OGH Rechtssatz RS0034408 (9ObA186/88 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0034408 Entscheidungsdatum26.07.2023 Geschäftszahl9ObA186/88; 9ObA348/89; 9ObA47/92; 9ObA210/92 (9ObA211/92); 9ObA9/94; 9ObA166/00b; 9ObA111/06y; 8ObA50/09z; 9ObA96/10y; 8ObA29/12s; 9ObA28/17h; 9ObA46/23i NormABGB §1491 AZG §10 RechtssatzDer Sinn einer Fallfrist für Überstundenentgelt liegt vor allem darin, dass bei Geltendmachung des Entgelts für länger zurückliegende Überstunden regelmäßig schwierige Beweisprobleme auftreten. Durch Schaffung einer kürzeren Fallfrist soll der Arbeitnehmer verhalten werden, über die Arbeitszeit hinausgehende Arbeitsleistungen in so unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung geltend zu machen, dass die Möglichkeit einer ordnungsgemäßen Überprüfung des Sachverhaltes gewährleistet ist. Dies trifft in gleicher Weise auf Zeiten des Anwesenheitsdienstes, der Rufbereitschaft oder der Erreichbarkeit zu, soweit sie nur eine besondere Form der Überstundenleistung sind.
EntscheidungstexteTE OGH 1988-08-31 9 ObA 186/88 TE OGH 1990-01-31 9 ObA 348/89 Veröff: ecolex 1990,371 TE OGH 1992-02-26 9 ObA 47/92 Vgl; Veröff: SZ 65/31 TE OGH 1992-10-21 9 ObA 210/92 Vgl auch; Beisatz: Ein Zeitraum von vier Monaten ist für die Wahrung der Rechte der Arbeitnehmer ausreichend, zumal hiezu die außergerichtliche Geltendmachung genügt. (T1); Beisatz: § 48 ASGG (T2)Vgl auch; Beisatz: Ein Zeitraum von vier Monaten ist für die Wahrung der Rechte der Arbeitnehmer ausreichend, zumal hiezu die außergerichtliche Geltendmachung genügt. (T1); Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T2) TE OGH 1994-01-26 9 ObA 9/94 Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2000-07-12 9 ObA 166/00b nur: Der Sinn einer Fallfrist für Überstundenentgelt liegt vor allem darin, dass bei Geltendmachung des Entgelts für länger zurückliegende Überstunden regelmäßig schwierige Beweisprobleme auftreten. Durch Schaffung einer kürzeren Fallfrist soll der Arbeitnehmer verhalten werden, über die Arbeitszeit hinausgehende Arbeitsleistungen in so unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung geltend zu machen, dass die Möglichkeit einer ordnungsgemäßen Überprüfung des Sachverhaltes gewährleistet ist. (T3) TE OGH 2006-11-15 9 ObA 111/06y Beisatz: Der Zweck von Verfallsklauseln liegt darin, dem Beweisnotstand bei späterer Geltendmachung zu begegnen. Sie zwingen den Arbeitnehmer, allfällige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis möglichst bald und damit zu einer Zeit geltend zu machen, in der nicht nur ihm selbst, sondern auch dem Arbeitgeber die zur Klarstellung des rechtserheblichen Sachverhalts notwendigen Beweismittel in aller Regel noch zur Verfügung stehen. (T4) TE OGH 2009-09-29 8 ObA 50/09z Auch; Beis wie T4 TE OGH 2010-10-22 9 ObA 96/10y nur T3 TE OGH 2012-06-28 8 ObA 29/12s Vgl auch TE OGH 2017-09-27 9 ObA 28/17h Auch TE OGH 2023-07-26 9 ObA 46/23i vgl; Beisatz wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0034408