Verkehrsunfall in Österreich: was tun, melden, Schadenersatz
Ein Auffahrunfall im Kolonnenverkehr, ein Kratzer beim Ausparken, ein Zusammenstoß im Kreisverkehr mit Verletzten: Nach einem Verkehrsunfall entscheiden die ersten Minuten darüber, ob Sie sich strafbar machen und ob Sie Ihren Schaden später ersetzt bekommen. Die Straßenverkehrsordnung verlangt, sofort anzuhalten, abzusichern, Hilfe zu leisten und je nach Unfallfolgen die Polizei zu verständigen (§ 4 StVO). Wer davonfährt oder bei bloßem Sachschaden Namen und Anschrift nicht nachweist, begeht eine Verwaltungsübertretung; wer einen Verletzten im Stich lässt, eine Straftat.
Diese Anleitung richtet sich an Lenkerinnen und Lenker, Halter und Mitfahrende, die in Österreich in einen Unfall verwickelt waren, und an Fußgänger oder Radfahrer, die von einem Kraftfahrzeug verletzt wurden. Sie erfahren, was an der Unfallstelle zu tun ist, wann die Polizei kommen muss, wie Sie den Europäischen Unfallbericht ausfüllen, wer nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG) und nach dem ABGB haftet und wie Sie Ihre Ansprüche direkt bei der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung geltend machen.
Das Ergebnis: Sie erfüllen Ihre Pflichten an der Unfallstelle, sichern die Beweise und fordern Reparatur, Mietwagen, Verdienstentgang und Schmerzengeld innerhalb der Fristen ein.
Das Wichtigste auf einen Blick
Frist
Bei Personenschaden ist die Polizei sofort zu verständigen, bei bloßem Sachschaden ohne unnötigen Aufschub, wenn die Beteiligten einander Namen und Anschrift nicht nachgewiesen haben (§ 4 Abs 2 und 5 StVO). Ansprüche nach dem EKHG gehen verloren, wenn der Unfall dem Ersatzpflichtigen nicht binnen drei Monaten ab Kenntnis von Schaden und Ersatzpflichtigem angezeigt wird (§ 18 EKHG). Schadenersatz und Schmerzengeld verjähren in drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger (§ 1489 ABGB).
Was tun
Anhalten, absichern, Hilfe leisten. Wer mit seinem Verhalten am Unfall beteiligt ist, muss sofort anhalten, Folgeschäden verhindern und an der Feststellung des Sachverhalts mitwirken (§ 4 Abs 1 StVO). Schalten Sie die Alarmblinkanlage ein, ziehen Sie die Warnweste an und stellen Sie das Pannendreieck in ausreichendem Abstand auf.
Sind Personen verletzt, leisten Sie Erste Hilfe oder sorgen Sie unverzüglich für fremde Hilfe (Rettung 144, Euro-Notruf 112) und verständigen Sie sofort die Polizei (133) (§ 4 Abs 2 StVO). Wer einen Verletzten, dessen Verletzung er verursacht hat, ohne Hilfe zurücklässt, ist nach § 94 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht, unabhängig davon, wer am Unfall schuld war. Auch Zeugen müssen zumutbare Hilfe leisten (§ 4 Abs 3 StVO).
Bei bloßem Sachschaden: Identität nachweisen oder Polizei rufen. Ist nur Sachschaden entstanden, müssen Sie die Polizei ohne unnötigen Aufschub verständigen, außer die Beteiligten und Geschädigten haben einander Namen und Anschrift nachgewiesen (§ 4 Abs 5 StVO). Nachweisen heißt: Ausweis oder Führerschein zeigen, nicht bloß Namen nennen. Notieren Sie zusätzlich Kennzeichen, Versicherung und Polizzennummer.
Haben Sie ein geparktes Auto beschädigt und ist niemand da, reicht ein Zettel unter dem Scheibenwischer nicht; verständigen Sie die nächste Polizeidienststelle. Wird die Polizei gerufen, obwohl der Nachweis möglich gewesen wäre, kostet die Meldung eine Gebühr von 36 Euro (§ 4 Abs 5b StVO). Wer den Sachschaden gar nicht meldet, riskiert eine Geldstrafe bis 726 Euro (§ 99 Abs 3 lit b StVO).
