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Europaius

1Ob590/95

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum27.07.1995 Geschäftszahl1Ob590/95; 1Ob115/98p; 6Ob233/00h; 1Ob133/01t; 6Ob184/06m NormEO §291;

EO §292b;

ABGB §140 Ba;

RechtssatzDie Gerichte haben einen Ermessensspielraum bei der Festlegung des unpfändbaren Freibetrages. Der Gesetzgeber hat durch § 292b EO zum Ausdruck gebracht, daß Unterhaltsforderungen Priorität genießen.Die Gerichte haben einen Ermessensspielraum bei der Festlegung des unpfändbaren Freibetrages. Der Gesetzgeber hat durch Paragraph 292 b, EO zum Ausdruck gebracht, daß Unterhaltsforderungen Priorität genießen.

EntscheidungstexteTE OGH 1995/07/27 1 Ob 590/95 TE OGH 1998/09/29 1 Ob 115/98p TE OGH 2001/05/16 6 Ob 233/00h Auch TE OGH 2001/06/26 1 Ob 133/01t Vgl auch; Beisatz: Die Berechnungsgrundlage für den unpfändbaren Freibetrag gemäß § 291 EO ist nicht mit der Unterhaltsbemessungsgrundlage gleichzusetzen, sodass der vom Gesetzgeber gemäß § 291 Abs 1 Z 3 EO gewünschte Abzug des Gewerkschaftsbeitrags bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für den unpfändbaren Freibetrag keine Bedeutung für die Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage hat. (T1) Vgl auch; Beisatz: Die Berechnungsgrundlage für den unpfändbaren Freibetrag gemäß Paragraph 291, EO ist nicht mit der Unterhaltsbemessungsgrundlage gleichzusetzen, sodass der vom Gesetzgeber gemäß Paragraph 291, Absatz eins, Ziffer 3, EO gewünschte Abzug des Gewerkschaftsbeitrags bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für den unpfändbaren Freibetrag keine Bedeutung für die Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage hat. (T1) TE OGH 2006/08/31 6 Ob 184/06m Auch; Beisatz: Im Rahmen der vom Gericht nach §291b EO zu treffenden Ermessensentscheidung ist auch zu berücksichtigen, ob der Verpflichtete allein lebt oder nicht, mindert doch, wenn sein Ehepartner oder Lebensgefährte sich an den regelmäßigen Fixkosten beteiligt, dies die eigene finanzielle Belastung des Unterhaltspflichtigen doch deutlich. (T2) RechtssatznummerRS0079861

Rechtsratgeber

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.