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OGH Rechtssatz RS0017846 (7Ob525/94)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0017846 Entscheidungsdatum23.03.1994 Geschäftszahl7Ob525/94; 3Ob2202/96m; 7Ob208/98h; 3Ob115/00h; 2Ob62/22i NormABGB §914 I; ABGB §914 II; EheG §55a Abs2ABGB §914 römisch eins; ABGB §914 römisch zwei; EheG §55a Abs2 RechtssatzBei einer Vereinbarung im Sinne des § 55 a Abs 2 EheG kann die Neubestimmung des Unterhaltsanspruches wegen Änderung der Verhältnisse mangels gesetzlicher Regelung eines solchen Unterhaltsanspruches immer nur im Wege ergänzender Vertragsauslegung erfolgen, sodaß es darauf ankommt, was redliche und vernünftige Parteien für den von ihnen ursprünglich nicht bedachten Fall der geänderten Verhältnisse vereinbart hätten. Bei Hinzutreten weiterer Sorgepflichten ist die ergänzende Vertragsauslegung mangels anderer eindeutiger Anhaltspunkte dahin vorzunehmen, daß diese von den Parteien nach den Regeln für den gesetzlichen Unterhalt berücksichtigt worden wären (so schon 3 Ob 69/91).Bei einer Vereinbarung im Sinne des Paragraph 55, a Absatz 2, EheG kann die Neubestimmung des Unterhaltsanspruches wegen Änderung der Verhältnisse mangels gesetzlicher Regelung eines solchen Unterhaltsanspruches immer nur im Wege ergänzender Vertragsauslegung erfolgen, sodaß es darauf ankommt, was redliche und vernünftige Parteien für den von ihnen ursprünglich nicht bedachten Fall der geänderten Verhältnisse vereinbart hätten. Bei Hinzutreten weiterer Sorgepflichten ist die ergänzende Vertragsauslegung mangels anderer eindeutiger Anhaltspunkte dahin vorzunehmen, daß diese von den Parteien nach den Regeln für den gesetzlichen Unterhalt berücksichtigt worden wären (so schon 3 Ob 69/91).

EntscheidungstexteTE OGH 1994-03-23 7 Ob 525/94 TE OGH 1996-09-10 3 Ob 2202/96m nur: Bei einer Vereinbarung im Sinne des § 55 a Abs 2 EheG kann die Neubestimmung des Unterhaltsanspruches wegen Änderung der Verhältnisse mangels gesetzlicher Regelung eines solchen Unterhaltsanspruches immer nur im Wege ergänzender Vertragsauslegung erfolgen, sodaß es darauf ankommt, was redliche und vernünftige Parteien für den von ihnen ursprünglich nicht bedachten Fall der geänderten Verhältnisse vereinbart hätten. (T1)nur: Bei einer Vereinbarung im Sinne des Paragraph 55, a Absatz 2, EheG kann die Neubestimmung des Unterhaltsanspruches wegen Änderung der Verhältnisse mangels gesetzlicher Regelung eines solchen Unterhaltsanspruches immer nur im Wege ergänzender Vertragsauslegung erfolgen, sodaß es darauf ankommt, was redliche und vernünftige Parteien für den von ihnen ursprünglich nicht bedachten Fall der geänderten Verhältnisse vereinbart hätten. (T1) TE OGH 1999-04-28 7 Ob 208/98h nur T1 TE OGH 2000-12-20 3 Ob 115/00h nur T1 TE OGH 2022-09-06 2 Ob 62/22i European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0017846

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.