Besitzstörung durch Parken: Abmahnung, Klage, Abschleppen
Kurz vor dem Supermarkt auf dem Kundenparkplatz stehen geblieben, um nebenan etwas zu erledigen, in der Hauseinfahrt gewendet oder auf dem Stellplatz einer Wohnanlage gehalten: Wenige Wochen später kommt ein Anwaltsschreiben mit dem Vorwurf der Besitzstörung, einer Frist von wenigen Tagen und der Aufforderung, einen Betrag von mehreren hundert Euro zu zahlen und eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Umgekehrt ärgern sich Hausbesitzer und Mieter über Fremdparker, die Einfahrt oder Garage blockieren.
Diese Anleitung richtet sich an beide Seiten: an Lenker und Zulassungsbesitzer, die eine Besitzstörungsabmahnung erhalten haben, und an Besitzer von Grundstücken, Stellplätzen und Einfahrten, die sich gegen Fremdparker wehren wollen. Sie erfahren, wann Parken eine Besitzstörung nach § 339 ABGB ist, wie die Besitzstörungsklage mit ihrer Frist von 30 Tagen abläuft (§§ 454 ff ZPO), welche Kosten seit der Reform 2026 drohen, wann die Behörde abschleppt (§ 89a StVO) und warum eigenmächtiges Abschleppen auf Privatgrund riskant ist.
Das Ergebnis: Sie können ein Abmahnschreiben realistisch einschätzen und entscheiden, ob Sie zahlen, verhandeln oder es auf ein Verfahren ankommen lassen; als Grundbesitzer setzen Sie Ihre Rechte rechtzeitig und kostengünstig durch.
Das Wichtigste auf einen Blick
Frist
Die Besitzstörungsklage muss binnen 30 Tagen ab Kenntnis der Störung bei Gericht eingebracht werden (§ 454 Abs 1 ZPO); danach bleibt nur die gewöhnliche Unterlassungsklage. Fristen in Abmahnschreiben (oft sieben bis 14 Tage) sind keine gesetzlichen Fristen. Ein behördlich abgeschlepptes Fahrzeug ist nach Aufforderung binnen sechs Monaten zu übernehmen, sonst geht es in das Eigentum des Straßenerhalters über (§ 89a Abs 5 und 6 StVO).
Was tun
Prüfen, ob überhaupt eine Besitzstörung vorliegt. Besitzstörung ist jeder eigenmächtige Eingriff in den ruhigen Besitz eines anderen; der Besitzer kann die Untersagung des Eingriffs und Ersatz des Schadens verlangen (§ 339 ABGB). Typisch sind Parken, Halten oder Wenden auf privaten Parkplätzen, in Hauseinfahrten, auf Stellplätzen von Wohnanlagen und Betriebsflächen. Schon kurzes Abstellen von wenigen Minuten kann genügen.
Auf öffentlichem Straßengrund dagegen gilt die StVO: Ein nach der StVO erlaubtes Parken ist auch dann keine Besitzstörung, wenn es die Parkmöglichkeiten anderer einschränkt. Entscheidend ist also, ob die Fläche privat ist und ob ein Hinweis wie „Privatgrund, Parken verboten“ oder eine Schranke den fehlenden Willen des Besitzers erkennen lässt. Kunden eines Geschäfts dürfen dessen Parkplatz nur im Rahmen der erkennbaren Widmung nutzen.
Als Besitzer: Beweise sichern und Störer feststellen. Fotografieren Sie das Fahrzeug so, dass Kennzeichen, Standort auf Ihrem Grund, Hinweisschilder und Datum mit Uhrzeit erkennbar sind; ideal sind mehrere Bilder im Abstand einiger Minuten. Notieren Sie Zeugen. Wenn möglich, sprechen Sie den Lenker direkt an; eine sofortige Entschuldigung samt Wegfahren erledigt viele Fälle ohne Kosten.
Klagen müssen Sie den Störer, also in erster Linie den Lenker. Der Zulassungsbesitzer ist nicht automatisch passiv legitimiert, nur weil er das Auto anderen überlässt; er haftet als mittelbarer Störer nur bei besonderen Zurechnungsgründen. Den Halter erfahren Sie über das Kennzeichen, den Lenker oft erst durch Nachfrage beim Halter. Halten Sie fest, wann Sie von der Störung erfahren haben: ab da laufen die 30 Tage.
