Selbst kündigen: Kündigungsfrist, Kündigungsschreiben und Ansprüche
Wer eine neue Stelle gefunden hat oder aus anderen Gründen gehen will, kann das Dienstverhältnis jederzeit selbst kündigen; einen Grund müssen Sie nicht angeben. Damit die Kündigung zum gewünschten Termin wirkt und Sie keine Ansprüche verlieren, kommt es aber auf Details an: die richtige Kündigungsfrist (für Arbeiter und Angestellte grundsätzlich ein Monat zum Monatsletzten), den Zugang des Kündigungsschreibens beim Arbeitgeber, eine im Vertrag vereinbarte Schriftform und die Folgen für Abfertigung, Urlaub, Arbeitslosengeld, Konkurrenzklausel und Rückersatz von Ausbildungskosten.
Diese Anleitung richtet sich an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Österreich, die selbst kündigen wollen. Sie zeigt, wie Sie das Enddatum berechnen, was in das Kündigungsschreiben gehört (mit Mustertext), wie Sie den Zugang nachweisen, welche Ansprüche Ihnen bei Selbstkündigung bleiben und welche nicht, und wann statt einer Kündigung eine einvernehmliche Auflösung oder ein berechtigter Austritt die bessere Wahl ist.
Das Ergebnis ist eine wirksame Kündigung mit klarem Enddatum, eine vollständige Endabrechnung mit Urlaubsersatzleistung und Sonderzahlungen sowie ein geordneter Übergang zum neuen Arbeitgeber.
Das Wichtigste auf einen Blick
Frist
Ohne günstigere Vereinbarung kündigen Arbeitnehmer mit einer Frist von einem Monat zum Letzten eines Kalendermonats (§ 20 Abs 4 AngG, § 1159 Abs 4 ABGB); vertraglich kann die Frist bis auf ein halbes Jahr verlängert werden, darf aber nicht länger sein als jene des Arbeitgebers. Maßgeblich ist der Zugang der Kündigung beim Arbeitgeber. Nach Selbstkündigung gibt es vier Wochen kein Arbeitslosengeld (§ 11 AlVG).
Was tun
Kündigungsfrist und Termin ermitteln. Ohne abweichende Vereinbarung beträgt Ihre Kündigungsfrist einen Monat, Kündigungstermin ist der Letzte eines Kalendermonats (§ 20 Abs 4 AngG für Angestellte, § 1159 Abs 4 ABGB für Arbeiter). Wer am 30. April kündigt, scheidet mit 31. Mai aus; wer am 1. Mai kündigt, erst mit 30. Juni. Kollektivverträge können kürzere Fristen vorsehen, etwa im Handel oder Gastgewerbe für Arbeiter.
Im Dienstvertrag kann die Frist bis zu einem halben Jahr verlängert werden, sie darf aber nicht länger sein als die vom Arbeitgeber einzuhaltende Frist. Ihre Kündigungsfreiheit darf auch bei den Kündigungsterminen nicht stärker eingeschränkt werden als die des Arbeitgebers. Prüfen Sie Dienstvertrag, Dienstzettel und Kollektivvertrag.
Sonderfälle prüfen: Probezeit, Befristung, Lehre. Während eines vereinbarten Probemonats können Sie jederzeit ohne Frist und ohne Grund lösen (§ 19 Abs 2 AngG). Ein befristetes Dienstverhältnis endet mit Zeitablauf; vorher kündigen können Sie nur, wenn eine Kündigungsmöglichkeit vereinbart ist. Sonst bleibt nur die einvernehmliche Auflösung oder ein Austritt aus wichtigem Grund.
Lehrlinge können das Lehrverhältnis nach der Probezeit nicht frei kündigen; möglich sind die vorzeitige Auflösung aus den gesetzlichen Gründen, die einvernehmliche Auflösung mit Bescheinigung (§ 15 BAG) und die außerordentliche Auflösung zum Ende des ersten oder zweiten Lehrjahres mit Mediation.
Das Kündigungsschreiben verfassen. Die Kündigung ist grundsätzlich formfrei, viele Dienstverträge und Kollektivverträge verlangen aber Schriftform. Schreiben Sie in jedem Fall schriftlich. Inhalt: Ihr Name und Ihre Anschrift, der Arbeitgeber, der Satz „Hiermit kündige ich mein Dienstverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum 31. Mai 2026“, gegebenenfalls „hilfsweise zum nächstmöglichen Termin“, Bitte um Bestätigung des Erhalts, Datum und eigenhändige Unterschrift.
Eine Begründung ist nicht nötig. Den Zusatz „hilfsweise zum nächstmöglichen Termin“ sollten Sie aufnehmen, falls Sie die Frist falsch berechnet haben; die Kündigung wirkt dann zum nächsten zulässigen Termin. Bitten Sie in einem eigenen Absatz um Ausstellung eines Dienstzeugnisses und um Urlaubsverbrauch oder Abrechnung.
