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OGH Rechtssatz RS0014685 (8Ob524/93)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0014685 Entscheidungsdatum03.02.1994 Geschäftszahl8Ob524/93; 2Ob97/09t; 4Ob24/13b; 3Ob53/14m; 2Ob166/14x; 9Ob80/19h NormAußStrG §14 Abs1 nF; ABGB §364 Abs2; ABGB §364a RechtssatzWie das ortsübliche Ausmaß der Immissionen ermittelt wird, ist eine Frage des Einzelfalles, der grundsätzlich keine erhebliche Bedeutung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG zukommt.Wie das ortsübliche Ausmaß der Immissionen ermittelt wird, ist eine Frage des Einzelfalles, der grundsätzlich keine erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zukommt.

EntscheidungstexteTE OGH 1994-02-03 8 Ob 524/93 TE OGH 2009-09-28 2 Ob 97/09t Auch TE OGH 2013-03-19 4 Ob 24/13b Auch; Beisatz: Hier: Beeinträchtigung durch Lärmimmissionen, die von einem Kleinfeldhartplatz (Fußballplatz) ausgehen. (T1) TE OGH 2014-06-25 3 Ob 53/14m Auch; Beisatz: Hier: Lärmbelästigung ausgehend von einem Harttennisplatz. (T2) TE OGH 2015-06-08 2 Ob 166/14x Auch; Beisatz: Hier: Selbst ausgehend von ortsüblichem Lärm im städtischen Ballungsgebiet durch Verkehr etc ist bei Wohnungslage in einem ruhigen Innenhof der von angrenzenden Proberäumen von den stundenlangen Proben diverser Heavy‑Metal- und Hardrockgruppen ausgehende Lärm nicht als ortsüblich anzusehen und gemessen an den sonstigen ortsüblichen Lärmimmissionen als besonders „lästig“ im Sinne der aufgezeigten Judikatur einzustufen. (T3) TE OGH 2020-02-26 9 Ob 80/19h Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0014685

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