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OGH Rechtssatz RS0105949 (9ObA2246/96a)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0105949 Entscheidungsdatum30.10.1996 Geschäftszahl9ObA2246/96a; 8ObA184/99p; 8ObA152/99g; 8ObS219/99k; 9ObA84/01w; 8ObA193/01t; 8ObA161/01m; 9ObA67/05a; 8ObA89/21b NormAngG §23 Abs7 VII; ZPO §266 B; ZPO §272 CAngG §23 Abs7 römisch sieben; ZPO §266 B; ZPO §272 C RechtssatzSteht nicht fest, wie das Arbeitsverhältnis geendet hat, steht die Abfertigung zu, da der Arbeitgeber die Ausschlußgründe zu beweisen hat. Der Arbeitnehmer hat nur die Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die für seinen Abfertigungsanspruch erforderliche Dauer der Anwartschaft zu behaupten und zu beweisen.

EntscheidungstexteTE OGH 1996-10-30 9 ObA 2246/96a TE OGH 1999-08-12 8 ObA 184/99p Beisatz: Wurde das Dienstverhältnis vorerst durch Kündigung des Dienstnehmers aufgelöst, wäre dieser dafür beweispflichtig, daß es nachträglich zu einer Änderung der Beendigungart, nämlich einer einvernehmlichen Auflösung gekommen ist. (T1) TE OGH 1999-10-21 8 ObA 152/99g TE OGH 2000-01-27 8 ObS 219/99k nur: Der Arbeitnehmer hat die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu behaupten und zu beweisen. (T2) TE OGH 2001-05-23 9 ObA 84/01w Auch; Beisatz: Das Vorliegen einer bestimmten, den Abfertigungsanspruch vernichtenden Beendigungsart ist dagegen vom Arbeitgeber nachzuweisen. (T3) TE OGH 2001-08-16 8 ObA 193/01t Vgl; Beisatz: Hat der Arbeitnehmer einseitig die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erklärt, ist er für die Zustimmung des Arbeitgebers im Sinne einer einvernehmlichen Auflösung beweispflichtig. (T4) TE OGH 2001-07-05 8 ObA 161/01m Auch; Beisatz: Die Behauptungslast und Beweislast für den Untergang des Abfertigungsanspruches trifft den Arbeitgeber. (T5) TE OGH 2005-06-29 9 ObA 67/05a Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2005/95 TE OGH 2022-01-25 8 ObA 89/21b Vgl; Beis wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105949

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.