Beweise an der Unfallstelle sichern. Fotografieren Sie, bevor die Fahrzeuge bewegt werden, soweit das gefahrlos möglich ist: Endstellung der Fahrzeuge, Schäden, Bremsspuren, Splitter, Verkehrszeichen, Sichtverhältnisse, Kennzeichen. Machen Sie danach die Fahrbahn frei, wenn der Verkehr behindert ist.
Notieren Sie Namen und Telefonnummern von Zeugen; unbeteiligte Zeugen sind später oft das entscheidende Beweismittel. Halten Sie Uhrzeit, Ort (Straße, Kilometer, Fahrtrichtung) und Witterung fest. Verletzungen lassen Sie noch am selben Tag ärztlich dokumentieren, auch wenn sie zunächst harmlos wirken; ein Schleudertrauma zeigt sich oft erst nach Stunden. Ohne zeitnahe Befunde lässt sich der Zusammenhang mit dem Unfall später schwer beweisen.
Europäischen Unfallbericht ausfüllen. Ohne Polizei halten die Beteiligten den Hergang im Europäischen Unfallbericht fest, den jeder Kfz-Versicherer kostenlos zur Verfügung stellt und den viele Versicherer auch als App anbieten. Füllen Sie ihn gemeinsam aus: Daten der Lenker und Halter, Versicherungen, Skizze, Ankreuzfelder zum Hergang, sichtbare Schäden.
Unterschreiben Sie nur, was stimmt, und ergänzen Sie bei Uneinigkeit Ihre Sicht im Feld „Bemerkungen“. Der Bericht ist eine Beweisurkunde über den Sachverhalt, kein Schuldanerkenntnis; wer aber falsche Kreuze unterschreibt, muss sich später daran messen lassen. Jeder Beteiligte erhält ein Exemplar. Geben Sie an der Unfallstelle keine mündlichen Schuldeingeständnisse ab; Ihre Haftpflichtversicherung kann sonst Probleme mit der Deckung sehen.
Prüfen, wer haftet. Für Unfälle beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs haftet der Halter verschuldensunabhängig nach dem EKHG (§§ 1, 5 EKHG); die Haftung entfällt nur bei einem unabwendbaren Ereignis, das nicht auf einem Fehler des Fahrzeugs beruht (§ 9 EKHG). Diese Gefährdungshaftung ist der Höhe nach begrenzt (§ 16 EKHG). Hat der Lenker schuldhaft gegen Verkehrsregeln verstoßen, haftet er zusätzlich unbeschränkt nach dem ABGB (§ 1295 ABGB).
Trifft Sie selbst ein Mitverschulden, etwa weil Sie zu schnell oder nicht angegurtet waren, wird der Schaden verhältnismäßig geteilt (§ 7 EKHG, § 1304 ABGB). Sind mehrere Fahrzeuge beteiligt, richtet sich der Ausgleich zwischen den Haltern nach Verschulden und Betriebsgefahr (§§ 8, 11 EKHG). Typische Quoten ergeben sich aus der Rechtsprechung zu Auffahrunfällen, Vorrangverletzungen und Spurwechseln.
Schaden bei der gegnerischen Versicherung anmelden. Sie können Ihren Anspruch direkt gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners richten; Versicherer und Schädiger haften als Gesamtschuldner (§ 26 KHVG). Den Versicherer finden Sie über die Daten aus dem Unfallbericht oder über das Kennzeichen. Schicken Sie eine schriftliche Schadensmeldung mit Unfallbericht, Fotos, Zeugen und Polizeiprotokoll, wenn vorhanden.
Zeigen Sie den Unfall dem Halter oder seinem Versicherer binnen drei Monaten an, sonst gehen die Ansprüche nach dem EKHG verloren (§ 18 EKHG). Melden Sie den Unfall auch Ihrer eigenen Versicherung, selbst wenn Sie nicht schuld sind; die Versicherungsbedingungen sehen dafür kurze Fristen vor, meist eine Woche. Kaskoversicherung und Rechtsschutzversicherung prüfen Sie parallel.
Sachschaden beziffern. Ersatzfähig sind die Reparaturkosten laut Gutachten oder Kostenvoranschlag, bei wirtschaftlichem Totalschaden der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert, dazu eine merkantile Wertminderung bei neueren Fahrzeugen, Abschleppkosten, Gutachterkosten und Kosten für einen Ersatzwagen für die notwendige Reparaturdauer oder stattdessen der Verdienstentgang (§ 1323 ABGB).