Abschleppen auf Privatgrund nur mit Vorsicht. Die Behörde lässt Fahrzeuge nach § 89a StVO nur von Straßen mit öffentlichem Verkehr entfernen, etwa wenn ein Fahrzeug die Zufahrt zu einer Garagen- oder Grundstückseinfahrt verhindert (§ 89a Abs 2a lit c StVO). Rufen Sie in diesem Fall die Polizei; die Kosten trägt der Zulassungsbesitzer (§ 89a Abs 7 StVO).
Auf rein privatem Grund schleppt die Behörde nicht ab. Eigenmächtiges Abschleppen durch einen beauftragten Unternehmer ist Selbsthilfe; sie ist nur erlaubt, wenn gerichtliche Hilfe zu spät käme und die Mittel angemessen sind (§§ 19, 344 ABGB). Blockiert ein Fremdparker die einzige Ausfahrt und müssen Sie dringend weg, kann das zutreffen; ein bloß ärgerliches Abstellen auf einem freien Stellplatz rechtfertigt es nicht. Wer zu Unrecht abschleppen lässt, haftet selbst für Schäden und Kosten.
Als Besitzer: Aufforderungsschreiben oder sofort Klage. Viele Besitzer lassen zunächst ein Schreiben schicken: Aufforderung, eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben und die Kosten der Rechtsverfolgung zu ersetzen. Das ist zulässig, solange die verlangten Kosten angemessen sind. Achten Sie aber darauf, dass die 30-Tage-Frist für die Besitzstörungsklage auch dann weiterläuft, wenn der Störer nicht reagiert; setzen Sie ihm daher eine kurze Frist.
Eine Besitzstörungsklage ist sinnvoll, wenn die Störung sich wiederholt oder der Störer jede Einsicht verweigert. Sie bekommen damit einen vollstreckbaren Titel: Stört derselbe Lenker erneut, kann das Gericht auf Exekutionsantrag pro Verstoß eine Geldstrafe verhängen (§ 355 EO). Bei einer einmaligen Störung, die sich nicht wiederholen wird, stehen Aufwand und Ertrag oft in keinem Verhältnis.
Besitzstörungsklage einbringen. Sachlich zuständig ist unabhängig vom Wert das Bezirksgericht (§ 49 Abs 2 Z 4 JN), in der Regel jenes, in dessen Sprengel das gestörte Grundstück liegt. Die Klage ist außen als Besitzstörungsklage zu bezeichnen (§ 454 Abs 2 ZPO) und binnen 30 Tagen ab Kenntnis der Störung einzubringen. Begehrt wird die Feststellung der Störung des letzten ruhigen Besitzes und die Unterlassung künftiger gleichartiger Störungen.
Das Verfahren ist beschleunigt und beschränkt: Verhandelt wird nur über den letzten Besitzstand und die Störung, nicht über das Recht zum Besitz und nicht über Schadenersatz (§ 457 ZPO). Das Gericht entscheidet mit Endbeschluss und setzt eine Leistungsfrist (§ 459 ZPO). Schadenersatz für tatsächliche Schäden ist gesondert einzuklagen.
Kosten seit 2026 kennen. Bei Klagen gegen störende Handlungen mittels eines Kraftfahrzeugs beträgt die Pauschalgebühr in erster Instanz 70 Euro; endet das Verfahren nicht spätestens in der ersten Tagsatzung durch Anerkenntnis, Versäumung, Vergleich oder Klagsrückziehung, erhöht sie sich auf die reguläre Gebühr (TP 1 Anm 5 GGG). Für die Anwaltskosten ist der Streitwert in solchen Fällen mit nur 40 Euro zu bewerten, wenn es in der ersten Tagsatzung vor Erörterung des Sachverhalts zu Anerkenntnis, Versäumung oder Vergleich kommt; sonst gilt die allgemeine Bemessungsgrundlage für Besitzstörungsklagen von 800 Euro (§ 10 Z 1 und 1a RATG).
Praktisch heißt das: Wer gleich in der ersten Tagsatzung anerkennt, zahlt nur geringe Kosten. Teuer wird es erst, wenn bestritten und Beweis aufgenommen wird.
Als Lenker oder Halter: Abmahnschreiben prüfen. Prüfen Sie nüchtern: Waren Sie zur angegebenen Zeit dort, war der Grund erkennbar privat, gab es Hinweisschilder, ist auf den Fotos Ihr Kennzeichen zu sehen? Ist das Schreiben an Sie als Zulassungsbesitzer gerichtet, obwohl jemand anderer gefahren ist, haften Sie nicht automatisch als Störer.