Zugang sichern. Die Kündigung wird wirksam, wenn sie dem Arbeitgeber zugeht, also in seinen Machtbereich gelangt. Übergeben Sie das Schreiben persönlich und lassen Sie sich auf einer Kopie den Erhalt mit Datum und Unterschrift bestätigen, oder schicken Sie es eingeschrieben. Ein E-Mail genügt, wenn keine Schriftform vereinbart ist, ist aber schwerer zu beweisen.
Achten Sie auf den Kalender: Eine am letzten Tag des Monats abgeschickte Kündigung, die erst im Folgemonat ankommt, wirkt erst einen Monat später. Eine zugegangene Kündigung können Sie nicht einseitig zurücknehmen; der Arbeitgeber muss zustimmen.
Urlaub und Resturlaub regeln. Offenen Urlaub können Sie in der Kündigungsfrist im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber verbrauchen. Nicht verbrauchter Urlaub wird mit der Urlaubsersatzleistung abgegolten (§ 10 UrlG). Bei Selbstkündigung gibt es aber eine Besonderheit: Wer im laufenden Urlaubsjahr mehr Urlaub verbraucht hat, als ihm aliquot zusteht, muss das zu viel bezahlte Urlaubsentgelt nur bei unberechtigtem Austritt oder verschuldeter Entlassung zurückzahlen, nicht bei einer ordentlichen Kündigung.
Einen Anspruch auf bezahlte Freizeit zur Postensuche (§ 22 AngG) haben Sie nur bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber, nicht bei Selbstkündigung.
Abfertigung, Sonderzahlungen und Endabrechnung. Im alten Abfertigungssystem (Dienstbeginn vor 2003) verlieren Sie bei Selbstkündigung den Anspruch auf Abfertigung (§ 23 Abs 7 AngG), mit Ausnahmen etwa bei Pensionsantritt oder bei Kündigung nach der Geburt eines Kindes (§ 23a AngG). Bei Abfertigung neu bleibt das Guthaben in der BV-Kasse erhalten und wandert zum nächsten Arbeitgeber mit; eine Auszahlung können Sie bei Selbstkündigung nicht verlangen (§ 14 Abs 2 BMSVG).
Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) stehen nach den meisten Kollektivverträgen aliquot zu. Kontrollieren Sie die Endabrechnung und verlangen Sie Lohnzettel und Arbeitsbescheinigung.
Konkurrenzklausel und Ausbildungskosten prüfen. Eine Konkurrenzklausel bindet Sie nach dem Ende höchstens ein Jahr, nur im Geschäftszweig des Arbeitgebers und nur, wenn Ihr letztes Entgelt eine gesetzliche Grenze überschritten hat (§ 36 AngG). Bei Selbstkündigung bleibt eine wirksame Klausel bestehen; sie entfällt, wenn der Arbeitgeber Ihnen durch schuldhaftes Verhalten begründeten Anlass zur Kündigung gegeben hat (§ 37 AngG).
Eine Vereinbarung über den Rückersatz von Ausbildungskosten ist nur wirksam, wenn sie schriftlich und vor der Ausbildung geschlossen wurde, die Ausbildung auch bei anderen Arbeitgebern verwertbare Spezialkenntnisse vermittelt und der Betrag aliquot je Monat abnimmt (§ 2d AVRAG). Rückzuzahlen sind nur tatsächlich aufgewendete Kosten, keine pauschalen Beträge.
Arbeitslosengeld und Alternativen. Wer selbst kündigt, erhält für vier Wochen ab Ende des Dienstverhältnisses kein Arbeitslosengeld (§ 11 AlVG); das AMS kann davon absehen, wenn ein berücksichtigungswürdiger Grund vorliegt, etwa ein Umzug zum Partner oder gesundheitliche Gründe. Haben Sie schon eine neue Stelle, spielt das keine Rolle.
Zahlt der Arbeitgeber Ihr Entgelt nicht, belästigt er Sie oder gefährdet er Ihre Gesundheit, kann statt einer Kündigung ein vorzeitiger Austritt aus wichtigem Grund berechtigt sein (§ 26 AngG); dann behalten Sie Kündigungsentschädigung und Abfertigung. Will der Arbeitgeber Sie ohnehin loswerden, kann eine einvernehmliche Auflösung günstiger sein. Lassen Sie sich in solchen Fällen vorher bei der Arbeiterkammer beraten.
Dienstzeugnis und Übergabe. Sie haben bei Beendigung Anspruch auf ein schriftliches Dienstzeugnis über Dauer und Art der Tätigkeit; Formulierungen, die Ihnen das Fortkommen erschweren, sind unzulässig (§ 39 AngG). Ein qualifiziertes Zeugnis mit Leistungsbeurteilung ist nicht geschuldet, wird aber häufig ausgestellt.
Bereiten Sie die Übergabe vor: Arbeitsmittel, Schlüssel, Firmenhandy und Laptop zurückgeben, Übergabeprotokoll erstellen, private Daten von dienstlichen Geräten löschen und Ihre Arbeitszeitaufzeichnungen für sich sichern. Das erleichtert die Endabrechnung und verhindert Streit über Gegenforderungen.
