Abfertigung alt und neu: Anspruch, Höhe und Auszahlung
Wer in Österreich ein Arbeitsverhältnis beendet, fragt sich fast immer: Steht mir eine Abfertigung zu, und wie viel? Die Antwort hängt vor allem vom Beginn des Arbeitsverhältnisses ab. Für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben, gilt grundsätzlich die „Abfertigung alt“: Der Arbeitgeber zahlt nach mindestens drei Dienstjahren ein Vielfaches des letzten Monatsentgelts, gestaffelt bis zum Zwölffachen nach 25 Jahren (§ 23 AngG). Sie entfällt aber, wenn Sie selbst kündigen, ohne wichtigen Grund austreten oder verschuldet entlassen werden.
Für alle späteren Arbeitsverhältnisse gilt die „Abfertigung neu“ nach dem BMSVG: Der Arbeitgeber zahlt laufend 1,53 Prozent des Entgelts an eine Betriebliche Vorsorgekasse, das Guthaben gehört Ihnen und geht nie verloren, selbst bei Selbstkündigung. Offen ist nur, wann Sie es ausbezahlt bekommen.
Diese Anleitung richtet sich an Arbeiter und Angestellte, die gekündigt wurden, eine einvernehmliche Auflösung unterschreiben sollen, in Pension gehen oder selbst kündigen wollen. Sie erfahren, welches System für Sie gilt, wie Sie die Höhe berechnen, wann die Zahlung fällig ist, welche Steuern anfallen und wie Sie eine verweigerte Abfertigung beim Arbeits- und Sozialgericht durchsetzen. Ergebnis: ein bezifferter, fristgerecht geltend gemachter Anspruch.
Das Wichtigste auf einen Blick
Frist
Die Abfertigung alt wird mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses bis zum Dreifachen des Monatsentgelts sofort fällig, den Rest darf der Arbeitgeber ab dem vierten Monat in Monatsraten zahlen (§ 23 Abs 4 AngG). Der Anspruch verjährt in drei Jahren (§ 1486 Z 5 ABGB), Kollektivverträge sehen aber oft kürzere Verfallsfristen vor. Bei der Abfertigung neu verfügen Sie binnen sechs Monaten nach dem Ende über das Guthaben, sonst wird es weiter veranlagt (§ 17 Abs 2 BMSVG); die Auszahlung ist am Ende des zweitfolgenden Monats nach der schriftlichen Geltendmachung fällig (§ 16 BMSVG).
Was tun
Feststellen, welches System gilt. Maßgeblich ist der vertraglich vereinbarte Beginn des Arbeitsverhältnisses. Begann es nach dem 31. Dezember 2002, gilt ausschließlich die Abfertigung neu nach dem BMSVG (§ 46 BMSVG). Begann es früher, gilt die Abfertigung alt nach §§ 23, 23a AngG; für Arbeiter verweist § 2 Arbeiter-Abfertigungsgesetz auf dieselben Bestimmungen.
Prüfen Sie, ob Sie mit dem Arbeitgeber einen Übertritt vereinbart haben: Für bestehende Arbeitsverhältnisse konnte ab 2003 schriftlich vereinbart werden, ab einem Stichtag ins neue System zu wechseln, mit oder ohne Übertragung der Altanwartschaft (§ 47 BMSVG). Suchen Sie diese Vereinbarung in Ihren Unterlagen; sie entscheidet, ob für die Zeit davor noch ein Anspruch gegen den Arbeitgeber besteht.
Abfertigung alt: Anspruch nach der Beendigungsart prüfen. Die Abfertigung alt gebührt bei Kündigung durch den Arbeitgeber, einvernehmlicher Auflösung, berechtigtem Austritt, unverschuldeter Entlassung und Zeitablauf eines befristeten Vertrags, wenn das Arbeitsverhältnis ununterbrochen mindestens drei Jahre gedauert hat (§ 23 Abs 1 AngG). Sie entfällt, wenn Sie selbst kündigen, ohne wichtigen Grund vorzeitig austreten oder Sie ein Verschulden an der Entlassung trifft (§ 23 Abs 7 AngG).
Ausnahmen sieht § 23a AngG vor: Wer nach mindestens zehn Jahren wegen Erreichens des Pensionsalters oder wegen Inanspruchnahme bestimmter Pensionen selbst kündigt, behält den Anspruch. Mütter und Väter, die nach mindestens fünf Jahren innerhalb der Schutzfrist oder während der Karenz austreten, erhalten die Hälfte, höchstens drei Monatsentgelte. Steht im Streit nicht fest, wie das Arbeitsverhältnis geendet hat, muss der Arbeitgeber den Ausschlussgrund beweisen.
