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Nachbarschaftsstreit in Österreich: Lärm, Bäume, Geruch – was tun?

Laute Musik bis in die Nacht, ein Hund, der ständig bellt, Rauch vom Grill, Äste, die über den Zaun wachsen, oder eine Hecke, die den Garten verdunkelt: Nachbarschaftsstreitigkeiten gehören zu den häufigsten Rechtsproblemen in Österreich. Das ABGB verlangt von Nachbarn gegenseitige Rücksicht und erlaubt, Einwirkungen wie Lärm, Geruch, Rauch oder Erschütterungen zu untersagen, soweit sie das ortsübliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung wesentlich beeinträchtigen (§ 364 Abs 2 ABGB). Für Bäume und Pflanzen gelten eigene Regeln, und vor einer Klage wegen Licht- oder Luftentzug ist ein Schlichtungsversuch Pflicht.

Diese Anleitung richtet sich an Eigentümer und Mieter, die sich von Nachbarn gestört fühlen, und an Nachbarn, die sich gegen Vorwürfe wehren wollen. Sie zeigt, wie Sie Störungen dokumentieren, welche Wege es gibt (Gespräch, Hausverwaltung, Polizei bei Ruhestörung, Schlichtung, Unterlassungsklage), welche Rechte Mieter gegenüber dem Vermieter haben, was beim Überhang von Ästen und Wurzeln gilt und wann eine Klage Aussicht auf Erfolg hat.

Das Ergebnis ist ein abgestuftes Vorgehen: zuerst eine dokumentierte, sachliche Aufforderung, dann Schlichtung, und erst wenn nötig eine Unterlassungsklage, mit realistischer Einschätzung, was das Gericht als ortsüblich ansieht.

Nachbarrecht

Das Wichtigste auf einen Blick

Frist
Für die Unterlassungsklage nach § 364 ABGB gibt es keine kurze Frist, solange die Störung andauert.
Rechtsgebiet
Nachbarrecht
Schritte
Rechtsprechung
4
Stand
03.11.2026

Frist

Für die Unterlassungsklage nach § 364 ABGB gibt es keine kurze Frist, solange die Störung andauert. Vor einer Klage wegen Entzugs von Licht oder Luft durch Bäume muss eine Schlichtung versucht werden; die Klage ist erst zulässig, wenn binnen drei Monaten keine Einigung erzielt wurde (Art III ZivRÄG 2004). Schadenersatzansprüche verjähren drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger (§ 1489 ABGB).

Was tun

  1. Störung dokumentieren. Führen Sie ein Lärm- oder Störungsprotokoll: Datum, Uhrzeit, Dauer, Art der Störung (Musik, Bohren, Hundegebell, Geruch), betroffene Räume, Auswirkungen (Schlafstörung, Kopfschmerzen). Ergänzen Sie Tonaufnahmen, Videos oder Fotos und notieren Sie Zeugen, etwa andere Hausbewohner. Ein einzelner lauter Abend ist rechtlich anders zu beurteilen als wiederholte, regelmäßige Störungen.

    Prüfen Sie, ob das, was Sie stört, ortsüblich ist: In einer Stadtwohnung sind Kinderlärm am Nachmittag oder gelegentliche Renovierungsarbeiten tagsüber eher hinzunehmen als in einem ruhigen Einfamilienhausgebiet. Die Beurteilung des ortsüblichen Ausmaßes ist nach dem OGH eine Frage des Einzelfalls.

  2. Das Gespräch suchen und schriftlich auffordern. Viele Konflikte lassen sich klären, wenn der Nachbar weiß, dass er stört. Sprechen Sie ihn in ruhigem Moment an und schlagen Sie konkrete Lösungen vor, etwa Lautsprecher von der Wand wegrücken, Ruhezeiten einhalten, Grillplatz verlegen. Halten Sie das Ergebnis schriftlich fest.

    Bleibt das erfolglos, schreiben Sie einen sachlichen Brief: Beschreibung der Störung mit Daten, Bezug auf § 364 Abs 2 ABGB, Aufforderung, die Störung binnen einer Frist zu unterlassen, und Hinweis, dass Sie sonst rechtliche Schritte setzen. Drohungen, Beleidigungen oder Gegenstörungen verschlechtern Ihre Position.

  3. Als Mieter: Vermieter und Hausverwaltung einschalten. Der Vermieter muss Ihnen den ungestörten Gebrauch der Wohnung gewähren (§ 1096 ABGB). Stört ein anderer Mieter im selben Haus, informieren Sie die Hausverwaltung schriftlich mit Ihrem Protokoll. Sie kann den Störer abmahnen und bei schwerem, wiederholtem Fehlverhalten das Mietverhältnis wegen unleidlichen Verhaltens gerichtlich aufkündigen (§ 30 Abs 2 Z 3 MRG).

    Ist die Störung erheblich und tut der Vermieter nichts, können Sie für die Dauer der Beeinträchtigung die Miete mindern (§ 1096 Abs 1 ABGB). Zahlen Sie im Zweifel unter Vorbehalt, um keinen Rückstand zu riskieren. In Wohnungseigentumsanlagen ist die Hausverwaltung für die Durchsetzung der Hausordnung zuständig; gegen störende Wohnungseigentümer kann die Gemeinschaft vorgehen.

