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OGH Rechtssatz RS0048663 (8Ob632/90 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0048663 Entscheidungsdatum10.03.2026 Geschäftszahl8Ob632/90; 4Ob1594/94; 4Ob14/97f; 3Ob28/01s; 9Ob114/03k; 6Ob186/07g; 6Ob253/10i; 3Ob238/13s; 10Ob56/13b; 1Ob193/25a NormABGB §176 B ABGB §177 Abs1 B EheG §55a RechtssatzEin Elternteil, der mit dem anderen eine Scheidungsvereinbarung geschlossen hat, hat keinen subjektiven Anspruch auf eine andere Entscheidung des Gerichtes über die Kinder, wenn keine nachträgliche Änderung des Sachverhaltes vorliegt. Das Pflegschaftsgericht ist aber nicht an die von den Eltern getroffene Regelung gebunden, sondern kann von sich aus überprüfen ob der Scheidungsvergleich dem Kindeswohl entspricht. Der Antrag eines Elternteils ist insoweit nur als Anregung zu werten.

EntscheidungstexteTE OGH 1990-09-13 8 Ob 632/90 TE OGH 1994-09-20 4 Ob 1594/94 Auch TE OGH 1997-01-28 4 Ob 14/97f Auch TE OGH 2001-02-26 3 Ob 28/01s Auch; Beisatz: Bei Gefährdung des Kindeswohls ist die Genehmigung zu versagen. (T1) TE OGH 2003-10-22 9 Ob 114/03k Auch; nur: Ein Elternteil, der mit dem anderen eine Scheidungsvereinbarung geschlossen hat, hat keinen subjektiven Anspruch auf eine andere Entscheidung des Gerichtes über die Kinder, wenn keine nachträgliche Änderung des Sachverhaltes vorliegt. (T2) TE OGH 2007-09-13 6 Ob 186/07g nur T2 TE OGH 2011-01-28 6 Ob 253/10i Vgl; Beisatz: Die Eltern sind an einen abgeschlossenen ‑ und pflegschaftsgerichtlich genehmigten ‑ Kontaktregelungsvergleich unter der Einschränkung der clausula rebus sic stantibus gebunden. (T3) Beisatz: Dies gilt grundsätzlich auch für Vereinbarungen betreffend ein begleitetes Besuchsrecht gemäß § 111 AußStrG. (T4)Beisatz: Dies gilt grundsätzlich auch für Vereinbarungen betreffend ein begleitetes Besuchsrecht gemäß Paragraph 111, AußStrG. (T4) TE OGH 2013-12-19 3 Ob 238/13s Auch; Beisatz: Nach § 190 Abs 3 idF BGBl I 2013/15 bedarf ein Unterhaltsvergleich keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung mehr. (T5)Auch; Beisatz: Nach Paragraph 190, Absatz 3, in der Fassung BGBl römisch eins 2013/15 bedarf ein Unterhaltsvergleich keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung mehr. (T5) TE OGH 2014-01-28 10 Ob 56/13b Auch; Beis wie T5 TE OGH 2026-03-10 1 Ob 193/25a Beisatz wie T3 Beisatz: Geänderte Umstände sind vom Antragsteller aufzuzeigen. (T6) Beisatz: Streitigkeiten wegen der Einhaltung der getroffenen Vereinbarung allein rechtfertigen keine Neuregelung der Kontakte. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0048663

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