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Überstunden: 50 % Zuschlag, Zeitausgleich und All-in richtig prüfen

Wer länger arbeitet als vereinbart, hat in Österreich Anspruch auf Bezahlung: für jede Überstunde den Grundlohn plus einen Zuschlag von 50 Prozent oder einen Zeitausgleich, der den Zuschlag berücksichtigt, also eineinhalb Stunden Freizeit pro Überstunde. Teilzeitkräfte erhalten für Mehrarbeit einen Zuschlag von 25 Prozent. In der Praxis gehen diese Ansprüche trotzdem oft verloren: weil Arbeitszeiten nicht aufgezeichnet werden, weil ein All-in-Vertrag angeblich „alles abdeckt“, weil der Kollektivvertrag eine Verfallsfrist von wenigen Monaten vorsieht oder weil beim Ausscheiden ein Zeitguthaben stillschweigend gestrichen wird.

Diese Anleitung richtet sich an Arbeiter und Angestellte in der Privatwirtschaft, die dem Arbeitszeitgesetz unterliegen. Sie zeigt, was rechtlich als Überstunde zählt, wann Sie Überstunden ablehnen dürfen, wie Sie Geld oder Zeitausgleich richtig berechnen, wie Sie eine Pauschale oder einen All-in-Vertrag mit einer Deckungsprüfung kontrollieren, wie Sie Ihre Ansprüche fristgerecht schriftlich geltend machen und notfalls beim Arbeits- und Sozialgericht einklagen.

Das Ergebnis: eine nachvollziehbare Aufstellung Ihrer Mehrstunden, eine fristwahrende Forderung an den Arbeitgeber und die Gewissheit, dass weder Verfall noch Verjährung Ihre Ansprüche auffressen.

Arbeitsrecht / Arbeitszeit

Das Wichtigste auf einen Blick

Frist
Kollektivverträge sehen für Überstundenentgelt oft Verfallsfristen von drei bis sechs Monaten vor; ohne Verfallsklausel verjähren Entgeltansprüche in drei Jahren ab Fälligkeit (§ 1486 Z 5 ABGB).
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht / Arbeitszeit
Schritte
Rechtsprechung
6
Stand
04.11.2026

Frist

Kollektivverträge sehen für Überstundenentgelt oft Verfallsfristen von drei bis sechs Monaten vor; ohne Verfallsklausel verjähren Entgeltansprüche in drei Jahren ab Fälligkeit (§ 1486 Z 5 ABGB). Verfallsfristen sind gehemmt, solange der Arbeitgeber Ihnen die Arbeitszeitaufzeichnungen verweigert oder keine führt (§ 26 Abs 9 AZG). Das Wahlrecht zwischen Geld und Zeitausgleich für Stunden über 10 Stunden täglich oder 50 Stunden wöchentlich müssen Sie spätestens am Ende des Abrechnungszeitraums ausüben (§ 10 Abs 4 AZG).

Was tun

  1. Prüfen, ob das Arbeitszeitgesetz für Sie gilt. Das AZG gilt für Arbeitnehmer ab 18 Jahren in der Privatwirtschaft. Ausgenommen sind unter anderem leitende Angestellte und sonstige Arbeitnehmer mit maßgeblicher selbständiger Entscheidungsbefugnis, deren Arbeitszeit nicht gemessen oder im Voraus festgelegt wird oder die sie weitgehend selbst bestimmen (§ 1 Abs 2 Z 8 AZG). Für sie gibt es keinen gesetzlichen Überstundenzuschlag, wohl aber Ansprüche aus Vertrag oder Kollektivvertrag.

    Die Bezeichnung „leitend“ im Vertrag allein genügt nicht; entscheidend ist die tatsächliche Stellung. Eine Teamleiterin mit fixen Dienstzeiten und ohne eigene Budget- und Personalverantwortung fällt meist unter das AZG. Prüfen Sie zusätzlich, welcher Kollektivvertrag anwendbar ist: Er regelt Normalarbeitszeit, Zuschläge, Durchrechnung und Verfallsfristen oft günstiger oder strenger als das Gesetz.

  2. Feststellen, was eine Überstunde ist. Die gesetzliche Normalarbeitszeit beträgt acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich (§ 3 AZG); viele Kollektivverträge sehen 38,5 Stunden vor. Überstundenarbeit liegt vor, wenn die zulässige wöchentliche Normalarbeitszeit oder die sich aus ihrer Verteilung ergebende tägliche Normalarbeitszeit überschritten wird (§ 6 Abs 1 AZG). Bei Gleitzeit oder Durchrechnung zählen nur jene Stunden, die am Ende der Periode nicht übertragen werden dürfen.