Worauf achten
- Frist falsch berechnet: Eine zu spät zugegangene Kündigung wirkt erst zum nächsten Termin; ohne Zusatz „hilfsweise zum nächstmöglichen Termin“ entsteht Streit.
- Vor dem Enddatum einfach nicht mehr erscheinen: Das ist ein unberechtigter vorzeitiger Austritt mit Schadenersatzpflicht und Verlust von Ansprüchen.
- Abfertigung alt verloren: Wer nach vielen Dienstjahren im alten System selbst kündigt, verliert den Anspruch, wenn keine Ausnahme greift.
- Rücknahme der Kündigung: Eine zugegangene Kündigung kann nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zurückgezogen werden.
- Mündliche Kündigung trotz vereinbarter Schriftform: Sie kann unwirksam sein und das Dienstverhältnis verlängert sich.
- Ausbildungskosten nicht geprüft: Viele Rückersatzklauseln sind ganz oder teilweise unwirksam; zahlen Sie nicht ohne Prüfung.
- Vierwöchige Sperre beim AMS übersehen: Wer ohne Anschlussjob kündigt, muss die ersten vier Wochen ohne Arbeitslosengeld überbrücken.
Rechtsgrundlage
Zugehörige Gerichtsentscheidungen
Häufige Fragen
Welche Kündigungsfrist habe ich als Arbeitnehmer?
Ohne abweichende Vereinbarung einen Monat zum Letzten eines Kalendermonats (§ 20 Abs 4 AngG, § 1159 Abs 4 ABGB). Der Vertrag kann die Frist auf bis zu ein halbes Jahr verlängern, aber nicht über die Frist des Arbeitgebers hinaus. Kollektivverträge können für Arbeiter kürzere Fristen vorsehen.
Muss eine Kündigung schriftlich sein?
Gesetzlich nicht, aber viele Dienst- und Kollektivverträge verlangen Schriftform. Kündigen Sie deshalb immer schriftlich, mit eigenhändiger Unterschrift, und lassen Sie sich den Erhalt bestätigen. Bei vereinbarter Schriftform kann eine mündliche oder per Messenger geschickte Kündigung unwirksam sein.
Wie formuliere ich ein Kündigungsschreiben?
Kurz und eindeutig: „Hiermit kündige ich mein Dienstverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen bzw. vertraglichen Kündigungsfrist zum 31. Mai 2026, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Bitte bestätigen Sie den Erhalt.“ Dazu Name, Anschrift, Datum und Unterschrift. Eine Begründung ist nicht nötig.
Verliere ich bei Selbstkündigung meine Abfertigung?
Im alten System ja, außer in Sonderfällen wie Pensionsantritt oder Kündigung nach der Geburt eines Kindes (§§ 23, 23a AngG). Bei Abfertigung neu verlieren Sie nichts: Das Guthaben bleibt in der BV-Kasse und wird bei einem späteren Arbeitgeber weitergeführt, nur eine sofortige Auszahlung ist ausgeschlossen.
Bekomme ich Arbeitslosengeld, wenn ich selbst kündige?
Ja, aber erst nach vier Wochen ab Ende des Dienstverhältnisses (§ 11 AlVG). Das AMS kann die Sperre ganz oder teilweise nachsehen, wenn ein berücksichtigungswürdiger Grund vorliegt, etwa gesundheitliche Gründe oder ein Umzug zum Partner. Melden Sie sich trotzdem sofort arbeitslos.
Kann ich während des Krankenstands kündigen?
Ja. Die Kündigungsfrist läuft auch im Krankenstand. Bei Ihrer eigenen Kündigung endet die Entgeltfortzahlung aber grundsätzlich mit dem Ende des Dienstverhältnisses; die Verlängerung über das Ende hinaus gilt nur bei Arbeitgeberkündigung, Entlassung ohne Grund, verschuldetem Austritt oder einvernehmlicher Auflösung im Krankenstand.
Darf ich nach der Kündigung zur Konkurrenz wechseln?
Grundsätzlich ja. Eine Konkurrenzklausel ist nur wirksam, wenn sie höchstens ein Jahr gilt, auf den Geschäftszweig des Arbeitgebers beschränkt ist und Ihr Entgelt die gesetzliche Grenze überschritten hat (§ 36 AngG). Während der Kündigungsfrist selbst dürfen Sie für keinen Konkurrenten tätig sein.
Muss ich Ausbildungskosten zurückzahlen, wenn ich kündige?
Nur bei einer wirksamen schriftlichen Vereinbarung nach § 2d AVRAG, für eine Ausbildung mit verwertbaren Spezialkenntnissen, aliquot abnehmend und höchstens für einen begrenzten Zeitraum. Zurückzuzahlen sind nur die tatsächlich aufgewendeten Kosten. Lassen Sie die Klausel von der Arbeiterkammer prüfen.
Kann ich meine Kündigung zurückziehen?
Nur mit Zustimmung des Arbeitgebers. Sobald die Kündigung zugegangen ist, ist sie wirksam. Stimmt der Arbeitgeber der Rücknahme zu, läuft das Dienstverhältnis unverändert weiter; halten Sie das schriftlich fest.
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