OGH Rechtssatz RS0112429 (2Ob362/97t u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0112429 Entscheidungsdatum18.11.2025 Geschäftszahl2Ob362/97t; 9Ob312/00y; 4Ob190/09h; 8ObA66/09b; 8Ob81/10k; 3Ob23/14z; 2Ob145/25z NormABGB §1489 Satz1 IIA ABGB §1489 Satz1 IIB RechtssatzAus Anlass der Regulierung des Erstschadens sind auch außergerichtliche Erledigungen des gesamten Schadensfalles möglich, die auch den künftigen Schaden und seine Verjährung umfassen und eine diesbezügliche Feststellungsklage unnötig machen können; ein deklaratives Anerkenntnis der Haftung (auch) für künftige Schäden unterbricht den Lauf der Verjährungsfrist für die Einbringung einer Feststellungsklage wegen vorhersehbarer Folgeschäden. Wird das Anerkenntnis vor Ablauf der (neuen) Verjährungszeit nicht erneuert, dann muss zur Hintanhaltung der Verjährung des Schadenersatzanspruches wegen vorhersehbarer Folgeschäden die Feststellungsklage eingebracht werden.
EntscheidungstexteTE OGH 1999-09-24 2 Ob 362/97t TE OGH 2001-02-14 9 Ob 312/00y nur: Aus Anlass der Regulierung des Erstschadens sind auch außergerichtliche Erledigungen des gesamten Schadensfalles möglich, die auch den künftigen Schaden und seine Verjährung umfassen und eine diesbezügliche Feststellungsklage unnötig machen können. (T1); Beisatz: Die im Namen des schädigenden Beklagten abgegebene Verjährungsverzichtserklärung seines Haftpflichtversicherers gegenüber dem Geschädigten bezog sich jedenfalls auch auf die Folgeschäden. Der Verzicht bildet damit eine solche Erledigung, weil mit ihm die gleiche Rechtslage, allerdings nur die Verjährung betreffend, geschaffen wurde, wie mit einem der Feststellungsklage stattgebenden Urteil. (T2) TE OGH 2009-12-16 4 Ob 190/09h Vgl auch TE OGH 2010-09-22 8 ObA 66/09b Vgl auch TE OGH 2011-04-26 8 Ob 81/10k Vgl auch TE OGH 2014-04-08 3 Ob 23/14z Vgl TE OGH 2025-11-18 2 Ob 145/25z vgl; Beisatz: Hier lag keine Vereinbarung über die Haftung auch für künftige Schäden vor. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112429