    Als Teilzeitkraft leisten Sie bis zur Vollzeitgrenze Mehrarbeit, keine Überstunden. Dafür gebührt ein Zuschlag von 25 Prozent, außer die Mehrstunden werden binnen drei Monaten im Verhältnis 1:1 durch Zeitausgleich ausgeglichen (§ 19d Abs 3a und 3b AZG). Über die Vollzeitgrenze hinaus gelten auch für Sie Überstunden mit 50 Prozent.

  3. Grenzen kennen und Überstunden notfalls ablehnen. Die Tagesarbeitszeit darf zwölf Stunden, die Wochenarbeitszeit 60 Stunden nicht überschreiten (§ 9 AZG). Bei erhöhtem Arbeitsbedarf sind höchstens 20 Überstunden pro Woche zulässig, im Durchschnitt von 17 Wochen darf die Wochenarbeitszeit 48 Stunden nicht übersteigen (§ 7 Abs 1 AZG).

    Überstunden, durch die die Tagesarbeitszeit zehn Stunden oder die Wochenarbeitszeit 50 Stunden überschreitet, dürfen Sie ohne Angabe von Gründen ablehnen; Sie dürfen deshalb bei Entgelt, Aufstieg oder Versetzung nicht benachteiligt werden. Eine Kündigung wegen der Ablehnung können Sie binnen zwei Wochen bei Gericht anfechten (§ 7 Abs 6 AZG). Unterhalb dieser Grenze müssen Sie Überstunden leisten, wenn Vertrag oder Kollektivvertrag das vorsehen und keine berücksichtigungswürdigen Interessen entgegenstehen.

  4. Arbeitszeiten lückenlos aufzeichnen. Der Arbeitgeber muss Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden führen (§ 26 Abs 1 AZG). Sie haben einmal im Monat Anspruch auf kostenlose Übermittlung Ihrer Arbeitszeitaufzeichnungen, wenn Sie das nachweislich verlangen (§ 26 Abs 8 AZG). Die geleisteten Überstunden müssen außerdem auf der Lohnabrechnung ausgewiesen sein (§ 26 Abs 7 AZG).

    Führen Sie parallel eigene Aufzeichnungen: Datum, Beginn, Ende, Pausen, Grund der Mehrarbeit, wer sie angeordnet hat. Fotografieren Sie Stempelkarten, speichern Sie E-Mails mit Zeitstempel und Anweisungen des Vorgesetzten. Unterschreiben Sie keine Stundenliste, die Ihre tatsächlichen Zeiten nicht vollständig enthält, oder vermerken Sie Ihren Widerspruch. Im Prozess müssen Sie Ihre Überstunden konkret behaupten; regelmäßig geführte Eigenaufzeichnungen sind dafür das beste Beweismittel.

  5. Geld oder Zeitausgleich berechnen. Für jede Überstunde gebührt der Normallohn plus ein Zuschlag von 50 Prozent oder Zeitausgleich; der Zuschlag ist beim Zeitausgleich zu berücksichtigen oder gesondert auszuzahlen (§ 10 Abs 1 AZG). Eine Überstunde ergibt also 1,5 Stunden Zeitausgleich. Grundlage des Zuschlags ist der auf die einzelne Arbeitsstunde entfallende Normallohn (§ 10 Abs 3 AZG); bei 40 Wochenstunden ergibt das Monatsgehalt geteilt durch rund 173 den Stundensatz. Viele Kollektivverträge legen aber eigene, für Sie günstigere Teiler fest, die Sonderzahlungen einrechnen; maßgeblich ist der Teiler Ihres Kollektivvertrags.

    Ob Geld oder Zeitausgleich, legt der Kollektivvertrag oder die Betriebsvereinbarung fest; fehlt eine Regelung, gebührt mangels anderer Vereinbarung Geld (§ 10 Abs 2 AZG). Für Stunden über zehn pro Tag oder 50 pro Woche entscheiden Sie selbst, spätestens am Ende des Abrechnungszeitraums (§ 10 Abs 4 AZG).

  6. Pauschale oder All-in-Vertrag kontrollieren. Eine Überstundenpauschale oder ein All-in-Gehalt ist zulässig, deckt aber nur so viele Überstunden ab, wie mit dem Betrag über dem Grundgehalt bezahlt sind. Machen Sie eine Deckungsprüfung: tatsächlich geleistete Überstunden mal Stundensatz mal 1,5 im Vergleich zum Pauschalbetrag. Die Rechtsprechung rechnet dabei in der Regel über einen längeren Zeitraum, meist das Kalenderjahr; ergibt sich eine Unterdeckung, gebührt die Differenz.

    Ist im Vertrag oder Dienstzettel nur eine Gesamtsumme ohne betragsmäßiges Grundgehalt angeführt, haben Sie zwingend Anspruch auf das branchen- und ortsübliche Ist-Grundgehalt; nur der Rest darf zur Abdeckung der Überstunden herangezogen werden (§ 2g AVRAG). Prüfen Sie außerdem, dass das Grundgehalt nicht unter dem kollektivvertraglichen Mindestgehalt liegt.

