei teilweiser Minderung gebührt der entsprechende Anteil, bei 30 Prozent also 30 Prozent der Vollrente (§ 205 ASVG). Ab 50 Prozent gelten Sie als schwerversehrt und erhalten Zuschläge.

Bekomme ich vom Arbeitgeber Schmerzengeld?

In der Regel nein. Der Arbeitgeber haftet für Körperschäden aus einem Arbeitsunfall nur bei Vorsatz (§ 333 Abs 1 ASVG); das gilt auch für Vorgesetzte und Aufseher. Ausnahme sind Unfälle mit einem Kraftfahrzeug oder anderen Verkehrsmittel mit erhöhter Haftpflicht, dort bis zur Haftpflichtversicherungssumme (§ 333 Abs 3 ASVG).

Kann ich den Unfallgegner auf Schmerzengeld klagen?

Ja. Gegen betriebsfremde Dritte, etwa den schuldigen Lenker bei einem Wegunfall, gilt das Haftungsprivileg nicht. Sie können Heilungskosten, Verdienstentgang und Schmerzengeld fordern (§ 1325 ABGB), in der Praxis von dessen Kfz-Haftpflichtversicherung. Der Anspruch verjährt drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger (§ 1489 ABGB).

Was tun, wenn die AUVA den Arbeitsunfall nicht anerkennt?

Klagen Sie binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheids beim Arbeits- und Sozialgericht (§ 67 Abs 2 ASGG). Die Frist kann nicht verlängert werden. Das Gericht prüft den Fall vollständig neu und holt eigene Gutachten ein. Arbeiterkammer und Gewerkschaft vertreten ihre Mitglieder kostenlos.

Was ist die Integritätsabgeltung?

Eine einmalige Zahlung der AUVA zusätzlich zur Versehrtenrente, wenn der Unfall durch grob fahrlässige Missachtung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht wurde und eine erhebliche, dauernde Beeinträchtigung bleibt (§ 213a ASVG). Die Höhe hängt von der Schwere des Integritätsschadens ab und ist gesetzlich gedeckelt.

Muss mein Arbeitgeber den Unfall melden?

Ja, wenn Sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig sind oder der Unfall tödlich ist, binnen fünf Tagen an den Unfallversicherungsträger (§ 363 ASVG). Schwere Unfälle sind zusätzlich sofort dem Arbeitsinspektorat zu melden (§ 98 ASchG). Verlangen Sie eine Kopie der Meldung und prüfen Sie den beschriebenen Hergang.

Rechtsratgeber – einzelne Anleitungen

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Stand: · Quellen: § 175 ASVG – Arbeitsunfall, Wegunfall, Homeoffice, § 176 ASVG – gleichgestellte Unfälle, § 203 ASVG – Anspruch auf Versehrtenrente, § 204 ASVG – Anfall der Versehrtenrente, ris.bka.gv.at, EUR-Lex

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