Abfertigung alt: Höhe berechnen. Die Abfertigung beträgt nach drei Dienstjahren das Zweifache des Monatsentgelts, nach fünf Jahren das Dreifache, nach zehn das Vierfache, nach fünfzehn das Sechsfache, nach zwanzig das Neunfache und nach 25 Jahren das Zwölffache (§ 23 Abs 1 AngG). Grundlage ist das Entgelt des letzten Monats, und zwar einschließlich anteiliger Sonderzahlungen (13. und 14. Gehalt je ein Sechstel zusätzlich), regelmäßiger Überstunden, Zulagen und Provisionen.
Schwankt Ihr Entgelt, etwa wegen Provisionen oder unregelmäßiger Überstunden, ist nach der Rechtsprechung der Monatsdurchschnitt des letzten Jahres heranzuziehen. Unmittelbar vorangehende Zeiten als Arbeiter beim selben Arbeitgeber zählen mit, Lehrzeiten nur, wenn das Arbeitsverhältnis samt Lehre mindestens sieben Jahre gedauert hat. Rechnen Sie selbst nach und vergleichen Sie mit der Endabrechnung.
Abfertigung alt: Fälligkeit und Steuer. Bis zum Dreifachen des Monatsentgelts ist die Abfertigung mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses fällig; den übersteigenden Teil darf der Arbeitgeber ab dem vierten Monat in monatlichen, im Voraus zahlbaren Teilbeträgen leisten (§ 23 Abs 4 AngG). Endet das Arbeitsverhältnis durch Ihren Tod, erhalten die gesetzlichen Erben, denen gegenüber Sie unterhaltspflichtig waren, die Hälfte (§ 23 Abs 6 AngG).
Die gesetzliche Abfertigung wird mit dem festen Lohnsteuersatz von 6 Prozent versteuert, wenn das günstiger ist als die Vervielfachung der laufenden Lohnsteuer (§ 67 Abs 3 EStG 1988). Freiwillige Abfertigungen, die der Arbeitgeber über das Gesetz hinaus zahlt, sind nur in begrenztem Ausmaß begünstigt (§ 67 Abs 6 EStG 1988). Prüfen Sie den Lohnzettel auf die richtige Zuordnung.
Abfertigung neu: Kontostand und Anspruch prüfen. Im neuen System zahlt der Arbeitgeber ab dem zweiten Monat laufend 1,53 Prozent des Bruttoentgelts samt Sonderzahlungen über die Krankenkasse an die Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse); der erste Monat ist beitragsfrei (§ 6 BMSVG). Die BV-Kasse schickt Ihnen jährlich eine Kontonachricht; den aktuellen Stand sehen Sie meist auch im Online-Portal der Kasse.
Bei jeder Beendigung haben Sie einen Anspruch gegen die BV-Kasse (§ 14 Abs 1 BMSVG). Auszahlen lassen können Sie das Geld aber nicht, wenn Sie selbst gekündigt haben, verschuldet entlassen wurden, unberechtigt ausgetreten sind oder insgesamt noch keine 36 Beitragsmonate vorliegen (§ 14 Abs 2 BMSVG). Dann bleibt der „Rucksack“ bestehen und wandert mit.
Abfertigung neu: Verfügung schriftlich bekanntgeben. Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses wählen Sie: Auszahlung als Kapitalbetrag, Weiterveranlagung in der BV-Kasse, Übertragung in die BV-Kasse des neuen Arbeitgebers oder Überweisung an eine Pensionszusatzversicherung, eine Pensionskasse oder ein Versicherungsunternehmen für eine Rente (§ 17 Abs 1 BMSVG). Die Erklärung geben Sie der BV-Kasse schriftlich bekannt, meist mit deren Formular (§ 14 Abs 6 BMSVG).
Die Kapitalauszahlung wird mit 6 Prozent Lohnsteuer belastet, die Verrentung ist steuerlich begünstigt. Die BV-Kasse zahlt am Ende des zweitfolgenden Kalendermonats nach Ihrer Geltendmachung (§ 16 BMSVG). Melden Sie sich nicht binnen sechs Monaten, wird das Guthaben automatisch weiter veranlagt (§ 17 Abs 2 BMSVG); verloren ist es nicht.
Endabrechnung kontrollieren und schriftlich geltend machen. Prüfen Sie die Endabrechnung des Arbeitgebers: Ist die Abfertigung alt mit dem richtigen Vielfachen und dem vollständigen Entgelt berechnet, sind Sonderzahlungen einbezogen, stimmt die Dienstzeit? Bei der Abfertigung neu prüfen Sie im Versicherungsdatenauszug, ob der Arbeitgeber alle Beiträge gemeldet hat; fehlende Beiträge reklamieren Sie bei der BV-Kasse, die das an die Krankenkasse weiterleitet (§ 14 Abs 7 BMSVG).