  7. Schriftlich und fristgerecht geltend machen. Fordern Sie offene Überstunden schriftlich, per E-Mail oder eingeschriebenem Brief: Zeitraum, Anzahl der Stunden, Stundensatz, Zuschlag, Gesamtbetrag brutto, Zahlungsfrist von 14 Tagen. Legen Sie Ihre Aufstellung bei. Prüfen Sie vorher die Verfallsklausel Ihres Kollektivvertrags: Häufig müssen Überstunden binnen drei bis sechs Monaten nach dem Abrechnungszeitraum schriftlich verlangt werden, sonst verfallen sie.

    Die Verfallsfrist läuft nicht, solange Ihnen der Arbeitgeber die Aufzeichnungen verweigert oder wegen fehlender Aufzeichnungen die tatsächliche Arbeitszeit nicht zumutbar feststellbar ist (§ 26 Abs 9 AZG). Ohne Verfallsklausel gilt die dreijährige Verjährung (§ 1486 Z 5 ABGB). Hat der Arbeitgeber die Überstunden nicht angeordnet, aber wissentlich entgegengenommen, muss er sie trotzdem bezahlen.

  8. Zeitguthaben beim Ende des Arbeitsverhältnisses abrechnen. Endet das Arbeitsverhältnis mit offenem Guthaben an Überstunden oder Normalarbeitszeit, ist es in Geld abzugelten, sofern der Kollektivvertrag nicht vorsieht, dass sich die Kündigungsfrist entsprechend verlängert und das Guthaben darin verbraucht wird (§ 19e Abs 1 AZG). Für ein Guthaben an Normalarbeitszeit gebührt dabei ein Zuschlag von 50 Prozent, außer Sie treten ohne wichtigen Grund vorzeitig aus (§ 19e Abs 2 AZG).

    Kontrollieren Sie die Endabrechnung genau: Überstundenguthaben, Gleitzeitsaldo, Urlaubsersatzleistung und aliquote Sonderzahlungen gehören hinein. Ein Krankenstand während eines bereits vereinbarten Zeitausgleichs verlängert diesen übrigens nicht; die Zeit gilt als verbraucht.

  9. Beim Arbeits- und Sozialgericht klagen. Zahlt der Arbeitgeber nicht, klagen Sie beim Arbeits- und Sozialgericht am Sitz des Betriebs oder an Ihrem Arbeitsort. In erster Instanz besteht keine Anwaltspflicht. Arbeiterkammer und Gewerkschaft prüfen Aufstellungen kostenlos und übernehmen für Mitglieder die Vertretung, oft schon die außergerichtliche Forderung.

    Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis tragen ab Fälligkeit Zinsen von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 49a ASGG). Im Verfahren müssen Sie die Überstunden möglichst konkret nach Tagen und Uhrzeiten darlegen; je länger die Leistung zurückliegt, desto genauer. Wenn der Arbeitgeber die gesetzlichen Aufzeichnungen nicht vorlegen kann, wirkt sich das in der Beweiswürdigung regelmäßig zu seinen Lasten aus.

Worauf achten

Rechtsgrundlage

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Zugehörige Gerichtsentscheidungen

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Überstunden, die der Arbeitgeber geduldet und entgegengenommen hat, muss er bezahlen, auch wenn er sie nicht angeordnet hat.
Machen die Aufgaben Überstunden nötig, muss der Arbeitnehmer das anzeigen, außer der Arbeitgeber wusste oder musste es wissen.
Zweck kurzer Verfallsfristen für Überstundenentgelt: Geltendmachung in zeitlicher Nähe zur Leistung, damit der Sachverhalt überprüfbar bleibt.
Auf eine kollektivvertragliche Überstundenverfallsfrist kann sich der Arbeitgeber nicht berufen, wenn er die vorgesehene Aufzeichnung unterlassen hat.
Erkrankung während eines vereinbarten Zeitausgleichs: Die Zeit des Krankenstands deckt das Überstundenguthaben ab.
Eine Überstundenpauschale bedarf einer ausdrücklichen oder schlüssigen Vereinbarung, aus der erkennbar ist, dass Normallohn und Zuschlag abgegolten sein sollen (unter Verweis auf OGH-Rechtsprechung).

Häufige Fragen

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Wie viel Zuschlag bekomme ich für Überstunden in Österreich?

Gesetzlich 50 Prozent auf den Stundenlohn (§ 10 Abs 1 AZG). Viele Kollektivverträge sehen für Nacht-, Sonn- und Feiertagsüberstunden 100 Prozent vor. Teilzeitkräfte erhalten für Mehrarbeit bis zur Vollzeitgrenze 25 Prozent (§ 19d Abs 3a AZG), darüber ebenfalls 50 Prozent.