Eine Pflicht, den Lenker zu nennen, besteht nur gegenüber der Behörde (§ 103 Abs 2 KFG), nicht gegenüber einem Grundbesitzer oder seinem Anwalt. Wägen Sie dennoch ab: Nennen Sie den Lenker nicht, kann der Besitzer gegen Sie klagen, und Sie müssten im Verfahren darlegen, warum Sie nicht der Störer sind. Antworten Sie schriftlich und sachlich; ignorieren ist die schlechteste Variante, weil dann eine Klage am wahrscheinlichsten ist.
Zahlen, verhandeln oder bestreiten. Stimmt der Vorwurf, ist eine Unterlassungserklärung meist sinnvoll; sie erledigt die Wiederholungsgefahr. Verhandeln Sie über die Höhe der Kosten: Seit den Kostenregeln 2026 ist ein in der ersten Tagsatzung anerkanntes Verfahren für den Kläger kaum mehr lukrativ, verlangte Pauschalen von mehreren hundert Euro sind deshalb oft verhandelbar. Zahlen Sie nur gegen schriftliche Bestätigung, dass die Sache damit erledigt ist.
Bestreiten Sie, wenn Sie nicht dort waren, die Fläche öffentlich ist oder die Frist von 30 Tagen bereits abgelaufen war. Kommt eine Klage, erscheinen Sie zur ersten Tagsatzung: Bleiben Sie aus, ergeht ein Versäumungsbeschluss. Wer überzeugt ist, im Recht zu sein, sollte Fotos, Zeugen und Belege mitbringen.
Nach behördlichem Abschleppen: Fahrzeug abholen und Kosten prüfen. Wurde Ihr Auto nach § 89a StVO entfernt, gibt die nächste Polizeidienststelle Auskunft über den Verwahrungsort (§ 89a Abs 4 StVO). Die Kosten für Entfernen und Aufbewahren sind bei der Übernahme zu zahlen; die Tarife legen Gemeinden bzw. Behörden fest und sind je nach Ort unterschiedlich hoch, dazu kommen Verwahrungsgebühren pro Tag (§ 89a Abs 7 StVO).
Halten Sie das Abschleppen für unzulässig, zahlen Sie unter Vorbehalt und verlangen Sie einen Kostenbescheid; dagegen ist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht möglich. Waren die Voraussetzungen zum Zeitpunkt des Abstellens noch nicht gegeben, etwa bei nachträglich aufgestelltem Halteverbot, trägt der Rechtsträger der Behörde die Kosten (§ 89a Abs 7 StVO). Zusätzlich droht für den Parkverstoß eine Verwaltungsstrafe.
Worauf achten
- 30 Tage verpasst: Wer als Besitzer zu lange wartet, verliert das schnelle Besitzstörungsverfahren und muss eine gewöhnliche Unterlassungsklage führen.
- Eigenmächtig abschleppen lassen: Ohne Notlage ist das unzulässige Selbsthilfe; der Besitzer haftet für Kosten und Schäden am Fahrzeug.
- Abmahnschreiben ignoriert: Dann folgt mit großer Wahrscheinlichkeit die Klage, und Fristversäumnis in der ersten Tagsatzung führt zum Versäumungsbeschluss.
- Blind gezahlt ohne Erledigungsbestätigung: Ohne schriftliche Zusage, dass die Sache erledigt ist, bleibt ein Klagsrisiko.
- Halter mit Lenker verwechselt: Eine Klage gegen den bloßen Zulassungsbesitzer scheitert, wenn keine besonderen Zurechnungsgründe vorliegen.
- Öffentlichen Straßengrund für Privatgrund gehalten: StVO-konformes Parken auf öffentlicher Fläche ist keine Besitzstörung, eine Klage wäre aussichtslos.
- Wiederholte Verstöße nach Endbeschluss: Jeder neue Verstoß kann mit einer Geldstrafe im Exekutionsverfahren geahndet werden.
Rechtsgrundlage
Zugehörige Gerichtsentscheidungen
Häufige Fragen
Was ist eine Besitzstörung beim Parken?
