2R177/02y
RIS Dokument GerichtLG Feldkirch Entscheidungsdatum11.06.2002 Geschäftszahl2R177/02y NormABGB §339;
WEG §13c;
RechtssatzAuch ein kurzfristiges Abstellen eines Kraftfahrzeuges (5 Minuten) ist ein Nachteil, somit eine Störung.
Die Wohnungseigentumsgemeinschaft ist zur Einbringung einer Besitzstörungsklage nicht legitimiert; sie ist nicht Besitzerin.
EntscheidungstexteTE LG Feldkirch 2002/06/11 2 R 177/02y RechtssatznummerRFE0000066
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