Fordern Sie eine fehlende oder zu niedrige Abfertigung alt schriftlich ein, mit Berechnung und einer Frist von 14 Tagen. Achten Sie auf Verfallsfristen im Kollektivvertrag; manche verlangen eine schriftliche Geltendmachung binnen drei oder sechs Monaten. Die Arbeiterkammer prüft die Endabrechnung für Mitglieder kostenlos und interveniert beim Arbeitgeber.
Vorsicht bei Vergleich und einvernehmlicher Auflösung. Bei einer einvernehmlichen Auflösung bleibt der Anspruch auf die Abfertigung alt bestehen, wenn die Voraussetzungen des § 23 Abs 1 AngG vorliegen. Arbeitgeber versuchen aber oft, im Auflösungsvertrag einen „Verzicht auf alle Ansprüche“ unterzubringen, etwa als Gegenleistung dafür, dass eine Entlassung in eine einvernehmliche Auflösung umgewandelt wird.
Nach der Rechtsprechung kann ein solcher Vergleich wirksam sein, wenn über strittige Rechte abschließend verhandelt wurde. Unterschreiben Sie daher keine Generalklausel, ohne die Abfertigung beziffert zu sehen. Verlangen Sie, dass die Abfertigung ausdrücklich im Vertrag steht, und nehmen Sie sich Bedenkzeit. Unter Druck unterschriebene Vereinbarungen lassen sich nur schwer anfechten.
Klage beim Arbeits- und Sozialgericht. Zahlt der Arbeitgeber nicht, klagen Sie beim Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht (in Wien beim Arbeits- und Sozialgericht Wien). In erster Instanz besteht keine Anwaltspflicht; Arbeiterkammer und Gewerkschaft vertreten ihre Mitglieder kostenlos. Für niedrige Streitwerte sind arbeitsrechtliche Klagen gerichtsgebührenfrei; bei höheren Beträgen fällt eine Pauschalgebühr nach dem Gerichtsgebührengesetz an, die Arbeiterkammer nennt Ihnen die aktuelle Grenze.
Die Frist: Der Anspruch verjährt in drei Jahren ab Fälligkeit (§ 1486 Z 5 ABGB), eine kollektivvertragliche Verfallsfrist kann ihn viel früher vernichten. Ist der Arbeitgeber insolvent, beantragen Sie Insolvenz-Entgelt beim IEF-Service binnen sechs Monaten ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Gegen die BV-Kasse richten Sie Einwendungen schriftlich an die Kasse selbst; sie ist zur Prüfung verpflichtet.
Worauf achten
- Selbstkündigung im alten System: Wer vor Erreichen der Voraussetzungen des § 23a AngG selbst kündigt, verliert die Abfertigung alt vollständig, auch nach 25 Dienstjahren.
- Generalverzicht im Auflösungsvertrag: Ein Vergleich über „alle Ansprüche“ kann die Abfertigung alt wirksam beseitigen.
- Falsche Berechnungsbasis: Ohne Sonderzahlungen, Überstundenpauschale und Provisionen fällt die Abfertigung oft um ein Sechstel und mehr zu niedrig aus.
- Kollektivvertragliche Verfallsfrist übersehen: Die dreijährige Verjährung hilft nicht, wenn der Kollektivvertrag eine Geltendmachung binnen weniger Monate verlangt.
- Kapitalauszahlung ohne Nachdenken: Bei der Abfertigung neu kostet die Auszahlung 6 Prozent Lohnsteuer; wer weiter veranlagt oder verrentet, behält mehr.
- Fehlende Beiträge nicht reklamiert: Hat der Arbeitgeber Beiträge zur BV-Kasse nicht gemeldet, fehlen sie im Rucksack, wenn Sie nicht rechtzeitig Einwendungen erheben.
- Übertrittsvereinbarung nicht geprüft: Wer 2003 oder später ins neue System gewechselt ist, hat für die Zeit davor möglicherweise nur noch eine eingefrorene oder gar keine Altanwartschaft.
Rechtsgrundlage
Zugehörige Gerichtsentscheidungen
Häufige Fragen
Wie viel Abfertigung bekomme ich nach 10 Jahren?