Muss ich Zeitausgleich statt Auszahlung akzeptieren?

Das hängt vom Kollektivvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder Ihrer Vereinbarung ab; fehlt jede Regelung, gebührt Geld (§ 10 Abs 2 AZG). Für Stunden über zehn pro Tag oder 50 pro Woche dürfen Sie selbst wählen (§ 10 Abs 4 AZG). Zeitausgleich muss den Zuschlag enthalten, also 1,5 Stunden pro Überstunde.

Wie berechne ich den Stundensatz für Überstunden bei Monatsgehalt?

Grundlage ist der auf eine Arbeitsstunde entfallende Normallohn (§ 10 Abs 3 AZG). Bei 40 Wochenstunden entspricht das rechnerisch etwa dem Monatsgehalt geteilt durch 173. Viele Kollektivverträge legen eigene Teiler fest, die auch Sonderzahlungen berücksichtigen und daher einen höheren Stundensatz ergeben. Maßgeblich ist der Teiler Ihres Kollektivvertrags; auf diesen Satz kommt der Zuschlag von 50 Prozent.

Darf ich Überstunden verweigern?

Überstunden, durch die Sie über zehn Stunden am Tag oder 50 Stunden in der Woche kommen, dürfen Sie ohne Begründung ablehnen (§ 7 Abs 6 AZG). Eine Kündigung deswegen ist binnen zwei Wochen anfechtbar. Darunter müssen Sie Überstunden leisten, wenn Vertrag oder Kollektivvertrag es vorsehen und Ihre berücksichtigungswürdigen Interessen nicht entgegenstehen.

Sind mit einem All-in-Gehalt alle Überstunden bezahlt?

Nur so viele, wie der Betrag über dem Grundgehalt abdeckt. Eine Deckungsprüfung vergleicht die tatsächlich geleisteten Überstunden mit Zuschlag mit dem Pauschalanteil, in der Regel über das Kalenderjahr. Fehlt im Vertrag das Grundgehalt als Betrag, gilt das ortsübliche Ist-Grundgehalt (§ 2g AVRAG); der Rest ist die Überstundenabgeltung.

Wie lange kann ich Überstunden nachfordern?

Ohne Verfallsklausel drei Jahre ab Fälligkeit (§ 1486 Z 5 ABGB). Viele Kollektivverträge verlangen aber eine schriftliche Geltendmachung binnen drei bis sechs Monaten. Diese Frist ist gehemmt, solange der Arbeitgeber die Aufzeichnungen verweigert oder keine führt (§ 26 Abs 9 AZG).

Muss der Arbeitgeber meine Arbeitszeit aufzeichnen?

Ja. Er muss die geleisteten Arbeitsstunden aufzeichnen (§ 26 Abs 1 AZG) und Ihnen einmal monatlich auf nachweisliches Verlangen kostenlos übermitteln (§ 26 Abs 8 AZG). Überstunden sind in der Lohnabrechnung auszuweisen. Führt er keine Aufzeichnungen, laufen kollektivvertragliche Verfallsfristen nicht.

Bekomme ich Überstunden bezahlt, die nicht angeordnet waren?

Ja, wenn der Arbeitgeber die Mehrarbeit geduldet und entgegengenommen hat oder wusste, dass die Aufgaben nicht in der Normalarbeitszeit zu schaffen sind. Sonst müssen Sie notwendige Überstunden anzeigen. Ein ausdrückliches Verbot von Überstunden schließt den Anspruch meist aus, wenn Sie trotzdem länger bleiben.

Was passiert mit meinem Zeitguthaben bei Kündigung?

Es ist in Geld abzugelten, wenn es nicht während einer verlängerten Kündigungsfrist verbraucht wird (§ 19e Abs 1 AZG). Für Guthaben an Normalarbeitszeit gebührt ein Zuschlag von 50 Prozent, außer Sie treten ohne wichtigen Grund vorzeitig aus. Kontrollieren Sie die Endabrechnung.

Gelten die Überstundenregeln auch für leitende Angestellte?

Nein, leitende Angestellte mit maßgeblicher selbständiger Entscheidungsbefugnis und weitgehend selbstbestimmter Arbeitszeit sind vom AZG ausgenommen (§ 1 Abs 2 Z 8 AZG). Entscheidend ist die tatsächliche Stellung, nicht der Titel. Ansprüche können sich dann nur aus Vertrag oder Kollektivvertrag ergeben.

Rechtsratgeber – einzelne Anleitungen

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Stand: · Quellen: § 1 AZG – Geltungsbereich, leitende Angestellte, § 3 AZG – Normalarbeitszeit, § 6 AZG – Überstundenarbeit, § 7 AZG – Überstunden bei erhöhtem Arbeitsbedarf, Ablehnungsrecht, ris.bka.gv.at, EUR-Lex

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