  4. Ruhestörung: Polizei und Verwaltungsstrafe. Ungebührliche Lärmerregung, etwa nächtliche Partys oder lautstarkes Schreien, ist nach den Landessicherheits- bzw. Polizeistrafgesetzen der Bundesländer eine Verwaltungsübertretung. Bei akuter Ruhestörung können Sie die Polizei rufen; sie kann den Störer abmahnen, Anzeige erstatten und die Bezirksverwaltungsbehörde eine Geldstrafe verhängen.

    Eine Polizeianzeige beendet den Zivilrechtsstreit nicht, sie ist aber ein wichtiges Beweismittel für eine spätere Klage. Für Baulärm gelten zusätzlich Bauvorschriften und kommunale Lärmschutzverordnungen; Gewerbebetriebe unterliegen der Gewerbeordnung, Beschwerden richten Sie an die Gewerbebehörde.

  5. Bäume, Hecken, Äste und Wurzeln. Über Ihr Grundstück hängende Äste und in Ihren Boden eindringende Wurzeln dürfen Sie selbst entfernen, fachgerecht und die Pflanze schonend; Baumschutzvorschriften der Länder und Gemeinden bleiben unberührt (§ 422 Abs 1 ABGB). Die Kosten tragen Sie selbst; ist Ihnen aber ein Schaden entstanden oder droht er offenbar, muss der Baumeigentümer die Hälfte ersetzen (§ 422 Abs 2 ABGB). Sie dürfen dafür das Nachbargrundstück nicht ohne Zustimmung betreten.

    Gegen Entzug von Licht oder Luft durch Bäume können Sie vorgehen, wenn er das ortsübliche Maß überschreitet und die Benutzung unzumutbar beeinträchtigt (§ 364 Abs 3 ABGB). Vor einer Klage müssen Sie aber eine Schlichtungsstelle der Notariats- oder Rechtsanwaltskammer befassen, einen prätorischen Vergleich bei Gericht beantragen oder mit Zustimmung des Nachbarn eine Mediation versuchen (Art III ZivRÄG 2004).

  6. Schlichtung und Mediation nutzen. Auch bei Lärm- oder Geruchsstreitigkeiten ist eine Mediation oder Schlichtung oft schneller und günstiger als ein Prozess. Viele Gemeinden bieten Nachbarschaftsservices oder Konfliktberatung an, in Wien etwa die wohnpartner in Gemeindebauten. Bei Gericht können Sie einen Antrag auf prätorischen Vergleich stellen: Der Richter lädt beide Seiten, und eine Einigung wird als vollstreckbarer Vergleich protokolliert.

    Bei Streit über Bäume ist der Schlichtungsversuch Klagsvoraussetzung. Die Kosten der Schlichtung trägt zunächst der Nachbar, der sie beantragt, sofern nichts anderes vereinbart wird; sie können im späteren Prozess als vorprozessuale Kosten geltend gemacht werden.

  7. Unterlassungsklage einbringen. Bleibt alles erfolglos, können Sie als Eigentümer, Miteigentümer oder Wohnungseigentümer auf Unterlassung der Einwirkung klagen (§ 364 Abs 2 ABGB). Das Begehren lautet auf Unterlassung, nicht auf eine bestimmte Schutzmaßnahme: Wie der Nachbar die Störung abstellt, bleibt nach dem OGH ihm überlassen. Er muss auch auf Dritte einwirken, die er veranlasst, etwa Gäste oder Lieferanten.

    Im Verfahren müssen Sie beweisen, dass die Einwirkung das ortsübliche Maß überschreitet und die ortsübliche Benutzung wesentlich beeinträchtigt; oft wird ein Sachverständiger für Lärmmessungen beigezogen. Bei Streitwerten bis 15 000 Euro ist das Bezirksgericht zuständig. Rechnen Sie mit Kosten für Gutachten; eine Rechtsschutzversicherung mit Nachbarschaftsrechtsschutz deckt sie oft.

  8. Behördlich genehmigte Anlagen und Schadenersatz. Geht die Störung von einer behördlich genehmigten Anlage aus, etwa einem genehmigten Betrieb oder einer Bergwerksanlage, können Sie keine Unterlassung verlangen, sondern nur Ersatz des Schadens, auch ohne Verschulden des Betreibers (§ 364a ABGB). Beschwerden über die Einhaltung der Genehmigung richten Sie an die Behörde.

    Wurde Ihr Grundstück durch Grabungen des Nachbarn destabilisiert, haftet er, wenn er nicht für ausreichende Befestigung gesorgt hat (§ 364b ABGB). Schadenersatz für Sachschäden, etwa durch umstürzende Bäume oder eindringendes Wasser, ist binnen drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger geltend zu machen (§ 1489 ABGB).

