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Europaius

6Ob659/85

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum22.10.1987 Geschäftszahl6Ob659/85; 8ObS162/98a; 8ObS49/00i NormGmbHG nF §2 Abs2;

RechtssatzUngeachtet der Eintragung der Gesellschaft besteht die Haftung des Handelnden, wenn das von ihm geschlossene Geschäft nicht genehmigt wurde, fort, wobei der Handelnde nach neuer Rechtslage so haftet, wie die Vorgesellschaft und später auch die eingetragene GmbH haften würde, nämlich primär auf Erfüllung.

EntscheidungstexteTE OGH 1987/10/22 6 Ob 659/85 Veröff: SZ 60/221 = WBl 1988,25 = RdW 1988,43 = GesRZ 1988,167 (hiezu Holeschofsky, 163) TE OGH 1998/12/10 8 ObS 162/98a Auch; Beisatz: Hier: Der im Rahmen der Vorgesellschaft handelnde Geschäftsführer ist Arbeitgeber, wenn es in der Folge nicht zur Eintragung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Firmenbuch kommt. In diesem Fall sind Entgeltansprüche der vom Geschäftsführer eingestellten Arbeitnehmer bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach dem IESG gesichert. (T1) Veröff: SZ 71/208 TE OGH 2000/02/24 8 ObS 49/00i Auch; Beis wie T1 RechtssatznummerRS0059628

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