Wer ohne Zustimmung auf fremdem Privatgrund parkt, hält oder wendet, greift eigenmächtig in den Besitz ein (§ 339 ABGB). Der Besitzer kann Unterlassung verlangen und binnen 30 Tagen eine Besitzstörungsklage einbringen. Auf öffentlichem Straßengrund ist StVO-konformes Parken dagegen keine Besitzstörung.
Ich habe ein Besitzstörungsschreiben bekommen: muss ich zahlen?
Eine gesetzliche Zahlungspflicht entsteht erst durch eine gerichtliche Entscheidung. Stimmt der Vorwurf, ist eine Unterlassungserklärung samt angemessener Kosten oft der günstigste Weg. Verhandeln Sie über die Höhe und zahlen Sie nur gegen schriftliche Erledigungsbestätigung. Ignorieren Sie das Schreiben nicht.
Wie viel kostet eine Besitzstörungsklage seit 2026?
Für Klagen wegen Störung mittels eines Kraftfahrzeugs beträgt die Pauschalgebühr 70 Euro, solange das Verfahren in der ersten Tagsatzung endet (TP 1 Anm 5 GGG). Die Anwaltskosten werden dann nur nach 40 Euro Streitwert berechnet (§ 10 Z 1a RATG). Wird streitig verhandelt, gelten 800 Euro Bemessungsgrundlage und die volle Gebühr.
Wie lange hat der Grundbesitzer Zeit für die Klage?
30 Tage ab Kenntnis der Störung (§ 454 Abs 1 ZPO). Danach ist das beschleunigte Besitzstörungsverfahren ausgeschlossen. Der Besitzer kann dann nur noch eine gewöhnliche Unterlassungsklage einbringen, in der auch über sein Recht zum Besitz verhandelt wird.
Muss ich als Zulassungsbesitzer sagen, wer gefahren ist?
Gegenüber der Behörde ja (§ 103 Abs 2 KFG), gegenüber einem privaten Grundbesitzer oder dessen Anwalt nein. Der Halter ist auch nicht automatisch Störer. Wer den Lenker nicht nennt, riskiert aber, selbst geklagt zu werden und im Verfahren erklären zu müssen, warum er nicht gestört hat.
Darf ich ein fremdes Auto von meinem Parkplatz abschleppen lassen?
Nur ausnahmsweise. Selbsthilfe ist erlaubt, wenn gerichtliche Hilfe zu spät käme und die Mittel angemessen sind (§§ 19, 344 ABGB), etwa wenn Sie Ihre einzige Ausfahrt dringend brauchen. Sonst haften Sie für Abschleppkosten und Schäden. Blockiert das Fahrzeug eine Einfahrt von einer öffentlichen Straße aus, rufen Sie die Polizei.
Wann schleppt die Polizei ein Auto ab?
Wenn ein Fahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr den Verkehr beeinträchtigt, etwa eine Garagen- oder Grundstückseinfahrt blockiert, einen Behindertenparkplatz belegt, Gehsteige versperrt oder in einer Abschleppzone steht (§ 89a Abs 2 und 2a StVO). Auf Privatgrund schleppt die Behörde nicht ab.
Was kostet das Abschleppen durch die Behörde?
Entfernen und Aufbewahren gehen auf Kosten des Zulassungsbesitzers, zu zahlen bei der Abholung (§ 89a Abs 7 StVO). Die Tarife werden je nach Gemeinde bzw. Behörde festgelegt und sind unterschiedlich hoch; dazu kommen Verwahrungsgebühren pro Tag. Holen Sie das Fahrzeug daher rasch ab und lassen Sie sich die Rechnung aufschlüsseln.
Ist kurzes Halten auf einem Kundenparkplatz schon eine Besitzstörung?
Es kann eine sein. Die Gerichte sehen schon wenige Minuten Abstellen als Störung, wenn die Fläche erkennbar privat und auf einen bestimmten Kreis (Kunden, Bewohner) beschränkt ist. Wer als Kunde parkt und das Geschäft tatsächlich besucht, handelt im Rahmen der Widmung; wer anderswohin geht, nicht.
Was passiert, wenn ich nach einem Urteil wieder dort parke?
Der Endbeschluss verpflichtet Sie, gleichartige Störungen zu unterlassen. Bei einem neuen Verstoß kann der Besitzer Exekution beantragen; das Gericht verhängt dann für jedes Zuwiderhandeln eine Geldstrafe (§ 355 EO), bei Wiederholung auch höhere Beträge. Zusätzlich fallen neue Verfahrenskosten an.
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