Worauf achten

Rechtsgrundlage

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Zugehörige Gerichtsentscheidungen

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Die Klage nach § 364 Abs 2 ABGB ist eine Unterlassungsklage; die Wahl der Schutzmaßnahmen bleibt dem Beklagten überlassen.
Die Unterlassungspflicht umfasst auch die Pflicht, auf Dritte einzuwirken, auf die der Verpflichtete Einfluss nehmen kann.
Wie das ortsübliche Ausmaß von Immissionen ermittelt wird, ist eine Frage des Einzelfalls.
Bei Miteigentum ist jeder Miteigentümer zur Abwehr von Störungen legitimiert, sofern er nicht im Widerspruch zu den übrigen handelt.

Häufige Fragen

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Ab wann gilt in Österreich Nachtruhe?

Ein einheitliches Bundesgesetz gibt es nicht. Üblich ist Nachtruhe von 22 bis 6 Uhr, oft in Hausordnungen und Landesgesetzen festgelegt; manche Gemeinden haben auch Mittagsruhe oder Regeln für Rasenmähen am Sonntag. Ungebührliche Lärmerregung ist aber zu jeder Tageszeit nach den Landesgesetzen strafbar.

Was kann ich gegen lauten Nachbarn tun?

Zuerst dokumentieren und das Gespräch suchen, dann schriftlich auffordern. Als Mieter schalten Sie die Hausverwaltung ein, bei akuter Ruhestörung die Polizei. Hilft das nicht, kommen Schlichtung, prätorischer Vergleich oder eine Unterlassungsklage nach § 364 Abs 2 ABGB in Betracht, wenn der Lärm das ortsübliche Maß überschreitet.

Darf ich überhängende Äste vom Nachbarn abschneiden?

Ja, Äste über Ihrem Grund und eindringende Wurzeln dürfen Sie selbst entfernen, fachgerecht und die Pflanze schonend (§ 422 ABGB). Die Kosten tragen grundsätzlich Sie; bei drohendem oder eingetretenem Schaden zahlt der Nachbar die Hälfte. Baumschutzvorschriften Ihrer Gemeinde gehen vor; betreten Sie das Nachbargrundstück nicht ohne Erlaubnis.

Kann ich verlangen, dass der Nachbar seine Bäume kürzt?

Nur wenn die Bäume Ihnen Licht oder Luft in einem Maß entziehen, das das Ortsübliche überschreitet und die Benutzung unzumutbar beeinträchtigt (§ 364 Abs 3 ABGB). Vor einer Klage müssen Sie eine Schlichtung bei einer Notariats- oder Anwaltskammer, einen prätorischen Vergleich oder eine Mediation versuchen.

Muss ich Kinderlärm vom Nachbarn hinnehmen?

In der Regel ja. Spielende Kinder gelten bei üblicher Intensität und zu üblichen Zeiten als ortsüblich. Anders kann es bei regelmäßig sehr lautem Verhalten in der Nacht sein. Die Gerichte beurteilen das im Einzelfall und sind beim Kinderlärm großzügig.

Darf ich wegen Nachbarlärm die Miete mindern?

Ja, wenn die Störung erheblich ist und den Gebrauch der Wohnung beeinträchtigt, gegenüber Ihrem Vermieter (§ 1096 ABGB). Der Vermieter muss für ungestörten Gebrauch sorgen und kann störende Mieter abmahnen oder kündigen. Mindern Sie maßvoll oder zahlen Sie unter Vorbehalt.

Was ist ein prätorischer Vergleich?

Ein Vergleich, der vor dem Bezirksgericht ohne vorherige Klage geschlossen wird (§ 433 ZPO). Das Gericht lädt beide Seiten zu einem Termin; einigen sie sich, wird der Vergleich protokolliert und ist wie ein Urteil vollstreckbar. Bei Streit über Bäume ist der Antrag eine der zulässigen Formen des Schlichtungsversuchs.

Was tun gegen Geruch oder Rauch vom Nachbargrundstück?

Geruch, Rauch und Gase sind Immissionen wie Lärm: Sie können untersagt werden, soweit sie das ortsübliche Maß überschreiten und die Benutzung wesentlich beeinträchtigen (§ 364 Abs 2 ABGB). Gelegentliches Grillen ist meist hinzunehmen, ständiges Verbrennen von Abfällen nicht. Bei genehmigten Betrieben bleibt nur Schadenersatz (§ 364a ABGB).

Zahlt die Rechtsschutzversicherung einen Nachbarschaftsstreit?

Nur wenn Ihre Polizze einen Baustein für Nachbarschafts- oder Grundstücksrechtsschutz enthält, und meist erst nach einer Wartezeit. Prüfen Sie die Bedingungen, bevor Sie einen Anwalt beauftragen oder ein Gutachten in Auftrag geben. Für Mietstreitigkeiten ist ein eigener Wohnungsrechtsschutz nötig.

Rechtsratgeber – einzelne Anleitungen

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Stand: · Quellen: § 364 ABGB – Rücksichtnahme, Immissionen, Licht- und Luftentzug, § 364a ABGB – behördlich genehmigte Anlagen, § 364b ABGB – Vertiefung des Grundstücks, § 422 ABGB – überhängende Äste und Wurzeln, ris.bka.gv.at, EUR-Lex

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