Lassen Sie das Fahrzeug von einem Sachverständigen besichtigen, bevor Sie reparieren; der Versicherer hat ein Recht auf Besichtigung. Halten Sie die Kosten in einem angemessenen Rahmen: Wer einen teureren Mietwagen als nötig nimmt oder unnötig lange wartet, verletzt seine Schadensminderungspflicht und bekommt die Mehrkosten nicht ersetzt. Bewahren Sie alle Rechnungen auf.
Personenschaden und Schmerzengeld geltend machen. Wer verletzt wurde, erhält Heilungskosten, Verdienstentgang und ein angemessenes Schmerzengeld (§ 1325 ABGB; § 13 EKHG). Das Schmerzengeld ist grundsätzlich eine einmalige Abfindung für alle Schmerzen, auch die künftigen. Die Praxis bemisst es nach Schmerzperioden (starke, mittelschwere, leichte Schmerzen), die ein medizinischer Sachverständiger einschätzt, multipliziert mit Tagessätzen, die je nach Gerichtssprengel unterschiedlich sind.
Sammeln Sie Arztbriefe, Krankenstandsbestätigungen, Rezepte, Fahrtkosten zu Behandlungen und Belege für Haushaltshilfe. Sind die Folgen noch nicht absehbar, verlangen Sie nur Teilbeträge und lassen Sie die Haftung für künftige Schäden feststellen. Bei einer Verletzung mit mehr als vierzehntägiger Gesundheitsschädigung ermittelt meist die Staatsanwaltschaft wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 88 StGB); dort können Sie sich als Privatbeteiligter anschließen.
Verjährung im Blick behalten und notfalls klagen. Schadenersatzansprüche verjähren in drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger (§ 1489 ABGB). Verhandlungen mit dem Versicherer hemmen die Frist nur, solange ernsthaft verhandelt wird. Für Spätfolgen, die bei Klagseinbringung noch nicht absehbar sind, sichert eine Feststellungsklage oder ein schriftliches Haftungsanerkenntnis des Versicherers den Anspruch.
Lehnt der Versicherer ab oder zahlt er zu wenig, klagen Sie Lenker, Halter und Versicherer gemeinsam. Bis 15 000 Euro ist das Bezirksgericht zuständig, darüber das Landesgericht (§ 49 JN). Vor dem Bezirksgericht besteht Anwaltspflicht erst über 5 000 Euro (§ 27 ZPO). Eine Rechtsschutzversicherung deckt meist Gutachter- und Anwaltskosten; fragen Sie vor der Klage um Deckung an.
Worauf achten
- Weiterfahren nach einem Parkschaden: Ohne Polizeimeldung droht eine Verwaltungsstrafe nach § 99 StVO, oft auch Probleme mit der eigenen Versicherung.
- Zettel statt Meldung: Eine Nachricht unter dem Scheibenwischer ersetzt den Identitätsnachweis nach § 4 Abs 5 StVO nicht.
- Verletzte nicht versorgt: Imstichlassen eines Verletzten ist nach § 94 StGB strafbar, auch wenn Sie keine Schuld am Unfall trifft.
- Unfallbericht ungeprüft unterschrieben: Falsche Ankreuzungen sind später kaum mehr zu korrigieren.
- Keine ärztliche Dokumentation am Unfalltag: Ohne zeitnahen Befund bestreitet der Versicherer den Zusammenhang zwischen Unfall und Verletzung.
- Anzeigefrist nach § 18 EKHG versäumt: Die verschuldensunabhängigen EKHG-Ansprüche gehen verloren, es bleibt nur die Verschuldenshaftung.
- Abfindungserklärung zu früh unterschrieben: Mit „Generalabfindung“ sind auch unvorhersehbare Spätfolgen meist abgegolten.
- Drei Jahre verstreichen lassen: Laufende Gespräche mit dem Versicherer schützen nicht dauerhaft vor der Verjährung.
Rechtsgrundlage
Zugehörige Gerichtsentscheidungen
Häufige Fragen
Muss ich nach einem Unfall immer die Polizei rufen?
Nein. Bei Verletzten ja, sofort (§ 4 Abs 2 StVO). Bei bloßem Sachschaden nur, wenn die Beteiligten einander Namen und Anschrift nicht nachweisen können oder der Geschädigte nicht anwesend ist (§ 4 Abs 5 StVO). Rufen Sie die Polizei, obwohl der Nachweis möglich war, kostet die Meldung 36 Euro.
