8ObA174/00x
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum23.10.2000 Geschäftszahl8ObA174/00x; 9ObA116/07k NormABGB §1159c;
AngG §20 Abs4;
RechtssatzDie Kündigungsfreiheit des Arbeitnehmers darf nicht stärker eingeschränkt werden, als die Kündigungsmöglichkeiten des Arbeitgebers. Wird eine gleichlange Kündigungsfrist vereinbart, ist es unzulässig, den Arbeitnehmer bei den möglichen Kündigungsterminen zu benachteiligen.
EntscheidungstexteTE OGH 2000/10/23 8 ObA 174/00x TE OGH 2007/11/28 9 ObA 116/07k Auch; Beisatz: Zu 8ObA174/00x = DRdA2001/33 erachtete der Oberste Gerichtshof eine Kündigungsvereinbarung für teilnichtig, mit welcher dem Arbeitgeber unter Einhaltung der gesetzlichen 6-Wochen-Frist wie hier 24Kündigungstermine eingeräumt wurden, während der Arbeitnehmer zwar zum Monatsletzten, aber nur unter Einhaltung einer gegenüber §20 Abs4 AngG auf sechs Wochen verlängerten Frist kündigen konnte. Dadurch standen bei gleichlangen Kündigungsfristen beider Vertragsteile dem Arbeitgeber doppelt soviele Kündigungstermine im Jahr zur Verfügung wie dem Angestellten, worin eine unzulässige Einschränkung der Kündigungsfreiheit des Arbeitnehmers zu ersehen ist. Die Vorinstanzen haben daher zutreffend darauf hingewiesen, dass der vorliegende Sachverhalt von dem zu 8ObA174/00x beurteilten so erheblich abweicht, dass eine unterschiedliche Beurteilung geboten ist. (T1) RechtssatznummerRS0114302