Im alten System (Arbeitsbeginn vor 2003) beträgt die Abfertigung nach zehn Dienstjahren vier Monatsentgelte, einschließlich anteiliger Sonderzahlungen (§ 23 Abs 1 AngG). Im neuen System hängt sie vom angesparten Guthaben bei der BV-Kasse ab; bei 1,53 Prozent Beitrag sind das nach zehn Jahren grob rund 2,1 Monatsbruttogehälter zuzüglich Veranlagungserträgen.
Bekomme ich eine Abfertigung, wenn ich selbst kündige?
Bei der Abfertigung alt grundsätzlich nicht (§ 23 Abs 7 AngG), außer bei Pensionierung nach mindestens zehn Jahren oder als Mutter oder Vater in den Fällen des § 23a AngG. Bei der Abfertigung neu bleibt das Guthaben erhalten, Sie können es nach einer Selbstkündigung aber nicht auszahlen lassen; es wandert in die nächste BV-Kasse mit.
Wie wird die Abfertigung alt berechnet?
Letztes Monatsentgelt einschließlich regelmäßiger Überstunden, Zulagen und je einem Sechstel für 13. und 14. Gehalt, multipliziert mit dem Faktor nach Dienstjahren: 2, 3, 4, 6, 9 oder 12 (§ 23 Abs 1 AngG). Bei schwankendem Einkommen gilt der Durchschnitt des letzten Jahres.
Wann muss der Arbeitgeber die Abfertigung zahlen?
Die Abfertigung alt ist bis zum Dreifachen des Monatsentgelts mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses fällig; den Rest darf der Arbeitgeber ab dem vierten Monat in Monatsraten zahlen (§ 23 Abs 4 AngG). Die Abfertigung neu zahlt die BV-Kasse am Ende des zweitfolgenden Monats nach Ihrer schriftlichen Geltendmachung (§ 16 BMSVG).
Wie hoch ist die Steuer auf die Abfertigung?
Die gesetzliche Abfertigung alt wird mit 6 Prozent Lohnsteuer belastet, wenn das günstiger ist als die Vervielfachung der laufenden Lohnsteuer (§ 67 Abs 3 EStG 1988). Bei der Abfertigung neu kostet die Kapitalauszahlung ebenfalls 6 Prozent; die Übertragung in eine Rentenversicherung oder Pensionskasse ist steuerlich begünstigt.
Gibt es bei einvernehmlicher Auflösung eine Abfertigung?
Ja. Bei der Abfertigung alt gebührt sie bei einvernehmlicher Auflösung, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens drei Jahre gedauert hat. Achten Sie darauf, dass der Auflösungsvertrag keinen Verzicht enthält. Bei der Abfertigung neu können Sie nach einer einvernehmlichen Auflösung über das Guthaben verfügen, sofern 36 Beitragsmonate vorliegen.
Was passiert mit der Abfertigung neu, wenn ich den Job wechsle?
Das Guthaben bleibt bei der BV-Kasse. Sie können es in die Kasse des neuen Arbeitgebers übertragen lassen oder dort lassen, wo es ist (§ 17 Abs 1 BMSVG). Nach einer Selbstkündigung oder vor 36 Beitragsmonaten ist ohnehin keine Auszahlung möglich, das Geld wird weiter veranlagt und beim nächsten Arbeitgeberwechsel zusammengerechnet.
Wann kann ich mir die Abfertigung neu auszahlen lassen?
Nach einer Beendigung durch Arbeitgeberkündigung, einvernehmliche Auflösung, berechtigten Austritt, unverschuldete Entlassung oder Zeitablauf, wenn mindestens 36 Beitragsmonate vorliegen (§ 14 Abs 2 BMSVG). Außerdem jedenfalls mit Pensionsantritt oder wenn seit fünf Jahren keine Beiträge mehr eingezahlt wurden und Sie in keinem Arbeitsverhältnis stehen (§ 14 Abs 4 BMSVG).
Bekomme ich eine Abfertigung bei Entlassung?
Bei einer verschuldeten Entlassung entfällt die Abfertigung alt (§ 23 Abs 7 AngG), und bei der Abfertigung neu ist keine Auszahlung möglich. Ist die Entlassung unberechtigt, steht die Abfertigung alt samt Kündigungsentschädigung zu. Den Entlassungsgrund muss der Arbeitgeber beweisen; fechten Sie eine ungerechtfertigte Entlassung rasch an.
Wie lange kann ich eine nicht bezahlte Abfertigung einklagen?
Der Anspruch verjährt in drei Jahren ab Fälligkeit (§ 1486 Z 5 ABGB). Viele Kollektivverträge verlangen aber eine schriftliche Geltendmachung binnen drei bis sechs Monaten, sonst verfällt der Anspruch. Machen Sie die Abfertigung daher sofort nach Erhalt der Endabrechnung schriftlich geltend.
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