Was kostet es, die Polizei bei einem Blechschaden zu rufen?
Für eine Sachschadenmeldung, die nicht notwendig gewesen wäre, hebt die Polizei eine Gebühr von 36 Euro ein (§ 4 Abs 5b StVO). Keine Gebühr fällt an, wenn die Verständigung nötig war, weil ein Beteiligter Namen und Anschrift nicht nachweisen konnte oder der Geschädigte nicht vor Ort war.
Was tun, wenn ich ein parkendes Auto beschädigt habe?
Bleiben Sie stehen, dokumentieren Sie den Schaden und suchen Sie kurz den Halter. Ist er nicht auffindbar, verständigen Sie ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle (§ 4 Abs 5 StVO). Ein Zettel am Scheibenwischer reicht nicht. Sonst droht eine Strafe nach § 99 Abs 3 StVO bis 726 Euro.
Ist der Europäische Unfallbericht ein Schuldanerkenntnis?
Nein. Er hält den Hergang fest, die Haftung beurteilen danach Versicherer und Gericht. Was Sie ankreuzen und unterschreiben, gilt aber als Ihre Darstellung des Sachverhalts. Unterschreiben Sie daher nur Zutreffendes und vermerken Sie abweichende Ansichten im Feld „Bemerkungen“.
Kann ich direkt bei der Versicherung des Unfallgegners Schadenersatz fordern?
Ja. Der Geschädigte hat einen direkten Anspruch gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer; Versicherer und Schädiger haften als Gesamtschuldner (§ 26 KHVG). Melden Sie den Schaden schriftlich mit Unfallbericht, Fotos und Rechnungen. Im Prozess können Sie Lenker, Halter und Versicherer gemeinsam klagen.
Wer haftet, wenn niemand Schuld am Unfall hat?
Der Halter eines Kraftfahrzeugs haftet nach dem EKHG auch ohne Verschulden (§§ 1, 5 EKHG), allerdings nur bis zu Höchstbeträgen (§ 16 EKHG). Frei wird er nur bei einem unabwendbaren Ereignis, das nicht auf einem Fehler des Fahrzeugs beruht (§ 9 EKHG). Den Unfall müssen Sie binnen drei Monaten anzeigen (§ 18 EKHG).
Wie hoch ist das Schmerzengeld in Österreich?
Das Gesetz nennt keine Beträge, sondern ein „angemessenes“ Schmerzengeld (§ 1325 ABGB). In der Praxis schätzt ein medizinischer Sachverständiger die Tage mit starken, mittleren und leichten Schmerzen, die Gerichte multiplizieren sie mit Tagessätzen, die sich je nach Sprengel unterscheiden. Dauerfolgen werden zusätzlich berücksichtigt.
Bekomme ich einen Mietwagen nach dem Unfall bezahlt?
Ja, für die notwendige Dauer der Reparatur oder der Ersatzbeschaffung, wenn Sie das Fahrzeug tatsächlich brauchen. Nehmen Sie eine vergleichbare Fahrzeugklasse oder eine niedrigere und vermeiden Sie unnötige Wartezeiten; sonst kürzt der Versicherer wegen der Schadensminderungspflicht. Statt Mietwagen kann Verdienstentgang verlangt werden.
Wie lange habe ich Zeit, Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall zu fordern?
Drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger (§ 1489 ABGB). Für EKHG-Ansprüche muss der Unfall zusätzlich binnen drei Monaten angezeigt werden (§ 18 EKHG). Für unvorhersehbare Spätfolgen beginnt die Frist ab ihrer Kenntnis neu; sicherer ist aber eine Feststellungsklage oder ein Haftungsanerkenntnis.
Welche Strafe droht bei Fahrerflucht in Österreich?
Wer nach einem Unfall mit Verletzten nicht anhält, keine Hilfe leistet oder die Polizei nicht verständigt, wird mit 36 bis 2 180 Euro bestraft (§ 99 Abs 2 lit a StVO); bloßes Nichtmelden eines Sachschadens kostet bis 726 Euro. Wer einen von ihm Verletzten im Stich lässt, macht sich nach § 94 StGB strafbar; dazu kommen Folgen für den Führerschein.
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