10ObS39/98b
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum10.03.1998 Geschäftszahl10ObS39/98b; 10ObS138/08d NormASVG §203 Abs1; ASVG §213a RechtssatzDie Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Ausgangspunkt für die Ermittlung des Grades des Integritätsschadens; es besteht keine Bindung an das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit, das der Feststellung der Dauerrente zugrundegelegt wurde. Im Rentenbescheid wird keine feststellende Entscheidung über die Minderung der Erwerbsfähigkeit getroffen, sondern über die Leistung der Versehrtenrente abgesprochen, wofür die Minderung der Erwerbsfähigkeit eine Vorfrage ist. Aus der Rechtskraft des Rentenbescheides folgt nur, ob und in welchem Ausmaß der Versicherte Anspruch auf eine Versehrtenrente hat. Das Ausmaß des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit, das dem Grad des Integritätsschadens zugrundezulegen ist, ist im Verfahren auf Gewährung einer Integritätsabgeltung selbständig, also ohne Bindung an das Rentenverfahren, zu prüfen.
EntscheidungstexteTE OGH 1998/03/10 10 ObS 39/98b TE OGH 2008/11/25 10 ObS 138/08d nur: Das Ausmaß des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit, das dem Grad des Integritätsschadens zugrundezulegen ist, ist im Verfahren auf Gewährung einer Integritätsabgeltung selbständig, also ohne Bindung an das Rentenverfahren, zu prüfen. (T1) RechtssatznummerRS0109916